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IGNORED

Waffentransport zum Stand


hasenjagd

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Genau so.

Keiner tut unserem Sport einen Gefallen zu schreiben, dass er sein Zeugs in Alditüten Packt.

Nenne es Schwachfug :peinlich:

Es ist das einfachste seine KW samt Muni in eine Koffer zu packen, das Zahlenschloss zu verdrehen und fertig.

Das nennst du getrennt?

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Das nennst du getrennt?

Natürlich ist das getrennt. Was ist denn sonst getrennt? Waffe im Kofferraum und Mun im Handschuhfach? :rolleyes:

Solange sich die Munition nicht IN der Waffe befindet, lagert sie getrennt von der Waffe. Wenn ich mit nem Moped oder dem Fahrrad zum schießen fahre, habe ich auch nur einen Rucksack, in dem Pistolen UND Munition zusammen sind. Und in meiner Sporttasche transportiere ich das Mini-14 mit Klappschaft UND die Munition (in ihrer Pappschachtel) im selben Abteil, weil die Sporttasche keine anderen Fächer hat. Ist doch getrennt.

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Jetzt mal ein ganz anderer Fall:

Schütze hat eine sehr lange Langwaffe (von mir aus zur Ansicht ausgeliehen), aber kein passendes Futteral zum Transport.

Er nimmt jetzt das zu kurze Futteral seines AR 15, steckt die geliehene LW dort rein, aber der Lauf schaut oben 15 cm weit raus. Trotzdem schleißt er den Reißverschluss bis zum herausstehenden Lauf und sichert mit Vorhängeschloss.

Die Waffe kann also nicht ohne weiteres aus dem Futteral genommen/rausgezogen werden. Und das Behältnis ist VERschlossen.

Gäbe es in diesem Fall bei einer Kontrolle Probleme??

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Wirklich provokant wär doch zb. mal: Glock 19 oä. mit geladenem Magazin(nicht in der Waffe) in der Jackentasche mit einem kleinen Zahlenschloss verschlossen. Zeitaufwand bis schussbereit 5 sekunden. :00000733:

Noch provokanter wäre, Waffenteile und Munition zu führen:

Griffstück der G19 in die eine Tasche, G19 Verschluss in die andere und geladenes Magazin in der Hand halten. Schussbereit in 3 Sekunden.

Natürlich nur spinnerei, aber wie ist sowas rechtlich einzuschätzen?

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Jetzt mal ein ganz anderer Fall:

Schütze hat eine sehr lange Langwaffe (von mir aus zur Ansicht ausgeliehen), aber kein passendes Futteral zum Transport.

Er nimmt jetzt das zu kurze Futteral seines AR 15, steckt die geliehene LW dort rein, aber der Lauf schaut oben 15 cm weit raus. Trotzdem schleißt er den Reißverschluss bis zum herausstehenden Lauf und sichert mit Vorhängeschloss.

Die Waffe kann also nicht ohne weiteres aus dem Futteral genommen/rausgezogen werden. Und das Behältnis ist VERschlossen.

Gäbe es in diesem Fall bei einer Kontrolle Probleme??

:confused: hola amigo schraubermani 123...,

warum sollte es Probleme geben? Die Waffe IST doch NICHT zugriffsbereit.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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OK, hier kommen die Standard-Antworten:

1. Jeder wie er will ! (Dies ist keine bindende Vorschrift, weil: Meine Überlegungen stecken drin)

2. Transport als Sonderfall des Führens ist erlaubnisfrei, wenn nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit.

2.1 nicht zugriffsbereit heißt: nicht mit wenigen Handgriffen schnell in Anschlag zu bringen. Im Gesetz steht drin, daß in einem verschlossenen Behältnis nicht zugriffsbereit
ist
. (Es geht auch anders, aber so ist es definitionsgemäß richtig)

2.2 nicht schussbereit heißt: Es ist keine Munition in der Waffe. Also nicht im Patronenlager, (eingeführten) Magazin, Kammern der Trommel usw.

3. Bei einer Kontrolle: gut zuhören und nicht brabbeln, grabbeln oder gar fuchteln.

(...)

... ich mach nichts anderes als zitieren (aus dem Katalog zur Sachkunde). Ist also nicht meine persönliche Meinung die ich wiedergebe:

"... im verschlossenen Kofferraum des PKW, ungeladen und verpackt zum Schießstand fährt."

und hier vom DSB: Ausreichend ist grundsätzlich auch der abgeschlossene Kofferraum (...): http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenre..._26.02.2010.pdf

wobei "Folgerungen:- Wer mit Schlössileinchen arbeitet, vermeidet Diskussionen." natürlich der sicherste Weg ist.

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... ich mach nichts anderes als zitieren

Naj, ich dachte, du oder ein Anderer wäre dran interessiert, die Systematik zu begreifen.

Wenn Du Dich mit Auswendig-gelerntem besser fühlst, ist mir das recht. Aber was macht einer, wenn er kein Auto mit Kofferraum hat ? Oder mit der Bahn fährt, dem Fahrrad, zu Fuß ?

Wie gesagt: Wenn Du anderer Meinung bist als ich, tu bitte was Du für richtig hälst. Aber zwing mir (und dem Rest der Welt) keine Meinung auf. Schon gar nicht die von einem Supersachverständigen Lehrgangsleitermeister.

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Das nennst du getrennt?

Ja sicher ist hier die Mun von der Waffe getrennt.

Grenzwertig wäre meiner Meinung nach folgender Fall (rein theoretisch):

Revolvertrommel ausklappen, mit x minus 1 Patronen füllen, das Zuklappen der Trommel mit z.B. einem Kabelbinder verhindern und die ganze Konstruktion dann ins abgeschlossene, d.h. mit Schloß versehene Köfferchen.

Und das Ganze dann noch in den abgeschlossenen Kofferraum.

Rein rechtlich hätte man die Vorschrift erfüllt, daß die Waffe nicht mit "wenigen" Handgriffen schußbereit gemacht werden kann, aber den Spaß bei einer Kontrolle mag ich mir nicht vorstellen, wobei sicher die ersten Diskussionen darum gehen werden, ob im von mir geschilderten "Konstrukt" die Munition noch von der Waffe "getrennt" ist, was bei gefüllten, nicht in der Waffe befindlichen Magazinen definitiv der Fall ist.

mfg

Harry

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... naja, heißt jetzt nicht, dass ich die Systematik nicht begriffen habe. Ich mach es eben so wie es von mir verlangt wird (und wenn ich die Systematik mal nicht begriffen habe mache ich es trotzdem so wie von mir verlangt. Sollte mir die Systematik mal überhaupt nicht passen hänge ich die WBK oder was auch immer an den Nagel). Und sollte diese Aussage ("... im verschlossenen Kofferraum des PKW, ungeladen und verpackt zum Schießstand fährt") tatsächlich falsch sein werde ich eben was anderes ankreuzen.

...

- Tüte&Kabelbinder sind definitionsgemäß "konform". Lädt aber zur Diskussion ein.

... habe nie was anderes behauptet.

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...

Es ist das einfachste seine KW samt Muni in eine Koffer zu packen, das Zahlenschloss zu verdrehen und fertig.

Ist auch beruhigent, einen Unfall erleben zu müssen und die Polizei dein Fahrzeug nebst Inhalt sichern muss.

... :rolleyes:

Spätestens in dem Fall würde ich aber die unfallaufnehmenden Beamten auf die (legalen) Waffen im Kofferraum hinweisen und ganz lieb drum bitten, diese sicherzustellen, falls ich selbst nicht mehr handlungsfähig bin ...

Eben bevor sich jemand nicht Berechtigter dran vergreifen kann.

Nur mal so.

mfg

Harry

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... ich lasse mich gerne aufklären. Bin ja sozusagen noch in Ausbildung: "Erlaubnisfreies Führen im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn man die Waffe ...im verschlossenen Kofferraum des PKW, ungeladen und verpackt zum Schießstand fährt"

das dürfte ich dann nicht ankreuzen?

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Was mich betroffen macht ist die Tatsache, dass wenn ich in der Suche "Transport und verschlossen" eingebe, ich 5 ! Seiten Ergebnisse bekommen.

Ich glaube dass ist so ein Murmeltier-Thread, der kommt alle paar Wochen mal wieder.

Ich "verschliesse" eben immer so gut es geht; im Auto landet das Rangebag im Kofferraum, auf dem Motorrad im Koffer, oder im Rucksack.

Auch da kann man ein Mini-Schlösschen durch die Reißverschluss-Zipper bekommen.

Fahr ich mit dem Gespann liegt alles im Beiwagen, da ist der Zugriff sicher schneller als im Kofferraum.

Aber, muss ich das alles diskutieren ?

Ich denke nicht, ich verschliesse so gut ich in der jeweiligen Gelegenheit kann und benehme mich bei einer evtl. anstehenden Kontrolle nicht wie "die Axt im Walde".

Und damit bin ich immer gut gefahren.

Aber wenn euch Theorien von möglichen Scenarien faszinieren, dann nur weiter ....

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... noch erfüllt die Tüte die Anforderung "verschlossenes Behältnis"....

Die zugedrehte Tüte erfüllt sehr wohl die Anforderungen an ein "geschlossenes" oder auch "verschlossenes" Behältnis im Verständnis der deutschen Sprache, ganz im Gegensatz zu "abgeschlossen", das ist sie eigentlich nicht.

Zumindest nicht mit einem Schloß oder Ähnlichem.

Physikalisch könnte man sie nun wieder als "abgeschlossenes System" betrachten ...

mfg

Harry

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Physikalisch könnte man sie nun wieder als "abgeschlossenes System" betrachten ...

Da rotiert aber der wärmelehre-kundige...

Mal sehen, ob ich die Tüte noch zusammenkriege:

Ein Behältnis ist ein zur Aufbewahrung von Sachen gefertigter Gegenstand, der nicht von Personen betreten werden kann. Daher ist der Kofferraum eines Kombis oder Geländewagen kein Behältnis, es ist nur eine bteilung eines Raums, in dem auch Personen sein können. Das Handschuhfach jedoch ist sicher ein Behältnis.

verschlossen ist ein Behältnis, wenn eine Vorrichtung daran ist, die das Behältnis verschließt, aber über eine reine zuhalte-Funktion hinausgeht. Das Handschuhfach hat ja einen Schnapper, der es während der Fahrt zu hält. Das ist aber kein "Verschluss" in diesem Sinne, sondern nur ein Öffnungsverhinderer. Erst wenn am Handschuhfach ein Schloss drann ist, kann man es "verschließen". Dasselbe wie für den Schnapper gilt auch für den Reißverschluss einer Tasche, da ist die deutsche Sprache irreführend. Ist eben kein Verschluss, ebensowenig wie ein Knopf.

Insofern ist die Aldi-Tüte sicher ein Behältnis. Mit dem Kabelbinder ist auch ein echter "Verschluss" dran, der erst durch Durchschneiden wieder abgemacht werden kann. Nach der reinen Definition wäre diese Kombination für ein erlaubnisbefreites Führen in Ordnung.

Aber: gefordert ist "nicht zugriffsbereit", und weil eine Aldi Tüte mit einem Handgriff zu zerreißen ist, wäre eine Waffe wieder schnell in Anschlag zu bringen, entgegen der hinreichenden Definition des WaffG. Bei einem Streit darüber, ob denn jetzt der Aldi-Tüten Transport konform wäre, haben beide Meinungen "Ja" und "Nein" gute Argumente, man begibt sich also vor den Richter und in Gottes Hand. Du sollst das Sein lassen (mM) Es sei denn, meine Tasche samt Futteral und Schloss liegt im Auto vom Kumpel, der schon losgefahren ist, und ich muss jetzt irgendwie noch die Kanone nach Hause bringen...

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Bei einem Streit darüber, ob denn jetzt der Aldi-Tüten Transport konform wäre, haben beide Meinungen "Ja" und "Nein" gute Argumente, man begibt sich also vor den Richter und in Gottes Hand.

Moin,

wobei ein Richter sich ungern auf einen Streit einläßt!

Das Ganze kann dann entweder nach hinten, oder eben nach vorn losgehen.

Kein PVB schaut ohne Grund in eine Aldi-Tüte, also muß vorher schon etwas vorgefallen sein, was ihn ermächtigte in die Tüte zu schauen!

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Grenzwertig wäre meiner Meinung nach folgender Fall (rein theoretisch):

Revolvertrommel ausklappen, mit x minus 1 Patronen füllen, das Zuklappen der Trommel mit z.B. einem Kabelbinder verhindern und die ganze Konstruktion dann ins abgeschlossene, d.h. mit Schloß versehene Köfferchen.

Und das Ganze dann noch in den abgeschlossenen Kofferraum.

Mal ganz abgesehen davon, dass ich mich zum eigentlichen Thema nicht mehr äußern werde, auch wenn hier (mal wieder) teilweise Murks steht - denn ich habe bereits alles dazu geschrieben, was es dem Fragebedarf nach zu sagen gibt und wiederhole mich ungern.

Das oben Geschilderte würde ich aber ganz ausdrücklich bleiben lassen.

Grund:

Im Sinne dieses Gesetzes

ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Ob man die Trommel faktisch dann noch schnell oder überhaupt einschwenken und tatsächlich losschießen kann, interessiert nach dieser Definition nicht.

Die gesetzliche Definition der Schussbereitschaft orientiert sich an binären Zuständen: Eine Waffe ist entweder schussbereit im Sinne des Gesetzes oder eben nicht. "Ein bisschen schussbereit" gibt es hingegen nicht.

Rein rechtlich hätte man die Vorschrift erfüllt, daß die Waffe nicht mit "wenigen" Handgriffen schußbereit gemacht werden kann,

Eine solche Vorschrift existiert nicht. Du verwechselt das mit Kriterien für die Zugriffsbereitschaft.

Was es gibt ist in der BR.-Drs. 81/06 die Maßgabe

Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen

in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder

in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen

Handschuhfach des PKW mitgeführt wird.

Das bezieht sich aber nicht auf die Schuss-, sondern auf die Zugriffsbereitschaft.

Das Gesetz kennt den Vorgang des "schussbereit machens" nicht, sondern nur den Zustand der Schussbereitschaft.

Dieser ist entsprechend eng gefasst und umfasst auch teilgeladene/unterladene Waffen. Fertig.

Dass es beispielsweise bei einer lediglich unterladenen DA-Selbstladepistole nur "klick" macht, wenn man am Abzug zieht, interessiert nach der maßgeblichen Gesetzesdefinition "schussbereit" genauso wenig wie die Frage, ob die Revolvertrommel eingeschwenkt ist oder werden kann oder ob gerade eine Patrone in der vor dem Lauf befindlichen Kammer vorhanden ist.

Vorsicht mit gefährlichem Unfug!

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Hallo Tyr

du irrst in diesem Fall, da du eine falsche Herleitung wählst. Es ist nicht "verschlossen" und "Behältnis" zu definieren, sondern das "verschlosene Behältnis"

Das ist, wie bereits erwähnt, in WO ausreichend ausgeführt.

Man darf auch darüber nachdenken, ob eine Waffe in einer Plastiktüte tatsächlich nicht zugriffsbereit ist. Auch ohne die Tüte zuerst zu zerreissen, hindert sie einen weder daran ein Magazin durch die Tüte in die Waffe einzuführen, noch den Ladevorgang vorzunehmen und auch nicht den Abzug zu betätigen.

Aber jetzt treten wir wieder in eine Dauerschleife ein, was ich mir zumindest nicht geben werde.

Gruß

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... ich lasse mich gerne aufklären. Bin ja sozusagen noch in Ausbildung: "Erlaubnisfreies Führen im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn man die Waffe ...im verschlossenen Kofferraum des PKW, ungeladen und verpackt zum Schießstand fährt"

das dürfte ich dann nicht ankreuzen?

Doch, das musst Du ankreuzen, denn in diesem Fall liegt erlaubnisfreies Führen vor.

Die genannten Dinge sind eben hinreichend, damit erlaubnisfreies Führen vorliegt, allerdings nicht notwendig.

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Bitte kläre mich doch mal jemand auf, warum hier die wildesten und teilweise schwachsinnigsten pseudo-gesetzeskonformen Transportmöglichkeiten für Schusswaffen aufgeführt werden? Das eine oder andere mag sicher nach genauer Analyse des Wortlautes des WaffG in Ordnung gehen, aber in letzter Konsequenz bleibt vieles Auslegungssache und wer Lust hat, sich über die Richtigkeit seines Waffentransportes mit einem Gesetzeshüter und/oder anschließend Richter zu unterhalten, dem möche ich nicht im Wege stehen. Fakt ist und bleibt aber, dass es schlicht und ergreifend nicht wirklich ein ernsthaftes Problem darstellt, Schusswaffen in abschliessbare Behältnisse zu packen und so zu transportieren. Wenn ich hier lese, dass 10kg schwere und 1,2m lange Büchsen durch die Gegend gefahren werden und gleichzeitig offensichtlich der Erwerb eines 0,50€ Vorhängeschlosses eine nicht zu überwindende Hürde darstellt, fällt mir nichts mehr ein. Egal, ob Kombi, separater Kofferraum, Handschuhfach oder sonst was, einfach eine abschliessbare Tasche/Futteral/Koffer nehmen und gut ist. Ich weiss nicht, wieso immer jeder Gesetzestext bis zum Erbrechen ausgereizt werden muss, nur des Prinzips wegen. Man kann sich logisch nicht alles gefallen lassen, aber Ärger und die Zuverlässigkeit zu riskieren wegen mehr oder minder praktikabler Prinzipienreiterei halte ich für fragwürdig. Ich habe auch meine Prinzipien, aber wenn ich mit wenigen Mitteln definitiv verhindern kann, meine Zuverlässigkeit zu riskieren, warum sollte ich da Experimente machen?

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