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IGNORED

Wegschliessen von Schreckschusspistolen


Brummbaer

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So ist das nicht richtig. SSW sind Waffen laut dem Anhang zum WaffG. Wenn eine SSW eine PTB-Nr-im-Kreis Kennzeichnung besitzt, dann darf sie ab 18 Jahren erworben und besessen werden ohne besondere Erlaubnis. Das Führen einer solchen Waffe ist mit kleinem Waffenschein erlaubt. Bei der Aufbewahrung ist man als Besitzer einer solchen Waffe verpflichtet, sie nicht "unberechtigten" also Personen unter 18 Jahren zugänglich zu machen. Das bedeutet aber nicht, daß sie in einen Tresor muss. Allerdings muss sie getrennt von der zugehörigen Munition aufbewahrt werden, erst in einem 0er Behältnis oder im Innen(B-)fach des Jägerschranks darf sie zusammen mit der Mun sein. Ich denke daß eine Metall oder Blechkiste analog dem Mindeststandard für Munition schon zugriffsicher ist.

Falls die SSW nicht die PTB-Kennzeichnung hat, dann ist es eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, die wie eine "Echte" zu behandeln ist. Weiß nicht, ob es auch für sowas eine Übergangsregel für DDR-Zeiten gibt, guck das selber nach.

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Wo steht das bitte?

Im WaffG. :)

Du meintest natürlich "Du hast unrecht, rechtfertige Dich". Da hab' ich jetzt keinen Bock drauf, ist meine Lesart vom Par 36 speziell Absatz 1 iVm Anhang 1 Abschnitt 1 2.6 WaffG und Par. 13 AWaffV.

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WaffG §13

(1)

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und

verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad

0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als

gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3)

24992 (Stand Mai 1995)

Jetzt wäre noch zu klären, ob Platzpartronenwaffen als "Schusswaffe" definiert werden so wie es für erlaubnispflichtige Schusswaffen ist. Wenn ja, muss getrennt gelagert werden.

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung,

zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind

und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

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Jetzt wäre noch zu klären, ob Platzpartronenwaffen als "Schusswaffe" definiert werden so wie es für erlaubnispflichtige Schusswaffen ist. Wenn ja, muss getrennt gelagert werden.

Tyr hat doch schon auf die richtige Stelle im Anhang 1, Abschjnitt 1 Punkt 2.6 WaffG verwiesen.

2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

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Jetzt wäre noch zu klären, ob Platzpartronenwaffen als "Schusswaffe" definiert werden ... Wenn ja, muss getrennt gelagert werden.

<Sigh> ich spring' halt doch immer wieder drauf an:

2. Arten von Schusswaffen

2.1 Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

...

...

...

2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

Und dann den §36.1:

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

Und die Nummer mit dem Jägerschrank kommt aus der AWaffV hinzu.

§ 13

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

...

...

...

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

Boah Ey, das hatten wir aber schon, ich glaub' @Mausebär hatte diesen Zusammenhang schon mal erläutert.

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...schneidig vorgetragene Basta!-Meinung....

Aber völlig richtig. Gas und Singnalwaffen subsummieren unter Schusswaffen, der § 36 Abs 1 WaffG bezieht sich auf Schusswaffen und unterscheidet nicht nach erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei. Diese Unterscheidung erfolgt erst in Absatz 2.

Die "Nummer" mit dem Jägerschrank gilt vom Wortlaut her übrigens nicht für Gas- und Signalwaffen, denn im § 13 AWaffV geht es ausdrücklich nur um erlaubnispflichtige Waffen.

Und zur Eingangsfrage: Aufbewahungsvorschriften für erlaubnisfrei Gas- und Signalwaffen gibt es seit dem 1.April 2003.

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[...]und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Man könnte erwarten, dass es jeder Sachkundige mal gelenrt hat und weiß. Bei Siganlwaffen gibt es den gaslauf durch den kleinste Pulverpartikel getrieben werden. Das sind die "Geschosse" die durch den lauf getrieben werden.

Wenn Du bei den Definitionen etwas weitergelesen hättest, hättest Du noch explizit etwas zu Gas- und Signalwaffen gefunden.

2.6

Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum

Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

2.7

Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die

zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.

2.8

Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder

tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition

bestimmt sind.

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Gehören aber NICHT in den Waffenschrank,genauso wenig wie Vorderlader.Es reicht wenn sie in einer (Verschlossenen) Schublade liegen.Alles andere ist Quatsch,Mumpitz,Vorausgaloppierender Bücklings Gehorsam.

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Gehören aber NICHT in den Waffenschrank,genauso wenig wie Vorderlader.Es reicht wenn sie in einer (Verschlossenen) Schublade liegen.Alles andere ist Quatsch,Mumpitz,Vorausgaloppierender Bücklings Gehorsam.

Aber sie dürfen dort hinein und bisher ist auch noch niemand auf die Idee gekommen, dieses als Indikator für eine rechtswidrige Aufbewahrung zusehen, wie bei der gemeinsamen Aufbewahrung mit dem Familienschmuck oder den Fluchtgeldbeständen der Familie. :closedeyes:

...

Boah Ey, das hatten wir aber schon, ich glaub' @Mausebär hatte diesen Zusammenhang schon mal erläutert.

Yup,

aber Wiederholungen sind eine klassische Methode des Lernens. Daher ganz klar :good:

Euer

Mausebaer

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Mal ne ganz doofe Annahme.

Schreckschusswaffen dürfen von jedem über 18 besessen werden und jeder, der über 18 ist und sich im Raum mit der (unverschlossenen) Gaswaffe befindet darf die tatsächliche Gewalt darüber ausüben.

Wann genau wird sie denn dann gelagert?

Nehmen wir mal an, es hat kein unter 18 Jähriger Zutritt zu der Wohnung oder dem Raum mit der Gaswaffe und es sind nur über 18 Jährige anwesend. Dann dürfte ja jeder die tatsächliche Gewalt darüber ausüben und somit wird nicht mehr gelagert.

Ist niemand anwesend, kann mit der Waffe auch nichts passieren, ausser sie hat ein Eigenleben entwickelt :)

Also, theoretisch darf die Waffe nur ungeladen gelagert werden, praktisch kann aber jeder Volljährige der den Raum betritt die tatsächliche Gewalt über die geladene Gaswaffe ausüben.

Demnach muss sich im Falle einer Kontrolle oder Hausdurchsuchung nur eine volljährige Person im Raum aufhalten und die Waffe wird nicht mehr gelagert, sondern die jeweilige Person hat die Gewalt drüber :)

Irgendwie lustig wenn man drüber nachdenkt :)

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[...]Demnach muss sich im Falle einer Kontrolle oder Hausdurchsuchung nur eine volljährige Person im Raum aufhalten und die Waffe wird nicht mehr gelagert, sondern die jeweilige Person hat die Gewalt drüber :)

Irgendwie lustig wenn man drüber nachdenkt :)

Wenn die volljährige Person schläft, hat sie keine tatsächliche Gewalt über die Waffe und diese wird folglich aufbewahrt. Ist sie dabei geladen, haben wir einen weiteren Gesetzesverstoß.

Waffenrecht ist nie lustig.

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Mal ne ganz doofe Annahme.

Schreckschusswaffen dürfen von jedem über 18 besessen werden und jeder, der über 18 ist und sich im Raum mit der (unverschlossenen) Gaswaffe befindet darf die tatsächliche Gewalt darüber ausüben.

Wenn du als Besitzer nichts dagegen hast dann ist das so, allerdings hat er die tatsächliche Gewalt erst, wenn der Besitz auf ihn übergeht.

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Erlaubnisfreie Waffen (AL 2, AS 2, UA 2 und AL 2, AS 3, UA 1 zum WaffG), also mit einem

Mindestalter von 18 J. erwerbbare Waffen, müssen, gemäß § 36 (1) WaffG, nur gegen

Abhandenkommen gesichert bzw. es muss verhindert werden, dass Minderjährige Zugriff erhalten.

Besondere Waffenschränke sind nicht vorgeschrieben.

Dies trifft auch auf die Kartuschenmunition der i.d.R. -Waffen zu.

Ein normaler verschließbarer und natürlich auch verschlossener Schrank reicht.

In Räumen, bei denen sichergestellt ist, dass diese von Minderjährigen gar nicht betreten werden

können, wäre noch nicht einmal das Wegschließen zwingend erforderlich.

Ein Zusammenlagern mit den erwerbscheinpflichtigen Waffen im Waffenschrank ist natürlich

wünschenswert, aber vom Gesetz nicht gefordert.

Das Anschrauben an eine Wand [bspw. der Blankwaffen (Schwerter, Dolche) oder von Luftdruck-,

Federdruck- und Kalte Gase Waffen], wenn diese mit einem Schloss gegen die Wegnahme

gesichert sind, ist ebenfalls ausreichend.

Die, mit Ausnahme des § 41a, vom Waffengesetz ausgenommene Waffen (AL 2, AS 3, UA 2)

können auch ohne Mindestaltererfordernis frei erworben und besessen werden.

Hinsichtlich des Führens ist der neue § 42a WaffG zu beachten.

Die Geschosse der Luftdruck-, Federdruck- oder Kalte-Gase-Waffen stellen rechtlich keine

Munition dar.

Diese müssen ebenso wenig wie Dekorationswaffen weggeschlossen werden, da sie auch ohne

Altersbeschränkung frei zu erwerben sind.

Somit ist alles hierzu gesagt.

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... Die Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt reicht, sprach das OLG Hamm!

Die tatsächliche Gewalt ist der Besitz. Nicht damit verwechseln, wenn einer die Schusswaffe in der Hand hat. Das nennt sich nicht tatsächliche Gewalt. Ist vielleicht irreführend aber ist nun mal so definiert.

WaffVwV

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 2

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen

und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft

voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die

Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer

Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt

des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der

bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.

WaffG

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2.

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3.

überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen

einräumt...

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