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IGNORED

Wechselsystem ja oder nein?


Hephaistos

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Wollte euch mal mit folgendem Konstrukt belästigen. Leider fiktiv, "denn isch abe gar keine schöne C96"

A besitzt eine C96 mit der großen 9 auf dem Griff, also in 9 Para.

Sein Büchsenmacher hat eine C 96 da liegen, in 7,63 Mauser, deren Abzugsgruppe und Griffstück defekt sind.

Der Büchsenmacher vernichtet die defekten Teile und verkauft den Lauf mit Verschluss als Wechselsystem für die 9 Para-Waffe.

Erlaubnisfrei für A oder habe ich etwas übersehen?

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Und was ist mit Beschuß ?

Alle höchstbelasteten Teile sind zu beschießen. Du kaufst im Normalfall ein beschossenes Bauteil.

Führt zur Falle, daß das Griffstück einer Pistole (weil's zu den Höchstbelasteten zählt) eigentlich mit jedem neuen Wechselsystem zu beschießen wäre....

Für Revolver ist es dagegen klar geregelt: Einsteckläufe und Wechseltrommeln nur, wenn das Austauschkaliber gasdruckschwächer ist.

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Nennt sich aber trotzdem "erlaubnisPFLICHTIG". Heisst ja nicht, dass er ne neue braucht.

So sehe ich das auch.

Es IST ein prinzipiell erlaubnispflichtiges Teil, d.h., nicht jedermann darf es ohne Erlaubnis erwerben.

Im konkreten Fall liegt die Erlaubnis aber (durch vorhandene Waffe im größeren Kaliber) bereits vor.

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Moin Moin,

Hab auch mal ne frage bez. Wechselsysteme für Langwaffen speziell HA !

Wenn WS bedürfnissfrei sind darf dann z.b. ein WS auch kürzer sein als 42 cm selbst wenn der HA mit sportlichem bedürfniss erworben wurde ?

ist ja schließlich BEDÜRFNISSFREI ? oder übersehe ich hier was :rolleyes:

mfg

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Das Bedürfnis und die Schießsportliche nutzung wurde mit der Grundwaffe nachgewiesen.

Das WS ist bedürfnisfrei....Kein Voreintrag und keine Verbandsbescheinigung...

Heisst also ich kaufe ein 20" AR-15 und dann kann ich als WS mir auch ein 14,5" oder kürzer dazu legen ? Und das kurze kann man dann auch voll nutzen, oder ?

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Hallo Schnuffi,

Ich sehe das leider als etwas schwierig an. M.M.n. ist der Sportschütze an sportliches Schießen gebunden. Das geben ihm seine Sportordnung und die Rechtsnormen vor. Weiterhin ist meiner Lesart nach ein WS nicht bedürfnisfrei, sondernes gibt lediglich einen erlaubnisfreien Erwerb. Das bedeutet dennoch, dass es dem Bedürfnis entsprechen muss. Ausserhalb des Bedürfnisses gibt es keinen

WaffG

(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

WaffVwV

Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“ als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Nr. 1 nach § 15a Abs. 1 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus.

WaffVwV

Absatz 1 definiert, was sportliches Schießen heißt.

Gruß

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Weiterhin ist meiner Lesart nach ein WS nicht bedürfnisfrei, sondernes gibt

lediglich einen erlaubnisfreien Erwerb.

Das bedeutet dennoch, dass es dem Bedürfnis entsprechen muss.

Aber:

"Altbesitzer" bzw. Erben können OHNE Bedürfnis auch ein WS kaufen;

somit wäre, nach Deiner Lesart, ein Sportschütze rechtlich schlechter gestellt,

weil er ein Bedürfnis ( was er ohne sportliches Schießen nicht hat ) nicht

nachweisen kann?

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Der Sportschütze ist so aufgestellt, wie es ihm die Sportordnung nebst WaffG und Verordnungen vorgibt. Wenn er sich an einem Bedürfnis auszurichten, ist das so. Er ist ja mit der 2/6 Regel auch schlechter gestellt als ein Jäger was Langwaffen betriffft, dafür ist letzterer dann mehr in den Allerwertesten gekniffen, wenn er über Kontingent Pistolen möchte.

Es sind eben nicht alle gleich ;)

Gruß

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M.M.n. ist der Sportschütze an sportliches Schießen gebunden.

Weiterhin ist meiner Lesart nach ein WS nicht bedürfnisfrei, sondernes gibt lediglich einen erlaubnisfreien Erwerb. Das bedeutet dennoch, dass es dem Bedürfnis entsprechen muss. Ausserhalb des Bedürfnisses gibt es keinen

M.M. ist ein WS bedürfnisfrei, weil es keiner Beantragung bedarf.

Es Ist nicht erlaubnisfrei, weil die eingetragene Grundwaffe vorhanden sein muß.

Schnuffi

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Hallo Schnuffi,

Ja, es ist eine schwierige Diskussion, da es nicht explizit festgeschrieben ist, sondern lediglich abgeleitet werden kann.

2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Es ist also lediglich der Erwerb erlaubnisfrei gestellt. Die eigentliche Erlaubnis stellt dann die eingetragene Grundwaffe dar. Diese gabs es nur auf Bedürfnis.

Mir ist auch nicht bekannt, dass der Sportschütze irgendetwas ausserhalb seines Bedürfnisses bewilligt bekommt.

Daher leite ich das auch für das WS so ab. Der Sportschütze hat KAUM Möglichkeiten neben seinem Bedürfnis tätig zu werden, von daher fällt auch die Nutzungsmöglichket aus - es sei denn, das schmucke WS hat keinen Anschein. Dann kann es kurz sein wie es will ;)

Aber es ist natürlich ein weites Feld mit Interpretationsmöglichkeiten. Am Ende steht jeder selbst für sein Handeln ein ;)

Gruß

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Der Sportschütze ist so aufgestellt, wie es ihm die Sportordnung nebst WaffG und Verordnungen vorgibt.

Es sind eben nicht alle gleich ;)

Schlittenfahrer,

wie verhält es sich dann wenn ein Sportschütze für seine Bockflinte zwei Einsteckläufe kauft und einbaut?

Mit dieser "Bockbüchse oder Bergstutzen" kann er auch nicht sportlich schießen.

Nach deinem Verständnis darf dann der Sportschütze keine EL kaufen, wobei die EL nicht einmal eintragungspflichtig sind.

Erwerbsvoraussetzung ist lediglich die eingetragene Grundwaffe, genauso wie ein WS zur Grundwaffe.

Schnuffi

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WaffG

Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. ...

2. ...

3. ...

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5. ...

Man beachte die Reihenfolge und erinnere sich an den ERLAUBNISFREIEN Erwerb.

Ob die Anschaffung des WS wirtschaftlich sinnvoll ist, ist doch überhaupt nicht relevant. SP würde vermutlich noch anfügen, dass man tunlichst (aus einer Langwaffe) keine Kurzwaffe herstellen sollte, aber das wars dann auch schon.

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Hallo Schnuffi,

Bei EL sieht es gänzlich anders aus, da dort nicht nur der Erwerb, sondern auch der Besitz erlaubnisfrei gestellt ist. Auch das kann Rückschlüsse auf das WS geben, denn dessen Besitz ist eben nicht erlaubnisfrei. Meine grundsätzliche Auslegung ist also, dass die Erlaubnis auf Grund eines Bedürfnisses besteht.

2a.Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Allgemein habe ich jedoch nur meine bescheidene Meinung kund getan. Ich bestehe nicht darauf im Recht zu sein. Deshalb führte ich auch den Interpretationsspielraum auf.

Gruß :s75:

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Bis zum 01.04.2008 stand in o.a. Abschnitt bei den Wechselsystemen noch erlaubnisfreier Erwerb und Besitz!

Dies entsprach der alten Rechtslage unter Geltung des WaffG 1976 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffVO (BGBl. I 1976 S. 1285).

Warum hat man denn nun den Passus "und Besitz gestrichen"?

Es ging darum, eine Registrierungspflicht einzuführen, damit die Herkunft wesentlicher Waffenteile besser nachverfolgt werden kann.

Siehe auch BR-Drs. 838/1/07, S. 16:

Durch die Streichung der Worte „und Besitz“ wird verdeutlicht, dass in den in Nummer 2 genannten Fällen nur der Erwerb freigestellt ist, Eintragungen in die Waffenbesitzkarte aber erforderlich sind. Dies liegt im Interesse der Waffennutzer, die auf diese Art die Rechtmäßigkeit ihres Besitzes einfach nachweisen können. Der angefügte Klammerzusatz macht klar, dass – trotz materieller Erlaubnisfreiheit – der Erwerb der Anzeige und Eintragung bedarf.

Es gibt aber nach dem WaffG keinen Erwerb ohne Besitz (vgl. VG Düsseldorf, 04.03.2010, Az. 22 K 4969/08, Rn. 22 - juris). Dies hätte ja sonst zur Konsequenz, dass sich der Erwerber des Wechselsystems wegen übergangsweise illegalem Besitz strafbar machen würde, bis die Behörde die Eintragung des Wechselsystems vorgenommen hat.

Eine Parallele gibt es bei der gelben Sportschützen-WBK. Diese berechtigt ebenfalls nur zum Erwerb und für den Besitz bedarf es einer gesonderten Erlaubnis, die durch Eintragung in die WBK erteilt wird. Zwar haben dort einige Behörden versucht, die Eintragung von der Vorlage einer neuen Verbands-Bedürfnisbescheinigung abhängig zu machen. Mit dieser Vorgehensweise sind sie aber bislang vor Gericht gescheitert (Thür. OVG, Urt. v. 22.02.2007, Az. 3 KO 94/06; VG Meinigen, Urt. v. 10.07.2007, Az. 2 K 580/05 Me und v. 21.03.2006, Az. 2 K 1003/04.Me).

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