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IGNORED

20 abgegebene Handfeuerwaffen aus Ordnungsamt gestohlen


Colt-1911

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Geschrieben

wie haben die denn den klasse 1 safe auf bekomen???

oder hat da etwa wer gegen die aufbewahrungsvorschriften verstoßen???

Geschrieben

die diebe haben einen klasse 1 safe auf bekommen??

wie konnte denn das passieren -

oder waren die waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt????

Geschrieben

Ist doch bestimmt eine "Profibande" gewesen, die auf Grund der sehr ausführlichen Pressemitteilungen wann wieviel Waffen abgeliefert wurden (ERFOLGSMELDUNG!!!!) mit schwerstem Gerät anrückten und in stundenlanger Top-Arbeit die bestimmt vorhandene bei der Polizei aufgeschaltete Alarmanlage neuester Bauart überlisteten, dann die extra gesicherte Waffenkammer öffnen konnten um an die dort in den gesetzlich vorgeschriebenen Tresoren entsprechender Normierung verschlossenen Waffen durch Zerstörung der Tresore zu entwenden.

Gut, dass die von uns allen geforderten Vorkehrungen auch bei den Behörden getroffen wurden. Sonst könnte man ja jetzt von Dienstpflichtverletzungen und von Verstößen gg. das WaffG reden. Es sei denn - die LAndesregierung hat (und das lässt sich ja überprüfen) eine Rechtsverordnung nach §55 WaffG erlassen, die die Ordnungsbehörden/unteren Waffenbehörden von der Beachtung des WaffG befreit.

Geschrieben

:rotfl2:

Da sammeln die großkotzig Waffen ein, um die innere Sicherheit zu verbessern, und dann gibt es dadurch 20 illegale Waffen mehr.

Ich würde zu gern wissen, ob die Waffen vorschriftsmäßig in einem Tresor lagerten.

Schade, dass das neue Waffengesetz noch nicht in Kraft ist, denn dann würden den Verantwortlichen Strafverfahren drohen.

Geschrieben

Bestimmt hat die Landesregierung nach § 55 WaffG eine Ausnahmeregelung vom WaffG per Rechtsverordnung seit Jahren erlassen. Lässt sich doch überprüfen. Ansonsten: Anzeige wegen Verstoß gg. das WaffG mit dem Ziel der Aberkennung der Zuverlässigkeit.

Hier "nachweisbar", da ja auch in der Vergangenheit Waffen eingelagert werden mussten. Zukunftsprognose negativ, da uneinsichtiges Nachtatverhalten und die Behauptung, man habe nichts verkehrt gemacht. Außerdem wird sich kein SB verpflichten, einen Tresor anzuschaffen.

Das wär`s doch. Gleiches Recht für alle, auch gleiches Waffenrecht.

Geschrieben
Die Info hätte in die "Sachverständigenanhörung" gehört. Deutschland ist jetzt wieder ein Stück sicherer.

:crying:

Kamerad P.,

Du hättest mal die SV-Anhörung am Morgen des 15.06. hören sollen.

Da wurde u.a. dargestellt, dass die Leute, die in Brüssel Gesetze machen (also als Private Lobbyisten den Text ausarbeiten), sich anschließend in Berlin als Berater verdingen, um denendort zu erklären, wie das aus Brüssel gemeint und in nationales Recht umzusetzen ist.

Die Nachmittagsveranstaltung war doch nur etwas für die Show. Und die war auch noch schlecht.

Gruß CrossM223

Geschrieben

Das WaffG gilt doch nur für Jäger, Sportschützen, Sammler, Erben, Bewacher, besonders Gefährdete und Sachverständige.

Es gilt nicht für Bundeswehr, Polizei, Zoll und andere staatliche Institutionen.

Dann gelten für dieses Ordnungsamt auch nicht die normalen Aufbewahrungsvorschriften, oder?

Und warum sollten die sorgsam mit den Waffen, bzw. dem Staatsbesitz (abgegebene Waffen und Munition) umgehen?

Warum sollten die Waffen und Munition getrennt aufbewahren?

Warum liegen die Schlüssel im Büro rum?

Tja, weil es eben KEINE wieder und wieder und wieder auf ihre Zuverlässigkeit, pers. Eignung, geistige Stabilität, usw. überprüften Personen sind!

Edit: und sachkundig müssen sie auch nicht sein!

...was soll man denn auch erwarten....

gruß alzi

Geschrieben

:appl:

Das WaffG gilt doch nur für Jäger, Sportschützen, Sammler, Erben, Bewacher, besonders Gefährdete und Sachverständige.

Es gilt nicht für Bundeswehr, Polizei, Zoll und andere staatliche Institutionen.

Dann gelten für dieses Ordnungsamt auch nicht die normalen Aufbewahrungsvorschriften, oder?

Und warum sollten die sorgsam mit den Waffen, bzw. dem Staatsbesitz (abgegebene Waffen und Munition) umgehen?

Warum sollten die Waffen und Munition getrennt aufbewahren?

Warum liegen die Schlüssel im Büro rum?

Tja, weil es eben KEINE wieder und wieder und wieder auf ihre Zuverlässigkeit, pers. Eignung, geistige Stabilität, usw. überprüften Personen sind!

...was soll man denn auch erwarten....

gruß alzi

:appl::appl::appl::appl:

Geschrieben
20 Handfeuerwaffen aus Ordnungsamt gestohlen

Tolle Leistung, bevor die Regierung die Aufbewahrungsvorschriften der legalen Waffenbesitzer verschärft, sollte sie lieber an Ihren eigenen Defiziten arbeiten :peinlich:

Geil Oder ?

Das haben diese S********e nun davon, von wegen wie korrekt wir alle sind, geben unsere Waffen ab, mimen den Betroffenen usw...

Das muss noch viel häufiger passieren, vielleicht merken sie dann ja mal endlich was.

Geschrieben
Das WaffG gilt doch nur für Jäger, Sportschützen, Sammler, Erben, Bewacher, besonders Gefährdete und Sachverständige.

Es gilt nicht für Bundeswehr, Polizei, Zoll und andere staatliche Institutionen.

...

gruß alzi

alzi,

das stimmt so nicht. Der orwelsche Animal-Farm-Paragraph 55 lautet:

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, sind neben den für Waffen allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei Aussonderung aus staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung ist die zusätzliche Markierung durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die Waffe war.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Hat schon jemand die Stadt Crailsheim und deren Beschäftigte angezeigt? :blum: Hat die Polizei Ba-Wü Online-Wachen? :AZZANGEL:

Geschrieben
Crailsheim. Aus dem Crailsheimer Ordnungsamt sind am Wochenende 20 Handfeuerwaffen gestohlen worden. Der oder die Täter drangen in das Gebäude ein und nahmen die Waffen mit. Am gestrigen Abend ging bei unserer Zeitung ein anonymer Hinweis auf den Diebstahl ein. Crailsheims Oberbürgermeister Andreas Raab bestätigte den Hinweis auf Nachfrage. "Die Kriminalpolizei ermittelt", erklärte er.

Die Waffen gehören laut Raab zu denjenigen, die in den vergangenen Wochen freiwillig abgegeben worden waren. Nach dem Amoklauf von Winnenden hatten mehrere Landratsämter, darunter das Haller, zur Rückgabe von Waffen aufgerufen.

- für die Nachwelt!

So so, sollte wohl vertuscht werden! Ist genauso wie mit der P 99 des Polizeidirektors aus Münster, die noch immer nicht aufgetaucht ist. Das wurde der Presse auch nur zugetragen, ansonsten wüßte kein Mensch davon.

Das haben die Herrschaften vom ABW ja toll hingekriegt. Diese Waffen lägen jetzt noch brav und artig dort, wo sie vorher waren, wenn die nicht diese Lavine losgetreten hätten. Das, bitte schön, können die sich jetzt auf die Fahne schreiben. Und alles, was danach kommt....!

Hoffentlich läßt sich noch nachvollziehen, welche Waffen das gewesen sind, wenn sie bei einer Straftat auftauchen.

Weiter denke ich auch schon, möchte es aber lieber nicht schreiben......

Geschrieben

Viel interessanter ist doch: "Wie die Polizei am Dienstag mitteilte, ereignete sich der Einbruch bereits am vergangenen Donnerstag oder in der Nacht zu Freitag". Wurden die Informationen zugunsten der Anhörung etwa zurückgehalten? Ein Mensch, wer Arges denkt ...

Geschrieben

Die Verwahrvorschriften gelten wohl auch für Behörden.

Also: bis 10 Kurzwaffen in einem B-Schrank!

Ob die zwei oder mehr B-Schränke haben sollte man erstmal prüfen lassen.

Dann ist der Verantwortliche zu benennen und persönlich haftbar zu machen.

(Nach neuem Recht ab Énde der Woche wären das drei Jahre Haft, denn 20 Waffen sind schon als "schwerer Fall" zu bezeichnen).

Dienstliche Konsequenzen muss es allemal haben!

Ist jemand vor Ort und kann den Stand der Dinge "überwachen" damit es nicht unter den Teppich gekehrt wird?

Besteht schon ein öffentliches Interesse (Gefährdung durch 20 illegale Schusswaffen) sodass der Statsanwalt ermitteln MUSS?

Jetzt sind unsere Juristen gefragt, diese Gelegenheit zu belegen wir gefährlich und sinnlos die zentrale Lagerung ist dürfen wir nicht vertreichen lassen.

Geschrieben
alzi,

das stimmt so nicht. Der orwelsche Animal-Farm-Paragraph 55 lautet:

stell dir einfach das ganze mit einem leichten grün hinterlegt vor ;)

gruß alzi

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