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IGNORED

"Schießstandsrecht" - grenzwertige Muni-Energieen


Janzfan

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Geschrieben

Hallo,

weis nicht genau,ob man das hier einstellen kann,welches Recht hier gilt.

Wie lege ich fest,ob ich mit der o. der (grenzwertigen) Muni/Ladung/Waffenkombination unproblematisch auf den o. den Stand gehen kann ?

Komme ich erst mit einer Ladungs-Waffenkombination (mit einer Patrone,die man bis sonstwo laden kann) auf einen ausreichend ausgelegten Schießstand,nur um Messprotokolle anzufertigen, um mit denen dann auf den

örtlichen Stand mit geringerer Auslegung zu gehen (um dort ggf, nochmal zum doppelten Nachweis messen zu können) ?

Oder nur Treu u. Glauben ?

Wie macht Ihr das bei grenzwertigen Ladungen o. Patronen (auch Wildcats),die man von/bis laden kann ?

beste Grüße

Geschrieben

Ganz einfach.

Der Stand hat eine Zulassung.

Viele KW-Stände haben z.B. eine Zulassung bis 1500 Joule.

Die zulässige Maximalenergie Deiner Patrone it in den CIP Tabellen festgelegt.

Egal wie Du Deine Patrone geladen hast, wenn sie nach CIP eine Maximalenergie > Standzulassung hat, ist sie nicht zugelassen, auch wenn Du meinst, sie ist unterhalb der Energiegrenze geladen.

Dazu kommen gegebenefalls Einschränkungen durch den Standbetreiber auf Grund seines Hausrechtes.

Z.B. nur Kurzwaffen bis .45 ACP / .44Mag aber keine LW im gleichen Kaliber obgleich die dieselbe Energiegrenze nach CIP haben.

Geschrieben
Z.B. nur Kurzwaffen bis .45 ACP / .44Mag aber keine LW im gleichen Kaliber obgleich die dieselbe Energiegrenze nach CIP haben...

...und sie zudem leiser im Schuss sind und man tendenziell mit ihnen weniger "danebenschießt"/aus dem Sicherheitsbereich schwenkt.

Mich interessiert es nur, weil hier als Beispiel genannt:

Welcher Standbetreiber (wir reden wohlgemerkt nicht von behördl. Beschränkungen) denkt sich solche Einschränkungen aus?

Geschrieben
Mich interessiert es nur, weil hier als Beispiel genannt:

Welcher Standbetreiber (wir reden wohlgemerkt nicht von behördl. Beschränkungen) denkt sich solche Einschränkungen aus?

Diejenigen, die behaupten, dass man Ballerheinis und Rambos hier nicht braucht!

Geschrieben
Die zulässige Maximalenergie Deiner Patrone it in den CIP Tabellen festgelegt.

zeige bitte mal ein Beispiel dafür, von irgentwelchen Energieangaben in CIP Tabellen habe ich bis jetzt noch nichts mitbekommen.

Geschrieben

Servus,

an unserem Stand wird ein Nachweis über die Energie der zu verschießenden Patrone verlangt.

Sollte es Orginalmunition sein ist der Nachweis sehr einfach in verschiedenen Waffen- bzw. Munitions- Katalogen nachzuschlagen.

Bei Wiedergeladener Munition werden 4 Testschüsse gemacht (vorausgesetz man kann diese Munition überhaupt auf die zugelassene Energie des Standes gefahrlos runterladen).

Bei diesen Testschüssen wird die Geschwindigkeit gemessen und die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt.

Bei einer weiteren Patrone wird das Geschoß entfernt und gewogen.

Mit diesen Daten kann man die Energie ausrechnen und der Nachweis das die Patronen unter der zugelassenen Höchstgrenze liegen ist somit erbracht... oder auch nicht.

Geschwindigkeitsmessgerät, Waage, Entladehammer und Taschenrechner sind bei uns immer am Stand.

Gruß

fswald

Geschrieben
Servus,

Bei Wiedergeladener Munition werden 4 Testschüsse gemacht (vorausgesetz man kann diese Munition überhaupt auf die zugelassene Energie des Standes gefahrlos runterladen).

Bei diesen Testschüssen wird die Geschwindigkeit gemessen und die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt.

Bei einer weiteren Patrone wird das Geschoß entfernt und gewogen.

Gruß

fswald

So ähnlich läuft es ja auch bei stichprobenartigen Wettkampfkontrollen,hatte ich bisher aber noch nie bewußt gesehen. Weis jetzt auch nicht,ob das grundsätzlich,also auch bei Fabrikmuni gemacht wird

(immer nur 25m Präzi/Kombi,1x Fallscheibe/9x19/BDS).

beste Grüße

Geschrieben
Was ist eigentlich, wenn man feststellt, dass die Testschüsse eine Energie über der Zulassungsgrenze hatten?ninja.gif

Der Stand wird sofort geschlossen und behördlich versiegelt, die Waffen samt verbotener Munition eingezogen und der Vernichtung zugeführt, das Führungszeugnis wird um einen Eintrag erweitert, daraus folgt, alle WBKs werden widerrufen, natürlich eine Hausdurchsuchung von zwei SEKs mit 32 Mann da Gefahr im Verzug,.... Groooooooße Aufmachung in der Presse das auf deutschen Schiessständen mit Artillerie geschossen wird (Kal .44 wird da zu 44 cm !!! ), daraus folgen Ermittlungen wegen Verstoss gegen KWKG, die Nachbarn meiden Dich weil Du jetzt ein stadtbekannter WaffenNARR bist, Deine Frau lässt sich scheiden, die Feuerwehr kommt nicht mehr wenns bei Dir brennt etc,.................

wollts eigentlich in grün schreiben, aber ich denk mal genauso läufts ab,..........

Geschrieben
wollts eigentlich in grün schreiben, aber ich denk mal genauso läufts ab,..........

Jaa, ich denk' auch.

Am Ende wird dann wohl ein Beton-Sarkophag (ähnlich dem in Tschernobyl) über der ehemaligen Anlage errichtet und ein magischer Bannkreis darum gezogen...

Geschrieben
So ähnlich läuft es ja auch bei stichprobenartigen Wettkampfkontrollen,hatte ich bisher aber noch nie bewußt gesehen. Weis jetzt auch nicht,ob das grundsätzlich,also auch bei Fabrikmuni gemacht wird

(immer nur 25m Präzi/Kombi,1x Fallscheibe/9x19/BDS).

beste Grüße

Servus,

es kann dich auch mit Fabrikmunition erwischen, da die betreffenden Schützen ausgelost werden.

Manchmal werden sie auch von Standaufsichten vorgeschlagen, weil sich die Schüsse sehr leise angehört haben

oder die Waffe beim Schuss sich nicht wenig bewegt hat.

Gruß

fswald

Geschrieben
es kann dich auch mit Fabrikmunition erwischen, da die betreffenden Schützen ausgelost werden.

Aha, und die die Kontrolle durchführenden Aufsichtsperson hat also in ihrer §27-Genehmigung auch "Gewinnung von Treibladungspulver" mit drin?

Ihr wißt schon, daß es sonst eine Straftat ist, für die man bis zu drei Jahren bei freier Kost und Logis einfahren kann?

Geschrieben
Aha, und die die Kontrolle durchführenden Aufsichtsperson hat also in ihrer §27-Genehmigung auch "Gewinnung von Treibladungspulver" mit drin?

Ihr wißt schon, daß es sonst eine Straftat ist, für die man bis zu drei Jahren bei freier Kost und Logis einfahren kann?

Auf welchen § in welchem Gesetz stützt sich diese Behauptung?

Gruß

Erik

Geschrieben
Auf welchen § in welchem Gesetz stützt sich diese Behauptung?

mal kurz aus der Hosentasche gezogen, SprengG, irgendwo am Anfang, der Umgang mit ... bedarf der Erlaubnis.

Geschrieben
mal kurz aus der Hosentasche gezogen, SprengG, irgendwo am Anfang, der Umgang mit ... bedarf der Erlaubnis.

Ja, und? Wortlaut in meinem Schein: Berechtigt zum Umgang und Erwerb von ...

Gruß

Erik

PS: ...nen kurzen gezogen...

Geschrieben
...und sie zudem leiser im Schuss sind und man tendenziell mit ihnen weniger "danebenschießt"/aus dem Sicherheitsbereich schwenkt.

Mich interessiert es nur, weil hier als Beispiel genannt:

Welcher Standbetreiber (wir reden wohlgemerkt nicht von behördl. Beschränkungen) denkt sich solche Einschränkungen aus?

Weil der zum Beispiel einem Verband angehört, wo es Gewehrdisziplinen mit KW-Patronen auf 25m nicht gibt und bei der Standzulassung die 1500 Joule Grenze für Kurzwaffe beantragt wurden und er bekommen hat und die Langwaffen in KW-Kaliber vergessen wurden. So zum Beispiel.

Eine 30-30 kann > 1500 Joule geladen werden, also a priori ohne Diskussion nicht zugelassen. 50 AE > 1500 Joule möglich nicht zugelassen.

Wer es nicht einsehen will, kann woanders schießen gehen. Das ist eine Frage der Sicherheit.

Geschrieben
Weil der zum Beispiel einem Verband angehört, wo es Gewehrdisziplinen mit KW-Patronen auf 25m nicht gibt und bei der Standzulassung die 1500 Joule Grenze für Kurzwaffe beantragt wurden und er bekommen hat und die Langwaffen in KW-Kaliber vergessen wurden. So zum Beispiel.

1.

Die Verbandsangehörigkeit ist im Hinblick auf den genehmigten Schießstand völlig egal. Der Stand ist als Anlage abgenommen, unabhängig von irgendeiner Verbandszugehörigkeit (welche auch von heute auf morgen wechseln kann). Die Behörde interessiert keine Verbandszugehörigkeit.

2.

Standzulassung: ich hatte in meiner Erwiderung auf das Beispiel doch ausdrücklich gesagt, dass es hier nicht um behördliche Beschränkungen geht.

Nochmal:

Es geht um die Gründe, warum der Eigner/Betreiber einer Schießanlage, die diesbezüglich eben keine Beschränkungen hat, diese dennoch einführen sollte.

Geschrieben
Ja, und? Wortlaut in meinem Schein: Berechtigt zum Umgang und Erwerb von ...

Gruß

Erik

PS: ...nen kurzen gezogen...

§1

...

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder,

2.

die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften,

3.

den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 32a bis 39a und der sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften,

4.

Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch

a)

für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,

B)

für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,

Das Delaborieren von Fabrikmunition scheint also doch eher nicht erlaubt zu sein ...

Geschrieben
... Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,[/i]

Das Delaborieren von Fabrikmunition scheint also doch eher nicht erlaubt zu sein ...

Ist doch auch nur ein Umgang mit Treibladungsmitteln: Aus dem Entladehammer auf die Waage schütten, und dann zur Entsorgung draußen fein verstreuen...

Und gem. §3 vom Begriff "Umgang" gedeckt:

§3 (2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten,

Außerdem hast du nur halb gelesen, richtig heißt dein Zitat nämlich

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

die Bundeswehr,...

2.

die Beförderung ...

3.

den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben...

4.

Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch

a)

für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,

B)

für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,

....

Gruß

Erik

PS: ...dass ich kein TNT aus ausgegrabenen Minen gewinnen darf liegt daran, dass bei mir kein TNT im Schein steht... Und nichtgewerblich ist so eine Faktormessung ja wohl auch, also gilt der §27

Geschrieben
zeige bitte mal ein Beispiel dafür, von irgentwelchen Energieangaben in CIP Tabellen habe ich bis jetzt noch nichts mitbekommen.

Verordnung zum Beschussgesetz (und die bezieht sich auf die Maßtafeln)

1.2.3

Der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussmunition muss den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition Pmax nach den Maßtafeln, der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussladung oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um mindestens 30 %, bei Langwaffen mit gezogenen Läufen 25 % sowie mindestens den Energiewert EBeschuss übersteigen.

Ist anstelle des Gasdruckes die Bewegungsenergie der Geschosse zugrunde zu legen, so muss unter Verwendung eines gleichartigen Treibmittels der Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse der Beschussmunition den zulässigen Höchstwert der Bewegungsenergie der Geschosse der Gebrauchsmunition Emax nach den Maßtafeln, der Mittelwert der Bewegungsenergie der Beschussladung oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um mindestens 10 % übersteigen.

Geschrieben
Aha, und die die Kontrolle durchführenden Aufsichtsperson hat also in ihrer §27-Genehmigung auch "Gewinnung von Treibladungspulver" mit drin?

Ihr wißt schon, daß es sonst eine Straftat ist, für die man bis zu drei Jahren bei freier Kost und Logis einfahren kann?

Servus,

mal so aus dem Leben gegriffen, was würdest Du mit Fabrikmun machen die einfach nicht knallen will??

Würdest Du die dann brav zum Verkäufer / Hersteller zurück bringen ??

Ich mach das nicht.

In meiner Erlaubnis §27des Sprengstoffgesetzes steht drinn:

erhält hiermit aufgrund des § 27 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. I S. 577) die Erlaubnis zum /zur

Erwerben, Verbringen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten von Nitrozellulosepulver.....

und etwas anderes als Erwerben und Vernichten passiert in diesem Fall und auch bei der Munitionskontrolle nicht.

Selbstverständlich ist die Mindestvoraussetzung der §27

Gruß

fswald

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