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IGNORED

Überprüfung nach §4 Abs 4


sidolin

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Nachdem ich bereits seit 17 Jahren erwerbsscheinpflichtige Waffen besitze, will meine Behörde mich jetzt nach dem o.a. Paragraphen überprüfen. Verlangt werden Bescheinigungen über : Training, Wettkampf oder Urkunden. Aber jetzt kommts: zu jeder einzelnen Waffe! Also auch Waffen, die ich auf der gelben habe. Z.B. schieße ich regelmässig Tontauben, habe aber nie an einem Wettkampf teilgenommen. Ich habe bis Ende Dez. Zeit. Jetzt meine Frage: Alles beibringen oder ab zum Anwalt ( Rechtsschutz Waffenrecht liegt vor)? Danke für fachliche Antworten!

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Wenn die Behörde wirklich zu jeder Waffe

- Trainingsbescheinigung

- Wettkampfteilnahme / Urkunden

sehen möchte, dann bleibt, evtl. nach einer Nachfrage bei der Behörde ob das richtig verstanden wurde, nur ein Gang zum Anwalt.

Evtl. hilft es bei der Beurteilung, wenn Du den genauen Wortlaut Deiner Behörde hier einstellst. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass wirklich für jede einzelne Waffe die obigen Punkte gefordert werden.

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(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Gehst du mit allen Waffen zum Training ?

Wie viel Waffen hast du ?

Vereins- Verbandsmitgliedschaft einreichen.

Bearbeitet von coltdragoon
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(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Also muss die Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen prüfen und darf diese Prüfung auch nach den drei Jahren jederzeit ohne Angabe von Gründen noch einmal durchführen. Die Behörde prüft also im Fall des Threaderstellers ohne das sie müsste. Die Behörde darf aber prüfen.

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... kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Dazu genügt eine formlose Bestätigung des Vereins, dass der Erlaubnisinhaber nach wie vor Mitglied in einen Schießsportverein ist, welcher einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband angehört und dass er regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Waffen schießt.

Fertig.

CM

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Dazu genügt eine formlose Bestätigung des Vereins, dass der Erlaubnisinhaber nach wie vor Mitglied in einen Schießsportverein ist, welcher einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband angehört und dass er regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Waffen schießt.

So sehe ich das auch, daher wäre es schön, wenn der Threadersteller den Wortlaut oder am besten natürlich das Schreiben der Behörde hier einstellen könnte.

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Dazu genügt eine formlose Bestätigung des Vereins, dass der Erlaubnisinhaber nach wie vor Mitglied in einen Schießsportverein ist, welcher einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband angehört und dass er regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Waffen schießt.

Wenn er dann in einem Verein und Verband ist, kenne ich das genau so.

Vielleicht dazu die Disziplin auflisten die der Dachverband schiesst

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Vielleicht dazu die Disziplin auflisten die der Dachverband schiesst

Genügt es Euch nicht, Euch von den Behörden schikanieren zu lassen?

Müsst Ihr auch noch deren "Schularbeiten" machen?

Das soll der SB gefälligst selbst heraus finden, eine I-Net-Verbindung zum BVA sollte er ja wohl haben. Da kann er dann von allen Verbänden die Sportordnungen nachlesen. Dafür wird er von unseren Steuern und Verwaltungsgebühren bezahlt!

CM :016:

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Für Waffen, deren Erstgenehmigung vor dem 1.4.2003 erteilt wurde greift die Frist des §4 nicht. Könnte ja bei dir der Fall sein.

Siehe Abhandlung Bauer/Fleck .

Leider nur für Mitglieder voll einsehbarer Link: http://www.juris.de/jportal/prev/SBLU000046710

Bei Bedarf schicke ich dir gerne das PDF. Dann bitte Emailadresse per PM.

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:rtfm: Steht nicht irgendwo ( finde die Textstelle nicht.............. ) das bei der Überprüfung nach 3 Jahren und weiteren nicht die gleichen Maßstäbe anzulegen sind wie bei Erstausstellung einer WBK? Und Explizit NICHT für alle Waffen dieser Nachweiß zu erbringen ist? Und das eine Vereinsbescheinigung ausreichend ist, wo bescheinigt wird das der Schütze regelmäßig am Training und Wettkampf teilnimmt. Müsste in der Waffengesetzverordnung gestanden habe, finde es aber grad nicht

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:rtfm: Steht nicht irgendwo ( finde die Textstelle nicht.............. ) das bei der Überprüfung nach 3 Jahren und weiteren nicht die gleichen Maßstäbe anzulegen sind wie bei Erstausstellung einer WBK? Und Explizit NICHT für alle Waffen dieser Nachweiß zu erbringen ist? Und das eine Vereinsbescheinigung ausreichend ist, wo bescheinigt wird das der Schütze regelmäßig am Training und Wettkampf teilnimmt. Müsste in der Waffengesetzverordnung gestanden habe, finde es aber grad nicht

Stimmt. Der Threadersteller sollte sich unter http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf die

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

runterladen und dem Sachbearbeiter zeigen. Für den ist die Verwaltungsvorschrift nämlich gedacht. ;-)

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Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehö- ren, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Be- dürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schieß- sportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Ver- eins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem an- erkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

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Stimmt. Der Threadersteller sollte sich unter http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf die

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

runterladen und dem Sachbearbeiter zeigen. Für den ist die Verwaltungsvorschrift nämlich gedacht. ;-)

Danke, so hatte ich das im Kopf.

LG

Peter

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Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden

Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die

den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am

Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln

und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine

konkrete Mindestzahl festzulegen.

Kleiner Zusatz zu oben. Wobei das Schreiben der Behörden zur Anschau wirklich wichtig ist um zu Wissen was Sache ist.

Bearbeitet von Nakota
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Dazu genügt eine formlose Bestätigung des Vereins, dass der Erlaubnisinhaber nach wie vor Mitglied in einen Schießsportverein ist, welcher einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband angehört und dass er regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Waffen schießt.

Fertig.

CM

Ist bereits vor zwei Jahren geschehen, daran kanns nicht liegen.

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Also, war heute Nacht auf Sauen raus, daher jetzt erste eine Antwort. Zu meiner Person: Ich bin aktiver Jäger, Wiederlader und Sportschütze, war dieses Jahr bei der deutschen Meisterschaft des BDS und habe prompt 2 bronzene und eine silberne Medaille geholt. Dass nur am Rande. Ich schieße 3-4 mal im Jahr Tontauben, allerdings ohne Meisterschaften. Ich werde hier jetzt mal den Wortlaut des Schreibens reinstellen:" Sehr geehrter Herr ... , nach den mir vorliegenden Unterlagen sind Sie im Besitz von . Kurzwaffen, . Wechselläufen und . Langwaffen als " Sportschütze". Für diese Schusswaffen haben Sie in der Vergangenheit durch eine Bescheinigung des zuständigen Landesverbandes/ Vereins ein schiessportliches Bedürfnis nachgewiesen.

Ein Nachweis über Ihre aktive Mitgliedschaft in einem Verein als Sportschütze liegt mir vor.

Aufgrund der mittlerweile grossen Vielzahl der sich in Ihrem Besitz befindlichen Schusswaffen bin ich gehalten, gem. § 4 Abs. 4 WaffG das Fortbestehen des Bedürfnisses zu jeder einzelnen Schusswaffe zu prüfen.

Ich bitte Sie mir bis zum ..... blablabla."

Nochmal: Ich bin wirklich sehr aktiv und könnte auch für sämtliche Kurzwaffen Urkunden beibringen.

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Aufgrund der mittlerweile grossen Vielzahl der sich in Ihrem Besitz befindlichen Schusswaffen bin ich gehalten, gem. § 4 Abs. 4 WaffG das Fortbestehen des Bedürfnisses zu jeder einzelnen Schusswaffe zu prüfen.

Gut, das Fett markierte gibt der § 4 Abs. 4 WaffG eben nicht her sondern eben nur jenes hier:

dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird

Jetzt wäre die Frage, zu was man dir zum weiteren Vorgehen raten sollte. Rechtsmittelfähiger Bescheid vielleicht?

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Dann würde ich nachfragen wer ihn dazu anhält.......Die Alllgemeine Waffengesetzverordnung jedenfalls nicht. Mit dem Text in der Hand würde ich bei dem SB aufschlagen und ihn fragen worauf sich sein begehren stützt. Für Waffen über dem Grundkontingent sind Wettkämpfe gefordert. Mit der Teilnahme an der DM BDS hast du diese Forderung erfüllt, und das noch dazu auf hohem Niveau . Auch hier ist nicht für jede Waffe die Teilnahme gefordert. In Anlehnung an das Urteil mit den über 100 Langwaffen auf Gelb stellt sich noch die Frage wieviele KW du auf Grün hast? Drängt sich dort der "Verdacht " des Sammelns auf??? Ist zwar auf Grün kaum möglich, aber wer weiß was der Sb da im Kopf hat. Ich selber kenne genug Schützen die 2 stellig KW haben, aber eben auch viele Wettkämpfe Schiessen. Bei denen wurde hier im Saarland in der Richtung noch nix unternommen. Daher auch noch die Frage wo du her bist.

Mit seinem Berufen auf den §4 Absatz 4 liegt er mit seinen Forderungen jedenfalls nicht im Rahmen der Verordnung und dem SB sagen, bzw durch die Fachaufsichtsbehörde sagen lassen, was er darf musste ich auch schon.

LG

Peter

Edith: Oder reich ihm wie von Nakota nochmals Angeführt ein Schiessbuch ein. Die Aufzählung in der Verordnung sagt ja auch nur " z.B " und " oder" . Aber auf jede Waffe bezogen ist überzogen..............

Bearbeitet von PetMan
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Grundsätzlich würde ich sagen, dass die Nachfrage bezüglich des Bedürfnisgrundes ok ist ( bezogen auf größere Bestände), siehe Urteile vom VG Karlsruhe und Braunschweig, da wurde es ja eindeutig für zulässig erklärt. Das ganze aber auf den 4,4 WaffG stützen finde ich ein wenig dünnes Eis. Da hät´s der 39er glaube ich besser getan.

Ich würde mal mit dem Sb über den Hintergrund seines Schreibens reden. Da lassen sich am ehesten Missverständnisse klären.

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