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IGNORED

Überprüfung nach §4 Abs 4


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Geschrieben

Hm... ob es wirklich "gut" ist ein ungeborenes Kind dem Schussknall auszusetzen, darf bezweifelt werden. So gesehen verursacht eine Schwangerschaft unter Umständen schon eine längere Pause beim Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen.

BBF

Geschrieben (bearbeitet)

Na schauen, ob die Schützin nach der Niederkunft neben dem Baby auch (wieder) regelmäßig zur Waffe greift...

Bernd.

Naja aber ist das dann nicht schon mehr hinterher schnüffeln statt Bedürfnis- Überprüfung im eigentlichen Sinn .... Schwangerschaft und Krankheit sind ja eher private Angelegenheiten .... soetwas heranzuziehen um eine Person " in die Mangel " zu nehmen das finde ich eher befremdend.

Wie soll das überhaupt gehen ... Ding dong huhu ich bin ihr SB , sie sind nun 9 Monate schwanger hab ich in der AoK Akte gesehen - gratuliere ... ich nehm mal die Kanonen und WBK mit - Servus . Ist das nicht diskriminieren einer Frau gegenüber ?

Bearbeitet von Gonzzo
Geschrieben

Naja aber ist das dann nicht schon mehr hinterher schnüffeln statt Bedürfnis- Überprüfung im eigentlichen Sinn .... Schwangerschaft und Krankheit sind ja eher private Angelegenheiten .... soetwas heranzuziehen um eine Person " in die Mangel " zu nehmen das finde ich eher befremdend.

Wie soll das überhaupt gehen ... Ding dong huhu ich bin ihr SB , sie sind nun 9 Monate schwanger hab ich in der AoK Akte gesehen - gratuliere ... ich nehm mal die Kanonen und WBK mit - Servus . Ist das nicht diskriminieren einer Frau gegenüber ?

Es ist in jedem Falle hinterherschnüffeln...

Aber das Bedürfnis bleibt nun mal nur erhalten, wenn es für eine Schießpause einen Grund gibt. Wird nach langer Krankheit, Auslandsaufenthalt oder z.B. Schwangerschaft der Schießsport nicht wieder aufgenommen, wird man wohl aufgefordert, die Waffen zu veräußern...

Bernd.

Geschrieben

DANACH anlassbezogen (z.B. Umzug, Vereinsaustritt, Schwangerschaft, längerer Auslandsaufenthalt, längere Krankheit, Jagdschein nicht mehr gelöst o.ä.) statt.

Nur so ins Blaue hinein gefragt ist nicht zulässig ! Dafür gibts die Meldepflicht der Vereine nach § 15 Abs. 5 WaffG.

Von "anlassbezogen" steht nichts im §4! Er kann nach 3 Jahren jederzeit prüfen.

Geschrieben (bearbeitet)

Von "anlassbezogen" steht nichts im §4! Er kann nach 3 Jahren jederzeit prüfen.

Nein, kann er nicht, er ist nämlich an die WaffVwV gebunden.

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.
Lesen bildet.
CM
Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben (bearbeitet)

Ja, das hätten wir alle gern.

Im vorliegenden Fall schon, bei anderen Regelungen, die die WaffVwV beschreibt, wiederum absolut nicht, vergl. "Bestandsabgleich" bei den sog. "anlasslosen Überprüfungen der sicheren Aufbewahrung".

Diese ist nämlich weder vom WaffG noch von der WaffVO gedeckt, auch wenn die hinlänglich bekannte "einschlägige Rechtsprechung" der urteilenden VG/OVG hier neues Recht erfindet.

CM

edit: Dreckfuhler korrigiert!

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben (bearbeitet)

Die Verwaltungsvorschrift ist die Dienstanweisung des Verwaltungangestellten. Daran kann er sich halten, begründet remonstrieren oder klagen.

Im Grunde jedoch, hat er erstmal nach seiner Weisung zu handeln.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Also nur zur Info: es handelt sich um 7 KW, . . .

Ich merke gerade, dass ich völlig unterversorgt bin!

Geschrieben

NRW

Das ist halt typisch für NRW. Leider liegt das nicht an vermeintlich dummen oder unwissenden Sachbearbeitern! Es liegt an der Landesregierung, die die Sachbearbeiter anhält so zu verfahren, wie es in weiten Teilen NRW's momentan so üblich ist.

Solche Prüfungen finden erstmalig drei Jahre nach Ersterteilung der WBK, DANACH anlassbezogen (z.B. Umzug, Vereinsaustritt, Schwangerschaft, längerer Auslandsaufenthalt, längere Krankheit, Jagdschein nicht mehr gelöst o.ä.) statt.

Nur so ins Blaue hinein gefragt ist nicht zulässig ! Dafür gibts die Meldepflicht der Vereine nach § 15 Abs. 5 WaffG.

Genauso so ist es. Bei mir, damals noch in NRW, lief es folgendermaßen ab. Es gab bei mir eine anlassbezogene Bedürfnisüberprüfung, weil von seiten BDMP mein Austritt aus diesem Verband an die Behörde gemeldet wurde. Meine Behörde wußte natürlich nichts davon, dass ich zu dieser Zeit auch Mitglied im RSB war. Warum auch, wenn nur Austritte zu melden sind. Müssten die Dachverbände Eintritte melden, gäbe es deutlich weniger anlassbedingte Bedürfnisüberprüfungen.

Meine zuständige Behörde (Kreispolizeibehörde) hat jedenfalls vom Vereinsvorstand einen entsprechenden Wisch über meine regelmäßige Teilnahme am Trainigsschießen bekommen und es war gut.

Zwei oder drei Wochen später wollte das Ordnungsamt von mir einen Nachweis haben, dass ich mit jeder einzelnen meiner Waffen 12 bis 18 mal im Jahr schieße. Es ging um die Pulverscheinverlängerung. Man wollte damit einen Verbrauchsnachweis führen, dass ich mein SP und NC-Pulver auch wirklich verschieße.

Daraufhin habe ich meinen Anwalt angerufen und ihn um Rat gefragt. Das Ordnungsamt bekam darauf hin einen Brief mit dem schlanken Satz, dass "Ich mit meinen Waffen regelmäßig trainiere." Danach war Ruhe.

Man muss noch dazu sagen, dass die Kreispolizeibehörde und das Ordnungsamt in diesem Landratsamt von den gleichen Sachbearbeitern besetzt sind.

Solche Prüfungen finden erstmalig drei Jahre nach Ersterteilung der WBK, DANACH anlassbezogen (z.B. Umzug, Vereinsaustritt, Schwangerschaft, längerer Auslandsaufenthalt, längere Krankheit, Jagdschein nicht mehr gelöst o.ä.) statt.

Nur so ins Blaue hinein gefragt ist nicht zulässig ! Dafür gibts die Meldepflicht der Vereine nach § 15 Abs. 5 WaffG.

Geschrieben

Immer wieder etwas Neues, um die "Kunden" damit zu schikanieren.

Ich brauchte mich noch nicht einmal zu wehren. Es war nur ein Tipp meines Anwalts, den Brief so formulieren zu lassen. Ich war schon auf Krawall gebürstet und wollte einen Widerspruch dagegen einlegen. Aber mein Anwalt meinte nur dazu, dass man bei Peanuts den Weg des geringsten Widerstandes gehen sollte. Hätte meine damalige Behörde den Brief nicht akzeptiert, wäre es zur Klage gekommen, da das Sprengstoffgesetz damals keine weitere Bedürfnisprüfung für die Verlängerung des Scheines vorgesehen hat.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Schwangerschaft - wozu das ?

Muss die Schwangere dann ihre WBK abgeben ?

Kläre mich mal auf ....

Nicht zwingend WBK abgeben. Solche Fälle sind (sofern Sie der Behörde bekannt werden) aber einer der Anlässe, die eine Bedürfnisprüfung auslösen. Da eine Schwangerschaft in der Regel nur vorübergehend erfolgt, stellt sie so gut wie immer einen besonderen Grund dar, der einem WBK-Widerruf trotz Bedürfniswegfall entgegensteht.

Geschrieben

Warum Frechheit ? Fakt ist, dass dadurch das Bedürfnis nicht mehr in gewohnter Weise ausgeübt werden kann (von manchen Müttern ab dort nie wieder).

Jetzt schweifen wir vom Thema ab, aber ich ueberlege mir gerade, wenn ich dies als Grund fuer die Besetzung einer Stelle durch einen Mann verwenden wuerde:

"Die Mitarbeiterin kommt dafuer weniger in Frage, da Sie ja evtl danach lieber die Kinder grosszieht..."

Da waere aber was los....

VG

Micha

Geschrieben

Warum Frechheit ? Fakt ist, dass dadurch das Bedürfnis nicht mehr in gewohnter Weise ausgeübt werden kann (von manchen Müttern ab dort nie wieder).

Fakt? Sagt wer? Wie wird das innerdienstlich begründet? Die WaffVwV gibt verständlicherweise nichts vor da kein Regelbedarf.

Geschrieben

Es gibt eine einfache Lösung. Da ja die Zahl der Geburten, ergo auch der Schwangerschaften wieder zunimmt, ist mit einer nennenswerten Mehrbelastung der Waffen-SBs zu rechnen. Die lassen den Blödsinn und sich zu einem Jugendamt versetzen. Da wird dann wieder für die innere Sicherheit gearbeitet weil weniger Kinder zu Schaden kommen.

Zwei Probleme gelöst.

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