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IGNORED

Rep.-LW mit gezogenem Lauf auf Gelb 2.0


steven

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Gibt es denn eine ?

Meiner Meinung nach die Flintendisziplinen bei der DSU. Im genehmigten Sporthandbuch wird nur von Flinten gesprochen und keine "Einteilung" bzw. Beschränkung auf Läufe ohne Züge und Felder getroffen.

Es steht nur:

Repetierflinten: Alle Vorderschaft- und Unterhebelrepetierflinten mit: Magazinkapazität mindestens 5 Patronen, Gewehrschäftung,

offener Visierung, Leuchtpunktvisier „Dot“.

bzw.

Kaliber 12 (ausschließlich)

Munition Patronen mit Flintenlaufgeschoss

Daher würde ich davon ausgehen, dass hier jegliche Flinten möglich sind. Bezüglich "gezogenem" Lauf wird in der DSU-Sportordnung nur in Verbindung mit Vorderladerwaffen und Modellkanonen ;-) gesprochen.

PS: Ich muss mir echt noch mal die Sportordnungen durchlesen. Eine Schwarzpulverkanone auf Zielscheiben zu schießen wäre echt mal was. Da hätte sich der Wiederladekurs (incl. Schwarzpulver) doch auch mengenmäßig endlich mal gelohnt. :-)

PS2: Aus diversen Gründen werde ich mir Repetierflinte über Bedürfnis/Voreintrag erwerben. Wenn der SB das einträgt sollte das bei der derzeitigen Rechtslage o.K. sein. Ich denke zwar, dass im Moment eine Repetierflinte mit gezogenem Lauf "vormal" auf die Gelbe gehören würde, aber da ist mir der Stress, wenn z.B. die DSU Ihre Sportordnung ändert oder der Gesetzgeber "nachbessert" einfach zu groß. Da hab ich eher ein Problem mit 2/6, aber das ist ja wieder eine andere Baustelle.

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Und diese haben per Definition IMMER glatte Läufe, egal wie das in real aussieht. Und jetzt ?

Das ist Blödsinn. Zum einen gibt es nirgendwo eine rechtlich verbindliche Definition das Flinten immer gezogene Läufe haben, und zum anderen haben ja zu mindestens 2 Verbände es explizit in ihrer Sportordnung geschrieben das sie nur Flinten mit glatten Läufen für die Disziplinen zulassen.

Das wäre ja dann doch gar nicht notwendig.

Bearbeitet von stefan0303
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Hallo Qnkel

es geht doch nicht darum, ob die Waffe sinnvoll ist oder nicht. Es geht mir um die selbstherrliche wissentlich falsche Auslegung des §14 (4) vom BMI und den LKAs.

Steven

Irgendwie widersprichst du dir aber selber! Wozu dann die ganze Aufregung für eine Waffe bzw. Waffenart, die offensichtlich vollkommen sinnfrei ist, und für die es keine Verwendung gibt? Da kann dir doch die Behördenauslegung egal sein, oder dir geht es einfach nur darum, streiten zu können bzw. - vermeintlich - Recht zu haben. Auch wenn es in diesem Zusammenhang schon oft gesagt wurde: was ist so schwer daran, sich von seinem Verband ein Bedürfnis für eine VRF ausstellen zu lassen? Wäre dir das schlicht zu einfach?

Gunsmoker

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Wozu dann die ganze Aufregung

Gunsmoker

Hallo Gunsmoker

ich bin der festen Überzeugung, dass der 14(4) nicht interpretationsfähig ist. Und ich lese aus ihm, dass ich Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf darauf kaufen kann. Von einer Einschränkung hinsichtlich des Kalibers steht darin nichts. Es muss lediglich eine Disziplin in irgendeinem Verband geben. Nun, ich halte mich an das Gesetz. Und wenn eine Behörde glaubt, sie muss sich nicht an das Gesetz halten, so soltle es nicht nur legitim, sondern auch die Pflicht sein, diese Meinung überprüfen zu lassen. Dafür sind Gerichte oder der Petitionsausschuss da.

Steven

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Was macht ihr euch überhaupt Gedanken über "FLG mit oder ohne"? Per Definition ist ein gezogener Flintenlauf ein glatter Lauf.

Zuerst wird Dir erklärt werden, dass die Waffenverwaltungsvorschrift nicht das Waffengesetz ist, während man dabei vernachlässigt, dass sie neben anderen Vorschriften, Verordnungen sowie der Rechtssprechung und natürlich dem eigentlichen Gesetz zusammen das Waffenrecht bildet.

Und dann darfst Du Dir diese Gedanken nicht "nicht machen", denn mit dieser Aussage torpedierst Du ja die Eintragungsfähigkeit der Vorderschaftrepetierflintenbüchse auf Gelb wieder grundsätzlich - und wir haben ja jetzt schon wiederholt gehört, dass das ja problemlos möglich ist.

^_^

Aaaaaaaaand... another round. :s75:

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Ist wohl bis zur endgültigen, rechtlichen Klärung nicht totzukriegen das Thema!

Würde mich aber doch interessieren wo im Waffengesetz oder der Durchführungsverordnung diese ominöse Definition nachzulesen ist, die geogene Läufe zu Flintenläufen mutieren lässt!

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Zuerst wird Dir erklärt werden, dass die Waffenverwaltungsvorschrift nicht das Waffengesetz ist,

Hallo German

da haben wir mal einen Gesetzestext, der eindeutig formuliert ist, und trotzdem soll er verbogen werden.

Ich kopiere mal aus Wikipedia die Erklärung zu

Normenklarheit und

Bestimmtheitsgebot

hier rein.

Das Bundesverfassungsgericht selbst formuliert das Gebot folgendermaßen:

„Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit […] soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder – soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt – auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.

Diesen Anforderungen wird eine Norm nicht gerecht, die einen identisch formulierten Maßstab für unterschiedliche Situationen vorsieht und in ihnen mit je unterschiedlichem Inhalt angewandt werden soll. Auch wird es der – hier aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden – besonderen gesetzlichen Schutzpflicht nicht gerecht, wenn der Prüfmaßstab so ungenau umschrieben ist, dass er keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung der Schutzaufgabe bietet.

Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Staat zur hinreichend genauen Formulierung jeglicher Eingriffe in Grundrechte.

Steven

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@steven

Eine schöne Erklärung zum Bestimmtheitsgebot für den Gesetzgeber. Es hilft jedoch auch in dieser Sache nicht weiter, da - wie bereits mehrfach von mir in Feld geführt - der Wille des Gesetzgebers sich aus der Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Regelwerke und die gelebte Praxis ergibt (WaffG, AWaffV, WaffVwV, BeschG, Waffensachkundeprüfung, C.I.P. Technische Regelwerke). Demnach wird bei Langwaffen immer schon über dem gesetzlichen Begriff der Langwaffe hinaus differenziert zwischen Büchse und Flinte.

Eureren unlauteren Hilferuf nach Bestimmtheit des WaffG wird der Gesetzgeber mit Sicherheit bei nächster Gelegenheit abhelfen und das WaffG anpassen. Wie das dann aussieht kann ich mir jetzt schon gut vorstellen.

Bearbeitet von Gast
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Ist wohl bis zur endgültigen, rechtlichen Klärung nicht totzukriegen das Thema!

Würde mich aber doch interessieren wo im Waffengesetz oder der Durchführungsverordnung diese ominöse Definition nachzulesen ist, die geogene Läufe zu Flintenläufen mutieren lässt!

Wie kommst Du darauf dass ein Lauf für eine Flinte in einem Flintenkaliber nur weil er für bestimmte Flintenmunition /(Slugs) optimiert (gezogen) ist zum Büchsenlauf mutieren soll?

Sepp

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1. Nicht "Büchsenlauf" , sondern "gezogener Lauf" ( nachzulesen Rückseite gelbe Karte)

2. Bitte eine VERNÜNFTIGE Antwort auf die Frage: "Wo kann ich im Gesetzestext oder der Verwaltungsvorschrift nachlesen, das gezogene Läufe für Repetierflinten per Definition als glatte Läufe gelten????"

Bitte mit exakter Quellenangabe! (§.. Abs...Nr....)

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