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IGNORED

Waffe einkassieren als Schießleiter?


Reinhard Bergmann

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Und das braucht echt 3 Seiten Thread bis so was Einfaches geklärt ist ?

Der Olt hat's treffend erklärt. Für die Kontrolle derWBK besteht keine Grundlage. Da hälfe nur freundliches Fragen, wenn man neugierig ist.

Die primäre Aufgabe einer Schießstand-Aufsicht ist ein sicherer Ablauf des Schießens.Alle Wichtigkeits-Phantasien bitte sofort begraben, gibt es keine Grundlage. Allein aus der Zulassung des Standes oder einer Hausordnung ergeben sich Handhaben. Aber anderes Thema. Das "einkassieren" soll man sich dringend abschminken.

Geschrieben

Ich weiß nicht, ob ich es mir verkneifen könnte ihm die WBK mit deutschem Gruß und Hacken zusammenschlagen von weitem zu zeigen. Ich wollte dort dann auch nicht mehr schießen.

BBF

Geschrieben
Und das braucht echt 3 Seiten Thread bis so was Einfaches geklärt ist ?

Der Olt hat's treffend erklärt. Für die Kontrolle derWBK besteht keine Grundlage. Da hälfe nur freundliches Fragen, wenn man neugierig ist.

Die primäre Aufgabe einer Schießstand-Aufsicht ist ein sicherer Ablauf des Schießens.Alle Wichtigkeits-Phantasien bitte sofort begraben, gibt es keine Grundlage. Allein aus der Zulassung des Standes oder einer Hausordnung ergeben sich Handhaben. Aber anderes Thema. Das "einkassieren" soll man sich dringend abschminken.

Also ich finde die Diskussion und verschiedenen Meinungen schon sehr interessant. Wobei ich meine Meinung vom Samstag schon bestätigt sehe: Wer "einkassiert" begeht eine Straftat.

Nochmal:

In unserem Verein würde es niemals einen WBK Kontrolletti geben. Dieser konstruierte Fall wurde lediglich theoretisch diskutiert.

Vielen Dank für die rege Beteiligung!

Geschrieben
Was hat das mit der heutigen Zeit zu tun? Und was soll ich da verstehen?

bye knight

hy knight, was das mit der heutigen zeit zu tun hat??? ganz einfach,

nehmen wir einmal an, das ein vereinsfremder mit seiner eigenen waffe und munition, öfter in einem bestimmten verein trainiert. er wird nie nach wbk oder anderer legitimation gefragt.

irgendwann begeht dieser fremde eine straftat mit schusswaffe und unsere ach so beliebte qualitätsjounallie schmiert dann rum, dass der straftäter ewig unbehelligt im verein xyz mit seiner illegalen waffe trainieren durfte.

DANKE!

das meine ich mit "in der heutigen zeit"

einmal ganz davon abgesehen, das ich es für völlig normal halte sich waffenrechtlich zu legitimieren -

wenn einer ein auto mietet, muss er auch seinen führerschein vorlegen- und man geht nicht davon aus dass er einen hat, sondern er muss es halt beweisen

so einfach ist das

Geschrieben
wenn einer ein auto mietet, muss er auch seinen führerschein vorlegen- und man geht nicht davon aus dass er einen hat, sondern er muss es halt beweisen

Hier ist es aber eher so, dass jemand mit seinem eig. Auto ankommt, und gerne Deine Waschstraße verwenden würde. Und da wurde ich noch nie nach dem FS gefragt.

Geschrieben
irgendwann begeht dieser fremde eine straftat mit schusswaffe und unsere ach so beliebte qualitätsjounallie schmiert dann rum, dass der straftäter ewig unbehelligt im verein xyz mit seiner illegalen waffe trainieren durfte.

...

das meine ich mit "in der heutigen zeit"

...

so einfach ist das

Jaja.

Taliban und Russenmafia. Maskenmonster, Kachelmänner und Voldemorts.

Alle drängen sie nur so in unsere Schützenvereine. Wilde Horden von Gesetzlosen werfen sich gegen die Türen: aber AT2 hält sie auf -- mit dem magischen Abwehrzauber "Halt! - WBK vorzeigen!"

Carcano

Geschrieben

Das Thema "ist" schon aus dem Ruder gelaufen :ridiculous:

Hallo Gemeinde, heute morgen beim Schießen gabs eine interessante Diskussion:

Ein unbekannter Schütze lößt eine Schießkarte. Lw oder KW ist egal. Jetzt ist sich der Schießleiter nicht sicher (warum auch immer), ob der Schütze die mitgebrachte Waffe legal besitzt. WBK hat der Schütze leider nicht dabei.

Dann würde ich ihn nicht schießen lassen !

Meiner Meinung nach kann ich als Schießleiter vom Hausrecht gebrauch machen und das Schießen abbrechen, bis der Schütze die WBK beibringt. Rechtliche Handhabe um WBK vorzeigen zu lassen habe ich hier meines Wissens nicht.

alles Richtig !

Ein Kollege meinte gar, er würde die Waffe einkassieren, im Vereinstresor deponieren bis die WBK vorliegt.

Meiner bescheidenen Meinung nach macht sich der Kollege hier strafbar.

Auch Richtig, wenn mir irgendwer meine Waffe abnimmt bekommt es erst mit der Polizei (Diebstahl) und dann meinem Anwalt zu tun.

Bitte um Eure Meinungen. Wie würdet Ihr verfahren? Es ist ein rein konstruierter, theoretischer Fall!!!!

Ich würde höflich um die WBK bitten, klar ist es doof für den Schützen wenn er diese nicht dabei hat (warum auch immer) und einen weiten Weg zurück hat.

Die Kirche würde ich im Dorf lassen, das Thema nach 2min abhaken und im Vereinshaus n Bier Trinken :gutidee:

Gruß

Geschrieben

Die ganze Diskussion ist einfach lächerlich.

In über 25 Jahren in denen ich in ganz Deutschland schon Wettkämpfe geschossen habe musste ich mich noch nie Waffenrechtlich legitimieren.

Nur einmal habe ich das als Zuschauer bei einer LM auf einem angemietem Stand miterlebt wie sich der dortige Schießleiter aufgeführt hat.

Und nein, es war keiner vom DSB.

Der DSB Wettkampfleiter der dort die 300 mtr. LM durchgeführt hat war dagegen sehr entspannt.

Man stelle sich einmal vor der DSB kontrolliere die WBK`s von 3000 bis 4000 Teilnehmern bei der DM in München :gaga:

Geschrieben
Hier ist es aber eher so, dass jemand mit seinem eig. Auto ankommt, und gerne Deine Waschstraße verwenden würde. Und da wurde ich noch nie nach dem FS gefragt.

ja nee, is klar.....träum weiter mit deinen hinkenden vergleichen. sorry aber das ist schwachfug!

wenn ein autofahrer ohne FS durch die waschstrasse fährt ist das wohl keine zeitungsmeldung wert. wenn eine person mit einer illegalen plempe regelmässig in deinem verein trainiert, danach irgendwann einen umlegt und das "training" wird ruchbar ..na dann prost mahlzeit...

es kann ja jeder handhaben wie er will, was soll die streiterei hier. ich stelle nur fest, dass zuviele denken sie müssten auf ihre rechte pochen. auch mal ab und zu geben können scheint unter sog. schützenbrüdern wohl unmodern zu sein...gell

im übrigen leuts - falls ihr es noch nicht wisst, der schiessleiter ist sogar berechtigt die waffen auf ordnungsgemässen beschuss zu prüfen - sowohl vor dem training als auch vor dem wettkampf!

aber sicher findet sich nun auch wieder einer der denkt er hätte andere rechte als andere.

Geschrieben
Ich würde höflich um die WBK bitten, klar ist es doof für den Schützen wenn er diese nicht dabei hat (warum auch immer) und einen weiten Weg zurück hat.

Wie wäre es mit einem Vorschlag zur Einigung: Wir verbieten dem Schützen das Schießen mit seinen eigenen Waffen, wenn er seine WBK nicht vorzeigen kann, und lassen ihn statt dessen mit Vereinswaffen schießen :ninja:

bye knight

Geschrieben
Was ändert denn das "oder"?

Das "oder" bedeutet doch nur, dass ich Nr. 3 als Begründung zur Nutzung des Schießstandes vorbringen kann, wenn sonst keiner der in Nr. 2 a-d genannten Gründe vorliegt.

Nr. 1 jedoch, also die Verpflichtung zum Nachweis des berechtigten Besitzes, gilt immer, egal, ob ich die Schießstätte gemäß Nr. 2 a, b c, d oder Nr. 3 nutzen will.

Geschrieben

Hallo Leute ich wünsche euch noch ein schönes Restosterfest und zu der Frage möchte ich sagen das ich vor ca. 30 Jahren beim Deutschen Jagdverband eine Standaufsichtsprüfung abgelegt habe. Auf dem Schein den ich anschließend erhalten habe steht das ich bei allen Jagdlichen und Sportlichen Schießen berechtigt bin Standaufsicht zu machen. Dieser Schein ist mir anschließend durch meinen SB beim Amt beglaubigt worden, das heißt auf dem Papier ist sowohl ein Stempel vom DJV und von unserer Kreisbehörde. Während diesem Lehrgang wurde uns beigebracht das die Standaufsicht als Verantwortliche Person jederzeit berechtigt den rechtmäßigen Besitz einer Waffe bei einem Schützen zu Überprüfen, dieses kann durch vorzeigen einer WBK eines Waffenscheines, Jagdscheines, Transportpapier oder durch zeigen eines Dienstausweises erfolgen. Die Standaufsicht muss das aber nicht machen. Wenn ein Schütze die Berechtigung nicht nachweisen kann ist die Standaufsicht berechtigt ihm das Schießen zu untersagen, weitere Befugnisse hat die Standaufsicht aber nicht! Ich hatte einmal einen Schützen auf dem Stand der seine Pistole im Schulterholster Transportierte und beim Schießen die geladene Waffe auf den Tisch legte um durch ein Fernglas die Scheibe zu kontrollieren, den habe ich dann nach seiner Berechtigung gefragt, es war ein Kripo Beamter und nach Unterweisung in die Schießstandregeln hatte ich auch keine Probleme mehr mit ihm er ist noch fast ein Jahr regelmäßig zum privaten Training erschienen.

Wolfgang :bb1:

Geschrieben
Das "oder" bedeutet doch nur, dass ich Nr. 3 als Begründung zur Nutzung des Schießstandes vorbringen kann, wenn sonst keiner der in Nr. 2 a-d genannten Gründe vorliegt.

Nr. 1 jedoch, also die Verpflichtung zum Nachweis des berechtigten Besitzes, gilt immer, egal, ob ich die Schießstätte gemäß Nr. 2 a, b c, d oder Nr. 3 nutzen will.

Richtig. Es wurde an verschiedenen Stellen etwas "unscharf" dargestellt. Satz 4 gilt ebenfalls für die Gesamtheit der Ziffernaufzählung. Er beinhaltet die vollständigen Sätze 1 und 2.

Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.
Geschrieben
Wie wäre es mit einem Vorschlag zur Einigung: Wir verbieten dem Schützen das Schießen mit seinen eigenen Waffen, wenn er seine WBK nicht vorzeigen kann, und lassen ihn statt dessen mit Vereinswaffen schießen :ninja:

bye knight

Genial.... so weit habe ich nicht gedacht Super Lösung. Mir wäre sowas Recht, also Erst Schiessen dann das Bier !

Gruß

Geschrieben

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens

(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition

auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des

Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz

von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art

innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

b ) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen

(§ 22),

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. Ende Satz 1

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3

entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Ende Satz 2Der

Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und

2 zu überwachen. Schieße ich nach Nr. 2 a), b ) oder c) oder nach Nr. 3 brauche ich keine WBK.

§ 38 Ausweispflichten

Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es

einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,

b ) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne

von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32

Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach

§ 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,

c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien

A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat

den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen

Erlaubnisschein Bezug nimmt,

d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A

bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen

Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den

Grund der Mitnahme,

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund

des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des

Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht,

oder

f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein

mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf

Verlangen zur Prüfung aushändigen. Ende Satz 1 In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz

2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die

Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt

nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1. Der Satz in kursiv ist ein Zitat aus dem Gesetztext, nicht von mir eingefügt

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

Auf einer Schießstätte entfallen die Ausweichpflichten, solange ich mich dort nicht illegal aufhalte. Solange man nach Sportordnung oder mit Waffen schießt, die nicht vom sportlichen Schießen ausgenommen sind braucht der Schießstandbetreiber keine WBK sehen, um seinen Obliegenheitspflichten nachzukommen.

Will der Hausrechtsinhaber die WBK kontrollieren und ansonsten nicht schießen lassen, ist das sein gutes Recht. Er soll aber nicht so tun, als befolge er ein gesetzliche Verpflichtung.

Wird die Waffe, wie im Eingangspost dargestellt, "weggenommen", so geht es nicht mehr um Diebstahl, es geht um Raub. Hat der "Kollege" der die Waffe abnehmen will selbst eine Waffe dabei (z.B. im Rucksack oder Köfferchen genügt/siehe den Ladendieb mit Schere im Rucksack/ und wieviel Aufsichten laufen mit einem Messer am Gürtel herum), dann geht es um Schweren Raub. Verbrechen, strafbar gem. § 250 StGB, Mindeststrafe 3 Jahre Freiheitsstrafe. Da gibt es dann auch keine Bewährung mehr.

Die "b )" sind im Ursprungstext ohne das Leerzeichen dazwischen aber dann macht die Forensoftware "Smilies" aus dem Text.

Geschrieben
Nr. 1 jedoch, also die Verpflichtung zum Nachweis des berechtigten Besitzes, gilt immer, egal, ob ich die Schießstätte gemäß Nr. 2 a, b c, d oder Nr. 3 nutzen will.

Richtig. Es wurde an verschiedenen Stellen etwas "unscharf" dargestellt.

Nicht richtig. Wenn dem so wäre, wie sollte dann jemals jemand mit einer fremden Waffe oder einer Vereinswaffe legal schießen können (z.B. als Gastschütze oder als Neuling der noch keine eigenen Waffen hat), wenn er immer die Berechtigung zum Erwerb und Besitz derselben nachweisen können muss?

bye knight

Geschrieben

Recht interssant dürfte sein, dass einige unter Euch sich schon massiv über die übertriebenen Kontrollen durch Staat und Kontrollbehörde aufgeregt haben und ein faireres und nicht so strammes (strenges) Waffengesetz fordern und nun aber zum Teil raubüberfallartig (denn genau das ist es, ein Raubüberfall) anderen die Waffe nehmen und vorenthalten (unterschlagen) wollen. Andere wollen sogar Leute mit dem 127er§ vorläufig festnehmen (Freiheitsberaubung, da überhaupt kein Grund für eine vorläufige Festnahme vorliegt).

Irgendwie sind diese "einige" noch um einiges schlimmer als unsere momentan wirkenden Gesetze.

Und noch was. Regt Euch (die "einigen") bloß nicht mehr über die verdachtsunabhängigen Kontrollen der Behörden auf. Die sind Zucker im Gegensatz zu Euren Forderungen und Vorgegehensweisen... :rolleyes:

Geschrieben

...streite mit einen Deutschen über eine beliebige Stelle in seinem verzwickten Rechtssystem,

und schon wächst er auf zum größten Fachjuristen und zerfleischt sich und die Seinen selbst.

Das Schlimme an dieser wie anderer WO-Diskussionen hier ist, dass das Diskutieren lange kein Ende nehmen wird,

und trotzdem keiner wissen wird was in diesem oder jenen Fall Recht ist.

Wo wir keine Sorgen haben, da machen wir uns welche. Wollen wir wetten?

BULLDOG

Geschrieben
Recht interssant dürfte sein, dass einige unter Euch sich schon massiv über die übertriebenen Kontrollen durch Staat und Kontrollbehörde aufgeregt haben und ein faireres und nicht so strammes (strenges) Waffengesetz fordern und nun aber zum Teil raubüberfallartig (denn genau das ist es, ein Raubüberfall) anderen die Waffe nehmen und vorenthalten (unterschlagen) wollen. Andere wollen sogar Leute mit dem 127er§ vorläufig festnehmen (Freiheitsberaubung, da überhaupt kein Grund für eine vorläufige Festnahme vorliegt).

Irgendwie sind diese "einige" noch um einiges schlimmer als unsere momentan wirkenden Gesetze.

Treffer

Und noch was. Regt Euch (die "einigen") bloß nicht mehr über die verdachtsunabhängigen Kontrollen der Behörden auf. Die sind Zucker im Gegensatz zu Euren Forderungen und Vorgegehensweisen... :rolleyes:

Genau deshalb kann der Gesetzgeber die Schraube auch immer weiter andrehen, weil er mit keiner nennenswerten Gegenwehr zu rechnen hat. Im Gegenteil, gib einem Deutschen die Gelegenheit zu zeigen, dass er auf der richtigen Seite steht, die richtige Seite ist immer die Seite der Macht, gleichgültig wer sie gerade hat, dann kann man auf Seiten der Macht nur noch bremsen, weil der Bogen sonst schnell überspannt ist.

Geschrieben

Hallo,

ich war auch schon auf einem fremden Stand mit eigener Waffe und wollte trainieren.

Ein Freund von mir trainiert dort immer.

Die Standaufsicht wollte nur wissen ob ich eine WBK habe, kurz gezeigt (nur das Dokument, nicht was drinnen steht) und gut war es.

Das lass ich mir ja noch eingehen, aber eine richtige Kontrolle hätte ich nicht mit gemacht.

Gruß

voyager

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