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altersgrenze schiessport


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Geschrieben

Hallo Sportschützen,

Eine Freundin von mir hat einen pubertierenden 12jährigen der sich für das Schiessen interessiert.

Nun hat sie mich gefragt ob ich ihn zur schiessbahn mitnehmen kann. Ich sagte ihr dass man in dem Alter nur LG Schiessen darf. Ist das richtig?

Kk wird nicht gehen oder? Bitte habt Nachsicht ich bin nur ein dummer Jäger und auf der kugelbahn bin ich immer allein weil die richtigen Sportschützen im dem Verein nur mit ihren tontauben abgehen.

Was kann ich machen?

P.s. die jungen heute tun mir leid bei meinem Opa war das ne klare Sache. Für wenn ich mal bei komiss muss ist das besser wenn man es schon kann.

Geschrieben
Ich sagte ihr dass man in dem Alter nur LG Schiessen darf. Ist das richtig?

nach §27 Abs. 3 ist das mit zwei weiteren Auflagen richtig.

(

3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

...

wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.

Ausnahmen sind zulässig:

§27 (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen.

Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Da kann man den Knirps einfacher auf der Kirmes schießen lassen, da ist der oben stehende Kram nicht notwendig.

Geschrieben

Was ist das denn?

"Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen"

Suchen die Schutzheilige?

Geschrieben
Was ist das denn?

"Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen"

Nein, Schutzengel werden nicht explizit gefordert.

Entweder ist ein sachkundiges Elternteil beim Schießen anwesend und/oder jemand, der von seinem Verband den Persilschein zur Kinder- und Jugendarbeit hat. Beim DSB heißt das JuBaLi (Jugendbasislizenz) bzw. ist im Trainerschein enthalten. Frag nicht nach dem Sinn; es ist eine Bestimmung, die der Gesetzgeber in seiner allumfassenden Weisheit festgelegt hat.

Edit:

Zur Eingangsfrage:

Mit 12 ist Luft und ab 14 KK (und EL-Flinte) erlaubt. Laß den Bub schießen! Vielleicht fndet er ja richtig Spaß dran.

Geschrieben
Suchen die Schutzheilige?

Nee, nur Personen, die eine besondere Berechtigung zur Aufsicht der Kids haben.

Im ersten Fall ist es in den meisten Fällen der Zeugungsakt, im zweiten Fall eine Lizenz durch einen Verband. :rolleyes:

Sal-Peter hat es sachlicher geschrieben.

Geschrieben
Nein, nicht ohne Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde "zur Förderung des LEISTUNGSsports" - und die ist in der Regel sehr schwer zu bekommen.

Nicht unmöglich, aber eben, auch von der Genehmigungsbehörde abhängig, sehr selten: http://www.oberpfalznetz.de/sport/3312771-...reffer,1,0.html

War bei meinem Kurzen kein Problem. Zuerst Anruf beim SB, danach Atest vom Arzt und ein paar gelochte Pappscheiben mitgebracht, persönlich kurz erklärt warum und weshalb, ein paar Tage später kam die Genehmigung vom LRA. So einfach gehts, aber nur, wenn der SB ein unparteiischer, realistischer Mensch ist.

Und das Beste: Das Abendland ist nicht untergegangen, weil ein 12 jähriger mit KK geschossen hat... :ridiculous:

Geschrieben
War bei meinem Kurzen kein Problem. Zuerst Anruf beim SB, danach Atest vom Arzt und ein paar gelochte Pappscheiben mitgebracht, persönlich kurz erklärt warum und weshalb, ein paar Tage später kam die Genehmigung vom LRA.

Hallo,

mit den "gelochten Pappscheiben" könnte leicht ein Problem entstehen,

da zum "Lochen" ja noch keine Genehmigung vorlag.

MfG

Pirol 2

Geschrieben
Da kann man den Knirps einfacher auf der Kirmes schießen lassen, da ist der oben stehende Kram nicht notwendig.

Ein Schießbudenbetreiber macht sich ebenfalls strafbar, wenn er Jugendliche unter 12 Jahren schießen läßt, es kontrolliert nur keiner, alldieweil unsere Komunen vollkommen pleite sind, Hauptsache die Platzmieten stimmen.

Die Kids juckt das sowieso nicht, die machen lieber Komasaufen hinterm Bierzelt während der Bürgermeister im Zelt eine Rede hält :chrisgrinst:

Unter Aufsicht der Eltern gehts auch nicht.

Du darfst nicht mal deine eigenen Kinder in deinem Keller schießen lassen wenn sie unter 12 sind, wenn ich mich nicht irre..

Laser und Softair müßte gehen.

Don Zabajone

Geschrieben
Ein Schießbudenbetreiber macht sich ebenfalls strafbar, wenn er Jugendliche unter 12 Jahren schießen läßt, es kontrolliert nur keiner, alldieweil unsere Komunen vollkommen pleite sind, Hauptsache die Platzmieten stimmen.

Nöö, das stimmt so nicht. :rolleyes:

In der entsprechenden Gesetzespassage ist nur die Rede von "Kindern" also ohne Altersangabe!

(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte

Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

Unter Aufsicht der Eltern gehts auch nicht.

doch, sofern die die Berechtigung zur Aufsicht haben.

Du darfst nicht mal deine eigenen Kinder in deinem Keller schießen lassen wenn sie unter 12 sind, wenn ich mich nicht irre..

Du irrst, da §12 Abs. 4 die Einschränkung vom § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten aushebelt.

Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig ...
Geschrieben
Nein, nicht ohne Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde "zur Förderung des LEISTUNGSsports" - und die ist in der Regel sehr schwer zu bekommen.

Sehr, sehr LEICHT zu bekommen.

Carcano

Geschrieben
Sehr, sehr LEICHT zu bekommen.

Für "kalte Gase" unter 12 - ja, klar. Da gibt es einen Rechtsanspruch (außer in Berlin, da kannste klagen, bis das Balg 18 ist, wenn nicht die Eltern selbst Sportschützen sind...), weil "Soll-Bestimmung".

Alles andere (KK, GK) steht im Ermessen der Behörde. Da gibt es welche, die genehmigen relativ problemlos und es gibt welche, die stellen sich quer.

Einem versierter Rechtsanwalt fällt dann noch manches leichter zu, denke ich.

Aber, @carcano:

Angenommen, du hättest ein Kind unter 14 Jahren und wolltest eine Ausnahme von der Alterserfordernis für KK bzw. GK erwirken.

Wie kann man die Waffenrechtsbehörde dazu bewegen, die auszustellen, wenn sie das eigentlich nicht will? Z.B., weil angeblich das Regierungspräsidium oder sonstwer "ganz oben" das untersagt hätte. Oder weil sie einfach kein Risiko eingehen wollen, "von oben" wegen zu großer Schützenfreundlichkeit anp***t zu werden?

Gibt es da einen universell gangbaren Weg?

Geschrieben
Du irrst, da §12 Abs. 4 die Einschränkung vom § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten aushebelt.

Zuerst kommt § 2, danach § 3 (3) und dann erst § 27.

§ 12 hebelt hier nichts aus, weil Minderjährige erst mal generell keinen Umgang mit Waffen und Munition haben dürfen.

§ 27 behandelt das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten. Erst wenn auch zu Hause eine Schießstätte vorliegt und die weiteren schon genannten Voraussetzungen vorliegen, dürfen Minderjährige auch dort schießen.

Soll von diesen Vorgaben abgewichen werden, bedarf es immer einer Sondererlaubnis nach $ 3 (3). Das gilt auch für das Schießen auf befriedetem Besitz und es ist auch eher unwahrscheinlich, dass man dafür so eine Erlaubnis bekommt.

Mit bestem Schützengruß

Frank

Geschrieben
Für "kalte Gase" unter 12 - ja, klar. Da gibt es einen Rechtsanspruch (...), weil "Soll-Bestimmung". Alles andere (KK, GK) steht im Ermessen der Behörde.

Nein, schau ins Gesetz, § 27 Absatz 4 Satz 1. Sollbestimmung nach Satz 2 bei Luftdruck und KK / Flinte.

Nur bei GK müßte es außerhalb des § 27 laufen, über § 3 Abs. 3. Wobei _da_ (und nur da) die Behörde restriktiv sind. Bayern z.B. hat bis auf "Altfälle" (einen davon hatte ich beraten, das Mädchen dürfte inzwischen auch über 18 sein) die Anwendung des § 3 Abs. 3 generell abgelehnt.

Carcano

Geschrieben
Nein, schau ins Gesetz, § 27 Absatz 4 Satz 1. Sollbestimmung nach Satz 2 bei Luftdruck und KK / Flinte.

Absatzes 3 Satz

§27 (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Absatzes 3 Satz 1

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

OK, da ist ein KOMMA vor den Ausführungen zu KK und Flinte!!!

Danke - das sah meine Behörde in letzter Zeit anders. Ich denke, Du hast da recht!

Geschrieben
Nein.

Du darfst den Satz nicht in der Mitte entzwei schneiden und um die Hälfte kürzen, wie Du es hier tust.

Carcano

Ich habe Dir recht gegeben (wie ich oben geschrieben habe), weil genau das der Fehler meiner Behörde war - den ich als Nichtjurist vor Deiner Antwort nicht gesehen (bzw. verstanden) hatte.

DU HAST RECHT - und das für mich vollkommen schlüssig begründet. Darum: DANKE!!!!

Und ich werde die nächsten Anträge für KK genau so stellen. :icon14:

Geschrieben
Nur bei GK müßte es außerhalb des § 27 laufen, über § 3 Abs. 3. Wobei _da_ (und nur da) die Behörde restriktiv sind. Bayern z.B. hat bis auf "Altfälle" (einen davon hatte ich beraten, das Mädchen dürfte inzwischen auch über 18 sein) die Anwendung des § 3 Abs. 3 generell abgelehnt.

Carcano

Hm. mein ältester Sohn ist gerade 14, schiesst seit 2 Jahren KK auf Sondergenehmigung. Wenn GK jetzt so schwer ist, wäre analog zu § 27,5 auch der Weg möglich:

Vater schließt mit einer örtlichen Jagdschule einen Ausbildungsvertrag für den Sohn ab. Berechtigungsbescheinigung wird von beiden (Vater und Jagdschulleiter) unterzeichnet. Dann darf ja Sohnemann ohne weitere behördliche Genehmigung ab 14 GK schiessen.

Fragen:

1. Genügt es, wenn der Vater mit Sohn alleine mit Berechtigungsschein (Vater hat selber gültigen JJS und auch JuBaLi o.dgl.) auf den Schiessstand geht, also ohne Jagdschulleiter? Oder darf das dann nur unter Aufsicht von Jagdschulleiter/Jagdausbilder geschehen?

2. Sohnemann darf dann alle "Jagdwaffen" schiessen - d.h. auch Kurzwaffen und Halbautomaten (nur mit 2 Schuss?)?

3. Wäre im Rahmen dieser Ausbildungskonstellation auch eine Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen z.B. des DSB oder BDS möglich und erlaubt (um die jagdschiesssportlichen Fertigkeiten zu trainieren)?

Grüße

Schwarzwälder

  • 2 Jahre später...
Geschrieben

Letztens meinte jemand eine BF sei ein Einzellader und damit ab 14 Jahre zu schiessen.

BF = Bocklflinte = ja, ab 14 frei auf zugelassenen Schießstätten ggf. unter besonderer Aufsicht (nämlich bis 16) zu schießen.

Geschrieben

Das "Zauberwort" wäre Leistungsträger.

Habe selbst schon gestaunt was für Ausnahmen tatsächlich möglich sind, muss eben alles gut begründet und nachgewiesen sein.

So darf der Vater des Minderjährigen auch ohne WBK-Inhaber zu sein, die Knifte seines Sprösslings zum Schießen zu den einzelnen Ständen führen(transportieren).

Geschrieben

BF = Bocklflinte = ja, ab 14 frei auf zugelassenen Schießstätten ggf. unter besonderer Aufsicht (nämlich bis 16) zu schießen.

Üblicherweise steht die Bezeichnung BF für eine Büchsflinte. Eine "Bockflinte" ist ein salopper, aber fachlich falscher Ausdruck für eine Bockdoppelflinte. (BDF) Daneben gäbe es noch die Bockbüchsflinte = BBF.

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