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IGNORED

Behörde will, das ich eine Langwaffe verkaufe/vernichte !


Bully103

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Wie könnten sie das überhaupt tun, es sei denn, es handele sich um SL-Büchsen ? Mehrlader sind immer noch auf Gelb und die ist ein Per se Bedürfnis für alles. ;)

Boah ey, ich kann nicht mehr. Selbstverständlich bescheinigt der Verband nur bei Blasrohren auf grün. In Beitrag #41 hast du vermutet das der BDMP das Wort "Zentralfeuer" vor dem Kaliber einfach vergessen hat. Stell dir jetzt mal vor sie hätte es nicht "vergessen".

Für welche Disziplin einer vom BVA genehmigten Sportordnung würdest du dann den .17 HMR Knallstock auf gelb erwerben wollen.

.............Unberührt bleibt allerdings die Geltung des

allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen,

dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach

§ 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der

Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung.................

hier mal ein kleiner Abriss aus dem Verwaltungsgedöhns. Bitte lesen !

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Im übrigen ist die Aufforderung zum Verkauf oder Vernichtung schon ein Bescheid (Regelung für den Einzelfall). Sofern keine Widerspruchsbelehrung druntersteht (was mich wundern würde), hat er eben 1 Jahr anstelle 4 Wochen Frist.

Wenn es ein Widerrufsbescheid war, wird wohl auch eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei gewesen sein. Wenn es aber nur eine Anhörung war, dann bedarf es keines Rechtsbehelfs. Allerdings sollte eine Anhörung den Betroffenen auch auf alle rechtlichen Möglichkeiten hinweisen, also nicht nur Überlassen oder Vernichtung, sondern auch Nachweis einer anderen Disziplin. Entweder hat die Behörde geschlampt oder der TE hat nur die Hälfte erzählt.

Jetzt nochmal ganz langsam zum mitschreiben.

Die Waffe muss in eine Disziplin einer vom BVA genehmigten Sportordnung passen. Beim BDS ist das die Version von 2006. Dort ist die .17HMR nicht aufgeführt. Dies ist wahrscheinlich auch der Grund warum der TE diesen Brief vom Amt bekommen hat. Alle anderen Sportordnungen, die geändert worden sind oder mal geändert werden sollen oder Disziplinen die zur Probe geschossen werden, sind völlig irrelevant solange sie nicht vom BVA genehmigt und veröffentlicht wurden.

Damit der TE die Waffe weiterhin auf WBK gelb (neu) behalten darf, ist eine Disziplin nötig, in der er die Waffe rechtsicher zuordnen und rein formal sportlich nutzen kann.

Die Konkurenzfähigkeit des Kalibers innerhalb der Disziplin ist ebenfalls völlig egal.

Die einzige Disziplin in der der .17HMR Mehrlader rechtsicher in eine genehmigte Sportordnung passt, ist eben diese D23 beim BDMP ( jedenfalls ist mir keine weitere anderer Verbände bekannt).

Mehr gibt es zu diesem Thema eigendlich nicht mehr zu sagen. ( Nur meine Meinung)

Dem Amt ist aufgrund des Anschreibens an den TE, mit Hinweis auf die sportliche Nutzung in D23 beim BDMP, ( einer vom BVA genehmigten Sportordnung )entsprechend zu antworten und fertig ist die Laube.

:appl::good:

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Warum schmal?
Die (neue) Gelb-WBK müßte mit einem Bedürfnis von Seiten des BDMP ergänzt werden.
Amtliche Eintragungen:

Der Inhaber dieser Erlaubnis ist Mitglied im BDMP. Die Erwerbserlaubnis bezieht sich auf die Waffen, die im anerkannten Schießsportverband geschossen werden.

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...

hier mal ein kleiner Abriss aus dem Verwaltungsgedöhns. Bitte lesen !

Zusammenhang ? Keiner. Ihr lest scheinbar auch völlig aus dem Kontext gerissen nur das,w as ihr lesen wollt. Ich habe aber keine Lust, immer die Pointe erklären zu müssen. Wo bitte bescheinigt denn irgendein Verband ein(e) explitzit ein spezielle(s) Kaliber/Spritze, wenn es sich dabei nicht um KW, SLB oder VRF handelt ? Nirgends, weil das auf Gelb geht und für Gelb gibt es nun mal keine EINZELbedüfnisse, sondern nur ein Per se Bedürfnis für die WBK und alle damit erwerbbaren Knallstöcke an sich. War das zu komplex ?

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Die (neue) Gelb-WBK müßte mit einem Bedürfnis von Seiten des BDMP ergänzt werden.
ZITAT

Amtliche Eintragungen:

Der Inhaber dieser Erlaubnis ist Mitglied im BDMP. Die Erwerbserlaubnis bezieht sich auf die Waffen, die im anerkannten Schießsportverband geschossen werden.

So ein Blödsinn und zugleich sinnlose Selbstbeschränkung muss natürlich nicht eingetragen werden.

Die Gelbe WBK ist für jede genehmigte Sportordnung eines beliebigen Schießsportverbandes universalgültig. Da muss nichts nachgereicht werden.

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Verwaltungsvorschrift

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwer-bende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Ver-bandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zuge-lassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also er-möglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, al-so für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schieß-sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstre-ckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abge-deckt ist.

Waffengesetz

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 1:

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1.

das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

Satz 3:

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Ausdrücklich wird für die Erlangung der gelben WBK die Erfüllung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 nicht gefordert

2.

die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Das "allgemeine Bedürfnis" der gelben WBK definiert sich dann durch §8WaffG.

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14.4 Die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 ist bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beachten. Es muss sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1) handeln, der seit mindestens 12 Mo- naten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt. Diese Vorschrift ist nicht auf jede ein- zelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benut- zung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen). Das Erwerbsstre- ckungsgebot, nach dem ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halb- jahr erwerben darf, gilt auch bei der Erwerbsberechtigung auf Grund einer Gelben WBK. Diese Regel darf nur in begründe- ten Fällen durchbrochen werden.

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Be- zugnahme auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die

auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforder- lich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht wer- den, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze aus- zuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig der- jenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstre- ckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungs- verbot kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 hergelei- tet werden.

Seite 18 & 19 dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf

Danke für den Hinweis.

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Zusammenhang ? Keiner. Ihr lest scheinbar auch völlig aus dem Kontext gerissen nur das,w as ihr lesen wollt. Ich habe aber keine Lust, immer die Pointe erklären zu müssen. Wo bitte bescheinigt denn irgendein Verband ein(e) explitzit ein spezielle(s) Kaliber/Spritze, wenn es sich dabei nicht um KW, SLB oder VRF handelt ? Nirgends, weil das auf Gelb geht und für Gelb gibt es nun mal keine EINZELbedüfnisse, sondern nur ein Per se Bedürfnis für die WBK und alle damit erwerbbaren Knallstöcke an sich. War das zu komplex ?

Ich sehe da keine Pointe.

Das wird man aus rein praktischen Gründen (fast) immer so machen, aber Vorschrift ist das nicht. Selbstverständlich kann man z.B. einen .22lfb Einzellader auf grüne WBK mit Voreintrag erwerben.

Im Übrigen sollte der Threadstarter, wenn er auf die BDMP-Disziplin hinweist, die Behörde gleich mal fragen, warum sie denn in der Lage war herauszufinden, dass .17HMR nicht in der BDS-Sportordnung steht, aber nicht in der Lage war herauszufinden, dass sie in der BDMP-Sportordnung steht, ob sie denn mit ihrer Arbeit überfordert sei, dass man dagegen unbedingt was tun müsse und er im Verein für ein Bildungsseminar sammeln könnte, vielleicht auch mal einen Ausdruck aller Sportordnungen von der BVA-Webseite anbieten usw. (natürlich alles nur offiziell gegen Spendenquittung!), schließlich sei es ja auch im Interesse der LWBs, eine effektive Verwaltung zu haben .... <_<

bye knight

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aus rein praktischen Gründen (fast) immer so machen, aber Vorschrift ist das nicht. Selbstverständlich kann man z.B. einen .22l.r. Einzellader auf grüne WBK mit Voreintrag erwerben.

Was meinst du genau mit praktische Gründe ? Es gibt für Gelb keine Einzelbedürfnisse, schau es dir an, den §14 oder welcher das ist. Das ist der Witz, warum kein Verband eine bestimmte Waffentyp/Munition für Gelb explizit bestätigen kann, sie können nur den Sportschützenstatus als solchen bestätigen und dieser ist DAS Bedürfnis für die WBK Gelb und damit für ALLES, was damit erworben werden kann. Selbst wenn man (dein Bsp.) wöllte, die Behörde tut es nicht, weil Grün nur die Waffentypen mit Einzelbedürfnis, ergo heute nur noch KW, SLB und VRF, umfasst. Alles andere geht auf Gelb Neu (mit den hier diskutierten Einschränkungen) oder wer noch hat auf Gelb Alt (ohne derartige Einschränkungen), wie dein Bsp.

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Nach WaffVwV sind die Behörden verpflichtet, bei gelber WBK darauf zu achten, dass die Waffe nach einer (beliebigen, aber genehmigten) Sportordnung geschossen werden kann. Wenn du dem TE nicht zu einem Prozeß raten willst, dann ist eine entsprechende SpO zu zitieren. S. oben.

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Es gibt für Gelb keine Einzelbedürfnisse

Ich schrieb grün, nicht gelb.

schau es dir an, den §14 oder welcher das ist.

Das hätte ich jetzt gerne präzieser. Was soll ich mir anschauen?

Das ist der Witz, warum kein Verband eine bestimmte Waffentyp/Munition für Gelb explizit bestätigen kann

Ich schrieb grün, nicht gelb <_<

Selbst wenn man (dein Bsp.) wöllte, die Behörde tut es nicht, weil Grün nur die Waffentypen mit Einzelbedürfnis, ergo heute nur noch KW, SLB und VRF, umfasst. Alles andere geht auf Gelb Neu (mit den hier diskutierten Einschränkungen) oder wer noch hat auf Gelb Alt (ohne derartige Einschränkungen), wie dein Bsp.

Willst du mir jetzt sagen, ein Sportschütze (aus einem anerkannten Verband), könne gar keinen Einzellader auf grün bekommen, weil er die gelbe dafür nehmen muss, selbst wenn er das Bedürfnis nachweisen könnte? Das glaube ich nicht.

Wie geschrieben: Man wird nicht den komplizierten Weg gehen, wenn es auch einfach geht. Aber dass der komplizierte Weg juristisch verbaut sein soll, das glaube ich nun nicht.

Ist aber auch hier nicht das Thema und weil off topic für mich hiermit beendet.

bye knight

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Willst du mir jetzt sagen, ein Sportschütze könne gar keinen Einzellader auf grün bekommen, weil er die gelbe dafür nehmen muss, selbst wenn er das Bedürfnis nachweisen könnte? Das glaube ich nicht.

Will ich. Zumindest für unsere Behörden hier ist das ein Fakt. Grün macht da nur Grüne Dinge, alles andere auf Gelb alt (wo noch vorhanden) oder Gelb neu. Die machen da keinen Mischmasch. Für das Bedürfnis auf diesen Einzellader gibt es Gelb, danach kann der loslegen. Ich habe auch noch Mehrlader auf Grün aus einer Zeit, wo das noch mit Einzelbedürfnis war. Heute würden die mir die nicht mehr auf Grün eintragen. Glaube es einfach.

Ist aber auch hier nicht das Thema und weil off topic für mich hiermit beendet.

Gute Idee, ich glaube nämlich, wir drehen uns hier seit geraumer Zeit im Kreis. ;)

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Hallo,

zum Abschluss eine gute Nachricht : Der Sachbearbeiter hat die vom BVA genehmigte BDMP Langwaffen Disziplin - D 23 - F´Class Competition Rifle (BDMP -Handbuch - Sportordnung - Langwaffen Disziplinen Seite 115) als Bedürfnis zum Erwerb bzw. Besitz einer Repetierbüchse im Kal. 17 hmr für Sportschützen - auf WBK gelb/neu anerkannt !!!

Somit haben alle Sportschützen, welche im Besitz einer Büchse dieses Kalibers sind, oder vorhaben eine Langwaffe in diesem Kaliber zu erwerben , ein nachgewiesenes Bedürfnis.

Ich möchte mich an dieser Stelle nochmals ganz herzlich für die von euch verfassten Kommentare bedanken. Trugen sie doch ganz erheblich dazu bei, dass ich mein Gewehr behalten darf !!!

Mit freundlichen Grüssen

Bully 103

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...

Ich möchte mich an dieser Stelle nochmals ganz herzlich für die von euch verfassten Kommentare bedanken. Trugen sie doch ganz erheblich dazu bei, dass ich mein Gewehr behalten darf !!!

Mit freundlichen Grüssen

Bully 103

Gratualtion!

(Obwohl man wohl nur in Deutschland gratulieren muß, wenn die Vernunft siegtr.)

Bitte gerne!

Wir sehen Dich hoffentlich noch öfter hier?

Und nicht nur zur Beantwortung dieser Frage?

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zum Abschluss eine gute Nachricht :

Prima, freut mich, daß das doch geklappt hat.

Ich versuche aber nochmal umzuformulieren:

Der Sachbearbeiter hat die vom BVA genehmigte BDMP Langwaffen Disziplin - D 23 ... als Nachweis entsprechend §14.4 für die Eignung dieser Waffe zum Sportlichen Schießen anerkannt, somit besteht ein Bedürfnis zum Befriedigen des §8 zum Erwerb bzw. Besitz einer Repetierbüchse im Kal. 17 hmr für Sportschützen

Fette Kudos :s2: also an @practiceking, der die entsprechende Disziplin aus dem Wust der Sportordnungen und technischen Spezifikationen herausgesucht hat.

Dieses Thema samt zugehöriger Lösung könnte man eventuell auch mal an die Landesfürsten der BDS Verbände streuen, denn die .17 HMR Kniften sind ja wohl primär von BDSlern angeschafft worden.

-Finger in Wunde leg...-

Hat jetzt noch gerade mal jemand eine vom BVA genehmigte SpO für Repetierer im Kaliber .50 BMG ?

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Auf die Gefahr dass das hier schon gepostet wurde

Auszug aus dem Langwaffenteil z.Z. auf der BDS Homepage (wahrsch. nicht abgenommen)

2109

Freie Klasse (FSG)

(nur .22 WMR oder

.17 HMR)

BDS-

100m-

Scheibe

5,0 kg

1000 g /

kein

Stecher

Trageriemen

beliebig

handelsüblich

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