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IGNORED

Zuverlässigkeit verlieren wegen Foto?!?


mühli

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Als ich das las http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...p;#entry1593461 dachte ich spinne. Ich kann mir nicht vorstellen, das man deswegen die Zuverlässigkeit verlieren kann! Es steht ja explizit geschrieben, die Waffe war ungeladen, also wo sieht da die Richterin da eine Gefährlichkeit? :confused: Ich verstehe einfach nicht wieso man wegen dem gleich die Zuverlässigkeit aberkennen muss und warum es überhaupt zu diesem Urteil kam?

Es bestand keine Gefahr und der Jäger hat ja nix verbotenes getan. Ist es denn verboten den Sohn mit der ungeladenen Jagdwaffe (nehme ich man an) zu fotografieren und deswegen wird er bestraft? Selbst wenn man da etwas unrichtiges sieht, eine kleine Geldbusse hätte es doch auch getan aber das Urteil jetzt ist meiner Meinung völlig überzogen. Freispruch wäre das einzige richtige gewesen. ich verstehe die Richerterin und ihr Urteil einfach nicht, völlig daneben sorry. :peinlich:

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Rein rechtlich. Es ist verboten, machen wir uns nichts vor.

Man darf keinem Unberechtigten die Gewalt über Waffen einräumen, Kindern schon gar nicht.

Ob man jetzt mit Kanonen auf Spatzen schießen muss und ob nicht auch einfach eine OWi vorlag,kann man diskutieren.

Hier sieht man die extreme Schieflage der Rechtssprechung wo Gauner die Millionen unterschlagen oder brutale Schläger mit "Dudu" davonkommen aber Waffenbesitzer verfolgt werden wie richtige Verbrecher.

Ich würde in Berufung gehen, das ist unverhältnismäßig.

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Leider sind die Informationen zu dem Fall etwas rar. Spekulativ könnte ich mir nur vorstellen, dass die Richterin der Ansicht ist, dass jemand der fotografiert, nicht die tatsächliche Gewalt über eine ungeladene Schußwaffe in den Händen eines Kinden ausüben könne ...

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

B) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

...

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

B) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

B) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

a) wegen einer vorsätzlichen Straftat, ...

:closedeyes:

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Im Fall des § 5 Abs. 2 auf den du abspielst (und da kommt wieder die Frage ins Spiel, ob es wirklich so war wie hier geschildert) müssen auf Tatsachen gestützet Prognosen mit waffenrechtlich bedenklichem Verhalten aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, vorliegen.

Diese Tatsachen müssen nachgewiesen und so erheblich sein, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Betreffenden zulassen.

Das sind schon mal Hürden. Die wollen zwar immer mehr Verwaltungsbehörden nehmen, oft bekommen sie sogar vor dem VG Recht. Aber bei einem "Ersttäter" halte ich das geschilderte für so nicht ganz vollständig.

Wenn doch - weitermachen. Dann darf man es sich einfach nicht gefallen lassen.

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Vorallem, wie kommen die Bilder zur Staatsanwaltschaft? Da muss ihn ja einer angeschi....en haben?

Habe ich auf solche Möglichkeiten nicht schon mehrfach hingewiesen? :confused:

- Entdeckung beim Entwickeln oder vervielfältigen der Bilder (ich weiß, es gibt digitale Fotgrafie)

- vergessene Abholung der Bilder im Laden (Verpckung wird zur Identifizierung des Verkäufers geöffnet)

- Vorzeigen beim Stammtisch, bei Partys usw.

- Veröffentlichung im Internet

- Sorgerechtsstreit (der böse Opi/Papi)

- Nachbarschaftsstreit

- Streit/Neid unter Jägern u.a.

Ich könnte diese Liste, die nicht aus meiner Einbildung entstammt) noch ellenlang fortsetzen, überlegt selbst!

Die Staatsanwaltschaft wird in der Regel nicht ohne Anlaß tätig!

Ich sagte es schon einmal, so viel wie hier in der BRD angeschi....en wird, habe ich noch nicht einmal in der ehemaligen DDR erleben können!

Kann aber auch daran liegen, dass nicht alle damals erhaltenen Informationen sofort "verarbeitet" wurden, sondern um sie zu sammeln und dann bei Bedarf anzuwenden, kann ich mir in diesem Umfang aber nicht so wirklich vorstellen.

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Rein rechtlich. Es ist verboten, machen wir uns nichts vor.

Man darf keinem Unberechtigten die Gewalt über Waffen einräumen, Kindern schon gar nicht.

Per definitionem heißt "tatsächliche Gewalt" die Möglichkeit, mit dem Gegenstand nach Belieben verfahren zu können.

Davon kann man bei einem ungeladenen Gewehr in den Händen eines Kindes in Anwesenheit des Berechtigten wohl kaum sprechen, da der Vater rein körperlich jederzeit in der Lage wäre, dem Kind die Waffe wieder abzunehmen.

Kein Ruhmesblatt für die deutsche Rechtsprechung, ganz bestimmt nicht. Das Urteil ist insoweit schlicht falsch und lässt gravierende Defizite im Sachenrecht erkennen.

:rolleyes:

Edith

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Es war wohl nicht nur das Foto. Da kam einiges Zusammen! Munition mit der Waffe gelagert und den Schlüssel zum Waffenschrank im Kleiderschrank daneben "versteckt"!

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grundsätzlich kamen da wohl wenigstens 3 sachen zusammen

1 kein gültiger jagdschein - damit darf die waffe auch vom jäger nicht geführt werden

2 unsachgemäße aufbewahrung

3 die waffe ausserhalb des befriedeten besitztums zu übergeben ist ein führen der waffe durch das kind

ob die die bestrafungs allerdings verhältnissmäßig ist kann ich nicht beurteilen

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hi

nebeninfo falls fuer wen von interesse:

hier in AT haette das foto gereicht fuer den entzug der waffenrechtlichen verlaesslichkeit

hierzulande darf man zwar selbst mit einem 10jaehrigen IPSC oder IDPA grosskaliber ballern gehen, aber das N U R am behoerdlich genehmigten schiesstand

es gibt da schlichtweg kein alterslimit nach unten

aber ausserhalb des schiesstandes ist einem unter 18jaehrigem (oder jemand der kein waffenrechtliches dokument besitzt) die innehabung einer waffe verboten.

ein kid darf zwar am stand ballern, aber die waffe putzen zuhause muss ein elternteil, der unberechtigte darf das ding ned in die hand kriegen koennen.

bei uns hat ein derartiges foto (14jaehriger mit glock) gereicht dass der vater zuerst ein waffenverbot ausfasste, welches nach ein paar monaten dann in eine mangelnde waffenrechtliche zuverlaessigkeit umgewandelt wurde, die er heute noch hat, das ganze ist jetzt glaub ich fuenf jahre her ...

die sache ging damals eh durch die medien bei uns

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Nach geltendem Waffenrecht konnte der SB gar nicht anders als erst einmal die Zuverlässigkeit anzuzweifeln! Die Fülle der Verstösse war zu groß.

Bedenklicher find ich allerdigs, das laut Pressemitteilung eine "Hausdurchsuchung" durchgeführt wurde! Diese Maßnahme halte ich persönlich für ein wenig überzogen wenn dem LRA nur ein Foto zugespielt wurde.

Entweder hat die Pressestelle eine "Hausdurchsuchung" mit einer "Aufbewahrungskontrolle" verwechselt oder da sind im Vorfeld andere Sachen gelaufen wie z.B. eine anonyme Anzeige auf Grund eines Nachbarschaftstreites oder so!

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Als ich das las http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...p;#entry1593461 dachte ich spinne. Ich kann mir nicht vorstellen, das man deswegen die Zuverlässigkeit verlieren kann! Es steht ja explizit geschrieben, die Waffe war ungeladen, also wo sieht da die Richterin da eine Gefährlichkeit? :confused: Ich verstehe einfach nicht wieso man wegen dem gleich die Zuverlässigkeit aberkennen muss und warum es überhaupt zu diesem Urteil kam?

:peinlich:

schöner reaktionärer rechts-staat... :peinlich:

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schöner reaktionärer rechts-staat... :peinlich:

Da baut einer gründlich Mist und muss dann auch noch dafür gerade stehen? Der Untergang des Abendlandes.

Einzig peinlich ist dein Kommentar, aber das ist dir ja eigen.

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Ziemlich dumm gelaufen, vorallem diese Summierung der Vorfälle. Aber in Bezug auf das Foto (und nur diese Situation, losgelöst von den anderen Umständen) hätte ich mir auch nichts schlimmes gedacht - klar ist es rechtlich gesehen verboten. Bei der Munition würde mich nur ein Aspekt interessieren, war es die zu den Waffen zugehörige Mun oder eine Überkreuzlagerung. Erfahren wird man es wahrscheinlich nie..

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