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IGNORED

Behörde will, das ich eine Langwaffe verkaufe/vernichte !


Bully103

Empfohlene Beiträge

Aber was ist wenn keine WBK gelb(alt) vorliegt. Dies wäre z.B. bei mir der Fall.

Daher der Zusatz: "wenn vorhanden". In deinem Falle hälfe dann wohl auch nur noch Formalismus ala dem schon gemachten Vorschlag und die blöde forumlierte F-Class vorschieben. ;)

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Auch wirtschaftliche Interessen sind anzuerkennender Bedürfnisgrund. Auch hier kommt wieder preiswerteres Training zum Zuge.

Erstens wurde Bestandsschutz und wirtschaftliches Interesse selten anerkannt, zweitens kann man niemandem glaubhaft machen, daß man mit der .17HMR preisgünstig trainieren will.

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Zugelassen ist aber nur 2006.

In Wettbewerben wird aber die 2010er geschossen. Das bedeutet nämlich zur Probe.

Das bedeutet aber auch, dass die .17er auf Wettkämpfen erlaubt ist, die .22er nicht mehr!

Also ist die Diskussion über die alte Sportordnung in meinen Augen unsinnig, da nicht mehr aktiv.

Ich bleibe dabei: Anfrage beim BDS, Bescheinigugn dass die .17 auf aktuellen Wettkämpfen erlaubt ist und dann mal sehen was der SB dazu sagt.

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In Wettbewerben wird aber die 2010er geschossen. Das bedeutet nämlich zur Probe.

Das bedeutet aber nicht das die 2010er Sportordnung ein Bedürfnis begründen kann.

Deswegen werden für die neuen Disziplinen ja explizit vom BDS keine Bedürfnisbescheinigungen ausgestellt.

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Auch wirtschaftliche Interessen sind anzuerkennender Bedürfnisgrund.

Wieso, ist er beruflich auf die Waffe angewiesen? Die Begründung "Die Waffe hat ja mal Geld gekostet" hat schon 2008 bei den LEP-Waffen nicht gezogen.

Auch hier kommt wieder preiswerteres Training zum Zuge.

Preiswerter als was? Training mit .50 BMG vielleicht, aber sonst ...

Ich bleibe dabei: Anfrage beim BDS, Bescheinigugn dass die .17 auf aktuellen Wettkämpfen erlaubt ist und dann mal sehen was der SB dazu sagt.

Nichts, weil es bedürfnistechnisch vollkommen schnuppe ist, was der BDS außerhalb seiner genehmigten SpO bei seinen Wettkämpfen für Waffen zulässt. Interessant ist lediglich, was in der SpO steht. Das Kaliber kommt in der SpO nicht (mehr) vor, Ende aus. Das kann auch die Führung vom BDS nicht wegdiskutieren, also können die ihm auch nicht helfen.

Das einzig Logische ist, der Behörde zu schreiben, dass man nach "intensiver Recherche" herausgefunden hat, dass die Waffe beim BDMP in der Disziplin D 23 eingesetzt werden kann (ob sportlich sinnvoll oder nicht, spielt keine Rolle). Das ist als Bedürfnisnachweis für den Besitz der Waffe vollkommen ausreichend und die Sache dürfte sich damit auch erledigt haben.

Diese ganzen Hilfskonstruktionen von wegen "auf Probe schießen", "als Trainingswaffe", "wirtschaftliches Interesse" und was da sonst noch auf den letzten vier Seiten für "Ratschläge" gegeben wurden, ist für jeden durchschnittlich intelligenten Sb problemlos zu widerlegen, also würde ich damit auch gar nicht erst anfangen.

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Ich kenne einige Fälle, in denen wirtschaftliches Interesse anerkannt wurde. Man muss nicht immer von Gerichtsurteilen ausgehen. Dort lag meist eine ganz andere Ausgangslage vor, siehe gerade das Beispiel LEP. Hier gab es eine gesetzliche Regelung zu diesen Waffen.

Wirtschaftliches Interesse ist nicht nur der Preis der Patrone. Die Fahrt zu einem zugelassenen Schießstand kostet ebenfalls und dort sind auch Gebühren fällig. Das kann im Heimatverein bereits incl. sein. Dazu kommt eine eingeschränkte Trainingsmöglichkeit.

Wir haben in unserem Verein einige Leute, die so ein wirtschaftliche Interesse bei ihrem SB anerkannt bekommen haben.

Mangelnde Standzulassung für das Langwaffenkaliber, nächste Trainingsmöglichkeit für das Wettbewerbskaliber über 100km entfernt und daher Erwerb einer Trainingswaffe. Das ging auf Grün und ich wüsste nicht, warum diese Art des Bedürfnisses auf Gelb nicht anerkennenswert wäre. Es geht hier immer noch um Sport und da darf man auch trainieren.

Es ist eben ein Tipp, der einen Versuch wert ist.

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Auf jeden Fall merken wir an solch durchexerzierten Fällen schon mal, wie die scheibchenweise Verbotsgeschichte ablaufen soll...

Wie gesagt, Dreh- und Angelpunkt sind die SpOen bzw. die dabei seit Jahren dreist "gefahrene" Hinhaltepolitik des Bundesverwaltungsamts - mit einer erschreckend hanebüchenen "Begründung".

Möglicherweise lässt sich dieser "Propf" nur noch vor Gericht (Untätigkeitsklage wg. Nicht-Entscheidung von Anträgen) lösen.

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Es ist eben ein Tipp, der einen Versuch wert ist.

Ich habe ja auch kein Problem mit sinnvollen Tipps, aber das Thema ist seit Beitrag # 32 von practiceking eigentlich abschließend und vor allem mit 100%iger Erfolgsaussicht durch, was aber offenbar trotzdem niemanden abhält, 50 weitere Beiträge lang teilweise vollkommen sinn- und vor allem nutzlose Tipps zu geben, die den Betroffenen möglicherweise nur mehr schaden.

Es gibt in einer anderen, genehmigten Sportordnung eine geeignete Disziplin. Super. Fertig. ERLEDIGT!

Da muss ich nicht noch seitenlang irgendwelche kruden Rechtskonstrukte entwickeln, wo mir schon beim Lesen und ohne lange Überlegung ein halbes Dutzend Gründe einfallen, warum man damit im Falle eines Verwaltungsstreites kostenpflichtig auf die Schnauze fällt. Aber nein, jeder will hier das Rad noch mal neu erfinden, möglichst noch runder als sein Vorgänger. Es ist so ermüdend ... :sad:

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He, wir sind hier immer noch bei WO. Normalerweise müssten wir seit 3 Seiten bereits eine gänzlich andere Thematik diskutieren und persönliche Animositäten ausleben! ;)

Gruß

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So auch meine Meinung.

Es zählen hier keine Sportordnungen die in Bearbeitung sind oder Disziplinen die zur Probe geschossen werden. Auch ist die Konkurenzfähigkeit eines Kailibers innerhalb einer Disziplin völlig egal.

Man möchte dem TE seinen Mehrlader-Repetierer in .17HMR wegnehmen weil er nicht im BDS geschossen werden darf. Nach derzeit vom BVA genehmigter BDS Sportordnung ( Version 2006) ist das auch korrekt .

Meines Erachtens ist das hier ein Fall der Überschreitung der Befugnisse einer Waffenbehörde.

Für den Erwerb der Sportwaffe wurde nach § 14 Abs. 4 WaffG ein Bedürfnis nachgewiesen und nur weil durch eine geänderte Sportordnung eines der vielen Verbände eine Disziplin geändert wird, entfällt dadurch nicht das weitere Besitzrecht für eine separate Waffe. Dies wäre meines Erachtens nur dann der Fall, wenn eine Waffe generell für den Schießsport verboten wird bzw. sich im Konsens des § 6 AWaffV wiederfindet und somit nicht mehr bedürfnisfähig ist, wobei auch gemäß dortigem Absatz 3 Ausnahmen durch das BVA möglich sind.

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Meines Erachtens ist das hier ein Fall der Überschreitung der Befugnisse einer Waffenbehörde.

Aha, ein Verband lässt sich 2006 seine SpO genehmigen ohne das Kal. .17 HMR. Drei oder vier Jahre später ändert er seine SpO, führt das Kaliber ein, ohne sich dies vom BVA genehmigen zu lassen und ändert die Disziplin nach einiger Zeit wieder auf den Stand von 2006. Das Ergebnis ist, dass jetzt Leute, die die betreffende Waffe (streng genommen eigentlich schon immer ohne Bedürfnis, aber zumindest gutgläubig) erworben haben, plötzlich offiziell ohne Bedürfnis darstehen.

Und da siehst Du den Fehler bei der Waffenbehörde? :respekt:

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Aha, ein Verband lässt sich 2006 seine SpO genehmigen ohne das Kal. .17 HMR.

siehe aktuellen Stand beim BVA

Drei oder vier Jahre später ändert er seine SpO, führt das Kaliber ein,

siehe bdsnet.de/pdf/sporthandbuch/2008_10_10/SHB_Aenderungen_10_2008.pdf

Diese vom BDS-Gesamtvorstand am 04. Oktober 2008 beschlossenen Sporthandbuchänderungen werden dem Bundesverwaltungsamt zur Genehmigung vorgelegt.
ohne sich dies vom BVA genehmigen zu lassen

sagt wer ?

und ändert die Disziplin nach einiger Zeit wieder auf den Stand von 2006.

siehe (L13) bdsnet.de/pdf/sporthandbuch/shb_2010/langwaffen_shb2010.pdf

L 2.01.9 Technische Spezifikationen für Freie Klasse (FSG)

- für die Disziplin mit der Kennziffer 2109

Zugelassen sind Einzellader, Repetier- oder Selbstladegewehre.

Kaliber: Randfeuerpatronen im Kaliber.22 WMR oder .17 HMR.

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Warum schmal? Der Gerät ist zugelassen für D23!

Die Nadel fliegt auch weiter als 300m, ansonsten könnte man ja für dieses Kaliber auch einen stand auf der Wiese errichten, wenn das geschoss so schwachbrüstig ist.

Im übrigen ist die Aufforderung zum Verkauf oder Vernichtung schon ein Bescheid (Regelung für den Einzelfall). Sofern keine Widerspruchsbelehrung druntersteht (was mich wundern würde), hat er eben 1 Jahr anstelle 4 Wochen Frist.

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Eine mögliche Lösung, siehe ..................

Jetzt nochmal ganz langsam zum mitschreiben.

Die Waffe muss in eine Disziplin einer vom BVA genehmigten Sportordnung passen. Beim BDS ist das die Version von 2006. Dort ist die .17HMR nicht aufgeführt. Dies ist wahrscheinlich auch der Grund warum der TE diesen Brief vom Amt bekommen hat. Alle anderen Sportordnungen, die geändert worden sind oder mal geändert werden sollen oder Disziplinen die zur Probe geschossen werden, sind völlig irrelevant solange sie nicht vom BVA genehmigt und veröffentlicht wurden.

Damit der TE die Waffe weiterhin auf WBK gelb (neu) behalten darf, ist eine Disziplin nötig, in der er die Waffe rechtsicher zuordnen und rein formal sportlich nutzen kann.

Die Konkurenzfähigkeit des Kalibers innerhalb der Disziplin ist ebenfalls völlig egal.

Die einzige Disziplin in der der .17HMR Mehrlader rechtsicher in eine genehmigte Sportordnung passt, ist eben diese D23 beim BDMP ( jedenfalls ist mir keine weitere anderer Verbände bekannt).

Mehr gibt es zu diesem Thema eigendlich nicht mehr zu sagen. ( Nur meine Meinung)

Dem Amt ist aufgrund des Anschreibens an den TE, mit Hinweis auf die sportliche Nutzung in D23 beim BDMP, ( einer vom BVA genehmigten Sportordnung )entsprechend zu antworten und fertig ist die Laube.

Amen

Alles andere wird jetzt langsam langatmig !!

Trotzdem allen ein schönes Wochenende :s75:

Gruß Andreas

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Ich würde empfehlen beim BDS nachzufragen!! Ich besitze eine Sako Quad im Kal. .22 und .17 HMR und hatte gelesen das das Kaliber .17 HMR nicht mehr zugelassen wäre deshalb habe ich bei der diesjährigen Landesmeisterschaft gefragt ob es möglich sei mit der .17 HMR an einem Wettkampf teil zu nehmen, es wurde mir die Disziplin L3.01 50m Präzision mit der Kennziffer 2109 Freie Klasse genannt, auserdem wurde mir gesagt das es keine Befürwortungen mehr gäbe für das Kaliber .17 HMR aber vorhandene Waffen in der oben genannten Disziplin weiter verwendet werden können!

Wolfgang :bb1:

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........., auserdem wurde mir gesagt das es keine Befürwortungen mehr gäbe für das Kaliber .17 HMR aber vorhandene Waffen in der oben genannten Disziplin weiter verwendet werden können!

Wolfgang :bb1:

Das ist doch genau der Punkt der hier schon seitenlang durchgekaut wird. Die Waffe darf lt. Landesverband in einer Disziplin aus einer Sportordnung geschossen werden die vom BVA noch gar nicht genehmigt ist.

Das Amt "fragt jetzt mal höflich beim TE nach" aufgrund welcher genehmigten sportlichen Nutzbarkeit die Waffe überhaupt besessen wird.

Ich hoffe jetzt wird die eigendliche Tragweite des Problems deutlicher. Mehr schreibe ich jetzt auch nicht mehr dazu.

Servus

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Aufgrund welcher Sportordnung könnten sie das auch tun ???

Wie könnten sie das überhaupt tun, es sei denn, es handele sich um SL-Büchsen ? Mehrlader sind immer noch auf Gelb und die ist ein Per se Bedürfnis für alles. ;)

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