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IGNORED

BVerwG: Verwahrung geladener Waffen nun grundsätzlich unzulässig


baer42

Empfohlene Beiträge

Die Formulierungen des Umgangs sollten allen hier geläufig sein. Erst ruhig Gesamtsituation durchdenken, dann merkt man selbst was wo geregelt ist.

Der Umgang daheim ist es jedenfalls explizit.

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Die Formulierungen des Umgangs sollten allen hier geläufig sein. Erst ruhig Gesamtsituation durchdenken...

...und dann so handeln, wie es verantwortbar und im Falle des Falles vernünftig darstellbar ist. Genau.

Andernfalls wird man doch bei diesem Thema "zum Elch".

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Häufiger ungewollte Schußabgaben beim Laden und Entladen!? Vielleicht im Streifendienst wo das Handling mit der Waffe nur 1-2x im Jahr trainiert... Quatsch geübt... Quatsch... man dazu genötigt wird ;-)

Das sind dann auch die Kollegen, die sich oder anderen beim Ziehen oder Holstern in der Anlage in die unteren Extremitäten schießen!

Leider vergessen viele -weil sie im günstigsten Fall nie in ihrem Leben in die Zwangslage einer Waffenbenutzung kommen- das die Waffe nunmal eines ihrer polizeiliches Arbeitsmittel ist!

Aber auch hier -wie im richtigen Leben- passieren immens mehr Unfälle mit Dienstfahrzeugen und beim Sport als mit Dienstwaffen und grad deshalb sollte Polizei auch deutlich neutraler und entspannter mit dem Shitstorm gegen LW und LWB umgehen!

Bei der Aufsicht von sechs engagierte Sportschützen mit Waffen muss ich mir weniger Sorgen machen als bei sechs uniformierte Gelegenheitsschützen, die teilweise zur Teilnahme gezwungen werden müssen!

Wer mehr oder sogar viel übt, wird nicht gefährlicher sondern sicherer!!

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... Das gehört ja aber auch nicht zum Bedürfnis des Waffenbesitzes...

Da habe ich auch meine zweifel ob eine geladene Waffe im Hause am Holster getragen noch zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" eines Sportschützen gehört. Die Frage würde ich (auch) verneinen.

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Da habe ich auch meine zweifel ob eine geladene Waffe im Hause am Holster getragen noch zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" eines Sportschützen gehört. Die Frage würde ich (auch) verneinen.

Die Beschränkung des Umganges auf den sog. "vom Bedürfnis umfassten Zweck" kann nur außerhalb der eigenen Wohnungstür Anwendung finden. Es gibt kein - wie auch immer geartetes - öffentliches Interesse, den privaten Wohnbereich mit einzubeziehen.

Gruß

Gunsmoker

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Da habe ich auch meine zweifel ob eine geladene Waffe im Hause am Holster getragen noch zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" eines Sportschützen gehört. Die Frage würde ich (auch) verneinen.

Was geht's Dich (oder sonst wen) an ?

Wenn ich für IPSC/Western/MD Trockentraining mache, dann fällt das GENAU in mein Bedürfnis.

Wenn ich mich besser fühle, wenn ich mich mit wirklich vollem Holster auf die Couch setze, ist das meine Sache.

Zu unserem Glück müssen wir nicht unser Haus mit Kameras überwachen und die Bilder veröffentlichen, damit man nachweisen kann, daß die Waffen stets nur zum "Bedürfnis umfassten Zweck" :bad: genutzt werden. Genau eine solche Totalüberwachung wäre dann nämlich die Konsequenz aus Deinen Zweifeln und der Verneinung der Handlungsfreiheit.

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Zumal - selbst wenn wir unser Haus mit Kameras überwachen und die Bilder veröffentlichen müssten (siehe totalitärer Staat)...

Selbst dann wäre noch kein "Beweis" geführt, dass das Hantieren mit einer geladenen erlaubnispflichtigen Waffe erfolgt.

Spitzfindig gesagt: Was zeigen solche Bilder? Ist die Pistole nun (real) geladen oder nicht? Und hantiert der Gefilmte/Überwachte nun mit seiner Softair G17 oder seiner "echten"?

Fragen über Fragen....

Aber manche möchten eben am liebsten auch noch den Pickel am Hintern überwachen und regulieren.

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Was geht's Dich (oder sonst wen) an ?

Wenn ich für IPSC/Western/MD Trockentraining mache, dann fällt das GENAU in mein Bedürfnis.

Wenn ich mich besser fühle, wenn ich mich mit wirklich vollem Holster auf die Couch setze, ist das meine Sache.

Zu unserem Glück müssen wir nicht unser Haus mit Kameras überwachen und die Bilder veröffentlichen, damit man nachweisen kann, daß die Waffen stets nur zum "Bedürfnis umfassten Zweck" :bad: genutzt werden. Genau eine solche Totalüberwachung wäre dann nämlich die Konsequenz aus Deinen Zweifeln und der Verneinung der Handlungsfreiheit.

Wenn da nicht mal die böse Überraschung bezüglich der Zuverlässigkeit droht.

Es zieht die gleiche Begründung wie im obigen Sachverhalt.

Urteile diesbezüglich gibt's auch genug.

Man kann ja gern seine riskante Meinung beibehalten, darf hinterher aber nicht heulen.

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Bsp.
-bereithalten einer geladenen Waffe

-Jäger fertiggeladenen, Haus im eigenen Revier

-fehlerhafte Aufbewahrung auch bei alleinigem Bewohnen

Das geht alles in diese Richtung. Im § Zuverlässigkeit ist benannt worum es geht. Geladene Waffe zu Hause lässt starke Zuverlässigkeitszweifel aufkommen.

Ob einem das passt oder nicht.

Auf WO pflegt man so einige krumme Rechtsansichten.

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Auf WO pflegt man so einige krumme Rechtsansichten.

Krumm ist die Argumentation der Behörde, daß verwaltungs-relevant wird, was im Gesetz erlaubt ist.

Blöde Gängelung, die nun gerichtlich bestätigt wurde.

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Bsp.

-bereithalten einer geladenen Waffe

-Jäger fertiggeladenen, Haus im eigenen Revier

-fehlerhafte Aufbewahrung auch bei alleinigem Bewohnen

Waren das nicht alles Entscheidungen, denen eine "geladene" Aufbewahrung, z.T. sogar ein geladenes "Liegenlassen außerhalb Waffenschrank", zugrundelag?

Und was hätte dies dann mit "am Mann haben" bzw. Trockentraining zu tun?

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Nein.

Alles. Eine geladene Waffe im Holster lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit zu. Das Urteil untermauert diese Sichtweise.

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Alles. Eine geladene Waffe im Holster lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit zu. Das Urteil untermauert diese Sichtweise.

Und die Art der geholsterten Waffe (Waffe?), sowie deren Ladezustand, beurteilt in dem Moment (innerhalb der privaten Räumlichkeiten) wer?

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@ Karlyman

Welche Rolle spielt das?

Wer beanstandet die unter dem Kopfkissen liegende Pistole in deinen privaten Räumlichkeiten?

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Wer beanstandet die unter dem Kopfkissen liegende Pistole in deinen privaten Räumlichkeiten?

Jeder vernünftige Mensch beanstandet sowas. Es ist nur dann legal, solange man die tatsächliche Gewalt ausüben kann. Schläft man, hat man gegen das Gesetz verstoßen. Kommt allerdings in dem Moment ein Sachbearbeiter, wenn die Knarre unterm Kopfkissen bereit liegt, könnte es bisl schwierig werden, ihn zu überzeugen, dass das nur so ist, wenn man wach ist...

Ansonsten definiere ich das Gesetz wie folgt: Wenn ich daheim bin, kann ich nackt auf Händen durch die Wohnung hüpfen mit geladener Waffe am Knöchel oder anderweitig "geholstert", aber sobald keine Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt mehr möglich ist, muss sie nach den gesetzlichen Regeln verwahrt werden.

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Das lässt Zeifel an der Zuverlässigkeit zu. Siehe Urteil eingangs.

Dein Zitat zielt direkt auf karlyman s Frage ab, nicht auf den Sachverhalt.

Bitte nicht Aufbewahrung und Zuverlässigkeit vermengen. Es sind getrennte Sachverhalte.

Die Waffe beim Trockentraining ist ok, geladen geben Anlass zum Zweifel des sorgsamen Umgangs

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Ich hab nicht gesagt, dass ich die Waffe geladen griffbereit habe oder geladen im Schrank aufbewahre (mein obiges Beispiel sagt das auch nicht und DAS Urteil is ein Fehlurteil in meinen Augen) und ich denke auch, dass die Zweifel an der Zuverlässigkeit rein gesetzlich so eigentlich eher falsch ist. Nur, in die Nesseln setzen will ich mich auch nicht.

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Nein, sein Gegenüber soll unbewaffnet sein!

Ob er bewaffnet oder unbewaffnet ist, ist doch erstmal egal. Solange der Gegenüber des PVB sich an die Gesetze dieses Landes hält und dazu gehört nunmal auch, auf den PVB zu "hören", besteht doch gar kein Problem. Oder ?

Mal wieder Zeit für ein Bild:

Nur der Staat sollte Waffen haben

Ich finde, es gibt im Moment noch keinen überwiegenden Grund, unserem Staat so zu mißtrauen wie den Unrechtsregimen des letzten Jahrhunderts. Umgekehrt erwarte ich, daß von mir als Bürger nicht Waffenlosigkeit sondern Gesetzestreue verlangt wird. Das erwarte ich ja auch schlißlich von meinen Mitbürgern in Staatsanstellung.

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