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IGNORED

Auf dem Weg zum Schießstand mit der Waffe einkaufen?


Knarre

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Geschrieben

Der TE hat auch nicht nach deinem Ausflug und deinem Kumpel gefragt...!!!!

So long.

Natürlich nicht, aber ich hoffe, daß ich ihm eine etwas qualifiziertere Antwort gegeben habe als "sei nicht so naiv, ich würde es so oder auch so machen" gegeben habe.

Geschrieben

Und welches Gesetz und welche Norm und/oder welche Erfahrung unterstreicht Deine Meinung? Also ich meine die, wo Du andere als "naiv" bezeichnest? Ich bin sehr gerne Lernbereit.

Meine Erfahrung als Jurist !

"Erstmal" erlaubt ist vieles !...denn, Papier ist geduldig !

Und Naiv ist hier hoffentlich niemand, allerdings wäre es Naiv zu denken, der Verlust einer oder gar mehrerer Waffen durch zwischenzeitliche Notdurft etc. PP. und trotz angeblicher Gesetzlicher Regelungen zum Transport und der damit verbundenen Aufsichtspflichten entschulde solch ein Verhalten, der jenige hat sich schon höchst selbst den Strick über den Balken geworfen.

Geschrieben

Hä? Bei 500km für die Fahrt ins Reviert nachvollziehbar....aber bei 5km um die Ecke benötigt man keine Tasche mit Schloss. Rücksitz, Entladen, fertig

Es spielt keine Rolle ob du 5 km oder 500 km die Waffe transportierst.

Geschrieben

Hä? Bei 500km für die Fahrt ins Reviert nachvollziehbar....aber bei 5km um die Ecke benötigt man keine Tasche mit Schloss. Rücksitz, Entladen, fertig

Oh, Mann, dies ist kein ganz unwichtiges Thema, liest doch mal im großen Buch nach.

Zugriffsbereit ist definiert als "unmittelbar in den Anschlag zu bringen". Wie viele Handgriffe brauchst Du, um eine Waffe in den Anschlag zu bringen, die auf dem Rücksitz liegt? So ziemlich genau einen.

So ist der Wortlaut:

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

13.

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Geschrieben

Meine Erfahrung als Jurist !

"Erstmal" erlaubt ist vieles !...denn, Papier ist geduldig !

Und Naiv ist hier hoffentlich niemand, allerdings wäre es Naiv zu denken, der Verlust einer oder gar mehrerer Waffen durch zwischenzeitliche Notdurft etc. PP. und trotz angeblicher Gesetzlicher Regelungen zum Transport und der damit verbundenen Aufsichtspflichten entschulde solch ein Verhalten, der jenige hat sich schon höchst selbst den Strick über den Balken geworfen.

Ich bestreite ja nicht, daß es zu einer restriktiven Auslegung kommen KANN, vor allem seitens der Polizei, die sich nicht soo genau auskennt und erst mal beschlagnahmt. Vor allem, weil es sich mit meiner Erfahrung deckt.

Aber ich bestreite, daß es nicht erlaubt ist, selbst wenn es auf unterer Ebene in der Gerichtsbarkeit zu entsprechenden Urteilen kommen könnte. Als Jurist weißt Du sicherlich, daß es da hanebüchenste Sachen gibt.

Aber: ich lerne gerne dazu, wende gerne Schaden (vor allem von mir selbst ;-)) ab, und wäre für ein Paar Aktenzeichen zu den Urteilen dankbar.

Vor allem, weil ich auch Kollegen kenne, die meinen, daß man die Waffe morgens mit in die Arbeit bringen darf, weil man abends schießen geht -- dies finde ich nun auch grenzwertig, wenn Arbeit und Stand wenige km entfernt sind.

Geschrieben

Es spielt keine Rolle ob du 5 km oder 500 km die Waffe transportierst.

auf drektem Weg ins Revier (Bedürfniss umfasster Zweck) kann die Waffen zugriffsbereit sein, nur eben nicht Schussbereit... bei 500km ist das mit dem direkten Weg etwas komplizierter

Geschrieben

Oh, Mann, dies ist kein ganz unwichtiges Thema, liest doch mal im großen Buch nach.

Zugriffsbereit ist definiert als "unmittelbar in den Anschlag zu bringen". Wie viele Handgriffe brauchst Du, um eine Waffe in den Anschlag zu bringen, die auf dem Rücksitz liegt? So ziemlich genau einen.

das ist mir schon klar. Und auf dem Weg ins Revier darf die Waffe zugriffsbereit sein... Nix Schloss und der ganze Zirkus!

Geschrieben

Bei uns in der Schweiz ist der Transport/Aufbewahrung wie folgt geregelt:

Waffenverordnung (WV):

Art. 51
1. Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu
berechtigt, angemessen erscheint.
2. Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.
Waffengesetz (WG)
Art. 26 Aufbewahren
1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
Ich lasse die Waffe im Auto und gehe in den Supermarkt ist Aufbewahrungstechnisch gesehen in Ordnung, aber widerspricht Art. 28 bezüglich dem Zweck des Transportes, also verboten.
Art. 27 Waffentragen
1. Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
Art. 28 Transport von Waffen
1. Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a. von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b. von und zu einem Zeughaus;
c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d. von und zu Fachveranstaltungen;
e. bei einem Wohnsitzwechsel.
2. Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
Schnell mit der Waffe in den Supermarkt zum Einkaufen ist nicht erlaubt = verbotenes Waffentragen
Geschrieben

Aber: ich lerne gerne dazu, wende gerne Schaden (vor allem von mir selbst ;-)) ab, und wäre für ein Paar Aktenzeichen zu den Urteilen dankbar.

Vor allem, weil ich auch Kollegen kenne, die meinen, daß man die Waffe morgens mit in die Arbeit bringen darf, weil man abends schießen geht -- dies finde ich nun auch grenzwertig, wenn Arbeit und Stand wenige km entfernt sind.

Ich kenne jetzt aus der kalten kein passendes Fallbeispiel, ich weiß nur daß beim Thema Waffen und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse kein Richter dieser Welt ein Gentlemens Agreement mit der Auflage "das passiert aber nicht wieder ja" eingehen wird!

Man kann oder muß davon ausgehen, in solch einem Fall des Verlustes seine Zuverlässigkeit zu verliehren.

Was in den Gesetzen steht ist immer nur die eine Seite des Papiers, der Richter Entscheidungen hängen oft an vielen Faktoren.

Geschrieben

Zwei Juristen, fünf Meinungen, die Justizmühle mahlt langsam, aber staubtrocken.

Geschrieben

das ist mir schon klar. Und auf dem Weg ins Revier darf die Waffe zugriffsbereit sein... Nix Schloss und der ganze Zirkus!

Sorry, ich mißverstand das, weil Du dpolli und den Transport zum Schießstand oder BüMa zitiertest. Nicht ins Revier.

Geschrieben

Natürlich muss man auf 800km Weg zum Revier mal Pause machen. Aber keiner fährt soweit zum Schießstand.

Meine Anfahrtstrecke zu einem entspannten Schießwochende in gepflegter Country-Atmosphäre beträgt, einschließlich einer kleinen Gewässerüberquerung, ziemlich genau 1086 km.

Ja, hinter dem Ortsausgangsschild von Hintertupfingen gibt es noch eine andere Welt.

Erstaunlich, nicht?

CM

Geschrieben

Guude,

Was ist denn wenn man Abends auf den Stand will und morgens seine Kniften in den Kofferraum wirft, bewacht abstellt und dann Abends 50 km Umweg spart.

Wird man dann an Ort und Stelle füsiliert?

Wahrscheinlich ist es so, das wenn nix passiert ist es kein Problem, wenn doch, mein Problem, richtig?

Ciao

Weißblau

Geschrieben

Was auch immer du meinst. Eigentlich ist das nicht meine Art, Leute so anzumachen und hinterher tut es mir meistens leid, aber irgendwann mal reichts.

Im Anfangspost steht doch: keine Jagt, keine Party und keine DM, sondern "Schießstand"!

Also, nehme mir meine Reaktion nicht übel. War nicht so gemeint

Geschrieben

Wahrscheinlich ist es so, daß wenn nix passiert, ist es kein Problem, wenn doch, mein Problem, richtig?

Ah, Grashüpfer, Du hast verstanden !

Geschrieben

Mal ganz konkret gefragt:

wer kennt aus erster Hand einen Fall, in dem eine im verschlossenen Kfz in verschlossenem Behältnis zurückgelassene Waffe während eines kurzen Aufenthalts entwendet wurde UND der Eigentümer/Besitzer deswegen geahndet wurde?

(Bitte keine "ich kenne jemanden, der mir erzählt hat.."-Antworten sondern belegbar z.B. mit Hinweis auf entsprenden Zeitungsartikel)

Geschrieben

Hä? Bei 500km für die Fahrt ins Reviert nachvollziehbar....aber bei 5km um die Ecke benötigt man keine Tasche mit Schloss. Rücksitz, Entladen, fertig

Für die Fahrt ins Revier oder zur Jagdausübung und Ausbildung Hund sowie Jagdschutz kein Schloss nötig, aber auch eben für Jäger, die Fahrt zum Stand oder Büchsenmacher muss ebenfalls wie dort geschrieben verfahren werden.

Wobei ich nie weiß, was ich machen soll wenn es auf dem Rückweg der Jagd noch eben zum Büchsenmacher geht, um Munition zu holen, oder dort , falls was sein sollte, seine Waffe abgeben muss, Umweg fahren, um die Tasche zu holen? . Ist mir zuletzt mal aufgefallen, als wir in der Nähe vom Büchsenmacher gejagt hatten und auf dem Rückweg dann dort vorbei waren. Gesetzestechnisch mal wieder der vollkommende Schwachsinn, dieser Unterschied, ob ein Jäger nun zum Büchsenmacher/Schießstand oder zur Jagdausübung fährt . :closedeyes:

Geschrieben

Davon sind z.B. auch freie Waffen, die einem Führverbot unterliegen oder verbotene Waffen, erfasst. Und auf einmal ergibt die Formulierung wieder einen Sinn.

Der einschlägige Karl-Heinz, mit seinem typischen Einhandmesser, Teleskopschlagstock o.ä. darf gemäß den Beförderungsbedingungen also des Zuges verwiesen werden, wenn er keinen Ausnahmetatbestand nach §42a Abs. 3 WaffG geltend machen kann. Ganz zu schweigen von den Fahrgästen mit verbotenen Gegenständen wie Butterflymessern o.ä.

Nein, das steht da doch gar nicht.

"Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von

Waffen berechtigt sind."

Da steht lediglich, dass die Personen, zum Führen von Waffen berechtigt sind. Und zwar nicht "dieser Waffen", sondern allgemein von Waffen. Und da steht auch nicht, dass die Personen zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit berechtigt sein müssen.

Volljährige Personen, gegen die kein Waffenverbot besteht, sind berechtigt, Waffen zu führen. Und ja, das passt auch mit der Definition des Waffengesetzes zusammen:

"Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,", denn es dürfen geführt werden (nicht abschließende Aufzählung):

-Armbrüste

-Hieb- und Stoßwaffen mit einem berechtigten Interesse (Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport und allgemein anerkannter Zweck (auch besonders erhöhte Gefährdung).

Auf die Probleme der Formulierung sollte man die BVG aber lieber nicht hinweisen, sonst ändern die das noch. Hier war einfach jemand ohne tiefere waffenrechtliche Kenntnisse am Werk. Die Vorschriften des WaffG bleiben dabei natürlich unberührt.

Geschrieben

Waffen in abgeschlossenem Rangebag oder Futteral ( Mit Zahlenschloss) , diese im Kofferraum der Limousine und keine Aufkleber auf dem Auto die darauf deuten das ich Waffen habe.So werden meine Waffen auf den Schiesstand gebracht, teils 20km ein weg aber auch ab und an mal ein paar hundert und dann mit Übernachtung. Ich nehme meine Waffen auch teilweise mit in den Familienurlaub, dann kümmere ich mich im Vorfeld um die sichere Aufbewahrung vor Ort. Dieses Jahr wieder 10 tage in den Schwarzwald, der Pensionsbesitzer ist Jäger, meine Waffen kommen in dessen Schrank. Ansonsten Hotel und dann bleiben die Waffen auf dem Zimmer. Kurze im abgeschlossenen Futteral im Zimmer Tresor wenns passt, ansonsten nur Schlitten oder Trommel der Kurzen darein. LW im abgeschlossenen Futteral im abgeschlossenen Schrank. Und zwischendurch unterwegs tanken, was essen, austreten...ich sehe darin kein Problem. Auch nicht wenns " nur " die 20 KM in den Stammverein sind.

LG

Peter

Geschrieben

Guude,

Was ist denn wenn man Abends auf den Stand will und morgens seine Kniften in den Kofferraum wirft, bewacht abstellt und dann Abends 50 km Umweg spart.

Wird man dann an Ort und Stelle füsiliert?

Wahrscheinlich ist es so, das wenn nix passiert ist es kein Problem, wenn doch, mein Problem, richtig?

Ciao

Weißblau

Nein, nicht richtig..!!!...unser aller Problem, wenn es dann wieder Schlagzeilen in den Zeitungen gibt!

Geschrieben

@tar

Danke für die Recherche. :hi:

Dies untermauert meine Einschätzung, die @weissblau so treffend formuliert hat. Man trägt seine Haut (=waffenrechtliche Zuverlässigkeit) zu Markte, wenn man auf eine Jagdreise geht oder ein Turnier besucht.

Wenn ich zur DM nach Phillipsburg fahre, dann habe ich soviel Waffen und Munition dabei, daß ich nicht alles auf einmal tragen kann, ich wäre jetzt gespannt, wie die Richterin mir vorschlägt, wie ich dann geeignete Vorkehrungen treffe.

Es bleibt dabei: solange in solchen Situationen nichts passiert ist man wahrscheinlich bei einer Überprüfung durch die Polizei nicht betroffen. Wenn Waffen entwendet werden, dann haben die getroffenen Vorkehrungen objektiv nicht ausgereicht und es ist zumindest diesem Gericht SCHEIXX-egal, ob man selbst das für ausreichend hält.

Offenbar sollte man auch unterscheiden:

1. Transport-Modus, der sicherstellt, daß man die Entbehrlichkeit eines Waffenscheins nach §12 WaffG ausnutzen kann: Waffe ist nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit, während sie geführt wird, im Zusammenhang mit dem Bedürfnis.

2. Vorkehrungen zur Aufbewahrung nach §13.11 AWaffV gegen das Abhandenkommen von Waffen. Hier braucht man offenbar ein Behältnis, daß nur von dem Besitzer selbst geöffnet werden kann, und das gegen Wegnahme ausreichend gesichert ist.

Ich werde mal vor diesem Hintergrund nach einer dicken Peli-Box, Stahlketten und ordentlichen Vorhängeschlössern suchen. Gut, daß mein Kofferraum schon Ösen für Gepäckbefestigung hat.

Aber: es gilt die Risiko-Betrachtung: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, daß genau dort, wo man sein Auto abstellt, an dem genauen Tag ein Einbruch geschieht. Die Folge ist nun klar: man verliert die Zuverlässigkeit und die bisher angeschafften Waffen in diesem Fall. Nun muss jeder selbst entscheiden, welcher Aufwand sich lohnt, dieses Risiko zu vermindern.

Nein, nicht richtig..!!!...unser aller Problem, wenn es dann wieder Schlagzeilen in den Zeitungen gibt!

Du findest also die Sippenhaft gut ? Letztlich ist diese über-einen-Kamm-Schererei der Medien und Politikos falsch, deshalb würd' ich diese Betrachtungsweise nicht mehr als Argument anführen. Wenn Du hier Gruppenzwang gegen irgendeinen ausübst, dann erledigst Du die Arbeit der Antis als williger Erfüllungsgehilfe. Entspann' Dich mal.

Geschrieben

Du findest also die Sippenhaft gut ? Letztlich ist diese über-einen-Kamm-Schererei der Medien und Politikos falsch, deshalb würd' ich diese Betrachtungsweise nicht mehr als Argument anführen. Wenn Du hier Gruppenzwang gegen irgendeinen ausübst, dann erledigst Du die Arbeit der Antis als williger Erfüllungsgehilfe. Entspann' Dich mal.

Sippenhaft finde ich NICHT gut, da hast du was falsch verstanden!

Ich finde es nur nicht gut ( mal ganz banal ausgedrückt ) wenn irgendein Leichtfertiger Schütze/Jäger seine Knarre unbeaufsichtigt lässt, die Teile dann gestohlen werden und in der Zeitung steht: legaler Waffenbesitzer lässt Waffen im Auto unbeaufsichtigt zurück! Das kann doch nicht gut für unser Bild in der Öffentlichkeit sein und ist vielfach vermeidbar! Wir mit unserem Hobby haben ja schon genug Probleme und müssen nicht durch solche doofen Schludereien auffallen oder!?

Meine Meinung muß hier auch niemand Akzeptieren, nur Respektieren sollte man ggf. auch andere.

Geschrieben

Sippenhaft finde ich NICHT gut, da hast du was falsch verstanden!

Ich habe das ehrlich gedacht noch nicht einmal vermutet.

Du machst Dir Sorgen um das öffentliche Bild des WB. Weil Du Dir soviel Sorgen machst, willst Du daß niemand mehr schludert, nachlässig ist, und vermeidbare Fehler begeht.

Du hast das Urteil sicher auch gelesen. Der Sachverhalt war ja so: Der WB hat seine Waffen in einem Koffer im Auto gehabt, das Auto in einer privaten Tiefgarage abgestellt, das Auto abgeschlossen. Das Auto wurde geknackt, der Koffer geraubt.

Die Richterin sieht darin eine Nachlässigkeit, die die Zuverlässigkeit verlieren lässt.

Es ist, wie es oben steht: Du kannst im Prinzip alles machen, es wird nur, wenn die Waffen geklaut werden, nicht ausreichend sein und Du wirst die Zuverlässigkeit verlieren. Du kannst Dir jetzt was Tolles an Sicherheitskonzept ausdenken und von jedem Anderen die Einhaltung Deines Sicherheitskonzepts einfordern, und Dich aufregen, wenn einer das nicht macht und insgesamt schreiend mit den Händen über dem Kopf fuchteln.

Es hilft das alles nichts. Wenn Waffen geklaut werden, war's zu wenig. ScheiXX Gummi-Paragraph, sieh dieser Tatsache ins Auge.

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