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IGNORED

Erwerbsstreckung


Hildegunst von Mythenmetz

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Geschrieben

Wie ist das? Wer trägt die Verantwortung dafür, dass die 2/6 eingehalten wird?

Der Schütze oder (auch) der Verband?

Bei gelb ohne Voreintrag ist es der Schütze allein.

Bei grün mit Bedürfnisantrag verhält es sich genau so oder genehmigt der DSB-Landesverband erst, wenn die Frist abgelaufen ist?

Konkret geht es darum, dass ich einen offenen Eintrag habe, aber noch eine weitere Waffe erwerben möchte.

Das ganze aber regelkonform, ohne Aussetzten der 2/6.

Was zuerst kommt hängt davon ab, was mir angebotmäßig gerade über den Weg läuft. Daher hätte ich gerne beide Voreinträge, aber aktuell bin ich eben noch in der Erwerbsstreckung. Es läge dann ggf. in meiner Verantwortung, die 2/6 zu beachten.

Danke und Gruß

H.v.M.

Geschrieben

Der Erwerber, sonst niemand.

Das Erwerbsstreckungsgebot steht in §14, und ist somit nur für die gelbe WBK gültig.

Im Zweifelsfall hilft es, VORHER mit dem SB zu reden. Denn 2/6 ist eine Kann-Regelung, die Ausnahmen zuläßt.

Geschrieben

Hier im Kreis wäre es kein Problem 10 Voreinträge in die WBK gedruckt zu bekommen - lt. Sachbearbeiter bin ich ganz alleine Selbt verantwortlich, daß ich nicht "zuviele" Waffen kaufe und damit gegen das Gesetz verstoße. Konkret ergibt es auch Sinn, wie in Deinem Falle. Auch 10 Voreinträge (die ich ja selbst in 12 Monaten im Regelfalle nicht füllen könnte) sind nciht unbedingt unsinnig, da ich kruz vor dem Verfall die entsprechen noch offenen Voreinträge ja verlängern lassen kann.

Geschrieben

Das Erwerbsstreckungsgebot steht in §14, und ist somit nur für die gelbe WBK gültig.

hy fyodor,

stell doch den betreffenden text hier mal ein und lese ihn sorgsam durch............die gültigkeit NUR auf die gelbe sehen die meisten anders.

best regards

handgunner

Geschrieben

Die Diskussion taucht immer wieder auf, aber meine Lesart bleibt: 2/6 steht in §14 und betrifft deshalb auch nur §14, den erleichterten Erwerb durch Sportschützen (vulgo: Gelbe WBK).

Geschrieben
...

Das Erwerbsstreckungsgebot steht in §14, und ist somit nur für die gelbe WBK gültig.

...

Die Diskussion taucht immer wieder auf, aber meine Lesart bleibt: 2/6 steht in §14 und betrifft deshalb auch nur §14, den erleichterten Erwerb durch Sportschützen (vulgo: Gelbe WBK).

richtig sollte es wohl heißen: 2/6 steht in §14 und betrifft deshalb nur den Erwerb durch Sportschützen!

die gelbe WBK steht in §14 Abs. 4

2/6 steht in §14 Abs.2

Fazit: 2/6 gilt für Sportschützen und NICHT NUR für gelbe WBK!

Edit: vgl. hierzu auch 14.2.2 WaffVwV

Geschrieben

Die Erwerbsstreckung betrifft natürlich grün und gelb; dies ist höchstrichterlich entschieden (BVerwG 14.11.2007, 6 C 1/07, insofern mittelbar bestätigt durch BVerwG 13.08.2008 6 C 29/07; BayeVGH 05.03.2008 21 BV 07.3020).

@ fyodor: Wie kommst Du auf die doch eher absonderliche Idee, daß § 14 nur "den erleichterten Erwerb durch Sportschützen (vulgo: Gelbe WBK)" behandele?

Die sog. Erwerbsstreckung hat nicht, aber überhaupt nichts mit Voreinträgen oder gar Bedürfnisbescheinigungen zu tun, auch wenn sowohl dies als auch der Umstand, daß es nicht um "Befürwortungen" sondern nur "Bestätigungen" geht, bei den Verbänden noch immer nicht angekommen ist. So weit kommt´s noch - daß ich darauf angewesen wäre, daß ein Verbandsheinz den Erwerb einer Waffe "befürwortet".

Völlig egal wieviel Waffen in den letzten sechs Monaten erworben wurden - der Verband hat nur zu bestätigen, daß

"1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze

betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes

zugelassen und erforderlich ist"

sowie ggfs. daß

"1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat."

Wenn eure Verbandsheinze das nicht akzeptieren wollen - verklagt sie (in Verbindung mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung). Eine andere Sprache verstehen diese vernagelten und bornierten Holzköpfe nicht.

Und auch die Behörde hat den Voreintrag vorzunehmen, egal wieviel Waffen in den letzten sechs Monaten erworben wurden (es sei denn, man hat einen deal gemacht, daß man mehr als zwei kaufen durfte und dieses "mehr" im Vorgriff auf die nächsten sechs Monate erfolgte), denn die Erwerbserlaubnis kraft Voreintrag behält ihre Gültigkeit ja 12 Monate.

Daraus folgt, daß die Verantwortung, diese Erwerbsbeschränkung zu beachten, selbstverständlich beim Erwerber liegt. Da es die Behörde ist, die dies ggfs. ahndet, ist man gut beraten, im Zweifelsfällen oder dann, wenn man meint, davon zwingend abweichen zu müssen, mit der Behörde einen Konsens zu finden. In begründeten Einzelfällen kann und muß die Behörde eine Ausnahme zulassen. Z.B. wenn man von einem Kollegen oder dessen Erben eine größere Zahl von Waffen übernehmen will/muß.

Geschrieben

Halten wir das Essentielle fest: Erwerbsbeschränkung gilt für alle Waffen auf Sportschützenbedürfnis, liegt in der Verantwortung des Erwerbers und kann ggf mit dem SB vorher(!!) verhandelt werden *PUNKT*

Geschrieben

Hallo,

ich habe eben in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 mal nachgeschaut, die liest sich so:

14.2.2 § 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

Meiner Meinung nach ist also das Erwerbsstreckungsgebot übergreifend auf Grün/Gelb auszulegen, bin aber kein Jurist und lasse mich gerne eines besseren belehren.

Mit besten Grüßen aus Ostwestfalen-Lippe

Michael

Geschrieben

Meiner Meinung nach ist also das Erwerbsstreckungsgebot übergreifend auf Grün/Gelb auszulegen, bin aber kein Jurist und lasse mich gerne eines besseren belehren.

Mit besten Grüßen aus Ostwestfalen-Lippe

Michael

So ist es, und daß Du Deine Meinung nicht im Brustton der Überzeugung herausposaunst, sondern kurz und sachlich, ist hier offenbar schon so ungewöhnlich, daß es dem Leser auffällt.

Geschrieben

Halten wir das Essentielle fest: Erwerbsbeschränkung gilt für alle Waffen auf Sportschützenbedürfnis, liegt in der Verantwortung des Erwerbers und kann ggf mit dem SB vorher(!!) verhandelt werden *PUNKT*

Naja, dieses "kann" klingt recht optimistisch. Nach meiner eigenen Erfahrung und der mir mitgeteilten Erfahrung anderer besteht aber kein Grund für Optimismus. Hoffen kann man nur, wenn es nur um wenige Tage geht.

Da jeder Verstoß zwangsläufig kurzfristig auffällt MUSS jede Abweichung vorher abgestimmt und ggfs. abgesegnet werden. Sonst riskiert man den Verlust der Zuverlässigkeit.

Geschrieben

Naja, dieses "kann" klingt recht optimistisch. Nach meiner eigenen Erfahrung und der mir mitgeteilten Erfahrung anderer besteht aber kein Grund für Optimismus. Hoffen kann man nur, wenn es nur um wenige Tage geht.

Da jeder Verstoß zwangsläufig kurzfristig auffällt MUSS jede Abweichung vorher abgestimmt und ggfs. abgesegnet werden. Sonst riskiert man den Verlust der Zuverlässigkeit.

Mir persönlich sind mehrere Westernschützen aus verschiedenen Kreisen (also andere SB) bekannt, die ihre CAS-Grundausstattung komplett zu gleicher Zeit kaufen durften. Wie immer gilt: Mit der richtigen, ggf auch schriftlichen, Begründung geht eine Menge.

Geschrieben

Der Erwerber, sonst niemand.

Das Erwerbsstreckungsgebot steht in §14, und ist somit nur für die gelbe WBK gültig.

Im Zweifelsfall hilft es, VORHER mit dem SB zu reden. Denn 2/6 ist eine Kann-Regelung, die Ausnahmen zuläßt.

Hallo,

Fyodor hat Recht, mein SB hat mir auch mal gesagt: "..es ist ein Gebot" allerdings müßte ich hier in NRW/Rhein Erft Kreis einen Antrag stellen um zusätzlich erwerben zu können.

Und er sagte aber auch die Erwerbsstreckung gilt übergreifend gelb/grün....Waffe wäre Waffe und davon gäbs halt nur zwei pro Halbjahr.....ob das stimmt?

Tom

Geschrieben

geht im Prinzip weder Verein noch Verband an wieviele Voreinträge Du ungenutzt "offen" hast.

einzig an 2/6 musst Du Dich halten, das ist Deine Angelegenheit, DAFÜR und DESWEGEN bist Du ja sachkundig!

manche (Teil-)Verbände begrenzen allerdings die Zahl der Beführwortungen in bestimmten Zeitintervallen (siehe Beführwortungsrichtlinien).

Geschrieben

Am besten mal den Sachbearbeiter fragen, meiner hält die Erwerbsstreckung für sinnfrei und nach vorherigem anfragen habe ich noch nie eine negative Antwort bekommen. Es heißt ja im "Regefall", von daher sind begründete Ausnahmen ja ok. Die Streckung gilt normal auf beide WBKs.

Geschrieben

Am besten mal den Sachbearbeiter fragen, meiner hält die Erwerbsstreckung für sinnfrei und nach vorherigem anfragen habe ich noch nie eine negative Antwort bekommen. Es heißt ja im "Regefall", von daher sind begründete Ausnahmen ja ok.

Tu felix. Gesetzeskonform ist aber etwas anderes. Ausnahmen sind Ausnahmen, schon 10% der Fälle lassen sich schwerlich noch als Ausnahme bezeichnen. Aber egal, Du kannst Dich freuen.

Geschrieben

... schon 10% der Fälle lassen sich schwerlich noch als Ausnahme bezeichnen...

Oder weisen auf ein Problem des Gesetzes hin. Ähnlich wie ehemals beim Nachtflugverbot in Frankfurt. Irgendwann gab es mehr Ausnahmen (vom Gesetzgeber in diesem Fall beabsichtigt) als Konformität.

Geschrieben

... Daher hätte ich gerne beide Voreinträge, aber aktuell bin ich eben noch in der Erwerbsstreckung. Es läge dann ggf. in meiner Verantwortung, die 2/6 zu beachten.

Danke und Gruß

H.v.M.

Die Voreinträge gelten ja 12 Monate, das sollte als Zeitraum doch ausreichen. Du bist immer der, der auf die 2/6 achten muss. Das Amt kriegt sofort einen Hinweis aus der Software, wenn man sich vertut (beim Anmelden). Ist mir nämlich schon mal passiert, da waren es aber nur ein oder zwei Tage am Ziel vorbei.

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