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Antrag auf AUsnahmegenehmigung f. Truvelo Neostead - Antwort vom BKA und Jetzt?


Sportschützenkönig

Empfohlene Beiträge

Liebe Forumsmitglieder,

ich besitze als Sportschütze eine Truvelo Neostead und habe Ende 2008 aufgrund der Gesetzesänderung einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach §40 WaffG gestellt.

Ende letzter Woche kam endlich eine Antwort vom Bundeskriminalamt, in dem mir folgendes angeboten bzw. vorgeschlagen wird:

Ich erhalte eine Ausnahmegenehmigung für den legalen Altbesitz allerdings unter der Auflage, dass die Waffe nicht geführt und damit nicht geschossen werden darf. Ausserdem soll die Aufbewahrung auf den Wohnsitz beschränkt werden.

O-Ton: "Ihrem Antrag kann bezüglich der Verwendung der Waffe zur Jagd und/oder zum sportlichen Schießen nicht entsprochen werden"

Faktisch bedeutet das dass ich das gute Stück zwar behalten darf, aber es nur noch zur Deko meines Waffenschrankes dient :-(

Was mein Ihr dazu - soll ich das Angebot annehmen getreu dem Motto "Lieber den Spatz in der Hand......." oder mir einen Fachanwalt suchen um zu versuchen auch die Nutzungsmöglichkeit z.B. für Wurfscheibe weiterhin zu erhalten?

Welche Erfahrungen mit Ausnahmegenehmigungen habt Ihr? Ist das so Standard mit den Einschränkungen?

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen und Gruß,

Klaus

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...ich besitze als Sportschütze eine Truvelo Neostead und habe Ende 2008 aufgrund der Gesetzesänderung einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach §40 WaffG gestellt.

Ende letzter Woche kam endlich eine Antwort vom Bundeskriminalamt, in dem mir folgendes angeboten bzw. vorgeschlagen wird:

Ich erhalte eine Ausnahmegenehmigung für den legalen Altbesitz allerdings unter der Auflage, dass die Waffe nicht geführt und damit nicht geschossen werden darf. Ausserdem soll die Aufbewahrung auf den Wohnsitz beschränkt werden.

O-Ton: "Ihrem Antrag kann bezüglich der Verwendung der Waffe zur Jagd und/oder zum sportlichen Schießen nicht entsprochen werden"

Hallo Klaus,

also §40,4 Satz 1 WaffG sagt ja:

Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen.

Das ist m.E. der Knackpunkt, was man darlegen muss.

Besondere Umstände könnten z.B. sein:

- Altbesitzer

- der besondere Wert der Waffe (keine Billigpumpe für 300 EUR, sondern satte 1350 EUR Neupreis, die Du dafür mal hingelegt hast)

- die bisherige sportliche Eignung und Nutzung der Waffe

das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots könnte geringer sein, weil:

- zu klobig (2 Magazinröhren etc.), um verdeckt zu führen

- nur Kaliber 12/70

- erhöhte Gefahr durch schiesssportliche Nutzung statt nur zu Hause besitzen ist nicht ersichtlich

- Vergieich kurze SL-Flinten

Das sind nur ein paar lose Ideen. Allerdings war es früher (vor 2003) bei den BKA-Waffen (alte Verbotswaffen nach §37Waffg alt) eigentlich immer möglich, mit diesen damals verbotenen Waffen trotzdem noch schiessen zu dürfen.

Viel Glück!

Schwarzwälder

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  • 3 Monate später...

Hallo nochmal,

Allen interessierten möchte ich hier ein Update geben wie es in meinem Fall bisher weiter gegangen ist:

In seiner ersten Antwort hat mit das BKA ja angeboten, mir eine Ausnahmegenehmigung mit Einschränkungen zu erteilen:

- Waffe darf nicht geführt werden

- Sicherheitsvorkehrungen gegen Abhandenkommen etc.

- Aufbewahrung ausschliesslich an der Wohnanschrift

- Schießen ist nicht gestattet

- Überlassung an Andere nur nach vorheriger Zustimmung des BKA

- Eventueller Verlust ist dem BKA unverzüglich mitzuteilen

Sollte ich nicht bis zu einem bestimmten Datum schriftlich zugestimmt haben so würde der Antrag abgelehnt.

Daraufhin habe ich das BKA angeschrieben und darum gebeten, den Sachverhalt unter Berücksichtigung meiner individuellen Situation nochmals zu prüfen, ob die Ausnahmegenehmigung nicht doch ohne bzw. mit geringeren Auflagen erteilt werden könnte.

Als Antwort erhielt ich ein freundliches Schreiben in dem auf einen ähnlichen Rechtsstreit Bezug genommen wurde (das anonymisierte Urteil wurde in Kopie beigelegt). Ausserdem wurde mit mitgeteilt dass - falls ich mich nicht mehr melde - die Ausnahmegenehmigung in der vorgeschlagenen Form erteilt wird.

Im Unterschied zu dem ersten Schreiben musste ich jetzt den Einschränkungen nicht mehr zustimmen um die Ausnahmegenehmigung zu erhalten sondern bekam sie einfach so. Wer weiss ob mir diese Zustimmung in einem späteren Rechtsstreit nicht nachteilig ausgelegt worden wäre.....

Ein paar Wochen später habe ich dann auch tatsächlich die begehrte Ausnahmegenehmigung erhalten, allerdings eben mit den bereits genannten Auflagen.

Um gegen diese Auflagen vor zu gehen habe ich zwischenzeitlich eine Rechtsanwaltskanzlei meines Vertrauens eingeschaltet.

Praktischerweise handelt es sich hier um einen Verwaltungsrechtstreit, dessen Kosten jede normale Rechtsschutzversicherung übernimmt. Ich benötige also nicht einmal einen speziellen Waffenrechtsschutz. Ich würde den Rechtsstreit allerdings auch führen wenn ich Ihn aus eigener Tasche zahlen müsste, aber das nur am Rand.

So, dann lasse ich mich mal überraschen wie es weiter geht, ich halte Euch auf dem Laufenden.

Viele Grüße vom Sportschützenkönig

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...

Um gegen diese Auflagen vor zu gehen habe ich zwischenzeitlich eine Rechtsanwaltskanzlei meines Vertrauens eingeschaltet.

Praktischerweise handelt es sich hier um einen Verwaltungsrechtstreit, dessen Kosten jede normale Rechtsschutzversicherung übernimmt. Ich benötige also nicht einmal einen speziellen Waffenrechtsschutz. Ich würde den Rechtsstreit allerdings auch führen wenn ich Ihn aus eigener Tasche zahlen müsste, aber das nur am Rand.

So, dann lasse ich mich mal überraschen wie es weiter geht, ich halte Euch auf dem Laufenden.

...

Dann wünsche ich Dir viel Erfolg und möglichst ein Präzedenzfall.

Gruß Jägermeister

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Praktischerweise handelt es sich hier um einen Verwaltungsrechtstreit, dessen Kosten jede normale Rechtsschutzversicherung übernimmt. Ich benötige also nicht einmal einen speziellen Waffenrechtsschutz.

Bist Du dir da sicher? :confused:

Egal, dran bleiben und berichten! Falls RS nicht löhnt: FVlW? Wäre so ein konkretes Projekt, für das ich gerne wieder was spende.

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Hallo Zusammen und vielen Dank für euren Zuspruch.

Wir Schützen sind eine relativ kleine Interessengemeinschaft und ich möchte hier meinen Teil beitragen um Anderen die unter Umständen in einer ähnlichen Situation sind oder in eine solche kommen Informationen zu geben, wie es weiter gehen kann.

Denn meine Erfahrung zeigt, dass überall eine große Unsicherheit herrscht wie man sich verhalten sollte, was man tun kann und dass es auch sehr davon abhängt, in welchem Bundesland bestimmte waffenrechtliche Probleme auftreten. Ich habe ohnehin den Eindruck dass man in Bayern mehr Möglichkeiten hat als in manch einem anderen Bundesland (wobei das BKA ja quasi überregional tätig ist). Daher werde ich in regelmäßigen Abständen berichten wie es in meinem Fall weiter geht,

auch wenn das sicher einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

@Gun_Buff: Ja bin ich da ich die Deckungszusage der DAS bereits vorliegen habe.

Und wie auch schon geschrieben: Ich würds auch selbst zahlen da ich mich irgendwie schon im Recht fühle. Die momentane Situation kommt für mich eher einer Enteignung gleich. Was nützt mir die reine Besitzmöglichkeit einer Waffe wenn mir jede Nutzung abgesprochen wird?

Wie gesagt, es geht hier um einen Verwaltungsrechtsstreit. Ob es dabei um Waffen geht oder nicht ist - zumindest in diesem speziellen Fall - unerheblich.

Sportliche Grüße vom Sportschützenkönig

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Wie gesagt, es geht hier um einen Verwaltungsrechtsstreit. Ob es dabei um Waffen geht oder nicht ist - zumindest in diesem speziellen Fall - unerheblich.

Und genau deshalb würde ich Dich bitten, mit Deiner Rechtsschutzversicherung unbedingt noch einmal Verbindung aufzunehmen.

Die grosse Mehrzahl der bekannten Versicherungsunternehmen schliesst die Übernahme von Rechtsschutz in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten explizit aus, oder gewährt in solchen Fällen Rechtsschutz nur in Verbindung mit kostenintensiven Vertragserweiterungen oder Zusatzverträgen. Bitte auch beachten, dass nachträgliche Vertragsabschlüsse für bereits laufende Verfahren nicht wirksam sind.

CM

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Soweit ich weiß, ist bei der D.A.S. ist auch der Verwaltungsrechtschutz mit dabei.

Ich bin seit ca. 30 Jahren bei der D.A.S. versichert, sog. "Vollrechtsschutz"!

Dieser umfasst Familien-, Verkehrs-, Miet-, Arbeits- und Vertragsrechtsschutz, aber ausdrücklich KEINEN Verwaltungsrechtsschutz!

Der Zusatzvertrag für die Übernahme von Rechtsschutz in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten kostet 149,- € p.a. (wohlgemerkt: zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsschutzversicherung!), beinhaltet aber sogar Strafrechtsschutz.

Ergänzung:

Vielfach wird übersehen, dass es für bestimmte Versicherungsleistungen einen Selbstbehalt in unterschiedlicher Höhe gibt.

Beim Verwaltungsrechtsschutz beträgt dieser, abhängig vom Versicherungsgeber, regelmässig zwischen 300,- € und 1.000,- €, d.h. anwaltliche Beratung oder einfacher anwaltlicher Schriftverkehr gehen meist zu eigenen Lasten.

Erst bei tatsächlich entstehenden Prozessauslagen (Prozesskostenvorschuss, Verfahrenskosten, etc.) wirkt sich eine solche Versicherung aus.

Ich kennen sehr viele Kollegen und Kameraden, die sich beim Thema "Rechtsschutz" immer entspannt zurücklehnen und mit breitem Grinsen verkünden:"... mir kann da gar nichts passieren! Ich bin versichert!"

Wenn man sie dann fragt, ob sie eigentlich wissen, was in ihren Verträgen, den allg. Vertragsbedingungen (AVB) oder den allg. Geschäftsbedingungen (AGB) ihres Versicherungsgebers so alles drin steht, dann sieht man häufig sehr dumme Gesichter.

Aber hier ist jetzt Schluss mit OT, sonst klopft mir ein Mod auf die Finger.

Wäre aber ein interessantes Thema, dass man unter "Allgemein" mal behandeln/diskutieren könnte.

CM

edit: Ergänzung/Nachtrag

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Ich

- Waffe darf nicht geführt werden

- Sicherheitsvorkehrungen gegen Abhandenkommen etc.

- Aufbewahrung ausschliesslich an der Wohnanschrift

- Schießen ist nicht gestattet

- Überlassung an Andere nur nach vorheriger Zustimmung des BKA

- Eventueller Verlust ist dem BKA unverzüglich mitzuteilen

Ich habe eine BKA Genehmigung für einen Vollautomaten, da steht genau das selbe drin. :traurig_16:

Schnuffi

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Ich habe eine BKA Genehmigung für einen Vollautomaten, da steht genau das selbe drin.

So kenne ich den Sachverhalt von diversen Sammlern ebenfalls. Kurios, daß eine VRF nun ebenso streng gehandhabt wird.

Ich wünsche dem Threadstarter viel Erfolg und hoffe, daß ein Großteil der Auflagen verschwindet, insbesondere daß die Waffe benutzt werden darf!

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So kenne ich den Sachverhalt von diversen Sammlern ebenfalls. Kurios, daß eine VRF nun ebenso streng gehandhabt wird.

WARUM??

Die Einstufung nach WaffG ist GLEICH, es sind BEIDES verbotene Gegenstände!

Warum sollten dann die Auflagen anders sein?

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WARUM??

Die Einstufung nach WaffG ist GLEICH, es sind BEIDES verbotene Gegenstände!

Warum sollten dann die Auflagen anders sein?

Also Vollautomaten sind keine in D nach SpO zugelassene Waffen - insofern ist und waren da die Auflagen schon immer andere.

Wenn er die Truvelo Flinte aber als Sportwaffe erworben hat (und lt. div. Sportordnungen spricht nichts gegen eine sportliche Nutzung an sich), liegt der Fall schon anders.

Bis 2003 war es üblich, dass im Nachhinein verbotene, von Sportschützen erworbene Waffen dann nach Verbot vom BKA eine Ausnahmegenehmigung bekamen - und da war regelmäßig das Schiessen/sportliche Nutzen weiter erlaubt.

In einem Post von Carcano bei WO hat selbiger als rechtskundiger Anwalt auch dargestellt, dass und warum die neuen Anforderungen an BKA-Ausnahmegenehmigungen sogar eher niedriger sind, als noch zu altem Waffenrecht bis 2002.

Die derzeitige AnwendungspraxisVERSCHÄRFUNG fußt also nicht auf einem Gesetz oder einer VO, sondern wohl auf internen Anweisungen (aus der übergeordneten Behörde BMI vielleicht?). Es ist nebenbei bemerkt erstaunlich, dass aller Geheimdiplomatie zum Trotz und trotz der nun waffenrechtsliberalsten Regierung unter jetzt Beteiligung der FDP beim BKA kein Umdenken veranlasst wurde. Was Rotgrün 2003 intern anordnete müsste doch 2010 von schwarzgelb intern und somit unauffällig korrigierbar sein - oder?

Grüße

Schwarzwälder

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Also Vollautomaten sind keine in D nach SpO zugelassene Waffen - insofern ist und waren da die Auflagen schon immer andere.

Wenn er die Truvelo Flinte aber als Sportwaffe erworben hat (und lt. div. Sportordnungen spricht nichts gegen eine sportliche Nutzung an sich), liegt der Fall schon anders.

Bis 2003 war es üblich, dass im Nachhinein verbotene, von Sportschützen erworbene Waffen dann nach Verbot vom BKA eine Ausnahmegenehmigung bekamen - und da war regelmäßig das Schiessen/sportliche Nutzen weiter erlaubt.

In einem Post von Carcano bei WO hat selbiger als rechtskundiger Anwalt auch dargestellt, dass und warum die neuen Anforderungen an BKA-Ausnahmegenehmigungen sogar eher niedriger sind, als noch zu altem Waffenrecht bis 2002.

Die derzeitige AnwendungspraxisVERSCHÄRFUNG fußt also nicht auf einem Gesetz oder einer VO, sondern wohl auf internen Anweisungen (aus der übergeordneten Behörde BMI vielleicht?). Es ist nebenbei bemerkt erstaunlich, dass aller Geheimdiplomatie zum Trotz und trotz der nun waffenrechtsliberalsten Regierung unter jetzt Beteiligung der FDP beim BKA kein Umdenken veranlasst wurde. Was Rotgrün 2003 intern anordnete müsste doch 2010 von schwarzgelb intern und somit unauffällig korrigierbar sein - oder?

Grüße

Schwarzwälder

Ja, ich selbst hatte mehrere dieser Ausnahmegenehmigungen des BKA bis zur Änderung des WaffG. UND?

Deine Ausführungen sind ja schön, aber , was ist FAKT?

Einstufung der Flinte ist wie? Genau---> VERBOTENER Gegenstand!

Daran ändern auch andere Meinungen nichts.

Und die erteilten Auflagen sind nunmal die Auflagen, die für verbotene Gegenstände gemacht werden.

Da hilft kein Vergleich mit alten Geschichten, da hilft maximal eine Klage eines Betroffenen, die der dann bis zum Urteil durchziehen muss. Und, ob dieses nun positiv oder negativ ausgeht, dieses Risiko muss er tragen.

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Daran ändern auch andere Meinungen nichts.

Sorry, Hornerarms, aber es geht nicht um "Meinungen", sondern es ist FAKT früher wie heute, dass bezüglich verbotener Waffen und der hiermit verbundenen BKA Ausnahmegenehmigungen sehr wohl Unterschiede gemacht werden in Abhängigkeit von den genauen Verbotseigenschaften.

Es gab früher BKA-Ausnahmegenehmigungen für Vollautomaten mit Auflagen, die diese faktisch zu Schrankwaffen machten. Und dann gab es andere BKA-Ausnahmegenehmigungen, mit denen Du die verbotene Waffe weitgehend normal als Sportschütze nutzen konntest.

Auch nach 2003 gab es unterschiedliche Ausnahmegenehmigungen - mal sehr restriktiv,mal etwas großzügger und mal SEHR großzügig (umgebaute Reihenfeuerpistolen C96 von Frankonia und Co.) - wer WO liest, dürfte orientiert sein. Deine sinngemäße Folgerung, alle verbotenenen Waffen werden genau gleich behandelt, stimmt schon deswegen nicht, weil der Gesetzgeber eine detaillierten Vorschriften/Gestze erlassen hat, nach denen bei Verbotseigenschaft x zwingend Auflage y und bei Verbotseigenschaft z zwingend eine AUflage xyz zu erlassen sei.

Gerade darum lohnt es sich, hier ggf. die Rechtsprechung zu bemühen und so - wenn schon Gesetze fehlen - wenigstens für alle "Fakten zu schaffen".

Insofern agiert Sportschützenkönig im Interesse aller und wir sollten ihn nicht entmutigen, sondern dankbar sein.

Grüße

Schwarzwälder

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