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IGNORED

Zuverlässigkeit bei Verweigerung der Kontrolle wirklich in Gefahr?


2nd_Amendment

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Geschrieben

Der Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit soll laut Herrn Bosbach unmittelbar aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG folgen:

§ 5 Zuverlässigkeit

[...]

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

[...]

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

[...]

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

[...]

Der Kommentar "Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht" aus dem Nomos Verlag sagt dazu:

Nr. 5: Die Regelung macht ordnungsrechtliche Verstöße gegen Gesetze mit spezifisch waffenrechtlichem Einschlag (WaffG, KWKG, SpengG, BJagdG) bei Wiederholung oder Gröblichkeit zuverlässigkeitsrelevant. Diese Bestimmung fungiert zugleich als Auffangtatbestand.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass unter ordnungsrechtlichen Verstößen nur bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten zu verstehen sind?

Soweit ich das sehe ist nach dem zukünftigen Waffenrecht der die Pflicht zur Zutrittsgestattung auferlegende § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG in dem in § 53 WaffG normierten Katalog der Bußgeldvorschriften nicht enthalten. Ein Verstoß wäre somit folgenlos!

Geschrieben

Das ist eine interessante Frage, da muss ich aber erst mal drüber nachdenken ...

Also: § 5 umfasst die Straftaten (u.a.) nach dem WaffG. Eigentlich müsste es in dem Kommentar heissen: "auch ordnungsrechtliche Verstöße", denn die Straftaten sind ja ganz sicher erfasst.

Dass die Verweigerung des Zutritts nicht bußgeldbewehrt ist, spielt aber aus meiner Sicht keine Rolle.

Einen Verstoß gegen die Pflicht, den Zutritt zur Kontrolle zu gewähren, stellt dies dennoch dar, auch wenn dies nicht unmittelbar mit (Ordnungs)strafe bedroht ist. Also jedenfalls zuverlässigkeitsrelevant.

Gruß,

Coltfan

Geschrieben

Auf den ersten Blick ist dieser Einwand berechtigt. Bedenke aber auch, dass nicht beachtete Zwangsmaßnahmen ordnungsrechtliche Verstöße darstellen. Und genau auf diesem Wege operiert die Verwaltung, wenn jemand nicht freiwillig seine Pflichten erfüllt.

Nicht vergessen darf man im übrigen den § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Bei mehrmaliger Verweigerung können durchaus begründete Verdachtsmomente bestehen, dass jemand auch künftig seine Waffen nicht rechtskonform verwahrt. Und dann ist kraft Gesetzes die Zuverlässigkeit passé und die WBK futsch. Sofern der Betroffene anderer Meinung ist, muss er wenigstens seine Situation offenlegen von der er denkt, dass sie in Ordnung ist. Tut er unverschuldet gar nichts, ist das nicht hinnehmbar.

Geschrieben

In den Erläuterungen zur Drucksache 16/13432 (Seite 114) wird es doch deutlich:

"Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu repektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 (1) GG zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gem § 5 (2) Nr,. 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenr. Erlaubnis nach § 45 (2) WaffG."

Du hast zwar ein Grundrecht, niemanden reinzulassen, nur wenn du die Behörde erzürnst, wird sie eben bockig. Was ich nicht kreig, bekommst Du dann auch nicht....

In diesem Sinne hoffe ich aufgeklärt zu haben.

Geschrieben
In den Erläuterungen zur Drucksache 16/13432 (Seite 114) wird es doch deutlich:

"Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu repektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 (1) GG zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gem § 5 (2) Nr,. 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenr. Erlaubnis nach § 45 (2) WaffG."

Du hast zwar ein Grundrecht, niemanden reinzulassen, nur wenn du die Behörde erzürnst, wird sie eben bockig. Was ich nicht kreig, bekommst Du dann auch nicht....

In diesem Sinne hoffe ich aufgeklärt zu haben.

Denke ich auch...

Wieviele Threads kommen denn noch

zu dem Thema??

....................

Geschrieben

Mich würde zudem interessieren, ob zu dem Personenkreis der Waffenbesitzer im Zusammenhang mit den Kontrollen der sicheren Aufbewahrung auch die Erben von dann blockierten Schusswaffen gehören ...

Wie sind Erbwaffen mit Blockade eigentlich aufzubewahren ????

Govt

Geschrieben
Bedenke aber auch, dass nicht beachtete Zwangsmaßnahmen ordnungsrechtliche Verstöße darstellen. Und genau auf diesem Wege operiert die Verwaltung, wenn jemand nicht freiwillig seine Pflichten erfüllt.

Meinst du jetzt die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes mit Zwangsgeld?

Nicht vergessen darf man im übrigen den § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Bei mehrmaliger Verweigerung können durchaus begründete Verdachtsmomente bestehen, dass jemand auch künftig seine Waffen nicht rechtskonform verwahrt.

Du sagst, dass jemand auch künftig seine Waffen nicht rechtskonform verwahrt. Davon kann man m.E. erst dann ausgegangen werden, wenn dem Waffenbesitzer in der Vergangenheit bereits eine unsachgemäße Aufbewahrung positiv nachgewiesen wurde.

Und dann ist kraft Gesetzes die Zuverlässigkeit passé und die WBK futsch. Sofern der Betroffene anderer Meinung ist, muss er wenigstens seine Situation offenlegen von der er denkt, dass sie in Ordnung ist. Tut er unverschuldet gar nichts, ist das nicht hinnehmbar.

Da der Waffenbesitzer i.d.R. der Waffenbehörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachgewiesen hat (§ 36 Abs. 3 WaffG) muss die Waffenbehörde da schon substantiiert etwas vorbringen; bloße Mutmaßungen über die Motive der Zutrittsverweigerung werden wohl nicht reichen.

Du kommst aus BaWü. Für den Vollzug in Bayern ist dieses Dokument von Interesse:

Die verweigerte Mitwirkung alleine kann allerdings weder die Vermutung nach § 45 Abs. 4 S. 1 WaffG begründen, dass der Besitzer gegen die Aufbewahrungspflicht verstößt. Noch reicht die verweigerte Mitwirkung ohne weitere Erkenntnisse, begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung annehmen zu können.

http://www.bjv-viechtach.de/pdf-waffen/200...waffenrecht.pdf (S. 3 Nr. 2.2)

In den Erläuterungen zur Drucksache 16/13432 (Seite 114) wird es doch deutlich: [...]

Gut, dass du die Erläuterungen noch einmal zitierst. Genau darauf beziehe ich mich. Das BVerfG hat in BVerfGE 11, 126 (129 f.) folgendes Zitat gebracht:

[...] ist nach der objektiven Theorie [...] Gegenstand der Auslegung das Gesetz selbst, der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers. "Der Staat spricht nicht in den persönlichen Äußerungen der an der Entstehung des Gesetzes Beteiligten, sondern nur im Gesetz selbst. Der Wille des Gesetzgebers fällt zusammen mit dem Willen des Gesetzes" (Radbruch, Rechtsphilosophie, 4.A. 1950, S. 210 f.).

(insb. aber nicht nur @kriegerlein:) Wenn man dem folgt, dann ist der Wortlaut erstmal vorrangig und der gibt das, was in der Begründung steht so nicht her. Dies ist Ansatzpunkt für meine Überlegungen.

@Government71: Erbwaffen mit Blockiersystem sind genauso aufzubewahren wie die entsprechenden Waffen ohne Blockiersystem. Habe deswegen schon bei meiner Waffenbehörde nachgefragt. Die Kontrollen werden laut Gesetzeswortlaut auch bei Erben mit blockierten Waffen durchgeführt. Dabei wird dann sicher auch kontrolliert, ob Analfix auch ja richtig sitzt.

@Coltfan: Ich habe die Kommentierung hier nur auszugsweise wiedergegeben, da es sonst Probleme mit dem Urheberrecht gibt. Straftaten sind ja bereits von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfasst und deshalb nicht unter die hier angesprochene Nr. 5 zu subsumieren.

Es bleibt also die Frage, ob die Nichteinhaltung noch nicht einmal bußgeldbewehrter Gesetzesvorschriften zum Verlust der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG führen kann. Der Kommentar scheint in dem im Eingangsposting wiedergegebenen Zitat zumindest einen OWi-Verstoß zu verlangen.

Geschrieben
Dass die Verweigerung des Zutritts nicht bußgeldbewehrt ist, spielt aber aus meiner Sicht keine Rolle.

Einen Verstoß gegen die Pflicht, den Zutritt zur Kontrolle zu gewähren, stellt dies dennoch dar, auch wenn dies nicht unmittelbar mit (Ordnungs)strafe bedroht ist. Also jedenfalls zuverlässigkeitsrelevant.

Sehe ich auch so. Die Verneinung der Zuverlässigkeit mit ihren weiteren Folgen ist letztlich immer dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzurechnen, in Abgrenzung zu Sanktionen über das OwiG bzw. StGB. Das eine hat mit dem anderen nicht zwingend etwas zu tun.

"Ordnungsrechtlich" könnte im Übrigen auch synonym für "gefahrenabwehrrechtlich" oder "polizeirechtlich" (im weiteren Sinne) stehen- an dem Begriff allein kann man es somit nicht aufhängen.

Geschrieben

Ok ihr habt mich überzeugt. Ich habe leider bei Juris keine Urteile finden können, wo eine WBK wegen Unzuverlässigkeit aufgrund von nicht straf- oder bußgeldbewehrten Vorschriften widerrufen wurde. In einigen Urteilen wurde jedoch ausgeführt, dass der obkjektive Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften bereits ausreichend ist, auch wenn eine Verurteilung wegen Verfolgungshindernissen nicht erfolgen kann.

Geschrieben

Ganz ehrlich gesagt.....

diese Regelungen haben in meinen Augen verfassungsrechtlich die Halbwertszeit einen Butterstückchens im Hochofen......

Aus einer legalen Handlung kann nichts illegales folgen, d.h. in diesem Fall kann man wohl kaum die Grundrechts mal eben so ausser kraft setzen.

Versuchen kann man es natürlich, aber nicht jeder Schmarrn den sich ein paranoides Gehirn im Ministerium ausgedacht hat, überlebt das Verfassungsgericht... mancher nicht mal den Bundespräsidenten..

Sollte das Gesetz Durchkommen werde ich im sehr unwahrscheinlichen Fall einer tatsächlich erfolgenden Kontrolle den Zugang verweigern, aber darauf bestehen, das in etwa folgendes zu Protokoll genommen wird:

Am besten gleich Ausdrucken, mit Quittungsteil, so daß der Empfang der Ablehnung auch nachvollziehbar ist....

"Ich verwahre meine Waffen Gesetzeskonform. Diese Kontrolle ist nicht verfassungskonform, sie ist daruf ausgerichtet, mir ohne Anlass meine Grundrechte zu nehmen. Daher verweigere ich sie mit Hinweis auf Art 13 GG. den Zutritt. Gegen Nachteile, die sie mir daraus schaffen, werde ich den Rechtsweg beschreiten. Ferner bin ich der Ansicht, daß aufgrund der Tatsache, daß die unzureichende Sicherung von Schusswaffen eine Straftat darstellt, hier Ermittlungsvorgänge ohne konkreten Anfangsverdacht eingeleitet worden sind. Dagegen werde ich unmittelbar den Rechtsweg beschreiten."

Auf diese Weise wird es erheblich schwerer, mit Behauptungen alá "Sperrt seine Knarren nicht Weg" zu arbeiten.

Außerdem wirkt allein das Erwähnen der Worte "Rechtsstreit", "Anwalt" etc. erfahrungsgemäß bei Behörden wunder. Sie verheißen Arbeit.... :heuldoch:

Geschrieben

Am Besten Folgendes:

Unbenutzten Einweg Fotoapparat dem Kontrolleur vor der Wohnung zeigen,

Türe schließen, Fotos vom Schrank mit den Waffen und der Munition machen, Türe öffnen und

dem Sachbearbeiter den Fotoapparat überreichen mit dem Hinweis, dass er die restlichen

Fotos gerne bei den noch anstehenden Kontrollen oder für den Familienurlaub verwenden darf!

Geschrieben
Meinst du jetzt die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes mit Zwangsgeld?

Ja, § 36 Abs. 3 WaffG lässt sich hervorragend mit Zwangsmitteln umsetzen.

Du sagst, dass jemand auch künftig seine Waffen nicht rechtskonform verwahrt. Davon kann man m.E. erst dann ausgegangen werden, wenn dem Waffenbesitzer in der Vergangenheit bereits eine unsachgemäße Aufbewahrung positiv nachgewiesen wurde.

Nö, sobald Tatsachen die Annahme rechtfertigen, ist es vorbei mit der Zuverlässigkeit (Ausnahme nur, wenn er zur Antwort verhindert ist). Wer meint, dass er anderweitig rechtskonform verwahrt, muss das nur darlegen. Wer es nach vier oder fünf Anfragen/Erinnerungen/Verfügungen immer noch nicht tut, ist selber schuld. Oder ist in Deinen Augen so jemand zuverlässig ?

Da der Waffenbesitzer i.d.R. der Waffenbehörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachgewiesen hat (§ 36 Abs. 3 WaffG) muss die Waffenbehörde da schon substantiiert etwas vorbringen; bloße Mutmaßungen über die Motive der Zutrittsverweigerung werden wohl nicht reichen.

Das ist eine andere Fallkonstellation. Wir hatten davon gesprochen, was passiert, wenn jemand sich gar nicht meldet (siehe oben).

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Mein Anwalt riet mir, erstmal die Kontrolle abblitzen zu lassen.

Das hat u.a. zum Grund, dass ich tatsächlich schlecht Zeit dafür habe.

Mit Termin sieht das dann schon wieder ganz anders aus!

Geschrieben
Am Besten Folgendes:

Unbenutzten Einweg Fotoapparat dem Kontrolleur vor der Wohnung zeigen,

Türe schließen, Fotos vom Schrank mit den Waffen und der Munition machen, Türe öffnen und

dem Sachbearbeiter den Fotoapparat überreichen mit dem Hinweis, dass er die restlichen

Fotos gerne bei den noch anstehenden Kontrollen oder für den Familienurlaub verwenden darf!

:confused:

Das wird deine Waffenbehörde bestimmt beeindrucken! :gaga:

Geschrieben

Vielleicht fühlen sich jetzt einige wieder auf die Füße getreten, wenn ich nun mal eine Frage in den Raum stelle. Das tut mir dann zwar leid, kann es aber nicht verhindern.

Mal abgesehen davon, dass ich auch nicht wirklich gerne jemanden in mein Haus lasse, den ich nicht eingeladen habe: ich verstehe Euch ehrlich gesagt nicht! Wir pochen doch immer auf unsere Gesetzestreue und unser Verantwortungsgefühl! Nichts anderes soll doch durch so eine Überprüfung festgestellt werden (auch mir ist klar, dass alleine durch die sichere Aufbewahrung das unseelige Phänomen "Amok" nicht vom Erdboden verschwindet...). Grund ist aber nicht, dass der kontrollierende Beamte grad nichts besseres mit seiner Zeit anfangen kann. Den Anlass für die jetzige Situation seh ich ursprünglich auch nicht beim Gesetzgeber! Das waren doch die Leute, die mit ihren Waffen auf andere Menschen geschossen haben! Stimmt das nicht? Zeigen wir halt in Gottes Namen, das WIR hier wissen, welche Verantwortung wir haben und das WIR mit dieser Verantwortung umzugehen wissen! Wo ist denn das Problem? Man fährt doch auch mit seinem Auto zum TÜV, ohne zu murren, weil es Gesetz ist! Den Kaminkehrer lässt auch ein jeder rein - schon deshalb, weil es entsprechende Vorschriften gibt! In beiden Fällen wäre eine Verweigerung mit irgendwelchen Folgen verbunden! Es gibt zig Beispiele, wo man sich schon längst damit abgefunden hat, bzw. sich noch nie darüber aufgeregt hat, dass man eine bestimmte Sache "dulden" muss. Warum also hier?

Bitte deshalb keinen Streit! Ist nur meine Meinung und wir sitzen alle in einem Boot! Auf sachliche Argumente und normalen Widerspruch gehe ich gerne ein - falls nötig...

Aber vorher geh ich mit Bayo auf's Deutsch-Amerikanische Volksfest! :00000733: Take care, bud's!

Geschrieben

@Doc1966: Deine Argumentation erinnert mich an die Floskel "Ich habe nichts zu verbergen".

Dazu ein Zitat:

„Ich habe nichts zu verbergen.“

Falsch. Jeder hat eine Intim- und Privatsphäre, die den Staat nichts angeht.

Wer von sich behauptet, nichts zu verbergen zu haben, muss sich fragen lassen, warum er seine Wohnung bekleidet verlässt oder die Toilettentür hinter sich schließt. Jeder hat einmal Erlebnisse gehabt, die niemanden etwas angehen und die er nicht der Gefahr eines Bekanntwerdens aussetzen möchte. Auch dass er sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen hätte, kann wohl kaum jemand von sich behaupten. Noch nie schwarz gefahren? Noch nie beim Autoverkauf geflunkert (Betrug)? Immer alle Einnahmen in der Steuererklärung angegeben? Noch nie zu schnell gefahren? Wenn der Staat jemanden nur lange genug überwacht, wird er früher oder später immer ein Vergehen feststellen. Hinzu kommt: Selbst wer vollkommen unschuldig ist, hat handfeste Nachteile durch Überwachung und Datensammlung zu befürchten (siehe nächste Frage).

Sollte sich trotzdem jemand finden, der sein Leben in einem Big Brother-Container verbringen möchte, der kann dies gerne tun. Er soll anderen aber nicht vorwerfen, dass sie ihre Geheimnisse für sich behalten wollen.

Übrigens hat auch der Staat selbst etwas zu verbergen. Das nennt man „Staatsgeheimnisse“. Abgeordnete wehren sich gegen „zuviel“ Transparenz, wollen ihre Einkünfte nicht offen legen. Auch staatliche Überwachungsmaßnahmen selbst werden verborgen. Sie sollen vor den Überwachten geheim bleiben.

Quelle: http://www.daten-speicherung.de/index.php/...ergen..E2.80.9C

Geschrieben

Oder man wählt eine ausweichende Alternative. Wer kann, muss seinen Tresor garnicht in der Wohnung (Wohnräumen) aufbewahren. Wer sich bespw. ein Eckchen im Keller einrichtet, muss garnicht auf seine verfassungsmäßigen Rechte verzichten und kann sich vollkommen beruhigt kontrollieren lassen. :rainbow:

Gruß

Geschrieben
... Wir pochen doch immer auf unsere Gesetzestreue und unser Verantwortungsgefühl! Nichts anderes soll doch durch so eine Überprüfung festgestellt werden ...

will dir nicht unbedingt widersprechen, aber es soll ja bei diesen kontrollen nicht festgestellt werden DASS ich gesetzestreu und verantwortungsvoll bin, sondern OB!... das ist ein kleiner aber feiner unterschied!.... und genau dieser umstand ist es, der den meisten übel aufstößt. nur weil EINER von ca. 3 Millionen waffenbesitzern S******e gebaut hat bei der aufbewahrung, wird die zuverlässigkeit von ca. 3 Millionen menschen angeweifelt! DAS ist das problem.... und nicht dass die beamten nur ihre gesetzlich vorgegebene arbeit machen.

gruß alzi

Geschrieben
[...] es soll ja bei diesen kontrollen nicht festgestellt werden DASS ich gesetzestreu und verantwortungsvoll bin, sondern OB!... das ist ein kleiner aber feiner unterschied! [...]

Sehr gut erkannt! Der einzige Zweck, der mit den Kontrollen verfolgt wird ist (wie bei der Regelüberprüfung, § 4 Abs. 3 WaffG) die Erkenntnisgewinnung der Behörde für die Vorbereitung eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Geschrieben
@Doc1966: Deine Argumentation erinnert mich an die Floskel "Ich habe nichts zu verbergen".

In der Tat: ich hab bei meinen Waffen nichts zu verbergen! :unknw: Das ist nun mal so! Nochmal zur Verdeutlichung: denk(t) nun aber nicht, dass ich deshalb nun eine Freude an sowas habe!

Doc

Geschrieben

 

zum Thema,

ich würde keine Kontrolle ohne wichtigen Grund ablehnen ...

die Kameraden tun auch nur ihre Pflicht und die wenigsten sind da um einen reinzulegen, da bin ich mir relativ sicher

 

und das hat überhaupt nichts mit "nichts zu verbergen" zu tun ...

 

Klaus

 

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