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IGNORED

Enteignung von staatswegen


Brestan

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Bitte mal um Aufklärung,

in meinem Bekanntenkreis wird die Witwe eines LWB von der zuständigen Kreispolizeibehörde dazu aufgefordert die Waffen (typische Jagdgewehre u. Kurzwaffen) Ihres kürzlich verstorbenen Gatten entweder abzugeben oder unbrauchbar machen zu lassen.

Begründung keine, vermutlich würde aber mit einem nicht (mehr) vorhandenen „Bedürfnis“ argumentiert.

Die Dame kommt der Aufforderung nach, weil sie z.Zt. andere Sorgen hat und um der Behördenwillkür keine Angriffsfläche zu bieten und lässt die Angelegenheit über einen Jagdkameraden ihres Ehemannes abwickeln.

Aber kurz mal nachgedacht:

Prinzipiell wird sie also dazu gezwungen sich ungeachtet wirtschaftlicher und ideeller Verluste von ihrem Eigentum zu trennen.

Also faktisch Enteignung.

Auf welche Rechtsgrundlage wird diese Forderung gestützt?

Zugriff unberechtigter Dritter? => nicht möglich, die Waffen werden nach wie vor in dafür zugelassenen Behältnissen aufbewahrt.

Gefahrenabwehr? => wohl kaum, denn die Dame wird mit über 70 Jahren aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr Amok laufen.

Bedürfnis? => benötigt man ein solches um zu erben?

Wobei ich den Begriff „Bedürfnis“ ohnehin für ein reines Willkürkonstrukt erachte.

Welche meiner Bedürfnisse muss ich mir von staatswegen künftig noch genehmigen lassen?

Wer bestimmt wessen ich bedarf?

Es ist mir nicht bekannt, dass LWB eine Einschränkung Ihrer Grundrechte hinnehmen müssen. Von möglichen Aufbewahrungskontrollen mal abgesehen, wobei sich mir die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung (Unverletzlichkeit der Wohnung) auch nicht erschließt.

Ich dachte immer für eine Grundgesetzänderung wäre eine 2/3 Mehrheit der beschlussfassenden Organe (also Bundestag und Bundesrat) notwendig.

Kann mich an so etwas nicht erinnern, belehrt mich eines Besseren.

Die Frau ist offenbar kein Einzelfall.

Warum wird das hingenommen? Warum wird zugelassen, dass Organe des Staats dessen Bürgern die Integrität absprechen und sie unter Generalverdacht stellen?

Hat sich dagegen nur noch niemand gewehrt oder übersehe ich doch eine gesetzliche Grundlage?

Muss ein 90-Jähriger sein Bedürfnis nachweisen, um seinen Mercedes zu behalten, mit dem er auf der Autobahn schneller als 200 km/h fahren kann?

Gruß

Uli

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Eben. Es ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, keine Enteignung.

In diesem Fall hätten die Vorschriften für den Erwerb im Erbfall gegriffen.

Also Ermächtigungsgrundlage § 20 WaffG. In § 20 III 1 WaffG wird das Bedürfnis genannt. Und in Satz 2, was geschieht, wenn keins gegeben ist.

ihr wurde doch bestimmt angeboten, die waffen auch einem berechtigten zu überlassen oder zuzustöpseln...

Steht ja auch im ersten Satz des OP, dass dies der Fall war.

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Ich fürchte mit abzugeben war nicht das Überlassen an einen Berechtigten oder Verkauf gemeint. Wohl eher die Abgabe bei der Waffenbehörde ohne finaziellen Ausgleich. Das gewisse Behörden gerne die Möglichkeit des Verkaufens verschweigen dürfte wohl hinlänglich bekannt sein.

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Das gewisse Behörden gerne die Möglichkeit des Verkaufens verschweigen dürfte wohl hinlänglich bekannt sein.

So ist das hier auch gelaufen.Es gibt diverse Firmen die komplette Waffensammlungen kaufen.Ein tipp der Behörde und die Witwe hätte die Waffen warscheinlich sofort verkauft.So etwas ist von der Behörde eine riesige Sauerei :icon13:

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Naja,

bevor hier gleich wieder die gesamte Behörde verdammt

wird, so sollte man sich doch auch mal die Fakten überlegen:

- aus ( mindestens ) 2. Hand schreibt der TE etwas zum SV

- es wird kein "offizieller" Schriftsatz präsentiert, in dem etwas zum SV steht

- es wird ( selbst von ihm! ) nur gemutmaßt ( "vermutlich..." )

- der SV ist in der Gegenwartsform geschrieben ( "läßt...abwickeln" ),

also kann man alles beim Amt noch hinterfragen und ggfs. ändern lassen

Eine nicht unbedeutende Kleinigkeit wäre es nämlich z.B., wenn das Amt

das o.a. Vorgehen zwar vorgeschlagen, aber vorweg noch den Satz gestellt

hätte: "Erbe antreten und blockieren oder an einen Berechtigten überlassen

oder abzugeben oder unbrauchbar machen ( zu lassen )... ( § 20, Abs. 3 WaffG;

da steht nämlich auch was drin zum fehlenden Bedürfnis )

Ohne den genauen SV bzw. Text ist alles nur Mutmaßung und hilft in der Sache nicht weiter...

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Trotzdem:

Es hat ja schon Fälle gegeben, wo wegen Nichtlösens eines Jagdscheins die WBK widerrufen worden sind.

Ich habe doch meine Waffen nicht nur geleast, sondern mit sauer verdientem Geld erworben.

Auch wenn ich dann die Waffen verkaufen könnte, zu weit unter Wert versteht sich, sie werden mir entzogen.

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Trotzdem:

Es hat ja schon Fälle gegeben, wo wegen Nichtlösens eines Jagdscheins die WBK widerrufen worden sind.

Ich habe doch meine Waffen nicht nur geleast, sondern mit sauer verdientem Geld erworben.

Auch wenn ich dann die Waffen verkaufen könnte, zu weit unter Wert versteht sich, sie werden mir entzogen.

Na dann solltest Du immer schön regelmäßig einen Jagdschein lösen. ;)

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Als letztes Jahr der Vater eines Freundes von mir verstarb erhielt die Witwe auch ein Schreiben vom Ordnungsamt.

In diesem wurden sehr genau alle Möglichkeiten aufgezählt, darunter auch die Möglichkeit eine Erben-WBK zu beantragen,

oder auch die Überlassung an einen Berechtigten. Der war ich dann.

Da der Verstorbene u. ich den gleichen SB hatten ging alles recht unkompliziert.

Ein Zweizeiler in dem mir die Witwe ein Gewehr u. die Munition dazu überließ, damit u. mit der WBK des Verstorbenen zum SB u. das Teil wurde umgeschrieben.

Wie eine Enteignung kam mir das nicht vor.

Gruß Mopsi

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...

Ein Zweizeiler in dem mir die Witwe ein Gewehr u. die Munition dazu überließ, damit u. mit der WBK des Verstorbenen zum SB u. das Teil wurde umgeschrieben.

Wie eine Enteignung kam mir das nicht vor.

Logisch, Du warst ja auch nicht die Witwe. :rolleyes:

Frank

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Und die Erklärung, warum es keine Enteignung sein soll, ist: Das Waffengesetz regelt nur den Besitz (Waffenbesitzkarte), nicht das Eigentum an Waffen. Also wird niemand enteignet, sondern nur ein Teil der Nutzung nicht mehr erlaubt. Und deshalb gibts auch keine Entschädigung.

Ganz so einfach ist das nicht.

Welcher Teil der Nutzung bleibt Dir denn in dem Falle noch, wenn Dir der Besitz verboten wird? Es bleibt Dir in dem Fall nämlich überhaupt kein Teil der Nutzung mehr übrig, höchstens der erzwungene Verkauf an einen potenziellen Käufer aus einem vom Staat vorselektierten Personenkreis. Auch gibt Dir der Staat nicht die Möglichkeit innerhalb der von ihm gesetzten Frist überhaupt die Bedingungen für den Besitz der Sache zu erfüllen.

Wenn Du aber über Dein Eigentum überhaupt nicht mehr verfügen darfst, dann ist es schon ein enteignender Eingriff. Auch ein erzwungenen Verkauf ist eine Enteignung. Nehmen wir mal ein fiktives Beispiel: Der Staat will eine Straße bauen und braucht dazu Dein Grundstück. Das kann er Dir im Zeifelsfall gegen eine angemessene Entschädigung enteignen. Er kann aber nicht die Straße einfach darüber bauen und sagen: "Was willst Du denn, das Land gehört Dir doch noch. Du kannst es eben nur nicht mehr frei nutzen, aber ein teil der ."

Oder ein anderes Beispiel: Der Staat würde Dich dazu zwingen, Dein soeben geerbtes Haus, für welches Du kein Bedürfnis hast, weil Du es nicht selbst bewohnst, innerhalb 4 Wochen aus sozialpolitischen Gründen an eine mindestens 10-köpfige Familie zu verkaufen. Andernfalls würde es vom Staat eingezogen. Wäre das dann keine Enteignung?

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Warum wird eigentlich kein Lehrgang angeboten:"Waffensachkunde für Erben"?? Da müßte doch Nachfrage sein, oder?

Weil ein Erbe keine Sachkunde nachweisen muss. Olt d.R. hat doch alles sehr sachlich dargelegt:

Es gibt ein Erbenprivileg. Dafür bedarf es keiner Sachkunde und auch keines Bedürfnisses, nur die Unbescholtenheit des Erben/der Erbin wird überprüft. Es muss die sichere Aufbewahrung nachgewiesen sein, ein Erbe hat keine Erlaubnis zum Erwerb/Besitz von Munition, die Waffen müssen blockiert werden (sofern es keinen Waffenvorbesitz gegeben hat und ein solches System erhältlich ist => ansonsten Befreiung auf Antrag). That's it.

Ich würde denken, ein SB, der Möglichkeiten wie Erbenprivileg und Veräußerung verschweigt, will (resp. soll) die LWB-Quote und die Anzahl legaler Waffen verringern.

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Auch ein Erbe mit Sachkunde, aber ohne bedürfnispflichtige Waffen vor der Erbschaft, muss blockieren!

Dem Wortlaut nach ist das so, ja.

In der Praxis gibt es aber zumindest Ausnahmen, wenn der Erbe direkt den Jagdschein macht oder einem Schützenverein beitritt. Wenn dieser dann nachträglich ein Bedürfnis für eine Waffe nachweist, darf er auch die übrigen Waffen unblockiert besitzen.

Juristisch kann man ein derartiges Vorgehen auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stützen.

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So ist das hier auch gelaufen.Es gibt diverse Firmen die komplette Waffensammlungen kaufen.Ein tipp der Behörde und die Witwe hätte die Waffen warscheinlich sofort verkauft.So etwas ist von der Behörde eine riesige Sauerei :icon13:

Habe die Tage mit einem Händler aus der Nähe von Stuttgart gesprochen,

er hat mir bestätigt, daß es zum Beispiel den BaWü-Waffenbehörden in einer internen Anweisung verboten wurde, z.B. den Erben von der Möglichkeit der Abgabe ihrer Waffen bei einem Waffenhändler bzw. einem Berechtigten zu erzählen.

DIE WOLLEN, DASS DIE OMAS DIE ERBWAFFEN BEI DER POLIZEI bzw. DEN LANDRATSÄMTERN ZUR VERNICHTUNG ABGEBEN !!!

DAS IST POLITIK !

....und noch dazu eine riesen Sauerei !

Da werden ohne Ende Gelder, die dem Staat nicht gehören kaputt gemacht !

Das ist ein wirklich echter, gemeiner Skandal !

Ich habe daraufhin dem Händler gesagt, er möge in der regionalen Presse einfach eine Anzeige schalten und auf die Möglichkeit der Erben hinweisen, die Waffen bei dem Händler ihres Vertrauens abzugeben, anstatt bei den Behörden, die die Waffen entschädigungslos vernichten !

Vielleicht sollte sich auch der Verband der Waffenhändler mit dem Thema einlassen, schließlich verdienen die Händler bei einem Kommissionsverkauf ja auch ein paar Mark (schön wär´s, wenn´s noch richtiges Geld gäbe...) mit !!!

Wie sieht es aus, meine Herren Verbandsvertreter ???

Bewegt Ihr Euch mal, bevor noch mehr Geld vernichtet wird ????

BFP

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wie siehts den dann aus ?

Bei wissentlichen falsch bzw Unterschlagung von Informationen müßte einem doch Sadensersatz zustehen.

In der Bank ist es doch mitlerweile so !?

Bei falscher Beratung besteht Schaf´denersatzanspruch.

Ist halt keine Behörde

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wie siehts den dann aus ?

Bei wissentlichen falsch bzw Unterschlagung von Informationen müßte einem doch Sadensersatz zustehen.

In der Bank ist es doch mitlerweile so !?

Bei falscher Beratung besteht Schaf´denersatzanspruch.

Ist halt keine Behörde

Man will ja eigentlich seitens des Staates (der Behörden) die Waffen "vom Markt" haben, eine nicht mitgeteilte Option an die Betroffenen bzw. das Verschweigen eines "anderen Weges", stellt sicher in den Augen der Erben nicht gerade erhöhtes Vertrauen in unseren Staat her.

Ich meine, man müsste das mal richtig groß in den Zeitungen kundtun, dann erginge an die entsprechenden Behörden sicherlich jede Menge unangenehme Post !

BFP

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er hat mir bestätigt, daß es zum Beispiel den BaWü-Waffenbehörden in einer internen Anweisung verboten wurde, z.B. den Erben von der Möglichkeit der Abgabe ihrer Waffen bei einem Waffenhändler bzw. einem Berechtigten zu erzählen.

Wie genau wird das der Witwe Krause mitgeteilt?

Wird nur verschwiegen, daß es andere Wege gibt, wenigstens ein paar Groschen zu bekommen - oder wird explizit gesagt "Sie müssen abgeben"? Das wäre dann ggf. eine justiziable unf evtl. sogar strafbewehrte Lüge.

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