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IGNORED

Wegschliessen von Schreckschusspistolen


Brummbaer

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Boh eh, da fragst Du mich etwas! Das war irgendsoein Talk-Infotainment-Format. Das könnte SternTV gewesen sein, aber sicher bin ich mir nicht. Lanz oder Kerner oder wie die alle heißen kann ich auch nicht ausschließen. Ich schaue soetwas meist nicht, aber wenn es andere anhaben, reiße ich mich deshalb auch nicht um den Abwasch. ;)

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Die tatsächliche Gewalt ist der Besitz. Nicht damit verwechseln, wenn einer die Schusswaffe in der Hand hat. Das nennt sich nicht tatsächliche Gewalt. Ist vielleicht irreführend aber ist nun mal so definiert.

WaffVwV ........

Der Absatz davor ist aufschlußreicher.

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1

Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können

Man muß sich hier von den Besitz- und Eigentumsbegriffen des BGB trennen. Im WaffG übt sowas aus:

  • der Transporteur
  • der BüMa
  • der Graveur, der die behördlich auferlegte Serienummer anbringt
  • der SB, der sich die Waffe vorlegen läßt zur Überprüfung der Maßnahme (??)
  • der Entleiher für Wettkampf, Jagd oder Test
  • der Aufbewahrer
  • der Gastschütze, der sie mal schießen darf
  • der Sachverständige, der Zustand und Wert schätzt
  • der Sammlerkollege, der sie daheim dokumentieren will
  • der Dieb, der sie in den Graben schmeißt
  • der Finder, der sie zur Polizei bringt
  • der Polizist, der Dich tags drauf anruft

Wenn blackhusar und General Wegener keine unbeaufsichtigten Minderjährigen im Haus haben oder deren Erfindungsreichtum richtig einschätzen können (Hüstel ;)) .........ist doch alles paletti.

Ich sehe auch kein Probleme, einen guten Bekannten mal zu Hause eine ungeladene EWB-Waffe in die Hand nehmen zu lassen, solange ich daneben stehe, da der Umgang nach eigenen Vorstellungen flach fällt.

Das Beispiel mit den 10 Leuten und der geladenen SSW im Raum ist schon fast lustig, wenn sie hinterher keiner dahin gelegt haben will. Vielleicht war´s Gun-Sharing ;)

Eigentlich ist es simpel: Mit "frei ab 18" Waffen nur Leute umgehen lassen, die sie selbst kaufen dürften.

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Der Absatz davor ist aufschlußreicher...

Ja, irgendwie habe ich es dann versemmelt. Wobei es irgendwie schnuppe ist: sobald ein Volljähriger das Ding in der Hand hat darf er ja, ausser es ist im Verboten Waffen in der Hand zu haben, wegen Verstößen gegen das WaffG oderwasweißichauswelchemGrund.

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Nunja, die Kontrolleure nehmen ja auch echte Polizei mit! Du weißt aber auch dass manche Waffenbehörden zur Polizei gehören und nicht nur in Berlin.

zur Polizei gehören reicht aber nicht aus! Sie müssen tatsächlich schon Polizeibeamte sein! Aber das weißt du ja sicherlich oder?

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... auch in Abgrenzung zu bewaffneten Ordnungsamtbüttel. So kann es z.B. in Frankfurt am Main passieren, dass man es statt Polizei mit der Stadtpolizei zu tun hat.

image.jpg

Quelle: morgenweb.de "Oberkommissar Manuel Seyfried (links) und Kommissar Christian Pysch patrouillieren durch das Bahnhofsviertel."

Dein

Mausebaer

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Nicht nur das Aufgabengebiet ist eingschränkt. Auch die Bedingungen der Einstellungsvoraussetzungen und die Ausbildung sind es. Auch mit HSOG bleibt das ein billiger Light-Abklatsch der echten Polizei - quasi eine legale Produktfälschung. :closedeyes:

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Hallo,

ich wusste garnicht das ich mit so einer simplen Frage so eine Flut von Antworten (?) losgetreten habe.

Wenn ich nochmal auf meine Ursprungsfrage zurückkommen darf:

Schreckschußpistolen und deren Munition / Leuchtraketen müssen also nicht in einem Waffenschrank verschlossen werden. Und man darf sie auch Personen über 18 zeigen und in die Hand geben / übergeben.

Vielen Dank für die Aufklärung!

Brummbär

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Wenn du als Besitzer nichts dagegen hast dann ist das so, allerdings hat er die tatsächliche Gewalt erst, wenn der Besitz auf ihn übergeht.

Auch wieder falsch, weil umgekehrt. Man erlangt Besitz im waffenrechtlichen Sinn, wenn die tatsächliche Gewalt auf einen übergeht.

Sag mal, hier kennst Du den Gaslauf nicht, beim Besitz hast Du Schwierigkeiten und in einem anderen Thread hapert es mit der Kenntnis was vorsätzliche begangene Straftaten sind. Wie wäre es mit etwas Nachschulung bevor Du Deine Ergüsse zu Waffenrecht unters Volk bringst?

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Meister, die Nachschulung bist im Moment noch du. Allerdings wäre es mir durchaus lieb gewesen, wenn du betreffende Beiträge richtig durchgelesen hättest. Es ist nämlich nicht ganz so wie du es schreibst.

Ja, irgendwie habe ich es dann versemmelt.

Da habe ich versucht meinen Fehler gerade zu biegen.

Wenn das nicht unter "vorsätzliche Straftat" fungiert...

Wenn. War also eher als Frage an den TE gedacht. Aber richtig, bei der Kenntnis hat es gehapert. Sonst hätte ich ja nicht gefragt. Bin eben nicht als Meister vom Himmel gefallen.

Jetzt wäre noch zu klären, ob Platzpartronenwaffen als "Schusswaffe" definiert werden so wie es für erlaubnispflichtige Schusswaffen ist. Wenn ja, muss getrennt gelagert werden.

Da ging es mir darum zu klären, ob sie wie gleichwertige Schusswaffen behandelt werden.

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[...]Wenn. War also eher als Frage an den TE gedacht. Aber richtig, bei der Kenntnis hat es gehapert. [...]
Grundsätzlich werden nur vorsätzlich begangene Straftaten geahndet, Ausnahmen gibt es nur dort wo die fahrlässige Begehung explizit im Gesetz steht.

Der TE schreibt dass eine Verurteilung vorliegt und dass es um Nichtbezahlen von Unterhalt ging. Da bleibt nur § 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht. Ein Blick ins Gesetz macht dann sofort klar, die fahrlässige Begehung wird bei § 170 StGB nicht bestraft. Damit wissen wir, der Täter hat vorsätzlich gehandelt, sonst wäre er nicht verurteilt worden. Den zweiten Blick ins StGB der dir gezeigt hätte, dass es sich nicht um eine gemeingefährliche Straftat handelt durftest du hingegen einsparen. Auch das müsstest du nämlich prüfen, wenn es um die waffenrechtliche Relevanz der Verurteilung bei fahrlässiger Begehung geht.

Ob der TE die zutreffende Antwort gegeben hätte ist fraglich, im StGB waren die richtigen Antworten aber leicht zu finden. Meist kommt von den Geschichtenerzählern die Antwort, dass im Urteil nichts von Vorsatz steht.

Wenn Schusswaffen schusswaffen sind, was sind dann gleichwertige Schusswaffen?

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Wenn ich nochmal auf meine Ursprungsfrage zurückkommen darf:

Schreckschußpistolen und deren Munition / Leuchtraketen müssen also nicht in einem Waffenschrank verschlossen werden. Und man darf sie auch Personen über 18 zeigen und in die Hand geben / übergeben.

In der Tat ein sagen wir ausschweifender Themenverlauf... ;)

Zusammenfassend: Schreckschusswaffen müssen zugriffssicher verstaut sein/werden, sofern die Möglichkeit besteht, dass ein Unberechtigter Zugriff haben könnte. Hierzu reicht z.B. eine Holzkiste mit Schloss, bei der die Scharniere von hinten abgeschraubt werden können, völlig aus. Will sagen: Keinerlei Klassifizierung des Behältnisses.

Ich lese das Gesetz so, dass Munition grundsätzlich von der Waffe getrennt aufzubewahren ist. Dabei kenne/erkenne ich keine Unterscheidung zwischen den Munitionsarten, also Aufbewahrung im Stahlbehältnis mit Schwenkriegelschloss.

Leuchtraketen/Feuerwerksartikel ohne eigenen Zündsatz (eben z.B. für SSW) sind keine Munition gemäß WaffG! Aber um nicht hier noch einen Surm der gegenseitigen Verwirrung über die Aufbewahrung loszutreten, enthalte ich mich eines Kommentars. Ist auch im Rahmen der Fragestellung vermutlich irrelevant.

:)

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gleichwertige Schusswaffen?

.. sind Schusswaffen mit gleichem Marktpreis zum Stichtag. Der ursprüngliche Anschaffungspreis geht nicht in den Vergleich ein. Nach Besitzverbot werden sämtliche Waffen den gleichwertigen Preis 0,-€ haben.

Urgh..Hab' ich das Grün vergessen ?

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[...]Ich lese das Gesetz so, dass Munition grundsätzlich von der Waffe getrennt aufzubewahren ist. Dabei kenne/erkenne ich keine Unterscheidung zwischen den Munitionsarten, also Aufbewahrung im Stahlbehältnis mit Schwenkriegelschloss.[...]

Das ist so nicht richtig. Hinsichtlich der Trennung bzw. der Erlaubnis zur gemeinsamen Aufbewahrung von Waffen und zugehöriger Munition wird nicht nach erlaubnisfreier Waffe bzw. erlaubnisfreier Munition und erlaubnispflichtigen Gegenständen unterschieden. Das bedeutet wer zusammen aufbewahren will braucht ein Behältnis des Widerstandsgrades 0 (Null) oder höher. Es ist egal ob es sich um erlaubnisfreie oder erlaubnispflichtige Waffen handelt.

Die Präzisierungen zur Aufbewahrung von Munition in der AWaffV (getrennte Aufbewahrung) beziehen sich aber nur auf erlaubnispflichtige Munition. Das Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder das vergleichbare Behältnis ist nur für erlaubnispflichtige Munition vorgeschrieben. Bei erlaubnisfreier Munition gibt es keine konkreten Angaben wie die Aufbewahrung erfolgen muss. Es bleibt die nicht näher ausgeführte Pflicht aus § 36 Absatz 1 Satz 1 WaffG.

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Da wir über erlaubnissfreie Waffen reden, deren Aufbewahrung (=> Klassifizierung) nicht vorgeschrieben ist, hielt ich es für unnötig, auf diesen Umstand der gemeinsamen Aufbewahrung hinzuweisen. Niemand (...im SSW Sektor!) wird sich nur wegen der gemeinsamen Aufbewahrung für diese theoretisch mögliche Variante entscheiden, wenn er die Kosten dafür sieht.

Bezüglich der AWaffV hast Du Recht. Demnach reicht auch hier die verschließbare Holzkiste (im übertragenen Sinn) aus.

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Da wir über erlaubnissfreie Waffen reden, deren Aufbewahrung (=> Klassifizierung) nicht vorgeschrieben ist, [...]

Zur Klarstellung: Auch die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen ist vorgeschrieben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Worin eine sicher Aufbewahrung besteht ist nicht näher ausgeführt. Das Haus oder die Wohnung insgesamt als Verwahrgelaß wird regelmäßig zu beanstanden sein.

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Zur Klarstellung: Auch die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen ist vorgeschrieben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Worin eine sicher Aufbewahrung besteht ist nicht näher ausgeführt.

Doch, in der WaffVwV schon:

36.2.1

Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

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Doch, in der WaffVwV schon:

Danke für den korrekten Hinweis. Die WaffVwV schafft aber kein Recht, sie bindet nur die Behörde. Anders die AWaffV und das Gesetz selbst. Sind die Anforderungen von AWaffv und/oder Gesetz erfüllt, dann ist auch § 36 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Selbst dann wenn etwas so verwahrtes gestohlen wird. Auf die WaffVwV kann man sich im Diebstahlsfall nicht zwingend erfolgreich berufen.
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Danke für den korrekten Hinweis. Die WaffVwV schafft aber kein Recht, sie bindet nur die Behörde. Anders die AWaffV und das Gesetz selbst. Sind die Anforderungen von AWaffv und/oder Gesetz erfüllt, dann ist auch § 36 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Selbst dann wenn etwas so verwahrtes gestohlen wird. Auf die WaffVwV kann man sich im Diebstahlsfall nicht zwingend erfolgreich berufen.

Theoretisch ja, praktisch schauen die Gerichte aber auch in die WaffVwV, um einen in Gesetz nicht so deutlich geregelten Sachverhalt aufzuhellen. Faktisch hat die VwV damit Gesetzescharakter.

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