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IGNORED

Darf ich dem Polizisten meine Waffe zugänglich machen?


z-legend

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Geschrieben

Kann ich adhoc keine genaue Aussage zu geben. Ich erwähnte aber bereits, dass dies am Sachverhalt (Waffenkontrolle) komplett vorbeigeht und daher gar keine Rolle spielt.

Da eindeutig eine Rechtsgrundlage der Waffenkontrolle fehlt, kommt auch keine Mitwirkungsobliegenheit oder Duldung ins Spiel. Wenn man nicht öffnen will, kann dies auch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Es mangelt schlicht an einer polizeilichen Eingriffsermächtigung.

Nächster Schritt wäre wahrscheinlich die wiederum rechtswidrige Beschlagnahme (Sicherstellung wird abgelehnt).

greetz

Geschrieben
Dann frage ich mich allerdings, warum man die Waffen überhaupt in verschlossenen Behältern transportieren soll,

Soweit es (scharfe) Schußwaffen betrifft: Man kann es, und man "soll" es höchstens (im sinne einer oft gegebenen Empfehlung freiwilligen "Mehrgehorsams") um sich überflüssige Diskussionen zu ersparen. Man muss es aber nicht. Siehe den geposteten Gesetzestext.

Carcano

Geschrieben
Soweit es (scharfe) Schußwaffen betrifft: Man kann es, und man "soll" es höchstens (im sinne einer oft gegebenen Empfehlung freiwilligen "Mehrgehorsams") um sich überflüssige Diskussionen zu ersparen. Man muss es aber nicht. Siehe den geposteten Gesetzestext.

Kann aber nur Rechtsanwälten empfohlen werden, weil es für sie billiger ist, sich da ständig wieder rauszuwinden. Insofern gibt es in D per demokratischem Rechtssystem zementierte Ungerechtigkeit.

Geschrieben
Ach Quark.

Ein Blick ins Gesetz reicht aus, und das kostet gedruckt (dtv-Beck-Taschenbuch Waffenrecht) 10,20 €.

Im Intenet isses umsonst.

Trotzdem nicht das gleiche wie ein E - Äh - Anwalt.

Billiger? Ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, vertritt einen Esel :)

aber umsonst. Das Vorrecht habe ich als Nicht-Anwalt nicht. Ich muss den Esel bezahlen (wenn ich einen beauftrage).

(Ein sorry an die ehrenwerten Mitglieder der Anwaltszunft. Ihr müsst auch mal Spass verstehen)

Geschrieben

Dafür gibts doch Rechtsschutzversicherungen. Man sollte allerdings auch die Richtige haben. ;)

greetz

Geschrieben
Dafür gibts doch Rechtsschutzversicherungen. Man sollte allerdings auch die Richtige haben. ;)

greetz

Die helfen ein paarmal - dann haben sie auch Ideen darüber, wie sie ihren teuren Versicherten loswerden.

Geschrieben
Der bloße Besitz von Waffen durch eine berechtigte Person legitimiert nicht zur Durchsuchung.

(vgl. Polizeigesetz, Bundespolizeigesetz, Bundeskriminalamtgesetz)

greetz

Richtig. Verdachtsgründe haben wir in diesem Thread ja schon beispielhaft aufgeführt.

Geschrieben
Unter Umständen schon: §140ff StPO, §60 OWiG

(grins) Und hier tritt wieder mal § 1 ein : wenn ich keinen Esel beauftrage, bin selber einer (brüll).

die wenigen Ausnahmen von der Regel bestätigen diese nur.

Geschrieben
Im Moment der Kontrolle ist der PVB zuständige Ordnungsbehörde, und zwar in allen Bundesländern, entweder nach LVwG oder dem jeweiligen Polizeigesetz, und damit auch in diesem Moment für die zeitlich begrenzte Ausnahme zuständig...

Hierzu gebe ich aber zu bedenken, dass in Baden-Württemberg das zuständige Regierungspräsidium so einer Ausnahme zustimmen müsse. Bei einer Polizeikontrolle in der Praxis wohl nicht umsetzbar.

Mutter hat es aber doch schon gut herausgelöst. Wenn ein begründeter Verdacht besteht, hat die Polizei das Kontrollrecht und darf (nach Polizeirecht) öffnen lassen. Ansonsten bleibt die Kiste zu !

Geschrieben

Allg. ist das in den Bundesländern sehr verschieden geregelt. (Stichwort Trennsystem vs. Mischsystem). Dann gibt es Unterchiede in den Befugnissen (Stichwort Polizei als Verwaltungsbehörde ohne polizeiliche Befugnisse etc.)

13. ? Von welcher VwV-Fassung sprichst Du ?

"Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist"

Anlage 1 Begriffsbestimmungen ;)

...und welche ist das?

Darf ich hier nicht sagen ;)

Die helfen ein paarmal - dann haben sie auch Ideen darüber, wie sie ihren teuren Versicherten loswerden.

Wie oft kommt sowas wohl vor? ;) Wir reden doch hier über eher theoretische Sachverhalte.

greetz

Geschrieben
Wird jetzt ernsthaft diskutiert, ob die Entnahme aus dem Koffer, die Übergabe an den PolB etc. auf dessen Verlangen ein Verstoss gegen das WaffG darstellt? :lol:

Diese Frage dürfte sich in der Praxis kein Richter, kein StA & kein RA stellen.

Das Verbringen von Waffen unter der Amnestieregelung (die abgebenden Bürger handelten im Sinne auf Verlangen des Gesetzgebers) wurde als unerlaubtes Führen doch strafrechtlich verfolgt. (Goslar, Harz)

Wo bitte steht im WaffG, das die Aufforderung durch den PB, die Waffe aus dem Koffer zu entnehmen nicht eien Straftat ist?

Geregelt ist, das erlaubnisfreies Führen für den WBK-Inhaber nur auf eigenem befriedeten Besitztum, dem Schießstand oder da, wo im der Inhaber des Hausrechtes das Führen auf befriedetem Besitz erlaubt, und in verschlossenem Behältnis zum vom Bedprfnis umfassten Zweck statthaft.

Und das WaffG wird doch ständig nach dem Prinzip gehandhabt, was nicht erlaubt ist, ist verboten. Und das entnehmen der waffe bei einer Kontrolle ist bei den erlaubten Tatbeständen nicht nageführt. Damit ist es nach der prinzipiellen Auslegung des Waffengesetezs eien Straftat und der PB fordert zu eienr Strafat auf.

Das ist meien laienhafte Sicht. Wenn das den Verwaltungsjuristen, Beamten und Poklitkern nicht passt, ist das deren Problem. Ansonsten müssen sie sich für den Nichtjuristen eben verständlich ausdrücken.

Geschrieben
Dafür gibts doch Rechtsschutzversicherungen. Man sollte allerdings auch die Richtige haben.

Wobei wir beim Beispiel "auspacken" also evtl. doch widerrechtliches führen (und der Herr PVB wird das kaum schriftlich anordnen, wie ich diese Herrschaften kenne, da wären sie ja festgenagelt :ridiculous: ) imho eine nur vorsätzlich begehbare Straftat haben, also ein Problemchen mit dem RS Versicherer.

Ich lasse mich aber gerne bzgl. des fahrlässigen Führens eines besseren belehren.

Geschrieben

Wie gesagt, man braucht nur die richtige RSV und dann das Stichwort Vergehen beachten

Erweiterter Strafrechtsschutz: Deckung auch beim Vorwurf der Begehung eines vorsätzlichen Vergehens, sofern das Verfahren nicht zu einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat führt.

greetz

Geschrieben
(...) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, hat die Polizei das Kontrollrecht und darf (nach Polizeirecht) öffnen lassen. Ansonsten bleibt die Kiste zu !

Für die Verkehrskontrolle nach § 36 V StVO, auf die der TE offenbar rekurriert, trifft das fraglos zu.

Indes umfasst das "Polizeigesetz" des jeweiligen Bundeslandes insbesondere im Hinblick auf sog. Kontrollstellen ggf. Eingriffsbefugnisse, nach denen auch bei an sich völlig unverdächtigen Personen Durchsuchungen zulässig sind. So etwa in Niedersachsen, vgl. §§ 23 I Nr.6, 13 I Nr.4, 14 NSOG

Aufgrund der tatbestandlichen Einengung sind solche Kontrollstellen in der Praxis zwar die Ausnahme. Wenn LWB allerdings dann doch einmal unverhofft in eine Kontrollstelle gerät und, ohne sich der besonderen Eingriffsbefugnisse der Polizei dort bewusst zu sein, ganz besonders zivilcouragiert auftritt ...

Geschrieben
Wenn LWB allerdings dann doch einmal unverhofft in eine Kontrollstelle gerät und, ohne sich der besonderen Eingriffsbefugnisse der Polizei dort bewusst zu sein, ganz besonders zivilcouragiert auftritt ...

Was ist, wenn der LWB ganz höflich und ganz sachlich auf das Problem, welches der LWB sieht, nämlich dann unerlaubt zu führen, mit der Intention, das er sich nicht gegen die Prüfung sträubt, aber sich auch nicht aus Zweifel über die Sachlage wegen unerlaubten Führens strafbar machen will hinweist? Samt Erwähnung der Vorgänge in Goslar im Zuge der Amnestieregelung?

Geschrieben

Redet Ihr jetzt davon, dass der Polizist die Waffe aus dem Kofferraum nimmt, oder der Eigentümer selbst die Waffe aus dem Kofferraum nimmt um sie dem Polizisten zu geben/zeigen?

Hier ist es sicherlich dirngend anzuraten, als Eigentümer NICHT selbst die Waffe in die Hand zu nehmen, damit es zu keinen Missverstädnissen kommt.

Geschrieben
Für die Verkehrskontrolle nach § 36 V StVO, auf die der TE offenbar rekurriert, trifft das fraglos zu.

Durch Wiederholungen muß es nicht richtiger werden. Und das ist gut so.

Edit: Hoffentlich klarer zitiert.

Geschrieben
Hier ist es sicherlich dirngend anzuraten, als Eigentümer NICHT selbst die Waffe in die Hand zu nehmen, damit es zu keinen Missverstädnissen kommt.

Ja darüber rede ich. Weil ich weiter oben meinen Vorposter so verstanden habe, das der Besitzer aufgefordert wird, die Waffe zu übergeben.

Und ja, ich bin Deiner allein schon wegen dem Missverständnis.

Ich kann mich noch an Polizisten mit Machinenpistolen bei der Verkehrskontrole erinnern,

mit ganz nervösen Zeigefinger am Abzug.

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