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IGNORED

2/6-Regelung verwirrt


Jogi79

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ja ich will :rolleyes:

Wenn ich genau weiß was meine 4 Waffen sein werden kann ich so evtl. Geld sparen. Bedürfniss ist vorhanden.

Wollte das halt wissen, danke also für die Antworten.

Nur weil man WBK Neuling ist muss man doch kein Neuling sein, andere versaufen / verqualmen ihr Geld......

Gruß

Geschrieben

Tach zusammen,

ganz einfach "Erwerbsstreckungsgebot" (für Sportschützen) heißt max. 2 Waffen pro 6 Monate, egal ob Du nun eine Kurzwaffe auf die grüne holst und einen Repetierer auf die neue gelbe. Immer nur 2/pro 6 Monate.

Und wie rechnet man es?

Auch ganz einfach....

vom Tag des Erwerbs (sagen wir heute) schaut man 6 Monate zurück und zählt die in diesem Zeitraum erworbenen Waffen. (zurück bis zum 01.06.2011)

Hat man in dieser Zeit nur eine erworben ist es kein Problem.

Hat man zwei innerhalb 6 Monaten erworben gilt von der ersten die man erworben hat wieder die 6 Monatsfrist.

(Aussage meines SB bei der KPB)

Gruß

T.

Nachtrag: Es gibt Ausnahmen zum Erwerb: Diese ist aber im Vorfeld zu beantragen und wird z.B. nur bei Defekten an Waffen die z.B. zur DM benötigt werden als Ersatz gewährt.

Geschrieben
quark!

Das mit den Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot wird leider sehr uneinheitlich (um nicht zu sagen willkürlich) gehandhabt. Leider ist da die WaffVwV wenig aussagekräftig und Gerichtsentscheidungen gibt es auch nicht.

In einem älteren Entwurf zur WaffVwV v. 04.08.2004 (Az. IS 7 - 681 033/14, S. 41, Nr. 14.2.2) steht folgendes:

Diese Regel wird nur unter außergewöhnlichen Umständen durchbrochen, etwa wenn der Waffenbestand mit einem Mal vernichtet worden ist oder in bestimmten Fällen hochleistungssportlicher Betätigung.

Ein dokumentierter Fall einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot, ist derjenige, wenn Waffen von einem unzuverlässig gewordenen Familienangehörigen übernommen werden sollen.

Siehe dazu den Sachverhalt aus dem Beschl. des VG Aachen v. 25.08.2011, Az. 6 L 8/11, Rn. 5 (zit. nach Juris):

In einem Erörterungstermin im Verfahren 6 K 860/08 am 11. Dezember 2008 gab der Einzelrichter zu erkennen, dass die Klage des Bruders keine Aussicht auf Erfolg habe. In der anschließenden Erörterung bat der Bruder des Antragstellers um Auskunft, [...] ob er die abzugebenden Waffen auf seinen Bruder F. [...] übertragen dürfe, um die Waffen auf diese Weise in Familienbesitz zu halten. Der Vertreter des Polizeipräsidiums B. erklärte daraufhin sinngemäß [...] Auf den Bruder F. , der als Sportschütze erwerbsberechtigt sei, dürften allerdings höchstens sechs Schusswaffen übertragen werden. Welche sechs der insgesamt abzugebenden 49 Schusswaffen er auf seinen Bruder F. übertragen wolle, dürfe der Bruder des Antragstellers selbst entscheiden. Schließlich verlängerte der Vertreter des Polizeipräsidiums B. in dem Erörterungstermin die dem in dem Bescheid des Polizeipräsidiums B. vom 17. März 2008 zum Überlassen der Waffen des Bruders an einen Berechtigten gesetzte Frist für den Fall der Klagerücknahme im Termin um etwas mehr als zwei Monate bis zum 31. März 2009. [...]
Geschrieben
...

Ein dokumentierter Fall einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot, ...

...betraf mich z. B. selbst:

Hatte im Januar regulär ne Waffe erworben + eintragen lassen.

Kurze Zeit später verstarb ein guter Kumpel + Schützenbruder - und nach Absprache mit der Behörde wurde mir gestattet die 2/6er Regel "zu übergehen" da 2 der nun herrenlosen Waffen an mich "verwertet" wurden... Macht in dem Fall also 3/6!

Es handelte sich wohlgemerkt nicht um einen Erbfall!

Daher im Zweifel mit der Behörde sprechen - aber eine vernünftige Begründung sollte man schon haben!

Geschrieben
wollte mal kurz nachfragen wie es sich nun genau mit der 2/6-Regelung verhält.

Frag einfach bei Deinem SB nach.

Dieser kann übrigens auch davon abweichen (Zustimmung zu meinem Vorredner).

In Absprache mit besonderer Genehmigung ist eine Ausnahme möglich.

Der Fall, der mir bekannt ist, hatte als Kern, das der Vater gesundheitlich angeschlagen wurde

und der Sohn mehr übernehmen durfte als üblich.

Die Frist für die restlichen Verkäufe waren fair, der Vater lebt zum Glück noch.

Hatte also mit Erben auch noch nichts zu tun.

Gast lespaulmann
Geschrieben

Mir war es passiert, dass ich aus einem Erbfall nur alle oder keine kaufen konnte. Ein vernünftiges Gespräch mit meinem total netten SB und alles war gar kein Problem mehr. Das ganze liegt auch ein wenig im Ermessen des Sachbearbeiters. ...und da habe ich halt Glück, meiner ist nämlich ist ein sehr feiner Mensch :eclipsee_gold_cup:

  • 1 Jahr später...
Geschrieben

Hi,

meine letzten Waffenkäufe waren am 14.12.2012 und am 24.01.2013.

Nun möchte ich mir wieder etwas kaufen. Gehe ich Recht in der Annahme am 14. Mai 2013 wieder die Erlaubnis habe eine weitere Waffe zu kaufen, oder zählt der "Rest vom Dezember" letzten Jahres nicht zu der anzurechnenden Zeit und ich muss bis 14. Juni warten?!

Danke für die Hilfe. :search:

(PS: Warum muss unser Hobby nur so kompliziert sein....)

Geschrieben

Innerhalb 6 Monate. Also ab 14. Juni gehts wieder los mit shoppen. Mai wäre nur möglich wenn die Waffe am 14.11. gekauft worden wäre (oder ich kann nicht mehr zählen).

Geschrieben

meine letzten Waffenkäufe waren am 14.12.2012 und am 24.01.2013.

1. Wir geben hier keine rechtsverbindliche Auskunft sondern berichten nur aus der Erfahrung

2. Bei mir auf dem Amt wird das folgendermaßen (und wie ich finde, plausibel) gehandhabt

Interessant ist vor allem Dein allererster Waffenkauf. Sagen wir mal, Du hättest Deine 1. Waffe am 14. Dezember gekauft. Dann läuft dann die Frist von 6 Monaten bis zum 14. Juno einschließlich. in dieser Frist darfst Du eine 2. Waffe erwerben. Dann läuft die Frist bis zum 14. Dezember wieder neu, also in diesem Zeitraum dürfen wiederum 2 Waffen erworben werden.

Kann sein, daß es anderswo anders gehandhabt wird. Frag' am Besten Deinen für Dich zuständigen Sachbearbeiter.

Geschrieben

Hallo

Die neue Verwaltungsvorschrift sagt es eindeutig.Es wird ab dem Erwerb der ersten Schusswaffe in der WBK gerechnet.

14.2.2 § 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot,

d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als

Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr

erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze

(Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in

begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird

erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der

ersten Waffe in die WBK.

Alles andere ist nicht mehr gültig.Es sei denn dein SB will es nicht begreifen.

Gruß galdur

Geschrieben

Sehe ich nicht so. Da steht nur, wann die Frist erstmalig in Gang gesetzt wird. Wann die Frist hinsichtlich -beispielsweise- der 10. Waffe auf Gelb beginnt, steht da nicht. Deine Berechnung halte ich nicht für praktikabel.

Aber vielleicht verstehe ich Dich nur nicht. Wie beurteilst Du den Fall: Erster Eintrag (und Erwerb....) am 21.2. Welche Frist wird in Gang gesetzt? Klar: nur noch ein Kauf innerhalb der nächsten 6 Monate. Da sind wir uns wohl einig.

Jetzt kauft man aber erst am 21.9.. Und nu? Möchstest Du jetzt bei der Berechnung der weiteren Frist vom 21.2. (erster Eintrag) ausgehen? Wann wären denn dann Waffenkauf 3 und 4 möglich?

Im Übrigen wird Dir bekannt sein, dass die Verwaltungsvorschrift keine unmittelbaren Rechtswirkungen für uns hat und daher Dein Argument selbst dann falsch wäre, wenn die Formulierung eindeutig wäre.

Geschrieben

Kann es sein, daß Du da ein Problem konstruierst, ohne das wir auch ganz gut leben können ?

Solange es einen nachvollziehbaren Minimalstandard gibt, ist es doch OK, Oder etwa nicht ? Wem es besser ergeht: fein. Und um Dein Beispiel zu beantworten, Erwerb der 3. Waffe ist bis zum 20.02. des Folgejahres möglich, der Kauf der 4. erst ab dem 21.02.

Ausnahme ist eine, natürlich, die Berechnung erfolgt nach der VwV, Wie willst Du es handhaben ? Was wäre Deiner Meinung nach besser ? und was wäre im Gegenteil dazu Restriktiver ?

Geschrieben

Die neue Verwaltungsvorschrift sagt es eindeutig.Es wird ab dem Erwerb der ersten Schusswaffe in der WBK gerechnet.

Was ist, wenn die erste erworbene Schusswaffe bereits wieder ausgetragen wurde und die WBK auf welcher sie stand, gar nicht mehr existiert?

Ja, ich weiß....

bye knight

Geschrieben
... Wann wären denn dann Waffenkauf 3 und 4 möglich?

(anderes Beispiel)

Sie es in größeren Zeiträumen. 4 Waffen z.B. kannst du innerhalb eines (1) Jahres kaufen. Die ersten beiden in der ersten Jahreshälfte usw.. Wobei die 2. Waffe auch erst am 30. Juni gekauft werden könnte und die 3. schon am 1. Juli.

Geschrieben

(anderes Beispiel)

Sie es in größeren Zeiträumen. 4 Waffen z.B. kannst du innerhalb eines (1) Jahres kaufen. Die ersten beiden in der ersten Jahreshälfte usw.. Wobei die 2. Waffe auch erst am 30. Juni gekauft werden könnte und die 3. schon am 1. Juli.

....aber nur, wenn die erste Waffe am 01.01. gekauft worden wäre (was bei einem Privatverkauf auch praktisch möglich wäre).

Die entscheidende Frage - beim Bedürfnisantrag beim Verband, wie auch bei der Eintragung auf der Waffenbehörde - lautet: "Wie viele Waffen wurden innerhalb der letzten 6 Monate erworben?", und nur wenn die Antwort auf weniger als 2 lautet geht was neues.

Gruß

Gunsmoker

Geschrieben

Ja aber ich kann doch den Voreintrag unabhängig von der 2/6er Regel eintragen lassen?!

das geht, aber kaufen darfst du nur, wenn innerhalb der letzten 6 Monate keine 2 Waffen gekauft wurden. SOOO schwer ist das doch alles gar nicht...........................

Geschrieben
... "Wie viele Waffen wurden innerhalb der letzten 6 Monate erworben?", und nur wenn die Antwort auf weniger als 2 lautet geht was neues.

Das verstehe ich jetzt nicht. Warum muss ich jetzt weniger als 2 Waffen in 6 Monaten kaufen?

Geschrieben

ich empfehle dir ein tägliches ritual:

- du siehst jeden tag in deine WBK und prüfst, wie viele waffen du seit dem "heute minus sechs monate" erworben hast.

- lautet die zahl "2" darfst du heute nichts kaufen

- lautet die zahl "0" oder "1" darfst du heute kaufen

Geschrieben

- du siehst jeden tag in deine WBK und prüfst, wie viele waffen du seit dem "heute minus sechs monate" erworben hast.

- lautet die zahl "2" darfst du heute nichts kaufen

- lautet die zahl "0" oder "1" darfst du heute kaufen

:drinks:

Geschrieben

Kaufe am 1. Januar 2013 die erste Waffe.

Die Frist von sechs Monaten beginnt zu laufen. Sie endet am 30.6.2013 um 23:59:59.

Kaufe dei uweite Waffe am 30.6.2013.

Du hast innerhalb von sechs Monaten zwei Waffen gekauft.

Die Frist beginnt mit dem Kauf der 1. Waffe.

Die Fist innerhalb der Du zwei Waffen kaufen darfst, endet am 30.6.2013 23:59:59.

Du kaufst die dritte Waffe des Jahres am 1.7.2013 = 1. Waffe mit der die Frist von sechs Moanten wieder zu laufen beginnt.

Und ich habe dies in eienr solchen From schriftlich von meienm Sachbearbeiter.

Wichtig ist eine Klarstellung aus den Verwaltungsvorschriften:

Die Frist beginnt mit dem Kauf der 1. Waffe.

Innerhalb dieser Frist dürfen in der Regel nur zwei Waffen erworben werden.

Und jetzt kommt der wichtige Punkt:

Wenn eine Frist beginnt, endet sie auch. Innerhalb dieser Frist dürfen zwei Waffen erworben werden. Wann innerhalb dieser Frist die zweite Waffe erworben wird, ist nicht näher bestimmt.

Bestimmt ist aber das Ende der Frist, ab der wieder zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden dürfen.

Der Gestzgeber hätte besser daran getan zu schreiben innerhalb eines Kalenderjahres dürfen in der Regel vier Waffen erworben werden. In begründeten Fällen (nicht abschließende Aufzählung) sind Ausnahmen zulässig. Damit hätte er sich und allen einen Dienst erwiesen, klarere Aussagen zu treffen.

Geschrieben

@Archangel

In ähnlicher Weise habe ich auch vor einiger Zeit hier argumentiert (als der Entwurf da war). Trotzdem gibt es SB's, die nach alter Methode rechnen. Das akzeptiert man dann oder nicht ...

Archiviert

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