zielvier Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 „Wir haben uns teilweise schon selber beholfen“, erzählt Kraus, „der Hausmeister hat Waffen mit der Flex zerschnitten.“ (siehe Link) Darf ein Hausmeister Waffen unbrauchbar machen? Ich dachte immer das darf nur ein zugelassener Büchsenmacher??? Oder müssen sich Behörden nicht daran halten? http://www.pnp.de/lokales/regionews_uebers...regen&BNR=0 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Olt d.R. Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Darf ein Hausmeister Waffen unbrauchbar machen?Ich dachte immer das darf nur ein zugelassener Büchsenmacher??? Mal unabhängig von den waffenrechtlichen Ausnahmen für Behörden gibt es auch einen Unterschied zwischen dem "unbrauchbar machen" und dem Zerstören einer Waffe. Um das zweite geht es hier wohl eher, und das darf jeder. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Blast Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Wenn die ihr Papier woanders lagern würden (rechts im Hintergrund) hätten die auch Platz für ein paar Hundert Waffen mehr. Die Vernichtung muss durch einen Händler oder BüMa bescheinigt werden, ob der der Hausmeister (= kein Beamter der Stadt!) das darf halte ich für sehr fragwürdig.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Einfach klären lassen! Bayern hat keine Online-Wache. Ist jemand in Bayern, der seinen Verdacht, dass hier ein Verstoß gegen §26 i.V.m. § 52 Abs. 2 WaffG durch das Landratsamt Regen vorliegen könnte, anzeigt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
zum_zweiten Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Mal unabhängig von den waffenrechtlichen Ausnahmen für Behördengibt es auch einen Unterschied zwischen dem "unbrauchbar machen" und dem Zerstören einer Waffe. Um das zweite geht es hier wohl eher, und das darf jeder. Na, da bin ich mir nicht ganz so sicher - schau mal in Abschnitt 2 der Anlage 1, dort wird der Begriff des "Bearbeitens" definiert. Aber mal ab vom WaffG - wenn es denn so gemacht wird, was soll es. Es ist ein gutes Beispiel dafür, daß auch Behörde mal etwas falsch machen und somit ein Argument zur Entspannung von Diskussionen um des Kaisers Bart - wir alle, Bürger wie Behörden, sollten uns mal wieder etwas entspannen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Kaputt machen darf jeder. Aus diesem Beitrag von SeinePestilenz: WaffVwV RZ 21.2: Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffeoder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. WaffVwV RZ 46.2: Beim Unbrauchbarmachen kann es sich, sofern keine Erlaubnis zur Bearbeitungeiner Schusswaffe vorliegt, nur um ein Zerstören von Schusswaffen handeln (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4). Anl.I-A1-UA1-1.4: Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für unbrauchbar gemachte Schusswaffen,für aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände und für Nachbildungen von Schusswaffen, wenn diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu schießfähigen Schusswaffen umgebaut werden können. Sofern Schusswaffen durch Zerschmelzen, Zersägen oder Zusammenstauchen der wesentlichen Waffenteile so zerstört werden, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder schießfähig gemacht werden können, gelten diese als unbrauchbar. Das Zerstören einer Schusswaffe stellt somit eine weitergehende Form der Unbrauchbarmachung dar, die darauf abzielt, die Waffe als Gegenstand zu vernichten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Aton Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Genau so ist es. Zerstören darf jeder. [Nur sollte man, bevor man munter zur Tat schreitet, auch daran denken, wie man die Zerstörung nachweist.] Danke, das hat mir gerade das Heraussuchen oder Neutippen der Inhalte erspart. Link to comment Share on other sites More sharing options...
gletscherpris Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Mal abgesehen von der Rechtslage des Vernichtens an sich sollte jede Behörde eine sogenannte Ersatzvornahme in Auftrag geben können. Klar dass es dabei auch um Kosten gehen wird. Und billiger als mit der Flex im eigenen Haus? Ist doch eigentlich Käse Rechnungen zu produzieren (Steuergelder zu verblasen) wenn es auch so geht. Im übrigen eine Behörde an der man nicht "spinnt" - ganz im Gegensatz zu vielen Sachbearbeiterkollegen deren Eskapaden hier immer wieder auftauchen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hunter375 Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 ......Ist jemand in Bayern, der seinen Verdacht, dass hier ein Verstoß gegen §26 i.V.m. § 52 Abs. 2 WaffG durch das Landratsamt Regen vorliegen könnte, anzeigt? Aus welchen Gründen soll man das LRA Regen anzeigen? Weil es Steuergelder eingespart hat? Also manchmal fragt man sich schon..... wäre es besser gewesen die Knarren von einem Büma für teures Geld zersägen zu lassen und die Kosten dem Bürger auf zu brummen? daher .... meine Hochachtung an die Behörde in Regen für die Wirtschaftliche Denkweise! Gruß Hunter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Aus welchen Gründen soll man das LRA Regen anzeigen? ...Gruß Hunter Weil man schwachsinnige Gesetze mit Nachdruck "gegen" die Repräsentanten derer, denen man den Dummfug zu verdanken hat, anwenden sollte, damit sich auch ein entsprechender Druck über die Verwaltung aufbaut, den Schwachsinn zu mindest wieder zu entschärfen. Knöllchen-Horst 4 ever! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Mal abgesehen von der Rechtslage des Vernichtens an sich sollte jede Behörde eine sogenannte Ersatzvornahme in Auftrag geben können. ... Eine Ersatzvornahme ist was völlig anderes. http://de.wikipedia.org/wiki/Ersatzvornahme @ Mausebaer: Das WaffG räumt den Waffenbehörden das recht auf Vernichtung eingezogener oder abgegebener Waffen ein. Punkt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 das Vernichten ist die eine Sache. Was ich mich frage: hat der Hausmeister die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis, Waffen zum Vermnichten zu erwerben? Harlekin Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Äh, hat der SB eine wenn er die Waffe entgegen nimmt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 der SB ist nicht der Hausmeister! Harlekin edit: hab's gefunden: §12 (1) "als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,". Da geht es um die Ausnahmen vom WaffG für die Bundes- und Landesbehörden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
low-ready Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Bei dir vielleicht nicht :lol2: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 §§ 12 (1) Nr. 3 Buchstabe c, i.V.m. 55 WaffG. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 §§ 12 (1) Nr. 3 Buchstabe c, i.V.m. 55 WaffG. hatte ich auch schon gefunden - s. mein edit Harlekin Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Habe ich gesehen, schau mal auf die Uhrzeiten... Link to comment Share on other sites More sharing options...
gletscherpris Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Eine Ersatzvornahme ist was völlig anderes. http://de.wikipedia.org/wiki/Ersatzvornahme Sorry, da hatte ich den falschen Begriff im Kopf! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fyodor Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Was ich mich frage: hat der Hausmeister die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis, Waffen zum Vermnichten zu erwerben? Diese Frage habe ich mir auch gestellt... Noch was: Bei einem Privatmann würde Alexander Kraus ein solches Potpourri nie und nimmer durchgehen lassen. Aber der Abteilungsleiter Sicherheit und Ordnung des Regener Landratsamtes steht im Waffenraum der Behörde, und hier gelten eigene Gesetze. Damit haben sie zwar Recht... aber sowas in der Öffentlichkeit von sich zu geben, ist doch das Signal: "Gesetze gelten nur für Euch, wir sind die Obrigkeit, und brauchen uns an solchen Schnickschnack nicht zu halten." Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 das Vernichten ist die eine Sache.Was ich mich frage: hat der Hausmeister die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis, Waffen zum Vermnichten zu erwerben? Harlekin Ich kenne einen, der darf das. Den kennst Du sicher auch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 ...@ Mausebaer: Das WaffG räumt den Waffenbehörden das recht auf Vernichtung eingezogener oder abgegebener Waffen ein. Punkt. Wo steht das, dass sie das selbst machen dürfen und auch erst nach der letzten Novelle geschah? Stellen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 sind: 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank, 2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, 3. die Polizeien des Bundes und der Länder, 4. die Zollverwaltung und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Nix Landratsamt! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Ich kenne einen, der darf das.Den kennst Du sicher auch. ich kenne sogar mehrere Harlekin Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Wo steht das, dass sie das selbst machen dürfen und auch erst nach der letzten Novelle geschah? ... Nix Landratsamt! das Landratsamt ist aber von der obersten Landesbehörde beauftragt und dann gilt § 12 (1) Nr. 3c Harlekin Link to comment Share on other sites More sharing options...
Aton Posted August 24, 2009 Share Posted August 24, 2009 Merkt er spätestens dann, wenn er mal klagt: Es steht dann sowas wie "Mausebaer gegen Bundesland xy vetreten durch untere Waffenbehörde z" auf der entsprechenden Korrespondenz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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