Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenrecht


SI61

Empfohlene Beiträge

ein vorschlag:

wir regen uns (durchaus zu recht) darüber auf, wenn weniger im thema stehende regelmäßig "waffenschein" statt "waffenbesitzkarte" sagen. hier reden aber ständig alle vom "durchsuchungsbefehl" - den gibt es (meines wissens nach) nur im schlechten krimi - oder hat sich das zwischenzeitlich geändert? im hinblick auf die bessere lesbarkeit und um sich gegenüber externen mitlesern etwas glücklicher darzustellen, sollten wir vielleicht versuchen, die einschlägigen fachbegriffe richtig zu gebrauchen?

das, was ein richter zu recht oder unrecht ausstellt, heißt "durchsuchungsBESCHLUSS" ...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dann könnte dies ein Fall sein, wo Dein Bekannter den Nachweis oder die Nachschau der ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung verweigert hat.

Mir sträuben sich gerade beim Lesen die Nackenhaare, wenn ich daran denke, dass mir solche Beschlüsse auf den Tisch flattern könnten.

....ordnungsgemäß verweigert...

Niemals!

Ist ja schon alles geschrieben worden. Hier wird eine Anzeige vorgelegen haben. Es reicht doch der "Hinweis", dass die Aufbewahrung fehlerhaft ist. Da gibts dann auch einen Beschluß. Bei einer fortgesetzten Weigerung auch. Dann wäre eben ein "Anfangsverdacht" gegeben!

Außerdem war da doch irgendwas mit Tageszeiten bei der "verdachtsunabh. Nachschau" oder?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hallo

also in ÖSTERREICH steht dazu DAS im Waffg 1996 Abs. 10 § 53

.................

Durchsuchungsermächtigung

§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung

der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse

(Koffer, Taschen u.dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten

Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem

Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von

Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen

Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 142 Abs. 1 der

Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.

..........................

steht seit einiger zeit in allen einschlaegigen gesetzen (pyrotechnik, waffen, sprengmittel)

mir hat man das so erklaert dass AUCH alle rechtmaessigen besitzer bzw berechtigten aufgrund dieser ermaechtigung jederzeit auch OHNE gerichtsbeschluss durchsucht werden duerfen

ob das stimmt weiss ich nicht

und ob es analog dazu auch in DE eine bestimmung gibt auch nicht

die bestimmung ist aus dem OESTERREICHISCHEN waffenrecht und steht daher mit dem aktuell geschilderten fall nicht in direktem zusammenhang

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

A Wenn die nichts finden greifen die sich dann den PC damit evtl. dann doch noch eine Anzeige wegen Urheberrecht möglich ist.

Und weil man in den heutigen Zeiten häufig mit "Kipo" rechnet und oft auch fündig wird.

In den USA hingegen dürfen nur Sachen gegen den beschuldigten verwendet werden die der Grund der

Durchsuchung waren, Beispiel bei der Durchsuchung wegen Steuerhinterziehung werden Waffen gefunden

das darf gegen den gegen die, die Durchs.wegen Steuerhinterziehung stattfand nicht strafrechtl angerechnet

werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und weil man in den heutigen Zeiten häufig mit "Kipo" rechnet und oft auch fündig wird.

In den USA hingegen dürfen nur Sachen gegen den beschuldigten verwendet werden die der Grund der

Durchsuchung waren, Beispiel bei der Durchsuchung wegen Steuerhinterziehung werden Waffen gefunden

das darf gegen den gegen die, die Durchs.wegen Steuerhinterziehung stattfand nicht strafrechtl angerechnet

werden.

Dann kennen die Amis halt keinen "Zufallsfund" - und der darf in BRD auch verwertet werden. Ist auch nicht prinzipiell falsch, wenn der vermeintliche Steuerhinterzieher tatsächlich als Drogendealer enttarnt wird. Mitnahme des PC´s wegen der Möglichkeit einen (nachträglichen) Rechtfertigungsgrund für eine unangemessene Durchsuchung zu finden finde ich voll daneben - wie manches andere auch! Der Vergleich mit den Staaten wird nie wirklich passen, da unsere Rechtssysteme grundlegend unterschiedlich sind.

Viele Grüße, Reinhard

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Problem mit dem fehlenden Verwertungsverbot für "Zufallsfunde" ist die Möglichkeit des Missbrauchs seitens der Behörden.

Will ein Staatsanwalt eine Durchsuchung, hat aber keinen ausreichenden "Anfangsverdacht" und findet demzufolge keinen Richter, der eine Durchsuchung beschliesst, kann er einfach eine anonyme Anzeige wegen, sagen wir mal, Steuerhinterziehung erfinden. Oder er kann einem "V-Mann" aus der Szene eine Belohnung bezahlen, wenn dieser einen Einbruch durchführt.

Ich habe keine Ahnung, ob so etwas oft vorkommt, aber möglich ist es. Dass der Staat mittlerweile mit Kriminellen Geschäfte macht, um an Beweise zu kommen, ist spätestens seit der Liechtenstein-Steuerhinterzieher-CD offiziell Fakt.

Die Amerikaner dagegen leben in einem Staat, der aus einer Revolution geboren wurde. Das merkt man ihrem Rechtssystem immer noch an, man misstraut grundsätzlich auch der eigenen, gewählten Regierung und schränkt deren Machtmittel in der Verfassung ein. Wir dagegen leben in einem Staat, der in der Unterdrückung und willkürlichen Behandlung seiner Bürger sehr geübt ist. Die Behörden haben eine Macht, die diktatorische Züge trägt.

Meiner Meinung nach muss dies dringend verändert werden. Ein Verwertungsverbot für Zufallsfunde wäre deshalb eine gute Sache. Es geht schlicht und einfach um die Freiheit in unserem Lande.

Jörg

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

MIt welcher Begründung werden denn PCs mitgenommen wenn z.B. nach Waffen gesucht wird?

Meiner Meinung nach dürfen PCs nur dann mitgenommen werden, wenn entweder ein Zufallsfund geschieht (also zum Beispiel der Verdächtige beim Kipo-Konsum oder beim illegalen Download erwischt wird), oder wenn der Durchsuchungsbeschluss die Überprüfung des PCs aufführt. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Handel mit illegalen Waffen vermutet wird.

Ein Durchsuchungsbeschluss enthält genaue Anweisungen, was durchsucht werden soll, und welche Gegenstände ggf. sicherzustellen sind. Die Beamten müssen sich an diese Details halten. Wenn also zum Beispiel nur die Wohnung, nicht aber der PKW genannt ist, dürfen die Beamten den PKW nicht untersuchen. In der Regel werden die Beschlüsse aber "weit" formuliert.

Trotzdem gilt: Den Beschluss gründlich durchlesen, den Anwalt anrufen und hinzuziehen, und mit den Beamten genau absprechen, wie die Durchsuchung ablaufen soll. Man ist nicht völlig rechtlos in so einer Situation.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Meiner Meinung nach muss dies dringend verändert werden.

Ein bisschen zu kurz gedacht! Bei einer Durchsuchung wegen Steuerhinterziehung flimmern Kinderpornos über den Monitor oder im Kleiderschrank liegt 1 Kilo Koks - immer noch Verwertungsverbot für Zufallsfunde??

Ein Verwertungsverbot für Zufallsfunde wäre deshalb eine gute Sache. Es geht schlicht und einfach um die Freiheit in unserem Lande.

Nun trag mal nicht so dick auf! Die Zufallsfundregelung gibt es schon ein paar Jahrzehnte und bis jetzt ist die Freiheit in diesem Land noch nicht untergegangen

im Übrigen hat es schon jemand erwähnt: die Rechtssysteme in USA und D sind nicht vergeichbar.

Harlekin

edit: zurück zum Thema!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wohlgemerkt: Das Sicherstellen der Zufallsfunde ist natürlich auch in den USA der Fall. Also würde das Koks und der PC eingezogen, natürlich. Gegen den Verdächtigen würde auch ein Verfahren eingeleitet.

Nur eben dürfen die zufällig erlangten Beweise nicht für ein etwaiges Strafverfahren gegen den Verdächtigen verwendet werden, wenn sich herausstellt, dass der ursprüngliche Verdacht haltlos war und die Durchsuchung im Nachhinein also nicht gerechtfertigt war. Es müssten dann schon andere Beweise gefunden werden, eben legal erlangt.

Also: Wenn die Durchsuchung aufgrund einer Steuerhinterziehung erfolgte, aber diesbezüglich keinerlei Beweise gefunden werden konnten und das Verfahren eingestellt wurde, dann dürfen in Deutschland die anderen Zufallsfunde trotzdem verwertet werden.

Noch anders ausgedrückt: Brechen die Beamten "aus Versehen" die falsche Wohnungstür auf und finden beim Nachbarn ein paar Gramm Hasch, dann ist er dran. Obwohl die Beamten keinerlei Recht hatten, die Wohnung zu betreten. Das kann dich nicht richtig sein.

Ich glaube, wer mal unschuldig in den "Genuss" einer Hausdurchsuchung gekommen ist, der fühlt sich nicht wirklich frei in unserem Lande. Wenn man danach erfährt, dass vielen Richtern schon sehr banale anonyme Hinweise ausreichen, um eine Durchsuchung zu beschliessen, dann will man eigentlich nur noch auswandern.

EDIT: Zurück zu welchem Thema? Solange der TS sich nicht meldet ist die Sache doch ausdiskutiert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wohlgemerkt: Das Sicherstellen der Zufallsfunde ist natürlich auch in den USA der Fall. Also würde das Koks und der PC eingezogen, natürlich. Gegen den Verdächtigen würde auch ein Verfahren eingeleitet.

Genauso ist es in D auch! Das Steuerverfahren wird natürlich eingestellt, wenn dazu nichts gefunden wird. Also sind wir doch einer Meinung!

EDIT: Zurück zu welchem Thema? Solange der TS sich nicht meldet ist die Sache doch ausdiskutiert.

was soll der TS zu Euren Äußerungen sagen? Er hat es halt nur gehört (ich übrigens auch!) Kann es sein, dass Ihr vermutet, der threadstarter wäre der Betroffene? Vielleicht meldet er sich selbst noch zu Wort.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin aber der Meinung, dass die gefundenen Drogen etc. nicht als Beweise im Strafverfahren (BTM) verwendet werden dürften. Lägen also sonst keine Beweise diesbezüglich vor, ginge der Verdächtige straffrei aus, wäre lediglich seine Drogen los. Das ist in D nicht so. Die Beweise dürfen verwendet werden und der Täter geht in Haft.

Straffreiheit für eigentlich überführte Täter mag unfair erscheinen, aber ich meine, das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wird sonst nicht gewahrt. Ermittler müssen sauber arbeiten, ungerechtfertigte Hausdurchsuchungen sollten keine verwendbaren Beweise liefern dürfen.

Der TS könnte doch einfach bei seinem "Bekannten" mal nachfragen und ein paar Details klären. Wir raten doch alle nur rum sonst.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

MIt welcher Begründung werden denn PCs mitgenommen wenn z.B. nach Waffen gesucht wird?

Z.B. Verdacht auf Waffenhandel, z.B. über egun o.a.?

Wenn ich etwas mitnehme habe ich auch einen Grund, der sich dann im Durchsuchungsbericht niederschlägt!

Ansonsten interessiert mich dieser nicht.

In der Tat ist es manchmal erstaunlich was bei einer Durchsuchung alles mitgeschleppt wird.

Erst kürzlich schleppten mir Kollegen aus einer anderen Diensteinheit einen riesigen Wäschekorb mit diversen erlaubnisfreien Waffen aus der Wohnung eines Erwachsenen an.

Außer 3 Butterflymessern durften sie alles wieder zurückbringen!

Habe ihnen die Teile und deren Bedeutung und die Unterschiede Stahlrute, Teleskopschlagstock, Schleuder/Präzsionsschleuder, Einhandmesser, Klappmesser, Springmesser, Luftdruckwaffe mit und ohne "F" u.s.w. gleich als Art Schulung erklärt, wofür sie recht dankbar waren.

Was das für eine Diensteinheit war lasse ich mal außen vor!

Finde ich aber kein Problem, derjenige hat keinen Schaden erlitten und hat den größten Teil wieder.

Habe den Kollegen meine Visitenkarte mit Handynummer gegeben, damit sie mich bei dem nächsten "Waffenfund" um Rat fragen können und nicht erst alles mitschleppen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier wird eine Anzeige vorgelegen haben.

Das wissen wir ja leider nicht, da der Text des Beschlusses unbekannt ist!

Außerdem war da doch irgendwas mit Tageszeiten bei der "verdachtsunabh. Nachschau" oder?

Es war ja keine Nachschau sondern offensichtlich ein Durchsuchungsbeschluß und da gelten andere Zeiten

(Die Durchsuchung dieser Räumlichkeiten ist zur Nachtzeit (21:00 bis 4:00 bzw. 6:00 Uhr, vgl. § 104 Abs. 3 StPO) unzulässig.)

Die unterschiedlichen Zeiten ergeben sich lediglich aus der Nachtzeitschranke (Sommer oder Winter), somit wäre auch eine Durchsuchung ab 04.01 Uhr oder eben 06.01 Uhr möglich

Bei Gefahr im Verzuge gelten die Zeiten natürlich nicht, aber das war ja hier nicht der Fall.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin aber der Meinung, dass die gefundenen Drogen etc. nicht als Beweise im Strafverfahren (BTM) verwendet werden dürften. Lägen also sonst keine Beweise diesbezüglich vor, ginge der Verdächtige straffrei aus, wäre lediglich seine Drogen los. Das ist in D nicht so. Die Beweise dürfen verwendet werden und der Täter geht in Haft.

...

Auch Einkünfte aus den Handel mit Drogen, die unter die BTM-Regelungen fallen, wären dem Grunde nach in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Ob auch Gwerbesteuern zu zahlen gewesen wären, wäre im Einzelfall zu klären. ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...Finde ich aber kein Problem, derjenige hat keinen Schaden erlitten und hat den größten Teil wieder.

In diesem Fall vielleicht nicht, aber ich fuerchte, beschlagnahmte Waffen werden nicht mit der von mir erwarteten Sorgfalt einzeln verpackt, sondern tatsaechlich in einen Waschkorb gelegt. Und dann wird es hinterher unmoeglich sein, Beschaedigungen/Kratzer durch die Behoerde nachzuweisen, finanziell zu bewerten und Schadenersatz zu erlangen.

Bei guten Sammlerwaffen aergern mich vermeidbare, zusaetzliche Kratzer immens und koennen mir die Freude am Stueck dauerhaft verleiden. So problemlos finde ich das gar nicht.

Chris

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Auch Einkünfte aus den Handel mit Drogen, die unter die BTM-Regelungen fallen, wären dem Grunde nach in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Ob auch Gwerbesteuern zu zahlen gewesen wären, wäre im Einzelfall zu klären. ;)

Prinzipiell stimmt das. Aaaber das StGb schreibt vor (§73), dass alle Einnahmen aus rechtswidrigen Taten verfallen, also einzuziehen sind. Diese Einziehung ist abzugsfähige Betriebsausgabe. Ergo bleibt i.d.R. kein Gewinn übrig.

Strafverfahren gegen Drogenhändler eignen sich nur sehr selten als Grundlage einer Besteuerung.

Die CDU hatte in 2006 dazu mal eine kleine Anfrage an den Berliner Senat gerichtet. Hier:

http://www.cdu-fraktion.berlin.de/Initiati...-Drogenhaendler

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Oder die berühmte unbeschriftete CD im Rucksack.

Hosentasche = Nebengelass ;) (frei nach Udo Vetter)

Ja aber, niemand kann es mir verbieten zu privaten Zwecken eine Sicherungskopie von CDs zu machen um die Originale

zu schonen (Bsp. "Wildecker Herzbuben" herzilein CD im Wohnzimmer und Kopie im Auto) das haben auch Gerichte

so entschieden nur ein Kopierschutz darf nicht umgangen werden falls damit das Original ausgestattet ist.

Und "unbeschriebene" CDs haben viele zB. für abgespeicherte Fotos uvm.

Was nicht alle wissen für Rohlinge und CD-Brenner bezahlen wir eh (im Preis inbegriffen) eine Urheberechtspauschale.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was nicht alle wissen für Rohlinge und CD-Brenner bezahlen wir eh (im Preis inbegriffen) eine Urheberechtspauschale.

Es sei denn, "wir" kaufen die Rohlinge in Luxemburg. Da sind die Teile deshalb billiger. Ich bestelle online, die Lieferung erfolgt zuverlässig. Ein schlechtes Gewissen habe ich nicht, denn ich erstelle keine Raubkopien.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Noch anders ausgedrückt: Brechen die Beamten "aus Versehen" die falsche Wohnungstür auf und finden beim Nachbarn ein paar Gramm Hasch, dann ist er dran. Obwohl die Beamten keinerlei Recht hatten, die Wohnung zu betreten. Das kann dich nicht richtig sein.

Ich glaube, wer mal unschuldig in den "Genuss" einer Hausdurchsuchung gekommen ist, der fühlt sich nicht wirklich frei in unserem Lande. Wenn man danach erfährt, dass vielen Richtern schon sehr banale anonyme Hinweise ausreichen, um eine Durchsuchung zu beschliessen, dann will man eigentlich nur noch auswandern.

Zu 1. Wenn der Hausherr der falschen Wohnung zu Hause ist spätestens dann müssten die Beamten merken das sie in der

falschen Wohnung sind (Zeigen des Ausweises) in dem Fall darf auch keine weitere Durchsuchung stattfinden.

Blöd nur wenn er nicht daheim ist, und es erst später bemerkt wird das man sich "in der Tür geirrt hat".

Zu2.Da gebe ich dir recht die Rechtfertigungsgründe für eine HD müssten höher angesetzt werden, also nicht bei einer

Cannabis Pflanze im Garten oder nur weil der Nachbar meint von einem Dritten irgend mal was gehört zu haben.

Hier sind unsere Politiker gefragt das Gesetz entsprechend der belange des GG dies zu ändern.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@uwewittenburg

doch, der Text des Durchsuchungsbeschlusses ist bekant - s. meinen Beitrag #15.

Ich habe auch mehrmals nachgefragt. Der Betroffene bleibt dabei: es war keine Straftat im Beschluss angegeben.

Harlekin

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.