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IGNORED

Anzahl der legalen Waffen ist viel kleiner als die Schätzung


sunnygun

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
So hört sich das halt an, wenn Vollzugsbeamte voraus"denken"

...auch Vollzugsbeamte sind Menschen die ihre Meinung nennen dürfen.

Gerade wir LWB fordern das doch immer und verlangen mehr Toleranz.

Vor allem wenn sie das bei der anderen Feldpostnummer gelernt haben.

...und diese "Kopfmauer" werden wir wahrscheinlich nie einreisen können.

Ja, ich bin geborener Pflichtwessi der auf den Pflichtossi geschossen hätte, schlimm genug.

BULLDOG

Geschrieben
Es geht bei der Kontrolle um die Aufbewahrung der erlaubnispflichtigen bei der Waffenbehörde registrierten Waffen und die gem. der Munitionserwerbserlaubnis erworbene und gelagerte Munition! :peinlich:

Hhhmm.... Heißt das, dass der Kontrolleur in den Munitionsschrank reinschauen darf? Was will er da sehen? Ein Abgleich mit den Nummern in der WBK kommt ja nicht in Frage. Und wenn dort Mun drin liegt, heißt das nicht, dass in der Wohnung an taktisch günstigen Stellen nicht noch gefüllte Magazine verteilt sind. Selbst wenn er leer ist: Man muss ja keine Mun haben. Welche Erkenntnis soll das also bringen?

An anderer Stelle wird hier im Thread ja oft mit Sinnlosigkeit argumentiert. DAS ist für mich nun wirklich sinnlos.

bye knight

Geschrieben

Natürlich gibt es berechtigte Hinweise auf die Schwachstellen. Leider zeigen die Kontrollen aber immer wieder, dass es in bestimmten Bereichen fehlerhafte Aufbewahrungen gibt.

Die Aufforderung des Kontrolleurs die Aufbewahrung der Munition vorzuzeigen kann nämlich auch den Pappkarton hervorzaubern. Ein cleveres Bürschchen sagt in solchen Fällen einfach ich lagere keine Munition, schlichtere Gemüter zeigen auf eine offene Holzkiste im Schlafzimmerschrank und der gesetzestreue kundige Waffenbesitzer hat die Munition in einem zulässigen Aufbewahrungsbehältnis. Manchmal soll so ein Blick in den Munitionsschrank auch prüfen, ob für die gelagerte Munition auch eine Erwerbsberechtigungvorhanden ist.

Der Königsweg wäre natürlich die Aufklärung aller Waffenbesitzer über die Aufbewahrungspflichten. Mit diesem Anschreiben ließe sich weit mehr erreichen als mit vereinzelten Vor Ort Kontrollen.

Geschrieben
...Manchmal soll so ein Blick in den Munitionsschrank auch prüfen, ob für die gelagerte Munition auch eine Erwerbsberechtigungvorhanden ist.

...

Was ja wiederum nichts mit einer § 36 - Nachschau zu tun hätte, da der Besitz und nicht die Erlaubnis relevant ist.

Geschrieben

:gutidee:

Der letzte Satz des Vorposters ist das richtige. Ich gehe davon aus, die Behörden, wenn sie es richtig machen wollen, gehen auch (ich würde es uns wünschen) so vor. Wenn dann nicht nach gesetzter Frist der Nachweis erbracht, dann Kontrolle.

Danach steht dann in der Wochenblattwichtigpresse; 50% der Kontrollen zeigten Mängel der Verwahrung. :peinlich:

Ich gehe davon aus, daß 90% der aktiven Sportschützen und auch der größte Teil der Grünröcke ihr Gerätschaften ordnungsgemäß verwahren.

Geschrieben
Ich gehe davon aus, daß 90% der aktiven Sportschützen und auch der größte Teil der Grünröcke ihr Gerätschaften ordnungsgemäß verwahren.

Du bist aber ein misstrauischer Mensch, das heißt ja, wenn sich 10 Schützen treffen, wäre einer dabei, der nicht so sorgfältig ist, wie's das Gesetz verlangt.

Wenn ich mir die Vorkommnisse mit Legalwaffen aus den letzten Jahren anschaue, dann komme ich zu der Vermutung: Alle bewahren ordentlich genug auf. Nur ein paar Spinnern ist so dermaßen alles egal, daß sie sogar nicht nur gegen die für unser Staatswesen so wichtigen Aufbewahrungsvorschriften der Algemeinen Waffen Verordnung verstoßen, sondern auch Leib und Leben anderer Menschen zerstören wollen.

Aber wenn wir nur recht viel kontrollieren, dann kriegen wir die auch noch. Bestimmt. Doch, ganz ehrlich ! Sicher !

Sorry, Grün ist leider alle, bei diesem Thema.

Geschrieben
Was ja wiederum nichts mit einer § 36 - Nachschau zu tun hätte, da der Besitz und nicht die Erlaubnis relevant ist.

Soso. Laut WBK liest der Kontrolleur 1 Pistole 9mmx19. In deinem Munitionsschrank sieht er zusätzlich .45ACP. Welche Relevanz liegt nun vor?

Geschrieben
Soso. Laut WBK liest der Kontrolleur 1 Pistole 9mmx19. In deinem Munitionsschrank sieht er zusätzlich .45ACP. Welche Relevanz liegt nun vor?

Das geht ihn aber gar nichts an... weil der Kontrolletti nur die gesetzeskonforme Aufbewahrung nach §36 (1) und (2) prüfen darf. Er hat nicht die Befugnis die Erwerbsberechtigung zu kontrollieren. Hätte er diese Befugnis, so stünde das auch im Gesetz.

Geschrieben
Das geht ihn aber gar nichts an... weil der Kontrolletti nur die gesetzeskonforme Aufbewahrung nach §36 (1) und (2) prüfen darf. Er hat nicht die Befugnis die Erwerbsberechtigung zu kontrollieren.

Das solltest Du einfach mal in Ruhe überdenken!

Die Kontrolle/Nachschau wird von Angehörigen der Waffenbehörde durchgeführt, wobei ich mir vorstellen kann, dass zu deren Sicherheit im Rahmen der Amtshilfe ein Vollzugsbeamter dabei sein könnte, so dass eine Kontrolle durchaus auch in ein Strafverfahren münden könnte!

"Mutter" hat es schon angeführt! Nennt sich dann illegaler Munitionsbesitz und ist eine Straftat.

Die Waffenbehörde weiß, dass sie Dir nur den Erwerb von 9 mm genehmigt hat, wurde ja schließlich auch eine Gebühr dafür erhoben!

Trifft auch auf den Jäger zu, der versäumt hat seinen Jagdschein zu verlängern und trotzdem im Besitz der Jagdmunition ist!

Geht dem Kontrolleur nichts an?

Naja, der Richter wird es anders sehen!

Geschrieben
Es ist übrigens ein weit verbreiteter Irrglaube anzunehmen, dass man bei jeder unpassenden Gelegenheit seiner Meinung Ausdruck verleihen müsse.

Dies erweist sich sehr oft jedoch als Nachteil - was ebenfalls jeder mündige Bürger wissen müsste. Manchmal macht es mehr Sinn, einfach nichts zu sagen und sich das Ergebnis soweit möglich erst einmal schriftlich geben zu lassen. Auseinandersetzung um der Auseinandersetzung willen hat noch nie etwas gebracht. Es muss schon einen gewissen Sinn machen.

Der Nachteil, wenn man solche Pauschalbehauptungen wie die "50% Beanstandungsquote bei Waffenkontrollen"

unwidersprochen im Raum stehen lässt, ist aber:

Sie werden in den Augen der Öffentlichkeit durch ständige (unwidersprochene!) Wiederholung "wahr".

Darum ging es mir.

Die Kontrolle/Nachschau wird von Angehörigen der Waffenbehörde durchgeführt, wobei ich mir vorstellen kann, dass zu deren Sicherheit im Rahmen der Amtshilfe ein Vollzugsbeamter dabei sein könnte, so dass eine Kontrolle durchaus auch in ein Strafverfahren münden könnte!

Muss ja ein sehr gefährliches und "hitziges" Pflaster sein bei euch in Berlin...

Geschrieben

...wenn das mal kein Unterschied ist.

Aber ehrlich gesagt könn ich es den Berlinern, erst recht den Beamten dort.

Aber wir sollten hier nicht über die Unterschiede von Beamten/Nichtbeamten

bei der Finanzierung der öffentlichen Ausgaben diskutieren. Würdest du eh verlieren. :cray:

BULLDOG

Geschrieben
Am liebsten wäre ich aber Mäußchen, bei der Umsetzung einer Art. 3 Abs. 1 GG - konformen anlasslosen Nachschaumaßnahme. Immerhin macht § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG nicht am Besitz der Erlaubnis sondern GG-konform am Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Mun. fest. :00000733:

  • die Türklingel schellt: Ding-Dong!
  • alleinerziehende Mutter von sieben minderjährigen Kindern und HartzIV-Empfänderin öffnet die Wohnungstür
  • Hipo: Grüß' Gott! Ordnungsamt Hintertupfingen, wir führen bei Ihnen eine anlasslose Nachschau nach § 36 WaffG zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition durch.
  • Mutter: Aber ich besitze doch gar keine Waffen und mein ältestes Kind ist gerade erst in die Schule gekommen.
  • Hipo: Aber Sie könnten erlaubnispflichtige Waffen oder Munition ohne Erlaubnis besitzen. Können Sie uns nachweisen, dass Sie und Ihre Kinder das nicht tun?
  • ...

:rotfl2:

Genauso stelle ich mir das vor, wenn die mit den LWB durch sind. Und da Baden-Württemberg wohl eine Hochburg von grauenhaften Vorkommnissen ist (Hammermörder, Winnenden I und II, Eislingen, Lörrach), sollten sie dort gleich anfangen. Denn irgendwo muß das illegale Zeugs doch sein.

Vor allem sollte man dabei berücksichtigen: Die größten Gegner der Elche waren schon immer selber welche!

Geschrieben
Geht dem Kontrolleur nichts an?

Naja, der Richter wird es anders sehen!

Überdenke Du das bitte nocheinmal, lies das Gesetz und verstehe was drin steht... und vor allem was nicht drinsteht.

Es ist die Aufbewahrung nachzuweisen, der im Besitz befindlichen Waffen und Munition.

Sind wir uns soweit einig?

Darf die Berechtigung zum Besitz überprüft werden?

NEIN! Denn dann würde es eben auch so drin stehen. Zu überprüfen ist ausschließlich die Einhaltung der Pflichten nach (1) und (2). Das ist im Gesetz abschließend aufgezählt.

Übrigens darf die Behörde durchaus die Waffen und Munition kontrollieren, wenn sie dazu einen Anlaß sieht.

Das ist übrigens ebenso deutlich in §39 geregelt. Und eben NICHT in §36.

Ich zitiere:

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder

2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen

ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

Hier steht ganz deutlich drin, wann die Behörde die Erlaubnis und damit die Besitzberechtigung prüfen darf.

Nämlich bei begründetem Anlaß, binnen einer Frist, und auf der Behörde! In keinem Falle ist die Frist 5 Minuten, und in keinem Falle beim LWB zu Hause.

Die Befugnisse aus §39 können nicht einfach mal eben so in die Situation nach §36 integriert werden.

Wäre das so beabsichtigt gewesen, wäre es auch so im Gesetz geschrieben worden.

Geschrieben

Ahem,

Nennt sich dann illegaler Munitionsbesitz und ist eine Straftat.

Was ist dann mit dem Altbesitz aus der Zeit von vor 2003??

Teilweise wurde der OHNE Angabe eines konkreten Kalibers / Stückzahl nachgemeldet (Meldeamnestie mit Besitzgarantie!), je nach dem was die Innenministerien als Anweisung herausgegeben hatten.

.... bin im Besitz von Kleinkalibermunition.... z.B.

Ganz so pauschal wirst Du das nicht sagen können, vor allem dan nicht wenn der Kontrollierte nach 2003 nach Berlin zugezogen ist.

Grüssles,

Coti

Geschrieben
...Es gibt hierbei keine Besitzstandswahrung!

Das ist nicht pauschal!

Naja, für die 2003 gemeldete Muniton (gemäß Gesetz OHNE Kaliber und Anzahl) durchaus.

Wer nicht gemeldet hat, hat natürlich Pech, insofern hast Du Recht, das gilt nicht pauschal, sondern nur für die gemeldete Munition.

Gruß

Sigges

Geschrieben
Es gibt hierbei keine Besitzstandswahrung!

Das ist nicht pauschal!

Wie Sigges schon sagte, diese Aussage ist schlichtweg falsch.

Alte Erlaubnisse gelten weiter, also auch die für gemeldete Munition.

Geschrieben

Tja, dann weis demjenigen doch nach dass Er seine 8x57 nicht angemeldet hat wenn derjenige 2003 bereits Besitzer einer 9mm war und

gemäss Anfrage seiner Ordnungsbehörde gemeldet hat : Bin im besitz von Grosskalibermunition :-)!

Ich würde mal sagen, Pferd gefangen! (Aber nix für ungut, ja!)

Colti

Geschrieben

Freunde, hier wird etwas blauäugig an die Sache mit der Nachschau herangegangen. In dem Moment wo ein Kontrolleur vermeintlich illegale Munition entdeckt, nutzt die Diskussion um §36 oder §39 garnichts mehr. Dann ist nämlich der Punkt "Verdacht einer Straftat" auf der Agenda. Dieser löste eine andere Verfahrenskette aus. Das sollte jedem klar sein.

Ev. kann man den Leihschein einer Waffe für die vorhandene Munition vorzeigen und das Thema schnell und höflich klären oder man reitet auf den §§ rum. Dann klärt das die andere Seite. Ob das gut oder schlecht für Einen ist, darf jeder für sich selbst entscheiden.

greetz

Geschrieben

Du hast Recht.

So weit muß es aber nicht kommen, weil alles was kontrolliert werden darf auch auf ein bis zwei Meter Entfernung kontrolliert werden kann.

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