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IGNORED

geladene Magazine und Hauskontrollen


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Du solltest dir darüber im Klaren sein, dass Abweichungen von der gesetzestreuen Aufbewahrung der Waffen und Munition in der Welt der Legalwaffenbesitzer überhaupt nicht diskutabel sind. Das schließt nun nicht aus, dass man über das Maß der Vorschriften diskutieren kann - aber die Befolgung der geltenden Vorschriften ist eben nicht diskutierbar.

Es geht sogar noch weiter. Solche Diskusssionen werden von den Verfechtern der Verschärfung des WaffG gerne herangezogen, um noch weitergehende Verschärfungen zu forden.

Das erklärt die harsche Reaktion auf solche Postings.

Gruß

Michael

Geschrieben

Ich checke die Diskussion nicht ganz, wo ist das Problem wenn man geladene Magazine aufbewahrt? :confused: Ich meine solang die geladenen Magazine nicht in der Pistole drin stecken bzw. in der Waffe durchgeladen sind, sondern seperat irgendwo im Tresor herumschlummern sehe ich da keine Gefährdung oder Anlass zur Besorgnis. Gut ein "Kontrolleti" könnte dies jenachdem anders sehen aber solange es keine Rechtshandhabe gibt kann einem das ja als zu kontrollierender LWB theoretisch egal sein, oder sehe ich das falsch?

Geschrieben
Wenn schon Leute, die in ihrer Wohnung eine Schreckschusswaffe führen, verurteilt werden, soll das Rechtens sein?

Also zum Urteil des Dortmunder Amtsgerichts:

Da steht nur, dass die Schreckschusswaffe eingezogen wurde. Der genaue Urteilstext liegt uns nicht vor, wohl aber Zeitungsmeldungen, wonach das Pärchen mittags um 12 schon stark angetrunken vor dem Gericht erschien und dringend Entziehungskuren etc. nahegelegt wurde. Wenn der Mann stark angetrunken mit seiner SSW rumfuchtelte und seine Frau mit heissem Wasser übergoss, weil sie ihn beim Kartoffelschälen störte, dann wirft dies natürlich schon Zweifel bezüglich der persönlichen Eignung im Umgang mit Schusswaffen auf. Sofern er die SSW ansonsten nur(!) in seinen eigenen 4 Wänden getragen hatte und damit nicht zufällig raus auf die Straße ging, dürfte das hingegen kaum Grund für die Einziehung gewesen sein.

Der Gesetzgeber will keinen Selbstschutz mit Waffen,

Gut, wenn er das explizit nicht will, dann soll er das so per Gesetz verbieten lassen.

Mal vom üblichen "Freistil-Jura" an Amtsgerichten abgesehen gibt es eine Reihe höchstrichterlicher (BGH) Entscheidungen pro Notwehr mit Schusswaffen in D:

- Zum Beispiel wurde schon das Nachschiessenauf einen flüchtenden Spanner mit resultierender schwerer Körperverletzung desselben abgesegnet, weil der immer wieder ins Schlafzimmer kam und das Gericht (BGH) daher trotz Flucht ein Fortbestehen der Notwehrsituation erkannte.

- Im anderen Fall wurde sogar Notwehr mit einer illegalen Waffe vom BGH (mit tödlichem Ausgang für den Angreifer) abgesegnet.

- Wieder in einem anderen Fall hat das oberste (BGH) Gericht bei dem HA Rocker das blinde Schiessen durch die Haustüre hindurch als (Putativ)Notwehr gewertet

und, und , und.

Ansonsten denke ich schon, dass es nicht verkehrt ist, über gewisse Dinge nachzudenken.

Das Nationale Waffenregister wird kommen. Da es ja unbedingt eine riesige Datei sein musste, die von ganz Deutschland aus jeden Legalwaffenbesitzer abfragbar macht, wird es nicht lange dauern, bis diese Datei dann in die falschen Hände kommen wird. Da können sich dann einschlägige Kreise ein genaues Bild machen, wer welche Waffen und wieviele zuhause bei sich lagern hat. Dann kann man passende Anwesen (die Waffen lassen ggf. ja auch weitere Rückschklüsse über die Gutsituiertheit so mancher LWB zu) in Ruhe ausspähen. Und wenn die dann zuschlagen, werden sie selber schon entsprechend ausgerüstet sein...

Man glaubt gar nicht, welchen Aufwand manche Verbrecherkreise z.B. bei Autodiebstählen inzwischen treiben. Da werden Störsender gleich mit ins Auto geschleppt, damit neueste teure GPS oder SIMkarten-Ortungssysteme lahmgelegt werden (wäre auch beim Einbruch bei LWB ja ganz nützlich, dann kann man lange mit dem Handy anrufen wollen), es werden Universalschlüssel z.B. von BWM bei Autobanden gefunden, von denen man dachte, die hätten bloß eine Handvoll Mitarbeiter der BMW-Zentrale usw. Gemessen an diesem Aufwand bei PKW-Diebstählen kommt da was auf uns zu, wenn die NWR erst online sind...

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Ich kann leider immer noch nicht ganz nachvollziehen, wass immer wieder mit Selbstverteidigung da gemeint sein soll. Das kann man sich doch als Sportschuetze u. Jaeger mal komplett aus dem Kopf schlagen. Die Waffen sind zur Sport- u. Jagdausuebung da, dazu noch eine Fangschusswaffe fuer den Jaeger, das wars aber dann schon. Zuhause wenns raschelt, nicht an den Waffenschrank, sondern doch bitte zum Telefon. Kein pot. Einbrecher hat es auf Leib u. Leben des Wohnungseigentuemers abgesehen, er will ja nur Material u. da muss sich niemand mit einer Waffe (egal was das nun mal sein soll) dagegen verteidigen.

Michael

Michael träum weiter!!!!!!!!! letzten Mittwoch Aktenzeichen XY nicht gesehen!

Der Rentner wäre mal besser mit Revolver aufs Klo!

Geschrieben

Noch was, wenn wir bei den Waffenschränken sind:

Angenommen, ich kaufe einen N/0er Schrank mit Elektronikschloss und lege da die Schlüssel für die anderen Waffenschränke mit rein.

Ist das erlaubt, wenn der Täter/Unbefugte dadurch dann insgesamt Zugriff auf 11 Kurzwwaffen oder Gleichgestellte Teile (z.B. 6 Kurzwaffen und 5 Wechselsätze) haben würde, oder scheitert das, weil im 0er ohne Verankerung nur max 10 KW lagern dürfen?

Darf auch der Schlüssel zum Pulverschrank (NC) im 0er drinliegen?

Grüße

Schwarzwälder

@Alkatrasman: Kein Problem meinerseits. Jeder lernt dazu im Laufe der Jahre... Und ein sensibles Thema ist es ja schon, was wir hier anschneiden. Aber ein trotzdem sehr wichtiges. Viel Erfolg bei der Sachkundeprüfung!

Geschrieben

@all

Hiermit möchte ich mich bei allen entschuldigen, vor allem beim Mod und Schwarzwälder, für meine unkenntlichen und unsachgemessenen Fragen.

Es war nie meine Absicht hier jemanden bloßzustellen und vor allem nicht die legalwaffenbesitzer.

Ich werde ab jetzt meine Fragen präziser und vor allem dienlicher der Forumsbemeinde stellen.

Ich hoffe hiermit können wir einen neuen Start machen. :gutidee:

Gruß

Geschrieben

Jetzt ist der Thraed aber wieder wirklich richtig schoen in den Schmarrn reingekommen, na wusstens wir doch.

Gings nicht irgendwann mal um Magazine die bereits mit Patronen voll aufmunitioniert waren im Gegensatz zu leeren Magazinen u. die Patronen daneben.

Michael

Geschrieben
Angenommen, ich kaufe einen N/0er Schrank mit Elektronikschloss und lege da die Schlüssel für die anderen Waffenschränke mit rein.

Bei mir ist das so. Mit behördlicher Kenntnis und durch diese abgesegnet. Meistens befindet sich in diesem Schrank auch noch eine Glock 22 die für allerkürzeste Inbetriebnahme optimiert aufbewahrt wird.

Ich bin scheinbar nicht in der Lage Dein Problem zu erfassen....... :confused:

Gruß

Tauschi

Geschrieben
Gings nicht irgendwann mal um Magazine die bereits mit Patronen voll aufmunitioniert waren im Gegensatz zu leeren Magazinen u. die Patronen daneben.

Doch, das war in der Tat das Thema.

Allerdings denke ich, dass diese Frage rechtlich geklärt ist (auf die "Form der Lagerung" der Munition kommt es nicht an, wenn generell die Lager-Vorgaben erfüllt werden).

Alles andere ist dann - außerhalb der rechtlichen Relevanz - eher "atmosphärisch"... ("was könnten die Behördenmitarbeiter für einen Eindruck bekommen?").

Ob das wirklich wichtig ist, muss jeder für sich entscheiden.

Geschrieben
Ich checke die Diskussion nicht ganz, wo ist das Problem wenn man geladene Magazine aufbewahrt?

Hallo Mühli,

ich habe versucht Dir eine Antwort zu geben. Da die rechtlich korrekte Antwort hier unerwünscht wäre, wollte ich das per PN tun. Das ist mir nicht gelungen. Falls dir an einer Antwort von mir liegt, kontaktiere mich bitte.

Die Kurzantwort lautet: Es gibt kein Problem mit gefüllten Magazinen.

Geschrieben
Noch was, wenn wir bei den Waffenschränken sind:

Angenommen, ich kaufe einen N/0er Schrank mit Elektronikschloss und lege da die Schlüssel für die anderen Waffenschränke mit rein.

Ist das erlaubt, wenn der Täter/Unbefugte dadurch dann insgesamt Zugriff auf 11 Kurzwwaffen oder Gleichgestellte Teile (z.B. 6 Kurzwaffen und 5 Wechselsätze) haben würde, oder scheitert das, weil im 0er ohne Verankerung nur max 10 KW lagern dürfen?

Darf auch der Schlüssel zum Pulverschrank (NC) im 0er drinliegen?

Grüße

Schwarzwälder

Ich versuche das immer mit zwei Vergleichen zu beantworten.

1. Wenn Du ausschließlich Tresore mit Elektronikschlössern hast, bewahrst Du die Kombinationen dann in verschiedenen Köpfen auf?

2. Welche Sicherheitsstufe hätte dann Deine Hosentasche wenn Du alle Schlüssel darin aufbewahren würdest.

Bei 1. könnte man sagen "An meinen Kopfinhalt kommt man schwieriger als an den Inhalt des 0er Schranks bei 2. Ich bin aber immer dabei.

Fakt ist, dass die Aufbewahrung der Schlüssel nicht explizit geregelt ist. Mann muss dafür sorgen das kein unberechtigter Zugriff auf die Schlüssel bekommt. Meines Erachtens ist da ein 0er Schrank besser geeignet als die Alternativen. Man kann nichts vergessen etc.

Geschrieben

Ist mal wieder interessant, wie viele waffenrechtliche Fragen regelmäßig in den SV-Sektor abgleiten.

Die Antwort auf den Thread lautet:

Die Lagerung von Munition in Magazinen oder auf Ladestreifen oder eingewickelt in Toilettenpapier, Brötchentüten oder einzeln in neuen oder gebrauchten Kondomen ist in Deutschland rechtlich zulässig, sofern sie ansonsten nach Maßgabe des § 36 WaffG erfolgt.

Geschrieben
Angenommen, ich kaufe einen N/0er Schrank mit Elektronikschloss und lege da die Schlüssel für die anderen Waffenschränke mit rein.

Ist das erlaubt, wenn der Täter/Unbefugte dadurch dann insgesamt Zugriff auf 11 Kurzwwaffen oder Gleichgestellte Teile (z.B. 6 Kurzwaffen und 5 Wechselsätze) haben würde, oder scheitert das, weil im 0er ohne Verankerung nur max 10 KW lagern dürfen?

Darf auch der Schlüssel zum Pulverschrank (NC) im 0er drinliegen?

Ja, das ist rechtlich zulässig.

Gruß

Michael

Geschrieben
Was soll dieser Quatsch denn heißen?

Ich hoffe, du hast die Antwort erhalten, sonst verweise ich einfach nochmals auf die Posts 75 und 76.

Geschrieben
[...]da ging es doch um ganz etwas anderes.[...]

Aus den Posts 64, 70, 75 und 76 lerne ich, dass es hier unerwünscht ist einige Wahrheiten deutlich zu schreiben. Man fürchtet dass Restriktionen kommen, wo noch großer Freiraum herrscht, wenn die Falschen mit der Nase draufgestoßen werden. In der Annahme, dass die Moderatoren hier den "Hausrechtsinhaber" und dessen Meinung vertreten, schrieb ich die passende Antwort nicht öffentlich. Hätte die PN-Funktion ersichtlich funktioniert, hätte ich Euch auch das Post 87 erspart. So war es mir aber ein Bedürfnis dem Schweizer "mühli" zu sagen, dass wir nicht immer und nicht so arg deppert sind, wie hier manchmal glauben gemacht wird.

Geschrieben

Wie Du dem Threadtitel entnehmen kannst geht es hier um die Frage, ob geladene Magazine gesetzeskonform sind oder nicht.

das können wir hier gerne diskutieren.

Eine nicht gesetzeskonforme Aufbewahrung von Schusswaffen - und sei es auch nur nächtens - geht am Thema vorbei.

Wer sich freiwillig des Verstoßes gegen das WaffG bezichtigen mag, darf das gerne tun - aber möglichst nicht hier.

Diese Thema und die Diskussion hierüber ist hier nicht erwünscht, denn genau diese schadet uns allen.

Solche Beiträge haben schon einmal als Argument für die Verschärfung des WaffG herhalten müssen. Tenor "lest selber, die wollen sich ja gar an die Gesetzte halten"

Gruß

Michael

Geschrieben

Hier in WO gab es doch auch mal eine Diskussion zu aufmunitionierten Magazinen, die zum Schießstand transportiert wurden. Da gab es doch auch, soweit ich mich erinnere, rechtlich keine Probleme, sofern die rechtlichen Bestimmungen für den Transport von Waffen und Munition erfüllt waren. Das gleiche gilt doch wohl auch für die Aufbewahrung von geladenen Magazinen?

Geschrieben
Hier in WO gab es doch auch mal eine Diskussion zu aufmunitionierten Magazinen, die zum Schießstand transportiert wurden. Da gab es doch auch, soweit ich mich erinnere, r...

Guckst Du Post #1!

Vor einiger Zeit - 2009, noch vor Verabschiedung der damaligen Waffengesetzänderungen und vor WaffVwV - wurde das Lagern geladener Magazine schon mal bei WO diskutiert und damals einhellig beschrieben: Ja, darf man. Nur beim Transport geladener Mags mahnte man etwas zur Vorsicht, weil ein Merkblatt einer Behörde das einschränken wollte: Link

Nun aber leben wir im Zeitalter der Kontrollbesuche von LWB und da wollte ich mal fragen, [...]

Grüße

Schwarzwälder

Dein

Mausebaer

Geschrieben

Was nicht verboten ist, ist auch erlaubt.

Im WaffG befindet sich kein Passus, dass Magazine nicht gefüllt gelagert oder transportiert werden dürfen!

Allerdings könnte es bei langjährig gedienten Beamten zu Irritationen führen, weil mal gelehrt wurde, dass Magazine vor Lagerung zu entleeren sind, was in einigen wenigen Dienststellen auch tatsächlich noch praktiziert wird.

Der Grund war eigentlich damals lediglich die schwache Magazinfeder, aber das steckt irgendwie noch in den Köpfen!

Geschrieben
Der Grund war eigentlich damals lediglich die schwache Magazinfeder, aber das steckt irgendwie noch in den Köpfen!

Das dürfte eher eine Vollzähligkeitskontrolle sein. Der Feder würde ein voll-liegen-lassen weniger schaden als ständiges hoch und runter.

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