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IGNORED

Waffengesetzverschärfung - Wegfall §8 Abs. 2


Profire01

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Geschrieben
Deer Inhaber einer Erlaubnis nach § 14 Abs.4 WaffG (gelbe WBK)....

...hat eine rechts- und bestandskräftige waffenrechtliche Erlaubnis, die ihn (im Rahmen des Erwerbsstreckungsgebotes)

zum Erwerb und Besitz dessen berechtigt, was dort als Umfang beschrieben steht.

Geschrieben
Der § 14 Nr. 4 ist unverändert, und da steht NIX von einem Einzelbedürfnis.

Was man nicht vergessen darf:

§14 regelt den Erwerb von Waffen eines Mitgliedes eines anerkannten schießsportlichen Verbandes.

§8 regelt den Erwerb von Waffen für Jedermann, wobei auch Sportschützen, die nicht Mitglied eines Vereins sind erfaßt sind.

Der Waffenerwerb für Sportschützen, die allerdings nicht in einen Verein eintreten wollen, wird dadurch nahezu unmöglich. Soviel zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Sportfreiheit.

Geschrieben

Was den Wegfall von § 8 Abs. 2 anbelangt, so wird in der Begründung der der öffentlichen Anhörung zugrunde liegenden Ausschussdrucksache ausdrücklich betont, dass

1. grds. § 8 Abs. 2 WaffG schon bisher für den Regefall des aktiven Sportschützen kaum Bedeutung hatte, da insofern § 14 lex specialis war und vorging

2. für die übrigen Fälle, wo § 8 Abs. 2 quasi als Auffangtatbestand für atypische Fälle sachgerecht war, zukünftig auch auf § 8 Abs. 1 zurückgegriffen werden kann:

"Die Vorschrift des § 8 Absatz 2 WaffG hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengruppen zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 für Jäger und § 14 für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkretisierungen deshalb praktisch ins Leere.

Die wenigen Fälle, für die § 8 Absatz 2 bislang herangezogen wurde, können auch über die Glaubhaftmachung des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach der Vorschrift des bisherigen Absatzes 1 behandelt werden. Dies betrifft zum einen Jäger mit ausländischem Jagdschein, die nicht unter die speziellere Vorschrift des § 13 fallen. Wenn der ausländische Jagdschein unter gleichwertigen Voraussetzungen erteilt wurde wie ein gültiger Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes, lässt sich das waffenrechtliche Bedürfnis auch nach dem bisherigen Absatz 1 bejahen. Auch Sportschützen, die aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. beruflicher oder privater Aufenthalt im Ausland, mehrmonatige Krankheit oder Pflege naher Angehöriger) den Schießsport vorübergehend nicht in der gebotenen Regelmäßigkeit ausüben konnten, haben auch weiterhin die Möglichkeit, ihr waffenrechtliches Bedürfnis über die Regelung des bisherigen Absatzes 1 geltend zu machen."

(Zitat aus Ausschussdrucksache, http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=382001)

Ob dies so beschlossen wurde, kann man hundertprozentig erst sagen, wenn die Bundestagsdrucksache vom Donnerstag vorliegt.

EDITH: Jetzt der Fall: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/134/1613423.pdf

Gruß!

Vergil

Geschrieben

... da aber der Erwerb und Besitz an ein Bedürfnis geknüpft ist, ist dieses nachzuweisen.

Bis jetzt war das Bedürfnis über § 8 Abs.2 WaffG gegeben.

Manfred

- der aus den Änderungen nicht nur das herausliest was er herauslesen möchte, sondern was dort steht. Ich habe in grauer Vorzeit mal lernen müssen, dass ein "wenn" und "und" in einer Verordnung dieser einen völlig anderen Sinn geben kann. Hier -> Erwerbsberechtigung - Bedürfnis

Geschrieben
Der Waffenerwerb für Sportschützen, die allerdings nicht in einen Verein eintreten wollen, wird dadurch nahezu unmöglich.

Das sehe ich allerdings auch so.

Es ist übrigens ein Punkt, den ich bei meinem - sonst sehr geschätzten - Verband BDMP seit längerem kritisiere.

Das "nur" dem Verband, aber nicht einer SLG (Verein) angehörende Mitglied "zählt" dort im Hinblick auf Bedürfnis/Waffenerwerb

nicht(s) mehr. Der BDMP hat nach meinem Verständnis die neue, hier diskutierte Regelung verbandsintern vorweg genommen.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
... da aber der Erwerb und Besitz an ein Bedürfnis geknüpft ist, ist dieses nachzuweisen.

Bis jetzt war das Bedürfnis über § 8 Abs.2 WaffG gegeben.

Das Bedürfnis, das einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 zugrunde liegt, war vor Erteilung dieser

Erlaubnis nachzuweisen. Ohne nachgewiesenes Bedürfnis für "Gelb" gab und gibt es kein "Gelb".

Diese Sache ist doch nicht von § 8 WaffG abhängig.

Geschrieben
Und mit welcher Begründung sollte der SB die Eintragung ablehnen können??

Der § 14 Nr. 4 ist unverändert, und da steht NIX von einem Einzelbedürfnis.

Keine Ahnung, wo Ihr solche Sachen immer wieder rauslesen wollt!

So ist es :icon14:

und auch Fyodors und Karlymans Ausführungen treffen in die Mouche :D

Diese neuen Regelungen sind ärgerlich und unnötig, aber derartige Horrorszenarien

wie sie hier gepflegt werden, machen es nicht besser.

Ich halte es durchaus für denkbar, daß künftig u.U. das Bedürfnis von überhaupt nicht mehr aktiven Schützen

hinterfragt werden könnte,

es wird für Erwerbe auf GRÜN oberhalb des Grundbedürfnises der Wettkampfnachweise bedürfen,

aber Ideen, wie z.B. man müsse für jede im Bestand vorhandene Waffe 18 Einsätze pro Jahr nachweisen, sind IMHO einfach nur Nonsens,

in der Praxis noch weniger durchführbar, als regelmäßige Aufbewahrungskontrollen

und in der Gesetzesänderung auch nicht erfaßt :rolleyes:

Weiterhin ist bisher nirgendwo von einer Änderung oder Streichung oder Kontingentierung von Waffen die auf die Neue Gelbe

erwerbbar sind, etwas festgelegt.

Solange diese nicht widerrufen ist, oder per Gesetz abgeschafft wurde,

kann ich Waffen, für die eine Sportordnung eine sportliche Verwendung vorsieht

unter Beachtung von 2/6 damit erwerben und besitzen :boese040:

Geschrieben

Bedeutet der Wegfall des §8 Abs2, dass ich zur Aufrechterhaltung des Bedürfnisses meiner bereits vorhandenen Waffen nicht mehr Mitglied eines Schützenvereins sein muss, wenn ich das regelmässige Schiessen (z.B. als Gastschütze) per Schiessbuch nachweise?

Geschrieben
Das Bedürfnis, das einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 zugrunde liegt, war vor Erteilung dieser

Erlaubnis nachzuweisen. Ohne nachgewiesenes Bedürfnis für "Gelb" gab und gibt es kein "Gelb".

Diese Sache ist doch nicht von § 8 WaffG abhängig.

Das sehe ich etwas anders.

Du hast bei der Beantragung "neu Gelb" eine Verbandsbescheinigung vorgelegt und z.B. einen UHR beantragt. Dieser wurde jedoch nicht in dem ausgestellten Dokument erfaßt (weil eigentlich auch unnötig). Es blieb also bei einer Bestätigung Deiner Verbandszugehörigkeit. Den Rest regelte § 8 Abs. 2

Es gab und gibt allerdings auch Behörden, die auf die erteilte "Gelbe" nur den beantragten Waffentyp (hier UHR) zulassen. Diese beziehen sich auf auf die "Bedürfnisbestätigung" bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 14.4. Die nachfolgenden Rechtsstreite konnten nur in Verbindung mit § 8.2 erfolgreich beendet werden.

Um es noch einmal zu verdeutlichen: Wie erklärst Du ggf. ein Bedürfnis für den 3. oder 4. "Schweden" auf Deiner "Gelben"?

Manfred

Geschrieben
Das sehe ich etwas anders.

Nun, das sei Dir unbenommen.

...

Um es noch einmal zu verdeutlichen: Wie erklärst Du ggf. ein Bedürfnis für den 3. oder 4. "Schweden" auf Deiner "Gelben"?

Manfred

Über §14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4?

2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1.

das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2.

die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Hier wird in der Tat noch ein Einzelbedürfnis gefordert.

Aaaaaber:

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

HIER wird nun die Ausnahme zu Abs. 2 genannt. Für die hier genannten Waffenarten muß eben KEIN Einzelbedürfnis nachgewiesen werden.

So verstehe zumindest ICH das.

Gruß

Sigges

Edit: Tippfehler .....

Geschrieben
Ein Bundeswehrsoldat hat während seiner aktiven Dienstzeit keinen Umgang mit Waffen? Wirft er nur mit Wattebällchen?

Na gut ev. an der Gulaschkanone nicht!

Ich könnte mir gut vorstellen, dass sich der Bundeswehrsoldat, oder auch derjenige, der sich auf einen längerfristigen Auslandsaufenthalt begibt, sich bei seinem Sb abmeldet und sozusagen seine Trainingzeiten aussetzt bzw. ruhen läßt und wen er sich dann zurückmeldet und sein Training und die Teilnahme an Wettkämpfen fortsetzt, dürfte alles i. O. sein!

Das wird in der Akte vermerkt und dürfte meiner Meinung nach berücksichtigung finden.

Auch wenn das nirgendwo schriftlich geregelt sein dürfte, aber ein höfliches Gespräch mit dem Sb bringt einen doch weiter, als ein Konfrontationskurs, auch wenn man sich im Recht fühlt.

Dienstliche Schießen finden nicht nach Sportordnung statt und werden daher nicht anerkannt. Ebenso begründen Dienstschießen mit Dienstwaffen kein Bedürfnis.

Retten kann er sich nur über:

§ 45 Rücknahme und Widerruf

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden.

Leider ist dies eine "Kann-" Bestimmung und wenn der SB auf Konfrontationskurs auf Grund seiner Einstellung ist, hilft auch kein noch so freundlicher Gesprächsversuch. Der Wegfall §8 (2) ist ein starker Einschnitt.

Geschrieben
...

Um es noch einmal zu verdeutlichen: Wie erklärst Du ggf. ein Bedürfnis für den 3. oder 4. "Schweden" auf Deiner "Gelben"?

Manfred

Sorry Manfred,

aber selbst für den 23ten Schweden auf Deiner neuen Gelben brauchst Du kein Bedürfnis ...

§14/4 dürfte hier weiterhelfen.

mfg

Ralf

Geschrieben
So ist es :icon14:

und auch Fyodors und Karlymans Ausführungen treffen in die Mouche :D

Diese neuen Regelungen sind ärgerlich und unnötig, aber derartige Horrorszenarien

wie sie hier gepflegt werden, machen es nicht besser.

Ich halte es durchaus für denkbar, daß künftig u.U. das Bedürfnis von überhaupt nicht mehr aktiven Schützen

hinterfragt werden könnte,

es wird für Erwerbe auf GRÜN oberhalb des Grundbedürfnises der Wettkampfnachweise bedürfen,

aber Ideen, wie z.B. man müsse für jede im Bestand vorhandene Waffe 18 Einsätze pro Jahr nachweisen, sind IMHO einfach nur Nonsens,

in der Praxis noch weniger durchführbar, als regelmäßige Aufbewahrungskontrollen

und in der Gesetzesänderung auch nicht erfaßt :rolleyes:

Weiterhin ist bisher nirgendwo von einer Änderung oder Streichung oder Kontingentierung von Waffen die auf die Neue Gelbe

erwerbbar sind, etwas festgelegt.

Solange diese nicht widerrufen ist, oder per Gesetz abgeschafft wurde,

kann ich Waffen, für die eine Sportordnung eine sportliche Verwendung vorsieht

unter Beachtung von 2/6 damit erwerben und besitzen :boese040:

So habe ich das bisher auch verstanden bzw. interpretiert.

Hoffen wir mal, dass es auch von den Verwaltungsbehörden so gesehen oder zumindest gehandhabt wird.

Mit jeder Waffe 18 mal pro Jahr schießen, das wird ab 5 Waffen ja schon allein vom Transport zu einem Problem, selbst wenn man 40 mal im Jahr zum Schießen geht (als bis auf Urlaub praktisch jede Woche einmal)

Geschrieben
Mit jeder Waffe 18 mal pro Jahr schießen, das wird ab 5 Waffen ja schon allein vom Transport zu einem Problem, selbst wenn man 40 mal im Jahr zum Schießen geht (als bis auf Urlaub praktisch jede Woche einmal)

So realitätsfremd, das kontrollieren und überwachen zu können, sind nicht mal unsere Politiker.

Wie sollte das gehen ? Vereidigte Kontrolleure auf jedem Stand ?

Eine Buchführung die nicht mal von 16 neuen Ämtern zu bewältigen wäre :gaga:

Derartige, waffenbezogene Nachweise wurden auch bisher bei der einmaligen Überprüfung nach drei Jahren nicht verlangt.

Vorstellbar/denkbar wäre ggf. ein personenbezogener Nachweis, wie er auch jetzt schon nach drei Jahren bei Erst-WBK

Besitzern verlangt wird.

Das wäre auch verwaltungsmäßig/verbandsmäßig noch zu bewältigen.

Schießbuch Auszug alle drei Jahre zum Verband " Herr/Frau xyz hat in den letzten drei Jahren den Schießsport regelmäßig (12/18) ausgeübt".

Denkbar, wie gesagt, aber aus den aktuellen Änderungen zumindest auch noch nicht direkt herleitbar.

Gruß

Gottfried

Geschrieben
Dienstliche Schießen finden nicht nach Sportordnung statt und werden daher nicht anerkannt.

Das ist zwar richtig aber ich denke hier ist die Ausbildung und die Handhabeung der Waffe im Vordergrund.

Meine Armeezugehörigkeit undAnschließende Tätigkeit bei der Polizei hatte mir ja auch die Waffensachkundeprüfung erspart!

Ebenso begründen Dienstschießen mit Dienstwaffen kein Bedürfnis.

Gut, kann aber als Training an der Waffe ausgelegt werden!

Retten kann er sich nur über:

§ 45 Rücknahme und Widerruf

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden.

Leider ist dies eine "Kann-" Bestimmung und wenn der SB auf Konfrontationskurs auf Grund seiner Einstellung ist, hilft auch kein noch so freundlicher Gesprächsversuch. Der Wegfall §8 (2) ist ein starker Einschnitt.

Das meinte ich ja, kann, man soll den Sachbearbeiter nicht in den A... kriechen, aber höflich mit ihm reden!

Wer auf seine angeblichen Rechte pocht, wird nicht weiterkommen. Rechthaben undRecht bekommen sind immer noch 2 verschiedene Paar Schuhe.

Nehmen wir mal als Beispiel: Ein BW-Soldat ist für längere Zeit im Auslandseinsatz und bekommt ein Anschreiben von der Waffenbehörde, wo er aufgefordert wird, sein waffenrechtliches Bedürfnis nachzuweisen.

Er reagiert darauf nicht, weil er denkt, dass er jetzt selbst ein wichtiges Amt bekleidet und dadurch ev. geschützt ist.

Nach Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis meldet er sich wetternd bei der Waffenbehörde,dass er ja nicht schießen konnte, da er fürs Vaterland seinen Dienst an der Waffe verrichtete.

Ich denke nicht, dass der Widerruf zurückgenommen wird, denn da tut sich die Behörde schwer, denn wenn der Stein rollt, dann rollt er!

Im anderen Fall, wenn er sich vorher beim Sb abgemeldet hätte, wäre dies meiner Meinung nach nicht so gekommen, wenn er erklärt, dass er nach seinem Dienst weiterhin im Verein regelmäßig schießt!

Geschrieben
Tolll,

da spielst Du unseren "Gegnern" super Argumente zu!!!

Klaus Lemke

hallo klaus, hallo @ all,

nein da tue ich mit sicherheit nicht. jeder normaldenkende mensch erkennt (soweit politiker zu diesen gehören, wovon ich ausgehe) daß ein solches "muss" absoluter quatsch ist.

die disziplin nennt sich wie oben genannt - und nach meiner auffassung beinhaltet diese sämtliche waffen welche für diese disziplin zulässig sind.

das wäre z.b. im dsb gebrauchsrevolver alle kw im kaliber 9mm - .357mag - .44mag - .45acp

im dsb ordonnanzgewehr alle vom kleinsten bis zum größten zulässigen kaliber in die spo passend

ebenso verhält es sich mit anderen diziplinen anderer verbände. da alle o.g. kaliber passend sind benötige ich auch nur einen eintrag in das noch "virtuelle" schießbuch da diese ja noch keine pflicht sind (aber von vielen um nachweis schon freiwillig geführt werden). dafür benötige ich diese ominösen 18 schießnachweise: zum beantragen beim verband welcher das bedürfnis hieraus ableitet und das bedürfnis dann bestätigt. damit gehe ich dann zum amt und beantrage. die gelbe wbk ist m.e. außen vor da diese kein einzelbedürfnis umfasst.

anderst verhält es sich mit der grünen wbk. hierzu benötige ich immer einen voreintrag für die zu erwerbende waffe.

da ich aber bei der o.g. kw-disziplin alle aufgeführten kaliber schießen darf - und es zudem noch einzeldisziplinen dieser kaliber gibt, ist die kuh somit vom eis. dann schießt man eben die eine "allesumfassende" disziplin - und verbandsübergreifend klappt das auch. denn auf keiner waffe steht ja "dsb-only" oder "only bds" oder "nur für bdmp dp1"

also - die spinnen die römer!

Geschrieben
Stimmt, aber uns fehlen Asterix und Obelix

ist das nicht der ........... und der .............???????

heureka!!!!!!!!!

perft den purschen zu poden. er sagt es schon wieder jehova!

:00000733:

Geschrieben
Im anderen Fall, wenn er sich vorher beim Sb abgemeldet hätte, wäre dies meiner Meinung nach nicht so gekommen, wenn er erklärt, dass er nach seinem Dienst weiterhin im Verein regelmäßig schießt!

Hier bist du leider zu gutmütig in deinem Denken. Der SB der gegen Waffen eingestellt ist, wird sein Ding durchziehen. Das Recht dazu hat er. Gespräche interessieren ihn nicht (So wenig Waffen wie möglich ins Volk). Die Besitzstandswahrung war §8 (2). Dieser ist gestrichen worden.

Jedweder dienstliche Umgang mit Waffen und auch das Schießen ausserhalb der Sportordnungen sind irrelevant für waffenrechtliche Genehmigungen und werden nicht anerkannt. Das ist leider ein Fakt. Um die Sachkundeprüfung kommt schon lange kein Polizist oder Soldat mehr herum (Einzelfallausnahmen ausgeblendet).

Fazit: Ein Soldat (nur eines von vielen möglichen Beispielen) wird von der Bundesrepublik Deutschland in den Auslandseinsatz (geht auch gegen seinen Willen) befohlen. Die Behörde kann ihm dann die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen (kein regelmäßiges Schießen=kein Bedürfnis). Chance sich dagegen zu wehren: KEINE! Alles gesetzlich so festgeschrieben. Waffen können eingezogen und schadenersatzlos vernichtet werden.

Ich wähle dieses Beispiel, weil es für mich das makaberste ist. Ein Staatsbürger folgt den Weisungen seines Staates und wird mit entschädigungslosem Verlust seiner Waffen belohnt. Das ist leider traurige Realität.

Geschrieben

So einfach wird es nicht,

ich muß als Sportschütze keinem Verband oder Verein in Deutschland angehören.

Da müßen jetzt mal alle ganz tapfer sein.

Was wird passieren wenn du in Grenznähe wohnst einen Europäischen Feuerwaffenpass hast und Mitglied in einem Verein im Nachbarland bist.

Dann bist du trotzdem Sportschütze.

Ich kann in Deutschland einfach auf einem freien und gewerblichen Stand trainieren und Wettkämpfe für den ausländischen Verein schießen.

Die Versagung eines Bedürfnisses da im Inland keine Verbandszugehörigkeit und Vereinszugehörigkeit besteht würde mit dem jetzt schon geltenen EU Recht nicht hinhauen.

Das ist alles nicht mehr so einfach wenn mann sich darauf besinnt das das EU Recht mit eingebunden werden muss.

Geschrieben

Du schilderst erstens eine vollkommen andere Geschichte.

Zweitens bezweifle ich stark, dass du in Deutschland ein waffenrechtliches Bedürfnis bekommst, wenn du im Ausland Vereinsmitglied bist und schießt. Informiere dich, wann du in Deutschland eine Sportschützeneigenschaft zugesprochen bekommst. Du solltest dich ebenfalls nochmal kurz informieren, was ein Europäischer Feuerwaffenpass und sein Zweck ist.

Zusammengefasst: Dein ganzes Post ist ohne Sacherstand. Tut mir leid! Da musst du jetzt ganz tapfer sein.

Geschrieben

Hmm,

also ich bin Deutscher und wohnte in Deutschland.

Dort hatte ich über die grüne WBK meine Sportpistole.

Dazu noch einen Europäischen Feuerwaffenpass.

Nun mußte ich aus betrieblichen Gründen mich extrem oft im benachbarten Ausland aufhalten und bin dort in einem Verein eingetreten.

Bisher bin ich immer davon ausgegangen das ich den Europäischen Feuerwaffenpass brauchte um die Waffe mit ins Ausland zu nehmen.

Dadurch bin ich immer noch Sportschütze gewesen. Eine Unterscheidung in welchen EU-Land ich als Grenzgänger Sportschütze bin ist nämlich unerheblich.

Sollte also die Änderung so zu verstehen sein das das Bedürfnis fortlaufend belegt werden muß um eine Waffe zu behalten müßen also auch die Schießzeiten im anderen EU-Land aktzeptiert werden.

Dies trifft auch für Wettkämpfe usw. zu.

Es steht nämlich im Waffengesetz nicht das das Bedürfniss nur innerhalb der BRD zu belegen ist.

Alle gehen einfach davon aus.

Will ein SB jetzt auf einmal sagen hallo Sie üben ihren Sport nicht mehr in D. aus und daher haben Sie kein Bedürfniss mehr ?

Sie dürfen nicht für andere Länder Wettkämpfe bestreiten ?

Das funktioniert nicht mehr in der EU.

Das sind ein Menge Sachen noch ungeregelt und ich möchte hierbei nur mal auf die jüngste Rechtsprechung des EugH hinweisen in Sachen deutsche Pflegeversicherung und zahlungen an Personen im benachbarten Ausland.

Geschrieben
Fazit: Ein Soldat (nur eines von vielen möglichen Beispielen) wird von der Bundesrepublik Deutschland in den Auslandseinsatz (geht auch gegen seinen Willen) befohlen. Die Behörde kann ihm dann die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen (kein regelmäßiges Schießen=kein Bedürfnis). Chance sich dagegen zu wehren: KEINE! Alles gesetzlich so festgeschrieben. Waffen können eingezogen und schadenersatzlos vernichtet werden.

Ganz so schlimm wird es in dem von dir geschilderten Fall nicht werden. Der Soldat kommt ja (hoffentlich !) wieder zurück nach D, sein Bedürfnis entfällt somit nur vorübergehend. Ein vorübergehender Wegfall des Bedürfnisses stellt aber auch nach neuem Recht keinen Widerrufsgrund dar.

Siehe dazu auch die Begründung zu § 8 WaffG neu in der BeschlussempfehlungInnenausschuss auf Seite 112.

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