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Antrag auf AUsnahmegenehmigung f. Truvelo Neostead - Antwort vom BKA und Jetzt?


Sportschützenkönig

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Schwarzwälder hat die Sache sehr schön beschrieben, so sehe ich das ebenfalls. Es muß doch differenziert werden zwischen der Gefährdungslage durch einen Vollautomaten und die durch eine VRF!

Mal ein Vergleich- werden evtl. wieder Leute aufschreien, weil der Vergleich angeblich hinkt- aber mal als Beispiel, wie eigenartig unser Gesetzgeber verschiedene Sachen über einen Kamm schert oder aber auch nicht:

Quads und ATVs konnten bis vor paar Jahren von der Rechtslage her ohne Helm gefahren werden, was in vielen Fällen auch sinnvoll ist. Bei etlichen wurde ohne echte Rechtsgrundlage aufgrund Einzelabnahme eine Helmpflicht eingetragen. Nachdem die lieben "Interessenvertretungen" und auch etliche Schreiberlinge eine generelle Helmpflicht forderten, wurde diese wenn ich mich recht erinnere 2005 zum Gesetz.

Nun ist es aber so, daß die genannten Fahrzeuge laut Fahrzeugbrief unter vollkommen unterschiedlichen Gesichtspunkten zugelassen wurden und werden. Auch ein -und dasselbe Fahrzeug kann unterschiedlich zugelassen werden! Und zwar als PKW offen, als vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung (VKP) oder aber als Ackerschlepper/Zugmaschine/Geräteträger. Allen gemein ist, daß man nun einen Helm tragen muß. Ausnahme ist ein landwirtschaftlich zugelassenes Gerät mit Überrollbügel (hilft sicher super gegen Kopfverletzungen, wenn man runterfällt!).

Man weiß also offenbar trotz der unterschiedlichen Zulassungsarten, welches Gerät genau hinter einer eigentlich gedanklich ganz anderen Fahrzeugart (PKW offen=Cabrio, Ackerschlepper/Zugmaschine/Geräteträger=Traktor oder ähnliches) steckt. Oder hat schonmal einer jemanden aufgrund dieser Regelungen im Cabrio oder auf einem Traktor mit Helm fahren gesehen? Es wird also sehr wohl differenziert, ob das vermeintliche Cabrio nun ein herkömmlicher PKW oder ein Quad/ATV bzw. der vermeintliche Traktor nicht in Wirklichkeit doch ein Quad/ATV ist.

Warum ist so eine Unterscheidung insbesondere unter den von Schwarzwälder genannten Kriterien im Waffenbereich offensichtlich derzeit nicht möglich?

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Warum ist so eine Unterscheidung insbesondere unter den von Schwarzwälder genannten Kriterien im Waffenbereich offensichtlich derzeit nicht möglich?

Ich denke das liegt schlicht und einfach am Gutdünken des BKA.

Das BKA muss ja keine Ausnahmegenehmigung erteilen, es kann eine erteilen. Und da können sie dann so viele Auflagen reinschreiben, wie sie Lust und Laune haben. Entweder man nimmt es dann so an, oder man läßt es bleiben.

§40 WaffG (4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Oder lese ich das jetzt falsch ?

Gruß

Hamster

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Oder lese ich das jetzt falsch ?

Ich meine, daß Du das ganz richtig liest. Was ich am spekulieren bin ist, ob dieses "kann" wirklich ein "kann" nach Gutdünken ist oder aber ob dahinter eine bestimmte Systematik/Vorgehensweise stehen sollte, ich sage jetzt mal vergleichbar mit einem "soll" in Tarifverträgen. Dort ist ein "soll" regelmäßig als "muß" auszulegen, wenn nicht Gründe dagegen sprechen.

Daß das zwei Paar Schuhe sind ("kann" ist eben nicht "soll") ist mir bewußt, inwieweit das "kann" im zitierten Gesetzestext aber möglicherweise doch in Richtung "soll" oder "muß" auszulegen ist aufgrund bestimmter Sachverhalte oder Voraussetzungen würde mich brennend interessieren. Oder wirklich "kann" nach Gutdünken, das ist aber dann wirklich ein Freibrief.

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