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IGNORED

Mun Koffer auch abschließen ?


challi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Im Kofferraum muss nicht mal der Waffenkoffer abgeschlossen sein, wenn er vom Innenraum nicht erreichbar ist. Und die Munition darf auch drin sein, nur nicht in der Waffe, sondern GETRENNT daneben. Hatten wir hier aber schon gefühlte 1000 mal ...

richtig.. die sollen mal richtig die Gesetze durchlesen..

Feutteral in den Kofferraum und gut..

Geschrieben

Rein theoretisch richtig und völlig ausreichend.

Aber wenn der Parkplatz vor dem Schießstand ist und der Schütze öffentlichen Raum durchquert und die Rennleitung nur drauf wartet - dann kann es eng werden.

Das zeigt mal wieder, wie unproffesionell die Gesetze gemacht sind und wie "kreativ" die Umsetzung erfolgt.

Gruß

Michael

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Weil nun meine Verwirrung perfekt ist: darf ich Waffe und Mun im selben Koffer, räumlich aber voneinander getrennt und auch abgeschlossen, transportieren ?

Habe nämlich so nen Doppelkoffer in dem ich auf der einen Seite die Waffe, auf der Anderen die Mun und das Magazin transportiere.

Ist dem WaffG damit genüge getan oder muß ich die Mun in nem anderen Koffer transportieren ??

Geschrieben

Es ist keine Trennung von Waffen und Munition nötigen.

Das eine darf nur nicht im anderem drinstecken.

Übergiessen der Waffe mit Mui ist erlaubt, ebenso der Transport der Munition in Magazinen.

Und diese Magazine dürfen auf, neben und bei der Waffe leigen. Oder auch am Gürtel.

Munition ist beim Transport völlig unkompliziert. Darf nur nicht in der Waffe stecken, alles andere ist ok.

Geschrieben
Hier ein Merkblatt vom Landratsamt Günzburg das kaum Spielraum für Interpretationen lässt:

http://www.google.com/url?sa=t&source=...8HciiiLu8eJQhFQ

...

Damit:

Mitgeführte Munition für die beförderten Waffen ist in entsprechender Weise

getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren. Dies

ist nur dann erlaubt, wenn ein verschlossenes, für den Transport von Waffen und Munition

besonders gestaltetes Behältnis verwendet wird.

lehnt sich Günzburg aber SEHR weit aus dem Fenster!!

Ich kann aus dem WaffG NICHT herauslesen, daß Munition nicht im Magazin transportiert werden darf! Unabhängig davon, ob im Waffenkoffer, der Hosentasche oder wo auch immer.

Gruß

Sigges

Geschrieben
Naja, wenn man da eine gefährliche Waffe transportiert.... :rotfl2:

Gruß

Turrican

... und einem unverhofft ein hübsches Reh vor die Flinte läuft, kann es evtl. zu unkontrollierter Schussabgabe kommen! :lol:

Geschrieben
lehnt sich Günzburg aber SEHR weit aus dem Fenster!!

Ich kann aus dem WaffG NICHT herauslesen, daß Munition nicht im Magazin transportiert werden darf! Unabhängig davon, ob im Waffenkoffer, der Hosentasche oder wo auch immer.

Bekennendes DSB-Mitglied

Bei deiner Signatur musste ich gerade laut lachen...

Aussage des damaligen Landesjugendleiter vom WSV warum man keine aufmunitionierten Magazine transportieren darf und warum man auch im Training nicht mehr als fünf Schuß laden darf: "Steht so in der DSB-Sportordnung", erst auf Kommando "Waffe mit 5 Schuß laden" darf das Magazin geladen werden. Somit kein Bedürfnis ein Magazin zuhause oder mit mehr als 5 Schuß zu laden. :rolleyes:

Interessant bei solchen Diskussionen wird es immer dann wenn man Disziplinen wie IPSC (BDS) oder Dynamische Flinte (BDMP) anspricht... Maximal aufmunitionierte Magazine, schießen im Liegen, etc. :heuldoch:

Geschrieben
...

"Steht so in der DSB-Sportordnung", erst auf Kommando "Waffe mit 5 Schuß laden" darf das Magazin geladen werden.

...

Damit hat er Recht.

...

Somit kein Bedürfnis ein Magazin zuhause oder mit mehr als 5 Schuß zu laden. :rolleyes:

...

Damit aber glücklicherweise NICHT! :rolleyes:

Es gibt aber eben nicht nur solche halbwissenden DSBler, bei uns im Verein sind doch einige in W-O aktiv oder zumindest passiv unterwegs.

Gruß

Sigges

Geschrieben

Die Günzburger verschweigen auch schamhaft, daß ein Jäger die Waffe im Zusammenhang mit der Jagdausübung zugriffsbereit führen darf.

Was die Bayern so schreiben:

Die immer wieder geäußerte Auffassung, dass Waffen

und Munition nur getrennt transportiert werden dürfen,

findet keine Stütze im Waffengesetz. Wenn also z. B. in einem

Waffenkoffer, der mit einem Schloss versehen ist,

Waffen und Munition zusammen transportiert werden, ist

dies aus waffenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

ist ja erfreulich richtig, aber daß Munition nur verschlossen transportiert werden darf findet ebenfalls keine Stütze im Waffengesetz.

Geschrieben
ist ja erfreulich richtig, aber daß Munition nur verschlossen transportiert werden darf findet ebenfalls keine Stütze im Waffengesetz.

Will ja nicht stänkern, aber dies ist eben nur der Fall wenn Du im Fahrzeug bist.

Hältst Du aber an der Tanke, steigst aus und verläßt das Fahrzeug greifen wieder die Aufbewahrungsbestimmungen!

Sehr grenzwertig!

Geschrieben

Es geht aber nicht ausschließlich ums Auto. Du kannst Munition auch in der Hosentasche mitnehmen, wenn du Spaß dran hast.

Im übrigen finde ich den bayerischen Text oben völlig ok. Es steht ja schließlich nicht drin, dass Munition verschlossen sein muss.

Die haben auf ein einfaches, alltägliches Beispiel zurückgegriffen: Waffe + Munition + Schloss = alles ok.

Geschrieben
ist ja erfreulich richtig, aber daß Munition nur verschlossen transportiert werden darf findet ebenfalls keine Stütze im Waffengesetz.

Die Munition wurde ja auch nicht "eingeschlossen", sondern die Waffe; wenn sich die Munition gleich mit einsperren läßt, hat sie selber schuld :rolleyes:

Geschrieben

Ich habe zwar die Möglichkeit meine Munitionskiste mit einem Vorhängeschloß abzuschließen, aber ich benutze die Mun-Kiste nur, wenn ich Munition kaufe. Wenn ich auf den Schießstand gehe, ist die Munition in einem Nebenfach meiner Rangebag und damit getrennt von meinen Waffen, die im verschlossenen (mit kleinen Vorhängeschloß) Hauptfach drin sind.

Grundsätzlich bin ich der Meinung, wenn einer die Munition in einem abgeschlossenen Behältnis transportieren will, soll er das machen und wenn nicht, dann nicht.

Theoretisch, so habe ich in diesem Forum gelernt, reicht für die Munition eine Alditüte schon aus.

Geschrieben
lehnt sich Günzburg aber SEHR weit aus dem Fenster!!

Ich kann aus dem WaffG NICHT herauslesen, daß Munition nicht im Magazin transportiert werden darf!

Ich habe zuerst auch gestutzt. Aber ich glaube, dass Günzburg unterladene Waffe mit festem oder auch wechselbarem Magazin in der Waffe meint.

Schlimmer ist das Wort Halfter. Ein Pferd hat ein Halfter, die Waffe kommt in ein Holsteeeeer! :mad:

http://de.wikipedia.org/wiki/Halfter

Geschrieben
Hältst Du aber an der Tanke, steigst aus und verläßt das Fahrzeug greifen wieder die Aufbewahrungsbestimmungen!

Hier hast du dich kurz vergaloppiert ;)

Geschrieben
...

Die Bayern drücken sich noch klarer aus:

http://www.bssb.de/downloads/symposium/Referat_Ranninger.pdf

...

Am Besten ist der Text unter dem ersten Foto:

Dieser Traditionsschütze macht es richtig: Das Zimmerstutzenfutteral ist mit einem stabilen Vorhängeschloss gesichert und die Munition befindet sich im abgeschlossenen Doktorkoffer. :rotfl2:

Der Kontext von Zimmerstutzen (Kaliber 4mm lang = 7,5 Joule), stabilem Vorhängeschloss und dem ach so gefährlichem Transport hat mir die Tränen in die Augen getrieben...

Gruß Jägermeister

Geschrieben
Wie ist das eigentlich mit der Perkussionspistole im Koffer zusammen mit den gefüllten Pulverröhrchen, Kugeln und Ladewerkzeug? Muß der Koffer verschlossen sein?

Auch eine einschüssige Perkussionspistole ist eine Waffe. Zwar braucht man keine WBK für das Ding, aber das ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Waffe. Daher gilt auch für dieses Instrument: In einem verschlossenen Behälter.

Du kannst Deine SP-Röhrchen im gleichen Behälter wie die Pistole transportieren, der Behälter muß aber, wie oben gesagt, wegen der Pistole verschlossen sein.

Klaas

Geschrieben

Für die Perkussionspistole ist das Richtig. Für Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, gäbe es hingegen kein erlaubnispflichtiges Führen.

Die Transportmodalitäten haben bei diesen Gegnständen nichts mit der Schusswaffeneigenschaft an sich zu tun.

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