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IGNORED

"Der Hausmeister hat Waffen mit der Flex zerschnitten"


zielvier

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das Landratsamt ist aber von der obersten Landesbehörde beauftragt und dann gilt § 12 (1) Nr. 3c

Harlekin

Dann ständen die auch gleich mit dabei. :blum:

Wenn dann wäre überhaupt §12 Abs. 5 interessant, denn...

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, ...

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, ...

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, ...

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, ...

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

In § 12 Abs. 1 steht nichts vom Bearbeiten und Unbrauchbarmachen. Gültige Verwaltungsvorschriften gibt es derzeit nicht und selbst wenn, dann müßten sie sich aus Gesetz und Verordnung ergeben.

Daher meine Idee, das doch einfach mal klären zu lassen. :teu38:

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ok - ich versuch's mal:

wenn der Hausmeister die Waffe vom SB zur Vernichtung übergeben bekommt, dann erwirbt er die Waffe i.S. des WffG.

Dazu braucht er normalerweise ein waffenrechtliches Erlaubnisdokument, meist eine WBK.

In diesem Fall braucht er aber keine Erlaubnis, da das WaffG gem. § 55 (1) Nr. 1 nicht für die oberste Landesbehörde (meist das Innenministerium) gilt und diese Nichtgültigkeit durch § 12 (1) Nr. 3 eindeutig auch für Beauftragte dieser obersten Landesbehörde zum Tragen kommt.

Ergo: wenn der Hausmeister den Auftrag zur VErnichtung der Waffe bekommt, ist er Beauftragter i.S von § 12 (1) Nr. 3c i.V.m § 55(1) Nr. 1 und somit von der Erwerbserlaubnis freigestellt.

Verständlich so?

Harlekin

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ok - ich versuch's mal:

wenn der Hausmeister die Waffe vom SB zur Vernichtung übergeben bekommt, dann erwirbt er die Waffe i.S. des WffG.

...

Harlekin

... und wenn der SB daneben stehen bleibt, braucht's gar nix.

Es geht immer noch um § 26 WaffG.

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Ganz unabhängig von der rechtlichen Würdigung und provokant gefragt:

Wie kommen die Mitarbeiter bei Bedarf eigentlich an Ihr Papierlager? :rolleyes:

Oder sind die Mitarbeiter für das Waffenrecht auch gleich für die Versorgung der

gesamten Behörde mir Papier zuständig???

Gruß

Martin

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Es geht immer noch um § 26 WaffG.

Nein, geht es nicht. Es wird weder etwas bearbeitet noch instand gesetzt, geschweige denn hergestellt.

Das Zerstören einer Schusswaffe, ist keine erlazubnispflichtige Tätigkeit, wie schon früher in diesem Thread zutreffend festgestellt.

Nämlich hier und hier.

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Gast solideogloria
Nein, geht es nicht. Es wird weder etwas bearbeitet noch instand gesetzt, geschweige denn hergestellt.

Das Zerstören einer Schusswaffe, ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit............, wie schon früher in diesem Thread zutreffend festgestellt.

Nämlich hier und hier.

......für Berechtigte.........

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Nein, geht es nicht. Es wird weder etwas bearbeitet noch instand gesetzt, geschweige denn hergestellt.

Das Zerstören einer Schusswaffe, ist keine erlazubnispflichtige Tätigkeit, wie schon früher in diesem Thread zutreffend festgestellt.

Nämlich hier und hier.

§ 21 ist für die gewerbsmäßige Bearbeitung. DAS wird auch wunderschön dort zu § 21 ausgeführt. Man muß nur einmal etwas weiter oben schauen.

§ 46 Abs. 3 "Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition..."

Beides trifft nicht auf das Landratsamt zu.

Neben der Stichwortsuche, sollte man auch einmal schauen, was man da denn gefunden hat!

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......für Berechtigte.........

1. Das Zerstören der Waffen bedarf keiner Erlaubnis.

2. Der Umgang mit den Waffen (den man beim Zerstören natürlich hat) bedarf einer Erlaubnis. Handelt der Hausmeister im Auftrag der Waffenbehörde tätig ist, dann ist er genau wie die Behörde selbst durch die Ausnahme § 55 (1) Nr. 1 WaffG von dieser Erlaubnispflicht befreit.

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1. Das Zerstören der Waffen bedarf keiner Erlaubnis.

... wenn Du es gewerblich tust oder die Waffen ohne die notwendige Erlaubnis besitzt. :heuldoch:

Ein dreifaches "Hoch!" auf den Schwachsinn, der in Deutschland Waffenrecht ist!!! :rotfl2:

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Neben der Stichwortsuche, sollte man auch einmal schauen, was man da denn gefunden hat!

Sag mal, liest Du den Thread hier überhaupt?

Wie kommst Du denn jetzt schon wieder auf den § 21 WaffG (gewerbsmäßige Waffenherstellung / Waffenhandel), nachdem Du eben noch den § 26 WaffG (nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung) angeführt hast?

Das hat doch weder mit dem einen, noch mit dem anderen irgendetwas zu schaffen.

Übrigens:

... Unbrauchbarmachen...

Von unbrachbar machen i.A. kann hier auch keine Rede sein. Das ist nämlich schon wieder etwas völlig anderes als die Zerstörung, um die es hier geht.

Deko-Waffen sind z.B. unbrauchbar aber noch lange nicht zerstört. Die Umarbeiteung in Deko-Waffen bzw- die Unbrauchbarmachung generell wäre übrigens eine erlaubnisplichtige Tätigkeit, so ganz nebenbei bemerkt.

Neben der Stichwortsuche sollte man vielleicht auch einmal schauen, was man da denn gefunden hat...

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„Wir haben uns teilweise schon selber beholfen“, erzählt Kraus, „der Hausmeister hat Waffen mit der Flex zerschnitten.“ (siehe Link)

Darf ein Hausmeister Waffen unbrauchbar machen? Ich dachte immer das darf nur ein zugelassener Büchsenmacher???

Oder müssen sich Behörden nicht daran halten?

http://www.pnp.de/lokales/regionews_uebers...regen&BNR=0

Zerstören darf jeder,man muß nur die teile erkennen können (mit eingetragener waffennummer) und zuhause lagern.

Gruß

Wener

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Sag mal, liest Du den Thread hier überhaupt?

Wie kommst Du denn jetzt schon wieder auf den § 21 WaffG (gewerbsmäßige Waffenherstellung / Waffenhandel), nachdem Du eben noch den § 26 WaffG (nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung) angeführt hast?

Neben der Stichwortsuche sollte man vielleicht auch einmal schauen, was man da denn gefunden hat...

Anton,

das sind die §§ auf die sich die oben zitierten Auszüge der WaffVwV zum erlaubnisfreien Zerstören beziehen - §21 und §46 Abs. 2f. WaffG.

... und DIE sind eben nicht anzuwenden.

Folglich bliebe ggf. noch § 26 oder § 12 Abs. 5 WaffG. :hi:

Aber DA habe ich meine Zweifel.

Schlußfolgerung, gerade weil die gleichfalls oben zitierte Anl.I-A1-UA1-1.4 klarstellt "Das Zerstören einer Schusswaffe stellt somit eine weitergehende Form der Unbrauchbarmachung dar, die darauf abzielt, die Waffe als Gegenstand zu vernichten.", dass es sich hier um einen Verstoß gem §§ 26 i.V.m. 52 Abs. 3 Ziffer 3. WaffG handeln kann. :closedeyes:

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Anton,

Wer soll das sein?

... und DIE sind eben nicht anzuwenden.

Natürlich sind diese anzuwenden, da in deren Kontext festgestellt wird, welche Tätigkeiten erlaubnispflichtig sind und welche nicht.

Wenn die Tätigkeit für gerwerbliche nicht erlaubnispflichtig ist und die anderen Tätigkeiten diese (oder eine nichtgewerbliche) Erlaubnis aber bedingen, kann man ja wohl schlecht behaupten, die Rechtsgrundlage wäre nicht anwendbar.

Da kannst Du ja genauso gut behaupten, der § 19 gilt für Dich nicht, weil Du eine Schusswaffe als nicht gefährdete Person führen willst. Der § 19 sei ja nicht anzuwenden, weil er schließlich nur für gefährdete Personen gelte. :gaga:

Ich frage mich langsam, ob Du uns hier für doof verkaufen willst?

€: Sorry für den falschen Nick, sollte der andere Sein - wegen PNs hatte ich gerade gewechselt.

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Ganz großes Kino hier, echt jetzt !!!

:00000733:

Natürlich darf ich selber zerstören wie ich will, schließlich ist es mein Eigentum.

Und die Zerstörung ist ja quasi nicht anderes als "Unbrauchbarmachung in höchster Vollendung".

Was ich NICHT darf ist, dies auch verbindlich zu BESTÄTIGEN - das muß entweder durch einen zugelassenen Büxer/Herstellungserlaubnisinhaber geschehen (Nachweis desselben), oder ich liefere die "Restbrocken" beim Amt ab, und die anerkennen mir das (beispielsweise wenn die Nummer auf einem Trümmer noch zu lesen ist).

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„Wir haben uns teilweise schon selber beholfen“, erzählt Kraus, „der Hausmeister hat Waffen mit der Flex zerschnitten.“ (siehe Link)

Darf ein Hausmeister Waffen unbrauchbar machen? Ich dachte immer das darf nur ein zugelassener Büchsenmacher???

Oder müssen sich Behörden nicht daran halten?

http://www.pnp.de/lokales/regionews_uebers...regen&BNR=0

Eins vorweg KEINE zerstörte Waffe macht unser Land "sicherer"!

Ich möchte gern mal wissen wieviel illegale Waffen neu auf eine zerstörte ins Land

geschmuggelt werden.

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...

Da kannst Du ja genauso gut behaupten, der § 19 gilt für Dich nicht, weil Du eine Schusswaffe als nicht gefährdete Person führen willst. Der § 19 sei ja nicht anzuwenden, weil er schließlich nur für gefährdete Personen gelte. :gaga:

...

Ein Bedürfnis nach § 19 WaffG kann ich tatsächlich nicht geltend machen, wenn ich nicht glaubhaft machen kann, dass ich die Bedingungen des §19 WaffG erfülle.

Gelten ja,

Anwenden um Bedürfnis zum Führen zu bekommen nein

Keine gefährdete Person i.S. §19, keine Anwendung

Gaaaaaaaaaanz einfach.

Mit dem §21 verhält es sich genauso.

Nicht gewerblich, nicht anzuwenden.

Das LRA betreibt kein Gewerbe, der Schlosser um die Ecke aber schon. :closedeyes:

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Die vorgetragene Logik ist geradezu sensationell, aber leider nicht nachvollziehbar.

Was sagt uns die Begriffsbestimmung: Eine gewerbliche Erlaubnis ist für eine Zerstörung nicht erforderlich.

Im Teil zu § 26 heißt es

...wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit

der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen...

D.h. auch im nichtgewerblichen Bereich ist eine Erlaubnis für die Vernichtung nicht gefordert.

Jetzt ist also für das Zerstören weder im gewerblichen noch im nichtgewerblichen Sektor eine Erlaubnis vorgeschrieben.

Sonst existiert im Waffenrecht auch keine Vorschrift, die für das Zerstören eine Erlaubnispflicht postuliert.

Was wird es dann also sein? Richtig, erlaubnisfrei.

Erlaubt ist letztendlich alles, was nicht verboten ist. Manche gehen wohl irrsinniger Weise vom Gegenteil aus.

Wenn Du hier behauptest, dass die Vernichtung nur für den gewerblichen Erlaubnisinhaber erlaubnisfrei wäre, dann ist das einfach ein Widerspruch in sich, denn dazu bräuchte er ja die Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann schließlich schlecht zur Voraussetzung der Erlaubnisfreiheit gemacht werden.

Da kannst Du genauso gut fragen: "Lautet die Antwort auf diese Frage 'nein'?"

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Es ist schon goldig, wie vorauseilend paragraphenverliebt man sich in Deutschland unterhalten kann

über die Zerstörung von Kulturgütern und praktischen Werkzeugen ( i.e. Waffen).

Da kann man sicher ein Buch darüber schreiben oder ein Sammelgebiet eröffnen.

"Von Hausmeistern zerschnittene 98er im angehenden 21. Jahrhundert im Rahmen der BRD unter der EU".

Das wird mal ein abgeschlossenes Gebiet für die Rote(n). Ein Zeichen der Zeit ???

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Hier wird ein Auftrag für den hausmeister unterstellt. Mag ja sein, dass der existiert, erteilt vom SB im Landratsamt.

Aber was ist mit dem? Braucht der nicht auch einen Auftrag resp. eine Erwerbserlaubnis?

Oder gibt es in Bayern eine VO nach § 55 Abs. 6 WaffG, die die Nichtanwendbarkeit des WaffG für nachgeordnete Landesbehörden festsetzt?

Wenn nein, wie kann der SB einen Auftrag erteilen, wenn er selbst nicht erlaubt besitzt?

Teddy

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Oder gibt es in Bayern eine VO nach § 55 Abs. 6 WaffG, die die Nichtanwendbarkeit des WaffG für nachgeordnete Landesbehörden festsetzt?

Wenn nein, wie kann der SB einen Auftrag erteilen, wenn er selbst nicht erlaubt besitzt?

Teddy

die nachgeordnete Landesbehörde ist Teil der obersten Landesbehörde und somit gilt § 55 (3). Die Aufgabenzuteilung wird durch Geschäftsverteilungspläne o.ä. geregelt.

Wie kommst Du auf § 55(6)? Darin ist geregelt, dass andere Behörden als die oberste Landesbehörde (z.B. Feuerwehr? Landesbank? Finanzbehörde?) vom WaffG ausgenommen werden können.

Harlekin

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Waffenzerstörung wird nur festgestellt, das kann jeder, soweit ich das weiss. Lauf in die Presse, den Rest zerlegt, dann braucht man sich das nur Bestätigen lassen. Die Zerstörung muss allerdings durch den Büchsenmacher oder durch die Waffenbehörde geprüft werden.

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Es ist schon goldig, wie vorauseilend paragraphenverliebt man sich in Deutschland unterhalten kann

über die Zerstörung von Kulturgütern und praktischen Werkzeugen ( i.e. Waffen).

Das ist eben das typisch deutsche gilt genauso bei anderen Themen wollte bzw. eine

Bekannte von mir ein Mittel beim Hautarzt womit man Besenreißer sklerorisieren (veröden)

kann-O-Ton darf ich Ihnen nicht verschreiben da man angeblich mit dem Mittel jemand

umbringen könnte-das kann man mit eine Axt auch sagte daraufhin meine Bekannte zum

Arzt.

Das Problem ist das man hier ständig meint Menschen in fast jedem Lebensbereich zu

kontrollieren, vor sich selbst zu schützen und maßregeln zu müssen.

Und dann immer das darfst du nicht jenes darfst du nicht dies darfst du nicht.

Wenn man daraufhin eine Frage stellt oder eine kritische Antwort gibt heißt es

"du wirst schon sehn was du davon hast" heißt übersetzt dann gehst du ebend in den Knast!

Der Deutsche ist wohl am meisten Staats und straafgläubig?!

(Vielleicht sollten wir alle mal in den Knast gehen, dann kann das System einpacken)

Zum K****n diese Unterwürfigkeitsmentalität im Stäätle hier ! :angry2:

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... ist er selbstständig, von einem Hausmeisterservice abgestellt etc...

...

Dann hätte man doch bestimmt von einem Facility Manager gesprochen... :rolleyes:

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