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Die Polizei, dein Freund und Helfer?


Gast

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Geschrieben

Letzten Freitag hatte ich auf der Fahrt zu einer Jagdeinladung (ca. 250 km entfernt von mir) einen kleinen Unfall mit Blechschaden auf der A2 in Richtung Magdeburg.

Der andere Unfallbeteiligte und ich fuhren auf den Standstreifen und ich benachrichtigte die Polizei, damit sie den Unfall aufnimmt. Ein Streifenwagen mit zwei Polizisten erschien kurze Zeit später und bat uns, da beide Autos noch fahrtüchtig waren, von der Autobahn abzufahren und in einem Gewerbegebiet wieder anzuhalten.

Gesagt getan.

Meine Langwaffe lag in einem "verschlossenen Behältnis" (Gewehrfutteral mit Zahlenschloss) auf der Rückbank. Bei längeren Fahrten handhabe ich das immer so, obwohl ich die Waffe sogar nach §12.3.3.1 WaffG sogar offen, also zugriffsbereit, aber natürlich nicht schussbereit hätte führen dürfen.

Jedenfalls befragte mich ein nassforscher Jungpolizist des Autobahnkomissariats Braunschweig nach dem Unfallhergang. Ich sagte, dass ich mich später schriftlich dazu äußern würde. Er blaffte mich dann gleich an, dass ich mich aber hier und jetzt ihm gegenüber äußern müsse. Und das mehrfach. Ich wiederholte mehrfach, dass ich das jetzt nicht tun werde, sondern später schriftlich.

Er wurde immer saurer und fragte nun nach Fahrzeugpapieren und Führerschein. Ich stellte fest, dass ich meine Brieftasche zuhause vergessen hatte, was seine Laune nicht steigen ließ.

Ich bin, wenn ich zur Jagd fahre durch Kleidung als Jäger zu erkennen, auch mein Auto (grüner Subaru Forester) lässt auf einen Jäger als Fahrer schließen.

Er fragte mich, ob ich Jäger sei und eine Waffe dabei hätte. Ich bejahte beides und zeigte ihm die Langwaffe auf sein Verlangen im Futteral vor. Die Munition war getrennt von der Waffe.

Er wollte darauf hin meinen Personalausweis, der sich natürlich auch in meiner Brieftasche befand. Dies teilte ich ihm mit.

Daraufhin blaffte er mich mehrfach an, dann solle meine Frau ihn doch herbringen und zwar sofort!

Ich verneinte seine Bitte, worauf er wieder in scharfen Ton wiederholte meine Frau solle den Perso bringen.

Da ich bis Braunschweig immerhin eine Stunde lang gefahren war, schien mir das keine gute Idee zu sein. Ich kenne meine Frau besser als er...

Ich sagte ihm das und bat ihn, die Personalien anhand des mitgeführten Jagdscheins und der WBK festzustellen. Schließlich seien dies amtliche Dokumente mit Lichtbild und Adresse.

Antwort: "Ihre Frau bringt jetzt sofort ihren Personalausweis her!" war die stereotype Aufforderung, die er in mir in inzwischen gewohnt unfreundlichen Tonfall entgegenblies.

Ich fragte ihn drauafhin; "Und wenn ich z.B. einen Unfall in München habe, dann bringt mir meine Frau meinen Personalausweis nach München?"

Mit dieser Frage war er intellektuell merklich überfordert. Immerhin entgegnete er mir halbwegs gescheit, ihm sei es egal wie die Kollegen in München das handhaben würden.

Mir war längst klar, dass wir keine Freunde mehr werden würden und so folgte ich brav seiner Aufforderung mich zur Wache zu begeben.

Dort wurde mir die Waffe, der Jagdschein und die WBK abgenommen. Ich wartete in einem Vorraum und telefonierte mit meinem Anwalt, der mir riet den Weg der Identifikation über Jagdschein und WBK weiter zu verfolgen, was ich gegenüber dem freundlichen Polizeikommissar und seinem inzwischen auch eingetroffenen Vorgesetzten auch tat.

Während ich weiter freundlich im Ton, aber hart in der Sache blieb, wurde ich nun von beiden bepöbelt.

Das Lichtbild im Jagdschein sei alt und dieser auch nicht so fälschungssicher wie ein Personalausweis.

Ich sagte ihm, dass in meinem Personalausweis das gleich Foto sei und ob er mir unterstellen wolle, dass ich mit einem gefälschten Jagdschein und einer Langwaffe durch die Gegend fahre?

Wie auch immer, eine vergessene Brieftasche mit einem Perso drin, den ich zugegebenermaßen hätte mitführen müssen, endete in einer unwürdigen Prozedur.

Ich wies dann die beiden Polizisten noch darauf hin, dass ich die Waffe nicht geführt hätte, sondern wegen des verschlossenen Behältnisses lediglich transportiert, und das das nach WaffG einen sehr wesentlichen Unterschied machen würde. Daraufhin der Chef: "Sie hatten eine Waffe dabei, also haben sie sie auch geführt!"

Bei soviel geballter Kompetenz strich dann sogar ich die Segel, der es gewohnt ist jeden Tag mit Teenagern im eigenen Haushalt zu diskutieren.

Am Ende bekam ich die Waffe wieder, eine Überprüfung der Seriennummer und Abgleich mit der WBK fand nicht statt, denn das Vorhängeschloss stand noch auf den gleichn Zahlen wie bei der Abgabe.

Ich konnte meine Fahrt nach anderthalb Stunden Warten und angepöbelt werden fortsetzen und habe dann sogar noch am Samstag eine Sau erlegen können!

Alles in allem eine sehr unerfreuliche Prozedur, die, wenn man es mal nüchtern betrachtet lediglich durch einen nicht mitgeführten Personalausweis ausgelöst wurde.

Erst der Hinweis auf das Telefonat mit meinem Anwalt führte zur Lösung. Ohne diesen Hinweis würde ich wahrscheinlich heute noch da sitzen...

Jedenfalls war weder der Autobahnpolizist noch sein Chef kompetent oder professionell. Beide ein Totalausfall.

Polizei, nein danke!

Im übrigen bin ich mir sicher, dass zum Transport der Waffe im verschlossenen Behältnis gar kein Perso mitgeführt werden muss, sondern nur beim zugriffsbereiten aber nicht schussbereiten Führen der Waffe bei der direkten Fahrt ins Revier. Aber ich sah mich außerstande dies den beiden Blitzmerkern beizubringen.

Geschrieben

Meines Wissens nach, muss man sehr wohl einen Personalausweis (oder Pass) mitführen (eigentlich immer) wenn man eine Waffe bei sich hat.

Und mit dem Führen hatte der Beamte auch recht. Das sollen dir aber die Profis des Forums erklären.

Aber nette Geschichte, die bestimmt ganz anders ausgegangen wäre wenn du den Fehler mit dem vergessenen Geldbeutel nicht gemacht hättest.

Geschrieben

Im übrigen bin ich mir sicher, dass zum Transport der Waffe im verschlossenen Behältnis gar kein Perso mitgeführt werden muss, sondern nur beim zugriffsbereiten aber nicht schussbereiten Führen der Waffe bei der direkten Fahrt ins Revier. Aber ich sah mich außerstande dies den beiden Blitzmerkern beizubringen.

hi hinnerk,

wie du eine waffe führst ( transportieren gibts im gesetz nicht mehr ) hat mit der verpflichtung ein amtliches PERSONALDOKUMENT mitzuführen absolut nichts zu tun.

wofür hätten dann die millionen bürger ohne waffen ein solches dokument.......

handgunner

Geschrieben

§38 WaffG:

"Wer eine Waffe führt, muss

[...]

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein

mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1."

Ergo reicht doch der Jagdschein oder verstehe ich da was falsch?

Geschrieben

Vermutlich nur Polizeibeamte durchschnittlicher Motivation, nach der Obrigkeit tief kriechend und nach dem niedrigen Volk tretend!

Eine Sorte von Menschen die es auch in der freien Wirtschaft gibt und von ihrer Kompetenz überzeugt!

Eigentlich dürften die ohne Denkzettel - sprich "Fachaufsichtsbeschwerde" nicht davon kommen!

Bitte keine Dienstaufsichtsbeschwerde, damit können die machen was sie wollen. Bei einer Fachaufsichtsbeschwerde sieht das anders aus, dieser muss der Dienstherr nachgehen!

Geschrieben

hat mit der verpflichtung ein amtliches PERSONALDOKUMENT mitzuführen absolut nichts zu tun.

wofür hätten dann die millionen bürger ohne waffen ein solches dokument.......

Es gibt aber keine Mitführpflicht wenn man keine Waffen dabei hat (Ausnahmen gibts natürlich, aber privat unterwegs braucht man den nicht dabeihaben). Ausweispflicht bedeutet lediglich die Verpflichtung einen Ausweis zu besitzen.

Geschrieben

Das heißt nicht mehr "Die Polizei dein Freund und Helfer" heute sagt man: "Mein Freun dir werd ich helfen."

Manchmal fährt man als reuiger Sünder leichter durch Leben, besonders wenn die andere Seite formell im Recht ist.

Geschrieben

Schau mal in die Verwaltungsvorschrift:

38.3 Jäger im Sinne des § 13 Absatz 1 müssen bei Ausübung der Jagd einen Personalausweis oder Reisepass, die WBK und den Jagdschein mitführen. Das Mitführen der WBK ist verzichtbar, sofern sie als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine Waffe des Gastgebers führen. In diesem Fall ist ausreichend, wenn der Gastgeber als Mitglied derselben Jagdgesellschaft die entsprechende WBK mit sich führt.

Dass es aus warenrechtlicher Sicht kein Transportieren mehr gibt hatten wir ja schon.

Michael

Geschrieben

Schau mal in die Verwaltungsvorschrift:

Dass es aus warenrechtlicher Sicht kein Transportieren mehr gibt hatten wir ja schon.

Michael

Die Verwaltungsvorschrift bindet nur die Verwaltung. Für uns gilt WaffG und AWaffV.

Nichts desto trotz würde ich es nicht darauf anlegen. Wenn es hart auf hart kommt, sieht es ein Richter vielleicht anders.

Gruß

Stefan

Geschrieben

§38 WaffG:

"Wer eine Waffe führt, muss

[...]

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein

mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1."

Ergo reicht doch der Jagdschein oder verstehe ich da was falsch?

Ja. Lies den § einfach nochmal von vorn, achte auf "und", "oder" sowie Satzzeichen.

Der "bewaffnete" Jäger muss die WBK, den Jagdschein und den Personalausweis oder Reisepass mitführen.

Es ist wirklich erschreckend, dass man so wichtige Sachen wie Führen und Ausweispflichten Leuten erklären muss, die nicht erst seit gestern LWB sind.

Natürlich gibt es das Wort Transport im Gesetz. Im WaffG a.F. gab es keinen Transport aber im WaffG a.F. wie im heutigen WaffG ist der Begriff des Führens grundsätzlich gleichgeblieben. Damals wie heute führt eine Waffe wer außerhalb bestimmter Ort die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Ob die Waffe dabei verpackt ist oder nicht, ändert nichts am Führen.

Ein allgemeine Pflicht zum Mitführen von Perosnalausweis oder Reisepass gibt es hingegen nicht und die Ehefrau ist auch nicht verpflichtet dem Mann den Personalausweis nachzufahren.

Schau mal in die Verwaltungsvorschrift:

Dass es aus warenrechtlicher Sicht kein Transportieren mehr gibt hatten wir ja schon.

Michael

Ja hatten wir ad nauseam und trotzdem erzählst auch Du schon wieder etwas Falsches.

Geschrieben

Da die VwV die Obrigkeit bindet, ist es mittelbar auch gültig für die Betroffenen der Behörde. @Hinnerk: Sorry, das ist fies gelaufen. Allerdings schätze ich das so ein, daß Ihr beide (Du und der Polizist) Maximalpositionen bezogen habt. Das die Situation letztlich folgenlos blieb, sollte jeden bestärken das in Zukunft auch zu tun. Wieso sollte man dieses Privileg immer nur der Obrigkeit einräumen und es für sich selbst nicht in Betracht ziehen ?

Das Propaganda-Bild des "Freund und Helfer" ist für den "Normalbürger" nicht mehr zutreffend. Wer eine bürgerliche Existenz pflegt, für den ist Umgang mit dem SC Grün-Weiß bestenfalls ein Null-Summen Spiel. Die Grundhaltung von Polizei ist kontrovers gegenüber ihren Kunden.

Geschrieben

[...]

Im übrigen bin ich mir sicher, dass zum Transport der Waffe im verschlossenen Behältnis gar kein Perso mitgeführt werden muss, sondern nur beim zugriffsbereiten aber nicht schussbereiten Führen der Waffe bei der direkten Fahrt ins Revier. Aber ich sah mich außerstande dies den beiden Blitzmerkern beizubringen.

Weil die beiden Blitzmerker in dem Punkt Recht haben. Du hast eine OWi nach dem WaffG begangen also halt den Ball flach (§ 53 Absatz 1 Nr. 20 WaffG in Verbindung mit § 38 Satz 1 Nr. 1 WaffG). Diese OWi kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die nächste OWi nach dem WaffG reicht für die Annahme der Nichtzuverlässigkeit und in Folge dem Entzug von allem.

Geschrieben

Wikipedia sagt was ähnliches (wollte eben mal nachlesen ob es wirklich diese allgemeine Ausweispflicht gibt wie einem früher oft bei Kontrollen weisgemacht wurde...) und da steht es leider auch relativ klar:

Eine gesetzliche Mitführpflicht besteht jedoch nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitnehmer bestimmter Branchen während ihrer Arbeitszeit zur Verhinderung illegaler Beschäftigung[3] und für Waffenträger.[4]

EDIT: Nur bezieht sich das wohl vermutlich auf das führen von Waffen.

Geschrieben

Godix,

dann zeig mir doch mal die Stelle im WaffG, an der das "Transportieren" als eigenständiger Tatbestand und nicht als Sonderform des Führens genannt wird.

Transportieren ist eine Sonderform des Führens, das habe ich nicht bestritten und das war schon im alten WaffG so. Nur iirc kannte das WaffG a.F. den Begriff "Transport" garnicht. Deshalb sind die Hinweise seit dem neuen WaffG gäbe es den Transport nicht mehr einfach falsch.

Geschrieben

Die Verwaltungsvorschrift bindet nur die Verwaltung. Für uns gilt WaffG und AWaffV.

[...]

Wobei das WaffG hinsichtlich Ausweisvorschriften ganz eindeutig ist und die WaffVwV gibt die schwer zu lesenden Sätze nur in verständlicherer Form wieder.

Godix,

dann sind wir uns ja einig und ich lasse das "mehr" weg.

Michael

Danke!!!

Geschrieben

Man lernt halt nie aus :drinks:

Das Missverständnis mit dem Transport ist einfach unausrottbar und wenn man endlich anhand des WaffG dargelegt hat, dass der Transport ein besonderer Unterfall des Führens ist, dann steht garantiert einer auf und beginnt den Satz mit: "Aber früher, nach dem alten Waffengesetz!"

Ich bin wirklich dafür, dass man jedem der den Begriff Führen nicht richtig anwendet und erklären kann oder der die Ausweisvorschriften nicht kennt sofort alle Waffen abnimmt, bis er alle Vorschriften dazu auf dem Amt auswendig aufsagen kann. :s75:

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