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RifleLizer

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  1. Aber mit der Sackkarre fahren Dir die Lieferanten das Ding einhändig wie einen Kasten Hopfenblütenbrause da rein, wo er hinsoll. Umgekehrt geht es genauso schnell. Die Aussage zum Aluinnenleben bezieht sich auf einen TV-Beitrag, in dem von einem Panzergnagger ganz anschaulich demonstriert wurde, was die gängigen Tresore so an "Aufhaltewert" innehaben. Ganz nebenbei sprach der Profi dabei auch so Sachen wie Aluminiumverflüssigung bei Einbruchsversuchen mit Schweissgerät an. Einzig an einem FORMAT Klasse I Tresor bissen sich die Profis die Zähne aus. Trotz schwerem Gerät wie Hydraulikzylinder und Schweisslanzen. Erst bei einer Sprengung ging die Tür auf. Schränkchen mit Namen A und B wurden quasi im Vorbeigehen geöfnet. Mit Werkzeug, was dutzendweise in jede Damenhandtasche passt. Mein Fazit: A und B verhinden unbefugten "familiären" Zugriff ganz gut. Ernstzunehmende Sparringsparter haben Gnaggis aber erst ab Klasse I zu erwarten.
  2. Wenn bauseits möglich, ist Schrankgewicht durch nichts zu ersetzen. Es sei denn durch mehr Schrankgewicht. Ein betonierter Stützsockel (Wand) links, rechts und vorne am Tresor erschwert zuverlässig zur Verankerung unbeauftragtes Wegtragen. Recht nett sind Tresortüren mit Aluminiuminnenleben. Soll schöne Abdrücke an der gegenüberliegenden Raumwand geben, wenn da wer mit Schweisszeugs anrückt. Fingerabdrücke gibt es dann allerdings keine mehr. Ansonsten ist nahezu alles gesagt.
  3. Wer sich mit Juristerei beschäftigt kommt um einen Grundsatz nicht herum: Niemals mehr (in den Fall) hinein interpretieren, als drin steht. Es steht aber jedem frei, das nicht zu beachten. Und dann ggf. zu ganz anderen Schlüssen zu kommen. Mir genügt das, was dort (im Urteil) schwarz auf weiss fallabschliessend zu lesen ist. Und das sind sehr, sehr eindeutige Aussagen. Denen habe ich nichts hinzuzufügen. Wozu auch? Alles andere wäre Spekulation, Glaube, Voodoo, Verschwörungstheorie oder was auch immer. Und nicht (mehr) meine Baustelle.
  4. Mir scheint, da liegst Du mit Deiner Ansicht weitab des relevanten Urteils des 4. Seneats am Hessischen Verwaltungsgerichtshof und ziehst eigene Schlüsse, die ausschliesslich Deine persönliche Meinung darlegen. Zur Begründung meiner Aussage zitiere ich aus dem relevanten Urteil im Wortlaut: [30] Der Senat vertritt die auch in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, dass wegen der Anlehnung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV an die frühere Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (a.F.) die zu dieser Verbotsvorschrift entwickelten, in den ehemaligen Verwaltungsvorschriften zu dieser Vorschrift (Nr. 37.2.4 WaffVwV a.F.) angeführten Merkmale einer Kriegswaffe weiterhin zu einer Beurteilung herangezogen werden können (s.Papsthart, in: Steindorf / Heinrich / Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 6 AWaffV Rn 5). Zu diesen eine Kriegsschusswaffe kennzeichnenden Merkmalen zählen auch heute noch ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin, ferner Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator), Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf, ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff, eine Aufstützvorrichtung sowie eine (Teleskop-) Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist. [31] In diesem rechtlichen Zusammenhang ist es nach Auffassung des Senats nicht entscheidungsrelevant, dass die von der Klägerin vorgetragene, wohl zutreffend dargestellte Entwicklung im Sportwaffenbereich nachdem Wegfall des Verbotes des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG a.F. dazu geführt hat, die im Schießsport verwendeten Schusswaffen in Optik und Waffentechnikden Kriegswaffen nachzuempfinden, so dass die oben genannten kriegswaffentypischen Merkmale inzwischen auch bei vielen im Schießsport verwendeten Waffen zu finden sind. Bei einer Zivilversion einer Kriegswaffe handelt es sich um eine Waffe, die wegen der optischen Nähe zu dieser potentiell den Anschein einer Kriegswaffe hervorrufen kann; ob sie dem Gesamteindruck nach diesen Anschein auch tatsächlich erweckt, ist eine Einzelfallfrage, die vom Bundeskriminalamt zu beurteilen ist und dervollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. [32] Ob der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffedurch die oben genannten Merkmale hervorgerufen wird, beurteilt sich nach objektiven Kriterien, nämlich nach dem durch die kennzeichnenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck, den die zu beurteilende Waffe hinterlässt. Dabei kann einesder angeführten Merkmale ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein einer Kriegswaffe auszugehen. Für die Beurteilung, ob der Anschein einer Kriegswaffe hervorgerufen wird, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und nicht auf die Sicht eines Waffenfachmannes abzustellen (s. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 1 B 22/98 -NVwZ - RR 1998, 559). [33] In diesem zuvor beschriebenen Sinne interpretiert der Senat die - das Gericht nicht bindende - entsprechende Bestimmung der (neuen) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.2012, die am 23.03.2012 in Kraft getreten ist. Gemäß Nr. 15.9 zu § 15 WaffG ist der Anschein nach objektiven Kriterien zu bestimmen und er ist bei einer äußeren Typidentität anzunehmen. Die Feststellung der „äußeren Typidentität“ setzt damit nach Auffassung des Senats nicht eine ins Detail gehende, an der Waffentechnik orientierte Identitätsprüfung voraus. Vielmehr muss eine Prüfung der Typidentität an das Vorliegen kriegswaffentypischer, äußerer und damit leicht zu erkennender Merkmale der Waffe anknüpfen und letztlich den Gesamteindruck bewerten, den die Waffe bei objektiver und nicht durch entsprechende Fachkunde beeinflusster Betrachtung erweckt. [34] Einem Abstellen auf die bereits zu der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG a.F. entwickelten Grundsätze steht nicht die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung speziell zur Einführung des § 42a WaffG in der BT-Drs. 16/7717 (Seite 23) betreffend die „Vollautomaten“ entgegen, auf die die Beklagte hingewiesen hat. Der Begriff der Anscheins-Kriegswaffe oder auch der des „Vollautomaten“ wird in der Nr. 1.6 des Unterabschnitts 1 der Begriffsbestimmungen (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) nicht verwendet. Dasim Jahr 2008 eingeführte Verbot des Führens von Anscheinswaffen geht sehr viel weiter und erfasst (neben anderen Waffenarten) alle Anscheinsfeuerwaffen. Dieses Verbot hat eine andere Zielsetzung als die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 AWaffV für den Schießsport. Auch die Begründung auf Seite 22 (1. Spalte unten) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung macht deutlich, dass für den Schießsport spezielle Regelungen greifen. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 16/8224 vom 20.02.2008), der der Gesetzgeber bei der Änderung des Waffengesetzesim Jahr 2008 gefolgt ist, stellt klar, dass Ziel des § 42a WaffG die Verdrängung originalgetreuer Schusswaffenimitate aus der Öffentlichkeit ist und der Begriff der Anscheinswaffe auf alle Imitate von Feuerwaffen erstreckt wird, so dass Attrappen von Kurz- und Langwaffen gleichermaßen erfasst sind. Gegenstand der Regelung sind also Attrappen und nicht etwa funktionsfähige Feuerwaffen. Für erlaubnispflichtige Feuerwaffen (z.B. von Jägern und Sportschützen) kommt § 42a WaffG damit nicht zur Anwendung (s. Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 16/8224, Seite 19). Der schießsportliche Bereich wird durch diese Regelung deshalb nicht betroffen, so dass auch keine Notwendigkeit bestand, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der AWaffV unter diesem Gesichtspunkt anzupassen (s. Papsthart, a.a.O., § 6AWaffV Rn 4 a.E.).
  5. Was ist das denn? "Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen" Suchen die Schutzheilige?
  6. Fällt mir gerade schwer zu folgen. Wo genau siehst Du die Gefahr (gefährliche Nummer)?
  7. Hast Du vielleicht konkrete Beispiele? Im hier strittigen Fallgegen den im Bezug auf die Verwendung als Sportwaffe ablehnendem Feststellungsbescheid vom 26.02.2010 (SO 11 - 5164 .01 - Z - 144) trat die Firma Waffen Schumacher GmbH, Krefeld, als Klägerin auf. Der Bescheid wurde im Bundesanzeiger (Nr. 44, S. 1073) veröffentlicht und weist (in dieser Fassung) für mich überhaupt keine nachvollziehbaren Begründungen auf, warum das Wechselsystem nach § 6 AWaffV vom Verbot der schießsportlichen Verwendung erfasst ist. Das steht einfach da. Eine Merkmalsaufzählung oder dergl. kann ich nicht lesen. Dass SCHUMACHER die Nummer bis zum Schluss durchgezogen hat, kann von uns Schützen gar nicht hoch genug gewürdigt werden. Vielen Dank von dieser Stelle!
  8. Ersteres sehe ich anders. Zum Beispiel ist der bisher recht unbestimmte Rechtsbegriff der äußeren Typidentität mit Leben erfüllt worden. Weiterhin ist dem BKA eine Beurteilungs- und Zuständigkeitssystematik dargelegt worden, die sich gravierend von der bisherigen, vor allem durch das BKA vertretenen, unterscheidet. (Es kommt eben nicht mehr nur auf die Wahrnehmung des Anscheins durch einen Sachverständigen an.) Die Änderungen im Waffenbau und die mitlerweile fließenden Übergänge zwischen behördlichen und zivilen Waffen, wurden deutlich herausgearbeitet. Ebenso die typische Zweckbestimmung bei Randfeuerpatronen. Das wurde vorher so in der Rechtsprechung noch nicht abgegrenzt und festgestellt. Beim Letztgesagten stimme ich Dir voll zu. Nur ist dieser Gesamteindruck jetzt endlich nicht mehr als Ausschlußkatalog (ein Merkmal erfüllt, also alles Anschein) anzusehen. Das ist ein wesentlicher Unterschied!
  9. Und die Auswirkungen sind noch nicht einmal zu Ende gedacht. Es tuen sich interessante Perspektiven auf. Was ist z. B. mit einer halbautomatische Schusswaffe, die ihrer äußeren Form nach NICHT den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, und - der Lauf kürzer als 42 cm ist - das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) - die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt?
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