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IGNORED

Legale Enteignung


Grossmaulkaliber

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Und auf der wird der Knüppel als Mehrlader gestanden haben, wenn er bei einer der Amnestien in der Vergangenheit (also für die ganz Jungen unter uns = weit vor 2003) mal angemeldet wurde.

Just in diesem Fall (ohne WES frei erwerbbare Langwaffe) war es eben KEINE Amnestie sondern eine enteignende Anmeldepflicht, also das Gegenteil.

Bearbeitet von Gast
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Um das hier nochmal neu zu formulieren:

Dass der Betroffene durch seine Beratungsresistenz (--> Tresorkauf) mitverantwortlich ist für den Verlust von Waffe und WBK, ist eine Sache.

Dass er weiterhin beidem nicht sonderlich hinterher trauert, ist auch sein Problem.

(Nebenbei, die Aufbewahrung hat ihn nichts gekostet, sonst hätte er sich gleich ein Behältnis kaufen können)

Das Amt hat lediglich eine gesetzeskonforme Aufbewahrung gefordert. Dem ist er nachgekommen.

Aber aus der Aufbewahrung ausserhalb der eigenen Wohnung eine Beendigung der Berechtigung abzuleiten, das ist der Aspekt, der mir als ungerechtfertigt erscheint.

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Das Amt hat lediglich eine gesetzeskonforme Aufbewahrung gefordert. Dem ist er nachgekommen.

Aber aus der Aufbewahrung ausserhalb der eigenen Wohnung eine Beendigung der Berechtigung abzuleiten, das ist der Aspekt, der mir als ungerechtfertigt erscheint.

Genau da sehe ich auch den Knackpunkt.

Das hieße nämlich auch, daß die immer wieder vorgeschlagene Lagerung im Schützenhaus zum gleichen Ergebnis führen MUSS, wenn das Beispiel Bestand hat... egal, ob diese freiwillig (kein Platz oder Geld für eigenen Tresor, kein Tresor für nur eine Waffe, etc.) oder erzwungen (Zentrallagerung) geschieht.

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So wie Gruger sehe ich das auch.

Wenn die Lagerung "kostenlos" war, dann nicht bei einem gewerblichen Aufbewahrer.

War dieser Jemand nun ein Händler, so müßte der KK Besitzer ihm die Waffe überlassen (ansonsten monatl. Leihschein). Sollte die WBK dann auch noch grün gewesen sein, wird sie natürlich vom Amt einbehalten, denn diese Art der Aufbewahrung setzt voraus, dass die Waffe ausgetragen wird. Warum sollte der Altbesitzer denn sonst im Amt, wo Ihm auch die WBK genommen wurde, aufschlagen? Doch nur um die Waffe auszutragen.

Wenn der Threadstarter mal keine Fakten unterschlagen hätte, wenn er vielleicht auch noch auf dem Amt dabei gewesen wäre und das Gespräch verfolgt hätte, dann müßte dieser Thread wie so viele hier bei WO, nicht schon wieder in die ewige "macht unser Waffengesetz Sinn" - Diskussion abdriften.

Immer die gleichen Jammerlappen die sich ständig über unsere Gesetze beschweren, und andere zur Revolution ansticheln wollen.

#

Frage an Großmaulkaliber:

Wie hat dein Bekannter die gesetzeskonforme Aufbewahrung nachgewiesen? Mit Rechnung (nicht vorhanden)? Mit Bildern eines fremden Tresores? Leihschein? Oder doch Überlassungsbestätigung/ Kaufvertrag?

Rücke die Sache doch bitte mal ins rechte Licht!

Edit:

Ich hab im Internet ein wenig gestöbert und leider keine Firma gefunden, die langfristig Waffen einlagert, die noch im Besitz einer Person sind.Und vor allem nicht, wie das rechtlich von statten gehen soll.

Hättest du mir die Adresse dieses gewerblichen Aufbewahrers, sofern es sich hier nicht um einen Händler handelt?

Bearbeitet von prassekoenig
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... "macht unser Waffengesetz Sinn" - Diskussion abdriften.

... Waffen einlagert, die noch im Besitz einer Person sind.

Über 1. erübrigt sich mE jedwede Diskussion, dass dem nicht so ist, dürfte außer Frage stehen.

Und wenn Lagerist X die Waffe einlagert, dann ist sie nicht mehr im Besitz von Eigner Y.

Bearbeitet von BigMamma
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@ Fyodor

Jeder darf eine Waffe kostenlos aufbewahren wenn die Lagermöglichkeiten vorhanden sind, nur nicht endlos. Das trifft auch auf den Händler zu.

Unsereins muß das über einen Leihschein machen, der aber nicht länger als 1 Monat datiert werden darf.

Ich kenne diese Fälle nur so, dass ein Händler die Waffe so lange einlagert, bis man seinen Voreintrag hat.

Und wie will der Besitzer dann die Aufbewahrung seiner Waffe nachweisen? Bild vom Waffenschrank des Händlers?

@erstezw

in der Größe eines KK Gewehres?

Und ist nicht in der Bank irgendwo ein Zweitschlüssel an den ein Bankangestellter kommen kann?

Geht das wirklich?

Der Threadstarter sprach ja von einem gewerblichen Aufbewahrer und nicht von einem Bankschließfach.

Deswegen auch meine Frage.

Wenn jemand so etwas gewerblich macht, dann hat er wohl auch nichts dagegen wenn seine Daten hier gepostet werden. Wer weiß, vielleicht bekommt er ja neue Kunden?

Und wenn Lagerist X die Waffe einlagert, dann ist sie nicht mehr im Besitz von Eigner Y.

Das ist doch der Punkt!

Somit muß die Waffe ausgetragen werden und die WBK wird eingezogen (weil leer).

Eigentlich doch ganz normal, oder?

Sollte der KK Besitzer irgendwann wieder eine Waffe wollen (was er ja offensichtlich nicht will), braucht er doch nur in einen SV zu gehen, regelmäßig schießen und sich eine neue WBK holen...

Täusche ich mich da jetzt?

Bearbeitet von prassekoenig
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Unsereins muß das über einen Leihschein machen, der aber nicht länger als 1 Monat datiert werden darf.

Die Lagerung bei einem LWB darf ohne weiteres auch mehr als 1 Monat dauern, es muss aber ein Ende sichtbar sein, siehe §12 Abs. 1 Nr. 1b

§12

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

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Die WBK muss nach § 46 Abs. 1 WaffG vom Inhaber zurückgegeben werden, wenn die darin verkörperten Erlaubnisse gegenstandslos geworden sind. Hierunter fallen neben einer behördlichen Aufhebung (Widerruf, Rücknahme) u.a. das Erlöschen durch Zeitablauf (alle Voreinträge abgelaufen und keine Waffen eingetragen) oder der Verzicht des Inhabers.

In dem hier geschilderten Fall kommt nur ein Verzicht in Betracht. So etwas sollte aber in der Akte dokumentiert werden. Die Art und Weise, wie der SB hier den Verzicht abgenötigt hat, ist rechtlich sicher angreifbar. Da wird einer unerfahrenen Person die WBK quasi aus der Hand gerissen mit dem Spruch "dann brauchen Sie die ja nicht mehr".

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Waffen gerade bei sich selbst aufzubewahren. Die in der WBK verkörperte Besitzerlaubnis begründet das Recht, Waffen zu besitzen, nicht aber eine Pflicht dazu, jederzeit die tatsächliche Gewalt darüber ausüben zu müssen.

Das mit dem Verzicht gibt es häufiger bei Fahrerlaubnissen. Wen das interessiert, der kann hier etwas mehr dazu lesen: http://www.verkehrslexikon.de/Module/FEVerzicht.php

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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Auch ein Händler darf eine Waffe kostenlos verwahren, warum denn nicht? Wenn er dafür immer dort seine Munition (vielleicht etwas überteuert) kauft, dann ist das lediglich Kundenbindung.

Moin Fyodor,

du kannst es nicht wissen (noch zu jung). Die aufgrund einer Amnestie ausgestellten WBK (allesamt grün), haben nie zum Munitionserwerb berechtigt.

Manfred

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In dem hier geschilderten Fall kommt nur ein Verzicht in Betracht. So etwas sollte aber in der Akte dokumentiert werden. Die Art und Weise, wie der SB hier den Verzicht abgenötigt hat, ist rechtlich sicher angreifbar. Da wird einer unerfahrenen Person die WBK quasi aus der Hand gerissen mit dem Spruch "dann brauchen Sie die ja nicht mehr".

Ich glaube, dass da noch viel mehr Fakten zu schildern sind.

Wenn der Threadstarter endlich mal mit der ganzen Wahrheit rausrückt, können wir über die Art und Weise Diskutieren wie der SB die Sache geregelt hat.

Vielleicht unterstellen wir dem SB ja Sachen, die gar nicht wahr sind.

Vielleicht hat der KK Besitzer das Zeug freiwillig abgegeben und nur Großmaulkaliber die halbe Wahrheit gesagt.

Ich würde ja nichts sagen wenn der Fall dem TE persönlich passiert wäre, aber er hat es nur aus zweiter Hand.

Wieder mal auf 6 Seiten sinnlos Bytes verschwendet.

Bearbeitet von prassekoenig
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@Prassekönig:

Mach mal halb lang mit dem Geifer, ich hab hier niemandem ans Bein gepisst, auch Dir nicht.

Und die paar Bytes, die Du betrauerst, gehen sicher nicht zu Deinen Kosten.

Der gewerbliche Aufbewahrer ist tatsächlich ein BüMa/Händler. Den Kontakt habe ich hergestellt.

Er bot bis vor Kurzem eine (von Amts wegen genehmigte) längerfristige Lagerung an und stellte darüber eine Bescheinigung aus. Ob diese Bescheinigung in diesem speziellen Fall einem Eintrag in sein Waffenhandelsbuch und somit einem Austrag aus der (grünen) WBK gleichkommt, weiss ich jetzt spontan nicht. Kann ich aber in Erfahrung bringen.

Meine Information vom BüMa/Händler war jedenfall in diesem Zusammenhang, der Besitzer könne jederzeit auf seine Waffe zur Benutzung zugreifen.

Name & Adresse werde ich hier nicht veröffentlichen, da der BüMa aus gesundheitlichen Gründen auf dem Rückzug aus dem Geschäft ist; renitente und/oder geneigte Forumsmitglieder können mich ja dennoch per PN kontaktieren.

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.....bevor du so polarisierend schreibst: "legale Enteignung")

.....war es legal, und KEINE Enteignung, nämlich entsprechend der Gesetzgebung richtig.

Natürlich war das keine "Enteignung".

Den Begriff gibt es gar nicht im Zusammenhang mit dem Waffenrecht.

Er hört sich aber knackig, kurz, prägnant an und gibt direkt den Hinweis auf den bösen Staat, den machtlosen Waffenbesitzer und geknechteten grundsätzlich im Nachteil stehenden LWB.

Dumm nur, wenn nachgefragt, nachgebohrt wird und wieder mal die stille Post und nicht genaues weiß man nicht einen 6 seitigen Thread produziert hat.

Danke für Nichts :sdb79248:

Bearbeitet von coltdragoon
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Natürlich war das keine "Enteignung".

Den Begriff gibt es gar nicht im Zusammenhang mit dem Waffenrecht.

Was man doch mit Worten tolles anstellen kann. Bestimmt gibt es auch nach dem Gestetz nie eine "Entwaffnung" von privaten Waffenbesitzern. Dafür vielleicht eine "Endlösung der Waffenbesitzfrage". Oder halt sowas ähnliches.

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Somit muß die Waffe ausgetragen werden und die WBK wird eingezogen (weil leer).

Eigentlich doch ganz normal, oder?

Eigentlich nicht, eine gelbe WBK wird normalerweise auch ohne Eintrag nicht eingezogen , da das Bedürfnis ja weiterhin besteht. es sei denn, die Verbandszugehörigkeit wird aufgegeben oder besteht nicht.

Bearbeitet von LWB
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