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IGNORED

Erbwaffe nach 31 Jahren ein Problem!


rwlturtle

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Geschrieben

Hallo zusammen,

meine Mutter hat vor 31 Jahren drei Jagdgewehre von Ihrem Vater geerbt, eine grüne WBK wurde ausgestellt.

Zwei davon habe ich (Jäger und Sportschütze) vor 19 bzw. 16 Jahren übernommen, da ich die Waffen jagdlich führen wollte, die stehen also bei mir auf der WBK.

Übrig blieb eine 16er Doppelflinte, die bis heute auf meine Mutter (Alter 81 Jahre) eingetragen ist.

Meine Mutter hat keinen Zugriff auf die Waffe, da ich diese Waffe für Sie in einem meiner Tresore aufbewahre, sie möchte die Waffe aber bis zu Ihrem Tod auf dem Papier (WBK) als Andenken an iheren Vater behalten.

Unsere Polizeibehörde macht seit zwei Wochen nun Probleme, verlangt die Aufbewahrung der Waffe in einem 0er Tresor, auf den nur meine Mutter Zugriff hat, natürlich eine Erbwaffenblockierung und stellt sich auf den Standpunkt, eine häusliche Gemeinschaft würde nicht vorliegen, ich dürfte die Waffe nicht für meine Mutter aufbewahren.

Fakt ist, das ich nicht an der gleichen Anschrift gemeldet bin, aufgrund des Alters meiner Mutter bin ich jedoch fast täglich in meinem Elternhaus, entsprechende Einwände meinerseits (belegt auch durch Schreiben zur Begründung der AWaffv) will die Behörde nicht geltenlassen.

Die fragliche Flinte habe ich, um rechtlich erstmal auf der sicheren Seite zu sein, bei einem Waffenhändler untergestellt und will nun von der Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern um dagegen anzugehen.

Bevor mir hier was unterstellt wird, ich habe versucht, mit der Behörde vernünftig zu reden, auf das Alter und die schwere Erkrankung meiner Mutter hingewiesen, aber man bleibt bei seiner Meinung, Vorschriften und Paragraphen werden nicht oder unvollständig genannt, wenn sie zitiert werden, dann nur ausschnittweise, das bei bis zu 10 Langwaffen ein A-Schrank genügt wird z. B. weggelassen.

Für sinnvolle Ratschläge zur weiterne Vorgehensweise wäre ich Euch dankbar, ich habe Waffenrechtschutz, meine Mutter nicht.

Gruß aus Köln,

Rolf

Geschrieben
Für sinnvolle Ratschläge zur weiterne Vorgehensweise wäre ich Euch dankbar, ich habe Waffenrechtschutz, meine Mutter nicht.

Hat die Gute denn noch irgendwelche Verbindungen zu der Jaegerschaft? Mann Koennte ja mal bei einem lokalen Käsblatt anrufen und das ganze schildern, so als "human interest" Story wie die Dame denn von den Behoerden drangsaliert wird, einen kleinen Kommentar des oertlichen Jagdmeisters (oder so) das die alte Dame seit Jahrzehnten immer mal wieder in Gedenken an ihren Vater bei den Jaegern vorbeisieht und mann nicht versteht, das die Behoerden bei dem Erinnerungsstueck..... na ja, Du verstehst sicherlich woher der Wind weht. Bisschen Meinung machen!

Geschrieben

Und eines sei Dir gesagt, rwlturtle:

Sicher hat man Hemmungen, sich mit seiner Behörde anzulegen.

Wenn aber das Rechtsverständnis einer Waffenbehörde, nun sagen wir, etwas aus dem Median gerückt ist, dann kann man kaum mehr verlieren, wenn man mal den Mund aufmacht.

Ich hatte mit meiner, als sehr "eigenartig" bekannten Behörde ähnliche Probleme.

Bis zu dem Tag, an welchem ich ein ca. 2 stündiges Diskussiunsgespräch mit dem zuständigen SB hatte. Man wollte mir mal wieder nicht existente §§ reindrücken und einreden. Nach der Diskussion waren die §§ "weg" und die ursprünglichen Probleme auch :wacko:

Seither lässt man mich in Ruhe und es wird nun nur noch existierendes und in §§ gedrucktes Recht angewandt :rainbow:

Geschrieben
Warum übernimmst du die Waffe nicht? Wenn du einen Jagdschein hast, dann ist das kein Problem, und die Behörde hat keinen Grund mehr für Probleme.

Hallo,

das ist mir klar, aber wie gesagt:

...sie möchte die Waffe aber bis zu Ihrem Tod auf dem Papier (WBK) als Andenken an iheren Vater behalten...

Gruß Rolf

Geschrieben
Auf den Bescheid bin ich mal gespannt.

Der wird kommen und die Behörde wird sich auch verwaltungsverfahrensrechtlich durchsetzen!

Mein Tipp:

Waffe erwerben und auf gelber WBK (Sportschütze) oder grüner WBK (Jagdschein) eintragen lassen!

Geschrieben

Hallo

Köln, die kämpfen, Geld spielt da keine Rolle. Wird schließlich vom Steuerzahler übernommen.

Mein erster Gedanke war, einen ganz billigen A-Schrank bei Egun oder Ebay zu ersteigern. Die mit den 3 Halterungen gehen schwer weg. Aber die Kindersicherung, falls es die überhaupt für 16er Flinten gibt, wird auch teuer. Ob deine Mutter dies anlegen will? Die Kölner werden keinen Millimeter nachgeben.

Steven

Geschrieben

Nur in´s Unreine gedacht und Frage an die Juristen: kann man sich am Verwaltungsgericht von einem Laien vertreten lassen, also hier die Mutter vom Threadstarter? Kostet ja dann nicht viel (bringt allerdings die Kindersicherung´s auch nicht weg, nur den Nuller - Schrank, das ist klar)

Geschrieben

Polizeibehörde Köln.......

die wollen ja auch keine 2 Kurzwaffen im gleichen Kaliber genehmigen

und 7,65 geht ja auch nicht, weil zu schwach für den Fangschuss.

Meine letzte Info, beide Ideen wurden von den Gerichten kassiert!

Geschrieben

Wenn die Flinte auf Deine WBK übernommen wird, ändert sich de jure zwar einiges aber für Deine Mutter de facto nichts.

Ich würde das der Einfachheit so machen wobei ich unterstelle, dass Deine 81 jährige Mutter nicht mit ihrer ErbenWBK unter dem Kopfkissen schläft.

Sicher, man kann auch den Sturmlauf durch sie Instanzen antreten. Und wenn Du dann nach Jahren evtl. obsiegt hast, lebt Deine Mutter schon lange nicht mehr oder ist gar dement geworden (was wir alle nicht hoffen wollen) und dann darf sie sowieso keine Waffe mehr haben.

Ich würde mir den ganzen Ärger und trouble nicht antun sondern pragmatisch verfahren. Dabei ist mir schon klar, dass andere meinen Vorschlag strikt ablehnen.

Geschrieben

Und wenn sich Deine Mutter bei Dir anmeldet ?

Dann ist es eine häusliche Gemeinschaft...

Oder besser:

Könntest Du Dich auf der grünen WBK Deiner Mutter als "weitere berechtigte Personen" eintragen lassen ?

Meines Wissens gibt es die Möglichkeit, sich (bei Vorliegen eines Bedürfnisses) auf der WBK mit eintragen zu lassen, damit beide die Waffe benutzen können...

Damit wäre die Waffe Euch beiden, sie ist Besitzerin, aber Du kannst aufbewahren/Schießen etc.

Geschrieben
die behörde wird durchsetzen, daß die flinte in einem 0-Schrank aufbewahrt werden muss PLUS Kindersicherung im lauf?

mit welcher begründung denn dies?

Weil es, bezüglich der Kindersicherung zwischen Erbfall alt und neu keinen Unterschied macht!

Wenn der Gesetzgeber die Notwendigkeit sieht, Erbwaffen durch Kindersicherungen verschließen zu lassen, warum sollten dann die Erbfälle alt sicherer sein als die neuen Erbfälle?

Im Rahmen der regelmäßig wiederkehrenden Überprüfung der Zuverlässigkeit kommen auch die alten Erbfälle auf den Tisch der Sachbearbeiter. Die dann auch für die früheren Vorgänge einen Nachweis über die sichere Aufbewahrung (Schrank und Kindersicherung) einfordern.

Wobei dem Waffenschrank eine ganz besondere Bedeutung beizumessen ist. Schließlich ist es (siehe ZDF Frontal21 und Visier) schon mehrfach gelungen, die Kindersicherung im Handumdrehen zu entfernen! Der Waffenschrank muss dann eben das halten, was die Kindersicherung verspricht ...

:ridiculous:

Geschrieben
Und wenn sich Deine Mutter bei Dir anmeldet ?

Dann ist es eine häusliche Gemeinschaft...

Hallo zusammen,

das ist die alles entscheidende Frage!

Wenn wir eine häusliche Gemeinschaft bilden, darf ich die Waffe für sie aufbewahren, da sie keinen Zugriff hat, braucht es keine Erbwaffenblockierung!

Köln sieht aber nur bei gemeinsamem 1. Wohnsitz die häusliche Gemeinschaft als gegeben an, obwohl das in der Begründung zur AWaffv und zuletzt noch in einem Schreiben des bayrischen Inneministeriums anders gesehen wurde, es genüge der regelmäßige Besuch im Elternhaus.

Begründen oder belegen können sie Ihre Ansicht nicht, sie meinen halt etwas anderes und wir haben uns zu fügen.

Da vernünftige Vorschläge rundweg abgelehnt werden (entweder sind die bei Blockiersystemen finanziell beteiligt, wollen Zweitwohnungssteuer kassieren oder müssen Waffenabgabequoten erfüllen), bleibt nur ein Rechtsweg.

Gruß Rolf

Geschrieben
Hallo,

das ist mir klar, aber wie gesagt:

...sie möchte die Waffe aber bis zu Ihrem Tod auf dem Papier (WBK) als Andenken an iheren Vater behalten...

Gruß Rolf

Du solltest sie überreden die Waffe auf Dich zu übertragen - sie bleibt ja dann trotzdem in der Familie.

Deswegen eine Klage vor Gericht anzustreben mag zwar erstrebenswert und rechtlich sogar in Ordnung gehen - ob das in diesem Fall aber der Bringer ist dafür Zeit, Geld und Nerven zu opfern sei mal dahin gestellt.

Aber letztlich mußt Du/müßt ihr das Entscheiden.

Geschrieben
Der wird kommen und die Behörde wird sich auch verwaltungsverfahrensrechtlich durchsetzen!

Sicher?

Am ende der Schlacht werden die Toten gezählt, nicht vorher.

Weil es, bezüglich der Kindersicherung zwischen Erbfall alt und neu keinen Unterschied macht!

Eine mir bekannte Behörde wollte auch die Blockierung für die vor 10Jahren geerbte waffen durchsetzen.

Von der Behörde kamen zwei Schriftsätze als "Information zur Rechtslage" mit Fristsetzung.

Es wurde zweimal Wiederspruch eingelegt und seitdem hat die Behörde nichts mehr von sich hören lassen.

Die letzte Fristsetzung ist vor ca. 6 Mon. abgelaufen.

Erst wird ein auf dicke Hose gemacht und bei Wiederstand schwenkt die Behörde auf die Vogel Straus Taktik um.

Das ist gängige Praxis, Land auf Land ab.

Schnuffi

Geschrieben

Die vor dem WaffG 2003 erteilte Erben-WBKs gelten in dem bisherigen Umfang fort (§ 58 I 1 WaffG), berechtigen also auch zum unblockierten Waffenbesitz. Im Übrigen gilt § 43 II VwVfG, wonach Verwaltungsakte, wie ihn die Waffenbesitzerlaubnis darstellt, auch dann wirksam bleiben, wenn sich die Rechtslage nachträglich ändert.

Vor dem Verwaltungsgericht besteht übrigens kein Anwaltszwang. Aber ob sich der Ärger wegen einer Flinte lohnt?

Für die Doppelflinte müssen übrigens laut der TR Blockiersysteme für Erbwaffen zwei Blockierelemente angeschafft werden, für jeden Lauf eines.

Geschrieben
...Eine mir bekannte Behörde wollte auch die Blockierung für die vor 10Jahren geerbte waffen durchsetzen. Von der Behörde kamen zwei Schriftsätze als "Information zur Rechtslage" mit Fristsetzung. Es wurde zweimal Wiederspruch eingelegt und seitdem hat die Behörde nichts mehr von sich hören lassen. Die letzte Fristsetzung ist vor ca. 6 Mon. abgelaufen. ...

Hieraus würde keine rechtliche Anerkennung des Widerspruches ableiten. Dies kann viele Gründe haben. SB krank, versetzt etc. Evtl. will sich der SB auch nicht die Arbeit mit der Begründung eines Widerspruchsbescheides bzw. Ordungsverfügung machen.

Die vor dem WaffG 2003 erteilte Erben-WBKs gelten in dem bisherigen Umfang fort (§ 58 I 1 WaffG), berechtigen also auch zum unblockierten Waffenbesitz. Im Übrigen gilt § 43 II VwVfG, wonach Verwaltungsakte, wie ihn die Waffenbesitzerlaubnis darstellt, auch dann wirksam bleiben, wenn sich die Rechtslage nachträglich ändert. ...

:rtfm:

Wenn schon, dann richtig lesen:

§ 43 VwVfG

Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

"(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist."

§ 9 WaffG

Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden.

Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.

Im vorliegenden Fall würde ich es nicht drauf anlegen. Die Behörde könnte auf die Idee kommen, dass die Mutter die Flinten einem Unberechtigten überlassen hat. Welche waffenrechtlichen Konsequenzen dies hätte, kann sich jeder selbst ausmalen.

Wieder einmal sind dort, wo wir schon so oft waren. Die damals beteiligten Verbände hätten niemals bei den Kindersicherungen mitmachen dürfen. Statt ein hier bestens bekanntes Unternehmen zu fördern, wäre ein anderer Kompromiss wie z.B. eine "kleine Waffensachkunde für Erben" der bessere Weg gewesen.

Dies kam selbstverständlich den selbsternannten Waffenlobbyisten, in Personalunion Berater zur Einführung und Vermarktung der Sicherheitssysteme, nicht in den Sinn!

:allesgute:

Geschrieben
Im vorliegenden Fall würde ich es nicht drauf anlegen. Die Behörde könnte auf die Idee kommen, dass die Mutter die Flinten einem Unberechtigten überlassen hat. Welche waffenrechtlichen Konsequenzen dies hätte, kann sich jeder selbst ausmalen.

Hallo,

nichts können sie machen, die Flinte befindet sich derzeit beim Waffenhändler, ich wäre als Jäger jederzeit berechtigt gewesen.

Was ich brauche sind Vorschriftswerke zur häuslichen Gemeinschaft bei nicht gleichem ersten Wohnsitz.

Gruß Rolf

Geschrieben

Aus dem Urt. des VG Köln v. 09.12.2010, Az. 20 K 577/09, kann man schließen, dass es für die Aufbewahrung i.S.d. WaffG nicht auf die melderechtliche Situation ankommt, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten.

Was eine häusliche Gemeinschaft ist, kannst du u.a. in dem aktuellen WaffVwV-Entwurf, BR-Drucks. 331/11, nachlesen. Wenn ihr wie hier in gerader Linie verwandt seid, deine Mutter dich öfter besuchen kommt und eienen eigenen Hausschlüssel hat, dann sollte dies wohl erfüllt sein.

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