Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenaufbewahrung...WÄHREND DER ARBEITSZEIT!


TSmann

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich hatte auch schon meine kurzen mit auf der Arbeit. Wenn wir eine der allseits beliebten "Samstagsbesprechungen" hatten bin ich nach diesen zum Schiessen gefahren. Lag auf dem Rückweg. Wäre ich dann erst die 20 km nach Hause und dann wieder 18km den gleichen weg zurück gefahren wäre mir das zu doof gewesen. Die Waffen waren in abgeschlossenen KW Taschen in meinem Aktenkoffer.Den Arbeitgeber gefragt hatte ich nicht, mein Chef hats aber mitbekommen und nix dagegen gesagt. Und die Tasche stand die ganze Zeit zu meinen Füssen und war ebenfalls abgeschlossen. Viel mehr geht glaub ich nicht, ausser man schleppt einen kleinen B-Würfel mit sich rum.

Was aber bei einer Kontrolle passiert sagt einem am Ende ein Richter oder die Waffenbehörde. Da machen eh noch zuviele was sie wollen.Meine Sb zb ist der Meinung das die gemeinsame Lagerung von KW UND Munition im B-Fach eines A-Schrankes nicht zulässig ist. " Das steht explizit so im Gesetz :rtfm:​ " sagt sie. Überkreuzlagerung würde aber gehen in der Kombination :confused: Die AWaffV und dort den Abschnitt 5 , §13, lässt sie nicht gelten, weil steht ja nicht im Gesetz..............................Was sie zu meinen Waffen bei der Besprechung gesagt hätte will ich gar nicht erst wissen....................

Geschrieben

Schon mal über § 12 Abs. 3 WaffG nachgedacht?Auszug:§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

Schonmal darüber nachgedacht das er dort ein Schließfach hat. Es sich also gar nicht um seinen Arbeitsplatz handelt? Deshalb schrieb ich In Dem Fall!

Geschrieben

wenn's aber eine Sparkasse oder Raiffeisenbank ist...gibt nur wenige Sparkassen in Form einer AG.

Raiffeisen- bzw. Volksbanken sind Genossenschaftsbanken. Einfach Mitglied werden, dann bist du auch mit einem gaaaaanz kleinen Anteil Eigentümer an der Bank

Geschrieben

Ich würde niemals eine Waffe mit oder ohne Munition mit zum Arbeitsplatz nehmen. Der Ärger ist da doch schon vorprogrammiert. Wenn auch nur irgendwie jemand etwas spitz kriegt hast du einen Haufen Ärger am Hals, unabhängig jetzt davon ob erlaubt oder nicht. Es gibt einfach gewisse Grauzonen die man nicht ausnutzen muss. Ich nehm ja auch nichts mit zur Uni "weil es so schön auf dem Weg liegt". Wenn du nicht doppelt fahren willst, miete ein Schließfach in der nähe deines Schützenvereins oder etwas abseits von der Arbeit und deponiere da die Waffen.

Geschrieben

ähnliche Klauseln gibt es bei den Sparkassen auch, und zwar bundesweit:

"Die Schrankfächer und die darin befindlichen Kassetten dürfen nur zur Aufbewahrung von Wertpapieren, Urkunden, Edelmetallen, Schmuck
oder Sachen ähnlicher Art benutzt werden. Der Mieter darf das Schrankfach nicht zur Aufbewahrung von gefährlichen Sachen benutzen."

Geschrieben

.....was das Hausrecht inwiefern betrifft?....oder sich daraus Rechte ableiten lassen?....

"Eigene Räumlichkeiten"

Das hatte ich oben scherzhaft eingebracht.

Geschrieben

Ich würde niemals eine Waffe mit oder ohne Munition mit zum Arbeitsplatz nehmen. Der Ärger ist da doch schon vorprogrammiert. Wenn auch nur irgendwie jemand etwas spitz kriegt hast du einen Haufen Ärger am Hals, unabhängig jetzt davon ob erlaubt oder nicht. Es gibt einfach gewisse Grauzonen die man nicht ausnutzen muss. Ich nehm ja auch nichts mit zur Uni "weil es so schön auf dem Weg liegt". Wenn du nicht doppelt fahren willst, miete ein Schließfach in der nähe deines Schützenvereins oder etwas abseits von der Arbeit und deponiere da die Waffen.

Ja oder er kauft sich ein Wohnmobil. Dann kann er da seine Kanonen ganz rechtmäßig drin verwahren. Kann er sogar nen Safe drin einbauen.

Geschrieben

ähnliche Klauseln gibt es bei den Sparkassen auch, und zwar bundesweit:

"Die Schrankfächer und die darin befindlichen Kassetten dürfen nur zur Aufbewahrung von Wertpapieren, Urkunden, Edelmetallen, Schmuck

oder Sachen ähnlicher Art benutzt werden. Der Mieter darf das Schrankfach nicht zur Aufbewahrung von gefährlichen Sachen benutzen."

Meine Waffen sind so ziemlich das wertvollste was ich besitze. Eine Gefahr geht von ihnen (da ungeladen) jedoch nicht aus...

Der Passus sagt so ziemlich gar nichts aus. Man kann daraus lesen, daß die Aufbewahrung von Treibladungsmitteln und Munition nicht erlaubt ist, da es sich hierbei objektiv um Gefahrgut handelt. Ob aber von einer Waffe per se eine Gefahr ausgeht ist zwar immer wieder Thema, aber nicht abschließend beurteilt... und ich behaupte: Nein.

Geschrieben

Da stimme ich Dir vollkommen zu. Ich kann mich auch aus meiner Kundenberaterzeit an einen Fall erinnern, wo eine Waffe eingelagert wurde. Warum auch nicht ? Ich kann aus diesen Bedingungen jedenfalls kein Verbot der Lagerung von Waffen herauslesen.

Die weiteren Schrankfachbedingungen lauten u.a. "Der Mieter haftet für jeden durch Zuwiderhandlung entstehenden Schaden. Wir nehmen grundsätzlich keine Kenntnis vom Inhalt des Schrankfaches, aber behalten uns vor, jederzeit Einsicht zu verlangen..."

Womit aber der BGH im Klagefall sicherlich eine weitere Bankenklausel einkassieren würde und die Banken solche Bedingungen wieder mal konkreter fassen müßten. Wäre ja nicht das erste Mal...

Gruß

Markus.

Geschrieben

Ich verstehe also nicht, warum hier immer der Arbeitsplatz bzw. die Geschäftsräume des Arbeitgebers in der Diskussion betont werden.

Er führt die Waffe und zwar auf erlaubte Weise zum Zwecke des Transportes und betritt damit die

Geschäftsräume!

Würde dies ohne meinen Chef zu fragen so nicht tun!

Einfach meinen zitierten Gesetzestext noch einmal überdenken!

Mir fallen zig Beispiele ein, wo oder wie sein Handeln auffallen könnte!

Hatte auf meiner Dienststelle auch ein Waffenschließfach, aber eben nur für die dienstliche Waffe und wenn ich meine private dabei hatte, war sie nicht zugriffsbereit und auch nicht schussbereit in einem Stahlschrank und mein Chef wusste Bescheid und ich war auf der sicheren Seite.

Geschrieben

Wenn er ein Schließfach angemietet hat, geht er dort als Kunde hin, nicht als Angestellter.

Somit betritt er fremde Geschäftsräume und offensichtlich ist das auch noch sein Arbeitgeber!

Wie schon gesagt, ich würde ihn fragen, das kostet nichts. Wird es abgelehnt, würde ich das lassen, ganz einfach!

Wie gesagt: "ich", jeder ist seines Glückes Schmied! Man muss dann eben auch einen toleranten Chef oder Richter finden.

Geschrieben

Vor allem, wenn es "vor der Geschäftszeit" zum Tresor geht, wird das genau als ein solches Führen gewertet werden können.

Allerdings würde ich nicht um Erlaubnis fragen, das kann nur schlafende Hunde wecken. Solange es keine Anweisung gibt, die das Führen von Waffen verbietet, würde ich das als stillschweigende Erlaubnis sehen.

Diese Problematik §13.11 AWaffV ist nicht einfach. Es ist sicherlich legitim, die Waffe "im Zusammenhang" zu führen, das deckt mMn auch die Arbeit ab. Man muss dann "Aufsicht" über die Waffen haben und/oder "geeignete" Vorkehrungen treffen.

Jetzt gibt es 2 Möglichkeiten:

- niemand Unberechtigter eignet sich die Waffe an: Alles ist gut !

- jemand Unberechtigter eignet sich die Waffe an: Der WB ist dran, denn offenbar hat er nicht beaufsichtigt oder seine Vorkehrungen waren nicht hinreichend.

Ganz einfach also. Solange nichts passiert ist alles gut. Die Vorkehrungen, die hier getroffen werden sollen erscheinen mir SEHR geeignet, auch dafür, daß nichts passiert. Falls aber trotzdem etwas passiert, ist man in Gottes Hand, weil vor Gericht.

Geschrieben

Ganz einfach also. Solange nichts passiert ist alles gut. Die Vorkehrungen, die hier getroffen werden sollen erscheinen mir SEHR geeignet, auch dafür, daß nichts passiert. Falls aber trotzdem etwas passiert, ist man in Gottes Hand, weil vor Gericht.

Du bringst es mal wieder auf den Punkt, dort wollte ich hin!

Jeder muss für sich entscheiden wie weit er geht und dabei noch gesetzeskonform zu sein!

Das ist nicht einfach!

Passiert nichts = alles o.K.

Passiert was, wie der Tunnelraub in Berlin mit den aufgebrochenen Schließfächern, naja, da hast

Du dann mit der fehlenden Waffe die totale "A....karte"!

Geschrieben

P.S.:

Ich gebe keine rechtliche Beratung, ich gebe in der Regel auch nicht meine tatsächliche Meinung wieder, weise aber nur

daraufhin was mir alles so nach über 42 Dienstjahren so untergekommen ist und das ist nicht wenig!!!

20 Jahre Ost, 20 Jahre West, klar, ca.!

Geschrieben

Ich finde nicht, dass ich die Bank fragen muss ob ich auf deren Gelände eine Waffe auf den Weg zum Schließfach führen darf. Das hat der Gesetzgeber nicht gemeint.

Ich muss ja auch nicht mein Vermieter fragen wenn ich die Pusten durch sein Treppenhaus in meine Wohnung bringe. Das Treppenhaus habe ich schließlich nicht mit gemietet sondern nur eine eingeschränkte Nutzungserlaubnis.

Geschrieben

Zeug doch deinem Chef mal ein paar top Schußbilder, vielleicht darfst du die Waffe :victory: dann sogar tragen.

Geschrieben

Somit betritt er fremde Geschäftsräume

Wenn das rechtlich ein Problem darstellt, dann wäre damit das Modell "Einlagerung einer Waffe im Bankschließfach" tot.

(P.S.: Ich halte selbst halte von besagtem Modell ohnehin nichts, und möchte meine Waffen

bei mir zuhause lagern - aber jeder mag so seine eigenen Gründe haben...).

Geschrieben

Ich finde nicht, dass ich die Bank fragen muss ob ich auf deren Gelände eine Waffe auf den Weg zum Schließfach führen darf.

Das Transportieren einer Waffe im geschlossenen Behältnis ungeladen geternnt von der dazugehörigen Munition ist nicht als "Führen " der selbigen zubezeichnen. Dazu bedarf es eines Waffenscheines. Sportschützen mit entsprechender WBK transportieren ihre Waffen wie oben beschrieben ausserhalb ihrer Behausung zum Schießstand oder zurück entsprechend ihren Bedürfnis.

Gruß D.S.

Geschrieben

Das Transportieren einer Waffe im geschlossenen Behältnis ungeladen geternnt von der dazugehörigen Munition ist nicht als "Führen " der selbigen zubezeichnen. Dazu bedarf es eines Waffenscheines. Sportschützen mit entsprechender WBK transportieren ihre Waffen wie oben beschrieben ausserhalb ihrer Behausung zum Schießstand oder zurück entsprechend ihren Bedürfnis.

Gruß D.S.

Falsch! Den Transport gibt es eben nicht mehr!

Alles was Du mit Deiner Waffe außerhalb Deines befriedeten Besitztum machst ist "Führen"!

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.