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IGNORED

Wegschliessen von Schreckschusspistolen


Brummbaer

Empfohlene Beiträge

Die Druckwelle macht nette Gewebeschäden und der Flammstoß röstet das ganze ordentlich.

Und zusätzlich kann die Kunststoffabdeckung der Kartusche auch als "Geschoß" tödlich wirken.

Mal nach "der projektillose Todesschuß" googeln, interessante Lektüre...

edit: vertippt

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Lange Rede Kurzer Sinn..dem Rätsel der Aufbewahrung von irgendwelchen Knallgeräten in Schußwaffenform sind wir aber trotz aller Juristerei wohl nicht wirklich näher gekommen? :dirol:

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Lange Rede Kurzer Sinn..dem Rätsel der Aufbewahrung von irgendwelchen Knallgeräten in Schußwaffenform

Was ist Dir denn jetzt noch rätselhaft ?

1. Auch solche Knallgeräte müssen gegen die Inbesitznahme (=Erwerb) durch Unberechtigte geschützt werden. Verantwortlich: Besitzer.

2. Sie müssen entsprechend Waffg 36.1 getrennt von der Munition aufbewahrt werden

3. Wenn es PTB-geprüfte Knallpistolen sind, muss das Behältnis nicht klassifiziert sein. Verschlossene Schublade reicht aus.

4. Wenn es SSW ohne Prüfsiegel sind, dann sind sie wie "echte" Schusswaffen zu behandeln. (Ab in "B"-Schrank)

Insofern: Nichts ist praktischer, als Theorie zu betreiben...

Jeder kann sich jetzt überlegen, was für ihrn zutrifft und seine Aufbewahrung entsprechend organisieren.

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@ Tyr13

Das mag ja alles richtig sein. Erkläre das aber mal den Millionen (ausschließlich) SSW-Besitzern. Auch denen, die seit jahrzehnten eine Nicht-PTB-SSW besitzen. Sind das alles Verbrecher?

Jetzt komme mit bitte keiner mit "jeder muss sich über Änderungen der Gesetzte selbst informieren". Wir, die LWB, bilden da eher die Ausnahme. Opa Krause macht das nicht und fühlt sich dabei nicht nicht einmal schuldig. Schließlich hat es die SSW vor Jahren rechtmäßig erworben. Dazu kommt noch: Einige alte SSW ohne PTB hatten keinen durchbohrten Lauf, sondern irgendwo auf halbem Weg zwei kleine Löcher im Winkel von 45° nach oben. Die Dinger sind jetzt plötzlich WBK-pflichtig. Soll diesen Unsinn verstehen wer will.

Manfred

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Was soll der Blödsinn wenn die Dinger nirgendwo eintragen oder erfasst worden sind? dann

Was ist Dir denn jetzt noch rätselhaft ?

1. Auch solche Knallgeräte müssen gegen die Inbesitznahme (=Erwerb) durch Unberechtigte geschützt werden. Verantwortlich: Besitzer.

2. Sie müssen entsprechend Waffg 36.1 getrennt von der Munition aufbewahrt werden

3. Wenn es PTB-geprüfte Knallpistolen sind, muss das Behältnis nicht klassifiziert sein. Verschlossene Schublade reicht aus.

4. Wenn es SSW ohne Prüfsiegel sind, dann sind sie wie "echte" Schusswaffen zu behandeln. (Ab in "B"-Schrank)

Insofern: Nichts ist praktischer, als Theorie zu betreiben...

Jeder kann sich jetzt überlegen, was für ihrn zutrifft und seine Aufbewahrung entsprechend organisieren.

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Jede Menge rätselhaft !Was soll der ganze Aufstand wenn die Dinger nirgendwo erfasst oder eingetragen sind? Auf gut Deutsch wenn keiner weiß wer was hatt?Was soll der ganze Blödsinn dann,auch wenn die mal geklaut werden? Die Blagen kaufen und verkaufen die Dinger auf jedem Schulhof.

So viel zu Aufbewahrung! Und weiter oben hatt jemand geschrieben hier wimmelt es nur so von Juristen und Beamten wenn man das hier so alles liest :dirol:

Das kann man abschwächen auf Halbjuristen und andere Möchtgerne die mit § um sich werfen und auch gleich ihre Auslegungen präsentieren..

Sehr Intressante Auslegungen übrigens.

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Zur Erklärung: Verbrechen sind gem. § 12 Abs. 1 StGB alle gesetzlich normierten Delikte, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Alle Straftaten wo es auch weniger sein darf, sind Vergehen. :closedeyes:

Also wären diese Personen nach Manfreds Sinn, zwar keine Verbrecher aber Vergeher. ;)

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[

Nein, es sind keine Verbrecher, aber eben Straftäter gem. § 52 WaffG. Da gibt es keinen Schutz!

Uwe, Du hast recht, wie Du die gegenwärtig gültige Rechtslage beschreibst. Das bedeutet im Umkehrschluss, daß mit dem Federstrich des AffG-Änderungsgesetzes von 2003 aber alle diese Menschen kriminalisiert wurden. Grund- hilf- und sinnlos. Und wir sind uns sicherlich persönlich auch darin einig, daß diese Kriminalisierung falsch war und ist. Die SSW, die ja vorher kein problem waren, nur weil sie kein PTB-Stempelchen hatten, sind doch heute kein größeres Problem. Probleme gibt es nicht mit SSW sondern mit Leutchen dahinter, seien es Halbstarke, die in der Gegend rumknallen, Junkies, die 'ne Tanke damit überfallen oder Gewalttäter, die sehr wohl um die Gefahr von solchen Waffen wissen. Ob man nun zusätzliche Tatmehrheiten wie den Verstoß gegen das WaffG hinzuzerren muss, um gegen diese Leutchen vorzugehen, bezweifle ich.

Was soll der Blödsinn wenn die Dinger nirgendwo eintragen oder erfasst worden sind?

@ Tyr13

Das mag ja alles richtig sein. Erkläre das aber mal den Millionen (ausschließlich) SSW-Besitzern. Auch denen, die seit jahrzehnten eine Nicht-PTB-SSW besitzen. Sind das alles Verbrecher?

...

Die Dinger sind jetzt plötzlich WBK-pflichtig. Soll diesen Unsinn verstehen wer will.

Der Unsinn ist bereits geschehen und wurde bisher von halbwegs klar denkenden Beamten im Dunstkreis des Vollzugsdefizits beerdigt. Ähnlich wie das Kranzgeld...

Die Zäune des Gesetzes sind nun einmal dort gesetzt, wo sie sind. Es kann nur eine Warnung für alle Betroffenen sein, dort nicht hineinzulaufen. Für uns als gebildete erwachsene Menschen erwächst eigentlich daraus die Aufgabe, in der Politik für die Reform von solchen unsinnigen Regeln zu werben.

Auch wenn es schwer zu verstehen ist, so ist es nun einmal! :good:

DAS ist mir persönlich zu fatalistisch. Es gibt immerhin noch den politischen Prozess, und die einzige Möglichkeit, Fehler in Gesetzen zu beseitigen ist es, neue Gesetze zu beschließen. Die Idee der Evaluation von Gesetzen und ihrer Wirkung erscheint mir der einzig gangbare Weg, in bezug auf Waffengesetz hat die FDP genau das gefordert aber nicht durchgesetzt, die CDU hat es zwar vereinbart, aber nicht eingehalten, die SPD und die Grünen haben mit Geschrei nach Verschärfung Stimmung und Profilierung auf unsere Kosten betrieben. Der Linken war's erstaunlicherweise relativ egal.

Es ist logischer Quatsch, daß eine SSW strenger reguliert wird als Messer und Armbrust. Überhaupt ist es Quatsch, die Tatwerkzeuge mit solchem Brimborium wie dem WaffG, der AWaffV und der WaffVwV in Ihren mehrfach überarbeiteten Inkarnationen bis in so ziemlich das letzte Detail hinein zu regulieren. Quatsch heißt aber nicht: durch kräftiges Wünschen geht das weg...

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[...]Was soll der ganze Aufstand wenn die Dinger nirgendwo erfasst oder eingetragen sind? [...]
Die Waffe des TS ist registriert aber keiner weiß wie die Waffe nach dem Gesetz einzustufen ist. Die behörde hat sich gemeldet und deshalb fragt der TS was Rechtslage ist.
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Das bedeutet im Umkehrschluss, daß mit dem Federstrich des AffG-Änderungsgesetzes von 2003 aber alle diese Menschen kriminalisiert wurden. Grund- hilf- und sinnlos. Und wir sind uns sicherlich persönlich auch darin einig, daß diese Kriminalisierung falsch war und ist. Die SSW, die ja vorher kein problem waren, nur weil sie kein PTB-Stempelchen hatten, sind doch heute kein größeres Problem. Probleme gibt es nicht mit SSW sondern mit Leutchen dahinter, seien es Halbstarke, die in der Gegend rumknallen, Junkies, die 'ne Tanke damit überfallen oder Gewalttäter, die sehr wohl um die Gefahr von solchen Waffen wissen. Ob man nun zusätzliche Tatmehrheiten wie den Verstoß gegen das WaffG hinzuzerren muss, um gegen diese Leutchen vorzugehen, bezweifle ich.

Wie kommst Du darauf, dass der Besitz von SRS-Waffen ohne PTB-Zeichen erst seit 2003 strafbar ist? Die Erlaubnispflicht für diese Waffen gibt es schon seit 1976, geregelt in § 2 Abs. 4 Nr. 2 der damaligen 1. WaffV.

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@Tyr:

Du hast ja Recht, aber was soll der Kontrollierende vor Ort machen?

Der LWB der seine uralte (damals legal besessene) SRS Waffe ohne PTB vorsorglich gegen fremden Zugriff in seinem Tresörchen verschließt und denkt dass er vorbildlich reagiert, hat die berühmte "A.-Karte!

Leider!

Da es sich um eine Straftat handelt, handelt es sich um ein Offizialdelikt und der kontrollierende hat keine andere Wahl.

Soll er ein Auge zudrücken?

Ich kenne Fälle, wo sich Betroffene aus Unkenntnis, beim Polizeipräsidenten über solche Beamte bedankt haben. :crazy:

Einfach fatal!

Nein, er hat keine Möglichkeit zu entscheiden,ob der Opi ungefährlich ist und die SS behalten darf.

Das ich dazu eine eigene Meinung habe, steht auf einem anderen Stern und hilft niemanden. :drinks:

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[...] Das bedeutet im Umkehrschluss, daß mit dem Federstrich des AffG-Änderungsgesetzes von 2003 aber alle diese Menschen kriminalisiert wurden. [...]

Quatsch. Die Vorschriftenänderungen gab es 1974 und 1976 und es gab Übergangsvorschriften inkl. der Möglichkeit den Altbesitz per WBK auch fürderhin legal besitzen zu können - ganz ohne Probleme. Damals ware die Meldungen dazu in Presse Funk und Fernsehen zahlreich und ausführlich. Genau so ein Fall des legalen Altbesitzes ist Ausgangspunkt dieses Thread.

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Richtig und somit ist die gesetzeskonforme Aufbewahrung nachzuweisen!

Falsch. Nur wer erlaubnsipflichtige Schusswaffen oder erlaubnispflichtige Munition besitzt oder seit in Kraft treten der entsprechenden Regelung eine Erlaubnis beantragt hat, muss die gesetzeskoforme Aufbewahrung nachweisen. Das Gesetz stellt nicht auf den Besitz einer Erlaubnis ab. Da unklar ist, wie die fragliche Waffe nach dem Gesetz einzustufen ist, bleibt auch die Frage der Nachweispflicht offen.
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In etwas passend zu den SSW folgende Meldung:


http://www.augsburger-allgemeine.de/panorama/SEK-stuermt-Wohnung-Andere-sammeln-Eisenbahnen-ich-sammle-Waffen-id27871946.html
[/CODE]

Kurz: Eine Frau wurde in Handschellen abgeführt nachdem das SEK 32 Schreckschuss- und Gaswaffen sowie mehrere Böller fand....

[color=#008000]Was für eine gefährliche Terroristin![/color]

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Ihr könnt es halten wie Ihr wollt, aber nicht zugelassene "Gaser! werden behandelt wie scharfe Waffen, daher auch erlaubnispflichtig.

Die Behörde verlangt nun den Nachweis über die Aufbewahrung.

Nun kannst Du Dich verweigern und streiten, oder auch nicht.

Bei Verweigerung widerruft die Behörde die Erlaubnis und fordert Dich auf die Waffe abzugeben, zu verwerten oder sonstiges und das mit einer Fristsetzung.

Du verweigerst dich immer noch weil Du auf Deinen Anwalt hörst oder auch nicht.

Zwischenzeitlich ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtskräftig und der Besitz ist nun illegal und wir befinden uns im strafrechtlichen Teil.

Strafanzeige, Durchsuchungsbeschluß, Durchsuchung (mit oder ohne SEK) Beschlagnahme u.s.w.!

In der Regel gibt es dann noch Zufallsfunde und wenn es nur "Polenböller" sind.

Glaubt mir, ich weiß von was ich rede!

Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, der zugunsten eines Waffenbesitzers ausfiel.

Ich weiß nicht alles, aber viel

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@Godix und @Flohbändiger

Ist ja toll, daß Ihr Euch über das von mir genannte Datum aufregt. Mir ging es darum, daß die Aufbewahrungsvorschriften 2003 geändert wurden, speziell bei der getrennten Aufbewahrung von Munition, bei der Klassifizierung von Behältnissen in der AWaffV usw. Da es sich bei der 2003er Fassung immer noch um die gültige Version handelt, mit den Schnörkeln von '08 und '09, war dieses Datum für mich im Kontext des Threads hier korrekt. Aber ich will es nicht besser wissen, wenn Ihr das übernehmen wollt.

Die Altbesitzer von Tingle-Pistolen, nicht F-im-Fünfeck Druckluftwaffen, alten SSW, umgebauten scharfen Waffen zu 4mmM20 oder Luftdruck-Patrone oder Alt-Deko Waffen werden doch mittlerweile wie Verbrecher behandelt und auch die Story aus Berlin zeigt wie "Waffen" und deren Besitzer mittlerweile wahrgenommen, bzw. in den Medien dargestellt werden.

Von den "Messerschwingern" mit ihren praktischen Einhandmessern oder dem Führverbot von Teleskopstöcken oder dem Verbot des Tasers brauchen wir gar nicht zu reden.

All das zusammengenommen zeigt, daß der Bürger von Waffen (als Werkzeug und somit Normalität) entfremdet werden soll, das WaffG ist nur Mittel zum Zwecke der Verunsicherung. Daß es so ist, lässt sich nicht leugnen, im Gesetz lauern ausreichend viele Stolperfallen. Daß dieser Zustand FALSCH ist, kann nicht oft genug betont werden.

Hier haben wir nur einen Zipfel des Unsinns diskutiert, eine Druckguss-Plempe mit unpassendem Patronenlager für "echte" Munition ist keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, von jedem Kfz oder jedem glatten Boden geht mehr Gefahr aus, vor diesem Hintergrund die Aufbewahrung solch einer Pistole im Panzerschrank (klassifiziert) zu verlangen ist zwar rechtlich korrekt, trotzdem bleibt es Quatsch.

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Zur Klarstellung: Auch die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen ist vorgeschrieben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Worin eine sicher Aufbewahrung besteht ist nicht näher ausgeführt. Das Haus oder die Wohnung insgesamt als Verwahrgelaß wird regelmäßig zu beanstanden sein.

Mir ging es ja auch nur darum, zu verdeutlichen, dass die abgeschlossene Wohnungstür als Aufbewahrung für erlaubnisfreie Schusswaffen eben nicht ausreicht.

Was schwebt Euch (außer Zutritt Minderjähriger) als regelmäßig beanstandbar vor ?

Falsch. Nur wer erlaubnsipflichtige Schusswaffen oder erlaubnispflichtige Munition besitzt oder seit in Kraft treten der entsprechenden Regelung eine Erlaubnis beantragt hat, muss die gesetzeskoforme Aufbewahrung nachweisen. Das Gesetz stellt nicht auf den Besitz einer Erlaubnis ab. Da unklar ist, wie die fragliche Waffe nach dem Gesetz einzustufen ist, bleibt auch die Frage der Nachweispflicht offen.

Laut Darstellung in Beitrag #90 steht das Teil in einer WBK. Es dürfte dem Besitzer obliegen, eine eventuelle Erlaubnisfreiheit feststellen und den Austrag durchführen zu lassen. Das die Behörde eigenaktiv die Richtigkeit einer 40 Jahre alten Maßnahme überprüft, erwartet doch keiner.

Selbst bei vorhandener Erlaubnisfreiheit kann ein schlichtes Ignorieren der Mitwirkungspflichten Geld und die Zuverlässigkeit kosten. Momentan ist der TS als Erlaubnisinhaber zu betrachten.

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[...]Laut Darstellung in Beitrag #90 steht das Teil in einer WBK. Es dürfte dem Besitzer obliegen, eine eventuelle Erlaubnisfreiheit feststellen und den Austrag durchführen zu lassen. [...]
Das eine Waffe in einer WBK steht, macht sie nicht zu einer erlaubnispflichtigen Waffe.

Der Besitzer (TS) muss (sollte) auf die Nachfrage zur vorschriftsmäßigen Aufbewahrung reagieren. Wie er das tut steht auf einem anderen Blatt.

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