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IGNORED

Getrennter Transport von Waffe und Munition


Rennstädter

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Geschrieben

http://www.kn-online.de/news/archiv/?id=2227074

Unabhängig davon das der Betreffende gesucht wurde, stellte sich für mich beim lesen die Frage:

Getrennter Transport von Waffe und Munition, wie ist das zu verstehen?

Wird gegen diese Forderung verstoßen, wenn ein Aktenkoffer mittels Schaumstoff zum Waffentransport hergerichtet wurde. Im Schaumstoff wurden Fächer (entsprechend der Waffenkonturen) für 2 Kurzwaffen geschnitten und um ein weiteres Behältnis zu sparen auch Fächer für zugehörige Munitionschachteln.

Geschrieben
Getrennter Transport von Waffe und Munition, wie ist das zu verstehen?

Wird gegen diese Forderung verstoßen, wenn ein Aktenkoffer mittels Schaumstoff zum Waffentransport hergerichtet wurde. Im Schaumstoff wurden Fächer (entsprechend der Waffenkonturen) für 2 Kurzwaffen geschnitten und um ein weiteres Behältnis zu sparen auch Fächer für zugehörige Munitionschachteln.

Meines Erachtens ist das so in Ordnung. Die Patronen müssen, wenn sie sich innerhalb des Waffenkoffers befinden aber auf alle Fälle noch in der Munitionsschachtel sein.

Was z.B. nicht ok ist, ist ein befülltes Magazin oder Schnelllader (Revolver) neben der Waffe.

Sollte der PKW einen vom Fahrgastraum abgetrennten Gepäckbereich haben, müsste der Koffer noch nicht einmal abgeschlossen werden. Nur dann wenn es z.B. ein Kombi ohne Gepäckraumtrennnetz ist, oder sich der Koffer z.B. auf der Rücksitzbank innerhalb des Fahrgastraumes befindet. (ich persönlich gehe aber lieber gar kein Risiko ein und schließe das Behältnis Koffer / Gewehrsack in jedem Fall ab.)

WICHTIG: Ich bin weder Experte noch Jurist und gebe hier nur mein persönlich für richtig befundenes "Wissen" wieder. Wir haben das oben genannte aber auch so im Verein diskutiert.

PS: Diabolos für Luftdruckwaffen sind keine Munition im rechtlichen Sinn. Ich glaube zu wissen, dass hierfür diese Regel nicht gilt. Spielt aber auch keine Rolle - im Normalfall sind selbst die Diabolos ja ohnehin nur getrennt von der Waffe zu transportieren. Denn geladen darf auch ein Luftgewehr nicht befördert werden. Im Hinblick auf das Absperren des Waffenbehältnisses dürfte aber selbige Regel gelten, wie für "scharfe" Waffen auch. Denn auch das Führen von Luftdruckwaffen (F im Fünfeck) ist Waffenscheinpflichtig.

Geschrieben

Hier mal mein Wissensstand zu dem Thema:

Scharfe Waffe:

Koffer mit 2 Fächern die getrennt zu öffnen sind.

Oben Waffen und im unterne Fach die Munition

Koffer mit der Waffe, Munition in einem 2ten Koffer.

Beide verschlossen im Kofferraum

Koffer mit Waffe und Munition, Munition jedoch in einer

Geldkasette oder ähnlichem verschlossen.

Luftdruckwaffen mit F:

Waffe in Tasche/Koffer und die Mun in der Tasche

Es darf auch bei Luftdruckwaffen keine Munition im selben Koffer sein.

*diese Transportmethoden sind imho legal*

Nun steinigt mich, das ist mein Wissensstand ohne Waffensachkundeprüfung....

Gruß

Stephan

Geschrieben
Wird das jetzt wieder ein Thread: "Wer ist am meißten doll strenger als das Gesetz?"

Wenn wir zum Schießstand fahren, nehme ich immer einen Kumpel mit. Er übergibt mir seine Waffe zur Beförderung (mit schriftlicher Quittung, klar), dann fahre ich die Waffen und er in seinem Wagen die Munition. Er fährt erst 5 Minuten später los, damit sich Munition und Waffe nicht zu nahe kommen. Ach ja, wichtig ist auch, dass sich die Munition in der Original-Verpackung befindet. :00000733:

Aber im Ernst:

Hier gabs schon mal einen Link zum Artikel und ich habe versucht zu verstehen, was das Gesetz sagt. Habs nicht verstanden bzw. die aktuellen WaffVwV nicht gefunden. Wenn jemand einen Link hätte?? Dort steht tatsächlich was von "getrennt" und "nicht im Magazin". Im WaffG steht nur "nicht schussbereit" und "nicht zugriffsbereit".

Nicht zugriffsbereit ist glaube ich klar: = Kann nicht mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden. Aber nicht schußbereit? Irgendwie geht es in den mir vorliegenden Verwaltungsvorschriften wie Kraut und Rübem durcheinander.

Würde mich auch sehr interessieren: Ist mein Repetierer "nicht schussbereit", wenn die Munition neben der Waffe auf dem Sitz liegt? Die Pistole im Holster, wenn das Magazin in der Tasche steckt?

Geschrieben
Wird das jetzt wieder ein Thread: "Wer ist am meißten doll strenger als das Gesetz?"

Da bin ich etwas anderer Meihnung als Du.

Wenn es mit minimalem Aufwand möglich ist 200% korrekt zu sein und der

Rennleitung im Vorfeld jeglichen Wind aus den Segeln zu nehmen, dann

finde ich das eigentlich den einfachsten Weg eventuellem Ärger aus dem

Weg zu gehen.

Und sind wir mal ehrlich....

Eine BW Munitionskiste kostet a paar Euro, ein kleines Vorhängeschloss

fast nix und wenn die Mun da drin ist und der Waffenkoffer abgeschlossen

ist, biste über jeden Zweifel erhaben.

Aber.... bitte ned weinen wenn Du mal Ärger bekommst...

Gruß

Stephan

P.S.: Ein Luftgewehr Schütze hat mal ne Strafe von 1000€ gelöhnt weil er die Mun in

der Tasche neben dem Gewehr hatte. Ist als Warnung vom Verband im Verein ausgehängt gewesen.

Geschrieben
Da bin ich etwas anderer Meihnung als Du.

P.S.: Ein Luftgewehr Schütze hat mal ne Strafe von 1000€ gelöhnt weil er die Mun in

der Tasche neben dem Gewehr hatte. Ist als Warnung vom Verband im Verein ausgehängt gewesen.

Hi Stephan_muc,

welche Munition zum Luftgewehr ?

Das ist keine Munition, das sind nur Geschosse!!!!!

Servus

Geschrieben
Hi Stephan_muc,

welche Munition zum Luftgewehr ?

Das ist keine Munition, das sind nur Geschosse!!!!!

Servus

OK....

Gemeinsamer Transport von Geschossen für Luftdruckwaffen (Diabolos oder Rundkugeln)

kann zu einer Bestrafung durch das deutsche Rechtssystem führen.....

Besser ????

Stephan

Geschrieben
OK....

Gemeinsamer Transport von Geschossen für Luftdruckwaffen (Diabolos oder Rundkugeln)

kann zu einer Bestrafung durch das deutsche Rechtssystem führen.....

Besser ????

Stephan

So ein Urteil hat doch in der Oberinstanz keinen Bestand.

Wie doof muß man eigentlich sein ein offenkundiges Fehlurteil rechtskräftig werden zu lassen.

Die grundsätzliche Rechtlage ist doch ganz einfach:

Waffe und Munition sind getrennt, wenn die Munition nicht in der Waffe ist. Alle darüber hinaus ist ohne Grundlage hineininterpretiert.

Geschrieben
So ein Urteil hat doch in der Oberinstanz keinen Bestand.

Wie doof muß man eigentlich sein ein offenkundiges Fehlurteil rechtskräftig werden zu lassen.

Die grundsätzliche Rechtlage ist doch ganz einfach:

Waffe und Munition sind getrennt, wenn die Munition nicht in der Waffe ist. Alle darüber hinaus ist ohne Grundlage hineininterpretiert.

Genau! :s75:

Und da weder Speedloader noch Magazin ein wesentlicher Teil eine Waffe sind, kann ich keinen gesetzlichen Ansatz finden, der verbietet dass sich beim Transport (außerhalb der Waffe) Mumpeln darin befinden.

Geschrieben
„… Hier gabs schon mal einen Link zum Artikel …“

Den Beitrag habe ich auch gelesen, dadurch bin ich auch auf die Frage gekommen.

Wird gegen diese Forderung verstoßen, wenn ein Aktenkoffer mittels Schaumstoff zum Waffentransport hergerichtet wurde. Im Schaumstoff wurden Fächer (entsprechend der Waffenkonturen) für 2 Kurzwaffen geschnitten und um ein weiteres Behältnis zu sparen auch Fächer für zugehörige Munitionsschachteln.

Da ein Aktenkoffer relativ unauffällig ist und es mir um einen unauffälligen Waffentransport von meiner Wohnung zur etwa 5 Minuten entfernten Garage ging, habe ich mir einen zum Waffentransport hergerichtet.

Ich hatte mir bei einer Polstermöbelfirma Schaumstoff in einer Stärke von 40 mm besorgt aus dem ich zwei Platten in Koffergröße zugeschnitten habe. Die eine dient im Koffer als Unterlage und aus der zweiten habe ich die Konturen meines .357igers und meiner .22lfb Selbstladepistole plus eines Faches für das 2. Magazin heraus geschnitten.

Da dann noch reichlich Platz vorhanden war habe ich noch Fächer für Munitionsschachteln geschnitten, so das ich 2 Schachteln .357 (=100 Schuss)und 3 Schachteln .22 lfb (=150 Schuss) unterbringe. Auf dem Weg zur Garage und der Fahrt zum Schießstand ist die .22iger mit einen Seilschloss und der .357iger mit den serienmäßig vorhandenen Hahnschloss gesichert. Damit sind beide Waffen auf jedenfall erstmal nicht schussbereit und durch die Verwahrung im Koffer auch nicht zugriffsbereit.

Was mir nach dem Beitrag und den Artikel jetzt zu denken gibt ist das sich Waffen und Munition in einen Behältnis befinden.

Geschrieben
Waffe und Munition sind getrennt, wenn die Munition nicht in der Waffe ist. Alle darüber hinaus ist ohne Grundlage hineininterpretiert.

Jennerwein, dir gebe ich mal einen aus. :s75:

So hat es mir mein SB schon vor ein paar Jahren gesagt. Wissen wir doch alle, das der Gestzgeber sich ab und an mal ein wenig unverständlich ausdrückt. Und wenn er schreibt das Waffe und Munition getrennt voneinander transportiert werden müssen meint er damit nichts anderes als das die Munition NICHT in der Waffe sein darf.

Ich habe ein Range Bag, dort kommt alles rein und ab auf den Rücksitz. Ok, ein kleines Schlösschen zieh noch ich durch den Reißverschluss. :)

Geschrieben

Nun gut....

Dann geb ich mich hald geschlagen...

ICH werde Mun und Waffen trennen in verschiedene abgeschlossene Bereiche.

Mir schwebt ein Rollkoffer als TRansportmittel vor, in dem ein abschliessbares Fach

für die Mun drin ist.

Damit bin ich auf nummer sicher, kann das Teil bequem ziehen und gut is.

Jeder wie er mag ;-)

Stephan

Geschrieben
Wenn es mit minimalem Aufwand möglich ist 200% korrekt zu sein und der

Rennleitung im Vorfeld jeglichen Wind aus den Segeln zu nehmen, dann

finde ich das eigentlich den einfachsten Weg eventuellem Ärger aus dem

Weg zu gehen.

Das Problem dabei ist, daß Du damit die nächste Verschärfung des Waffenrechts vorbereitest.

Wenn jeder 200 % korrekt ist, dann gelten die 200 % als üblich und angemessen. Bei der nächsten Novellierung wird das Gesetz dann an diesen "Standard" angepaßt. Da Du ja weiterhin 200 % korrekt sein willst ......

Geschrieben
Das Problem dabei ist, daß Du damit die nächste Verschärfung des Waffenrechts vorbereitest.

Wenn jeder 200 % korrekt ist, dann gelten die 200 % als üblich und angemessen. Bei der nächsten Novellierung wird das Gesetz dann an diesen "Standard" angepaßt. Da Du ja weiterhin 200 % korrekt sein willst ......

In dem Fall ist es ja eine Angelegenheit, in der niemand im Normalfall nachprüft wie der Transport

durchgeführt wird. Wenn ein Schütze sich aber selbst absichert, und auf Nummer sicher geht,

denk ich mal nicht, dass daraus ein Nachteil entsteht.

Im Falle einer Kontrolle ist man aber so über jedne Zweifel erhaben und auf der sicheren Seite.

Stephan

Geschrieben

Ich zitiere mal aus den Verwaltungsvorschriften. (Ja, das ist nicht das Gesetz. Nein, das steht nicht über dem Gesetz. Nein sie sind noch nicht veröffentlicht) Aber es kann ja nicht schaden, mal zu sehen, was die Damen und Herren, die sich das ganze ausgedacht haben dazu sagen. Würde evtl. auch ein Richter tun, der sich damit beschäftigen muss, oder?

Drucksache 81/06 12.3.3.2

Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition

oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin

oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt

ist.

Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen

in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder

in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen

Handschuhfach des PKW mitgeführt wird.

Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem geschlossenen Behältnis (z.

B. in einer geschlossenen Aktentasche, einem geschlossenen Futteral

oder einem geschlossenen PKW-Kofferraum

mitgeführt wird.

Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender

Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin

eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes,

für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis

verwendet. Die Art des Beförderungsmittels (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad,

Kraftfahrzeug) ist unerheblich.

@Jennerwein: Nachdem ich mir das mal angesehen habe und durch den Kopf habe gehen lassen, bin ich mir nicht mehr so ganz sicher....

Soll die Waffe "nicht zugriffsbereit" geführt werden, muss die Munition in "entsprechender Weise" (ich verstehe das so: im geschlossenen Behältnis) GETRENNT von der Waffe transportiert werden. Wie "nicht in ein Magazin eingefügt" zu verstehen ist, ist mir nicht ganz klar. Wissen die Autoren, dass man das Magazin aus der Waffe nehmen kann?

Gott sei dank bezieht sich das ganze auf "zugriffsbereit" und nicht auf "schussbereit". Auf meinem Weg ins Revier darf ich also weiter das geladene Magazin neben der Pistole im Holster transportieren.

PS und Edit: Ganz klar macht die Verwaltungsvorschrift nochmal, dass es nicht nötig ist dass die Behältnisse "verschlossen" sind!

Kommentar zum Beschluss:

Angesichts der Tatsache, dass dieselbe Waffe auf dem Weg ins Revier vom Jagdausübungsberechtigten zugriffsbereit auch ohne Futteral auf einem Fahr-rad transportiert werden könnte, wäre die Vorgabe, beim Transport z.B. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher zusätzlich ein Vorhängeschloss am Fut-teral anzubringen, zudem nicht angemessen.
Geschrieben

Wem würde ein 'verschlossenes' Behältnis denn auch nützen? Ich transportiere die Dinger zwar ver- und abgeschlossen, aus den bereits genannten Gründen z.B. bei Verkehrskontrollen, behindern tut es jedoch wohl nur mich, da ich zunächst die Lesebrille rauskramen muss, um die Kombinationen einzustellen. Ein Dieb würde sich diese Mühe nicht machen und die Schlösser einfach mit einer Pumpenzange öffnen, da ihm der Zustand des Koffers reichlich egal sein wird.

Geschrieben
@Jennerwein: Nachdem ich mir das mal angesehen habe und durch den Kopf habe gehen lassen, bin ich mir nicht mehr so ganz sicher....

Soll die Waffe "nicht zugriffsbereit" geführt werden, muss die Munition in "entsprechender Weise" (ich verstehe das so: im geschlossenen Behältnis) GETRENNT von der Waffe transportiert werden. Wie "nicht in ein Magazin eingefügt" zu verstehen ist, ist mir nicht ganz klar. Wissen die Autoren, dass man das Magazin aus der Waffe nehmen kann?

Es ist so zu lesen:

Die Munition darf nicht in der Waffe sein. Das Magazin ist ein Teil der Waffe, daß es kein wesentliches Teil ist spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Also:

Patronen lose unmittelbar neben der Waffe: OK!

Patronen im Magazin unmittelbar neben der Waffe: Nicht OK! In diesem Fall muß das geladene Magazin in einem anderen Behältnis sein als die Waffe.

Auf dem Weg zur Jagd gilt das so nicht, da hier die Waffe ungeladen geführt werden darf. Die Regeln für den Transport greifen da nicht. Ich habe auf dem Weg zur Jagd auch immer das geladene Magazin in der linken Hosentasche und die Waffe im Holster.

Geschrieben

Ich habe meine Büchse/-n ohne Schloss in einem Futteral (neutrale Angeltasche) verpackt. Munition (verpackt in Orig.-Verpackung), Schloss/Schlösser und anderer Kram befinden sich in einer kleinen Tasche, die dereinst als Werkzeugtasche diente, beide Taschen sind mit Reißverschlüssen verschlossen und befinden sich im (vom Fahrgastraum durch eine von Innen nicht zu öffnende Laderaumabdeckung getrennten) Kofferraum. Um die Laderaumabdeckung vom Inneraum öffnen zu können, müsste ich schon akrobatischer Verrenkungen unternehmen und sie mit Gewalt öffnen. Ist also ein deutlich vom Fahrgastraum getrenntes Gepäckabteil.

Dokumente führe ich am Mann, um im Fall der Fälle nicht erst den Kofferraum öffnen zu müssen, sondern sie griffbereit zu haben.

Ich hoffe, damit dem Gesetz Genüge zu tun.

Geschrieben

Ich und die meisten Schützenkameraden, die ich kenne, handhaben es bei den Kurzwaffen so:

Alles in einem ge-, aber nicht verschlossenen Rangebag oder Alukoffer im Autokofferraum/Motorrad- o. Roller-Topcase.

Innerhalb dieses Rangebags/Alukoffers:

Waffe (meist noch in Futteral oder Plastikköfferchen in einem Fach.

Munition (in Originalbox oder Kunststoff-Munbox; Patronen folglich einzeln, ausgenommen nur bereits bestückte Revolver-Vollmond-Clips ) in einem gesonderten Fach, also Seitenfach mit eigenem RV am Rangebag bzw. andere "Ebene" des Koffers.

Damit müsste den gesetzlichen Vorgaben (s. auch oben, konkretisierende VwV) Genüge vollends Genüge getan sein.

Zwei getrennte Taschen (Waffe - Mun) sind riskant ("Vergessen"; hatten wir hier schon mal..) bzw. unpraktisch (wenn ich einen Waffenkoffer in der Hand habe, möchte ich aus bestimmten Gründen noch die andere Hand frei haben).

Jennerwein hat vollkommen recht; und ich hab's auch schon oft "gepredigt":

Wenn heute alle die Anforderungen zu 200 % erfüllen wollen, sind diese 200 % die NORM (Mindestanforderung)

von morgen. Und dann geht's weiter.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Wem würde ein 'verschlossenes' Behältnis denn auch nützen? ... behindern tut es jedoch wohl nur mich, ...
Aehm ... aber genau darum geht es doch!Die Transportvorschriften sind - so verstehe ich es - vorrangig eine Regelung, um das unerlaubte Fuehren der Waffe unmoeglich zu machen bzw. eine Transport- von einer Führsituation so eindeutig abzugrenzen, dass es vor Gericht keine Diskussion darueber geben kann. Mit Diebstahlschutz hat das eigentlich weniger zu tun, oder?
Ich und die meisten Schützenkameraden, die ich kenne, handhaben es bei den Kurzwaffen so:Alles in einem ge-, aber nicht verschlossenen Rangebag oder Alukoffer im ... Motorrad- o. Roller-Topcase.
Hussa! Steht da im Gesetzestext nicht etwas von "geschlossenes Fahrzeug"?
Geschrieben
Nein, das steht nicht im Gesetz.

Richtig, kann auch ein Fahrrad/Moped sein!

Geschrieben

Ich transportiere Waffen und Munition in einem , allerdings abgeschlossenen ,Alukoffer. Waffen die zum BüMa gebracht werden transportiere ich i.d.R. im abgeschlossenen Futteral. Bei Frankonia wurde ich deswegen sogar angesprochen :" Das macht sonst keiner, aber richtig ist das schon".

Auch im Verein wird das manchmal belächelt, mir ist aber wohler dabei.

Greetz

Peter

Geschrieben

wenn ich das alles so machen würde. wie hier einige ihre Waffen und Mun transportieren, müsste ich 96 Koffer und Taschen haben, sowie 96 Schlösser, bzw. Schlüssel.

Gesetz sagt Behältnis, die Wertigkeit ist nich vorgeschrieben

Gesetz sagt getrennt, also Munition nicht in der Waffe.

Eine Alditüte mit Knoten drauf ist ein Behältnis.

Macht es doch nicht so schwer.

Ich bin in 35 Jahren einmal in eine Kontrolle gekommen, wo ich meine WBK zeigen musste und das nur, weil ich aus Versehen meine Fahrzeugpapiere und den Führerschein in den Waffenkoffer gelegt hatte.

Wer seine Waffen zusätzlich sichern möchte, der kann das, MUSS er aber bis jetzt nicht.

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