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IGNORED

Behörde will, das ich eine Langwaffe verkaufe/vernichte !


Bully103

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Für Langwaffen?

Was steht denn in § 13 Abs. 1 WaffG? Steht da "Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer einen gültigen Jagdschein hat."? Nein, da steht "Ein Bedürnis ... wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind". Das ist ein Unterschied.

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Da gibts doch nichts unterschiedlich auszulegen. Wo wäre denn der Unterschied in der Praxis?

Es steht übrigens genauso wie ich es schrieb im Gesetz.

Ich

DEr Jäger braucht kein Bedürfnis nachweisen. Er hat eines Kraft Gesetz.

§13 (2)WaffG...erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

es entfällt also

§4 Abs 1WaffG...4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und...

Er braucht also kein Bedürfnis nachweisen. Es wird ihm im §13 bereits zuerkannt.

§13 WaffG ...(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt
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Hallo,

Der Sachbearbeiter hat die vom BVA genehmigte BDMP Langwaffen Disziplin - D 23 - F´Class Competition Rifle (BDMP -Handbuch - Sportordnung - Langwaffen Disziplinen Seite 115) als Bedürfnis zum Erwerb bzw. Besitz einer Repetierbüchse im Kal. 17 hmr für Sportschützen - auf WBK gelb/neu anerkannt !!!

Recht so,

trotzdem würd ich gern wissen ob die 17HMR auf 1000m noch durch die Pappe kommt. :rolleyes:

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