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steinmarder

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  1. steinmarder

    Notstand

    Dafür gibt es ja Auffangparagrafen, nämlich §16 für §34 und §35 II im Falle des §35I.
  2. steinmarder

    Notstand

    Meines Erachtens ist der wesentliche Unterschied in der Rechtswidrigkeit! Entschuldigter und rechtfertigter Notstand unterscheiden sich eben nicht nur durch die unterschiedlichen Vorraussetzungen. Sonst hätte man diese ja auch einfach in einem Paragrafen zusammenschreiben können. Vielmehr berücksichtigt der Gesetzgeber mit dem entschuldigendem Notstand, daß es gewisse Situationen gibt, in denen es Unmöglich ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. So in der Art: Das was Du da gemacht hast, war nicht richtig, aber ich kann's verstehen... Darin liegt auch der Grund für die starken Einschränkungen in Bezug auf die Rechtsgüter.
  3. steinmarder

    Notstand

    Grad mal noch ins schlaue Buch geguckt: Ein wichtiger Unterschied: Beim gerechtfertigten Notstand handelt der Notstandstäter rechtmäßig, eine Notwehr gegen seine Handlung ist also nicht möglich. Ist der Notstand lediglich entschuldigt, so bleibt die Tat rechtswidrig und eine Notwehr ist evtl. möglich. Gleiches gilt für die Tatbestände in §26, §27 StGB. Des weiteren gibt es wohl noch Unterschiede darin, was passiert wenn man irrtümlich handelt. Aber das steht hier nur und ich verstehe es nicht: Einmal greift §16 I, einmal "nur" §35 II. Wenn Du nachschauene willst, ich habe das aus Wessels/Beulke "Strafrecht Allgemeiner Teil" Rand-Nr. 435. Das war jetzt nur ein Schnellschuß, bestimmt kann das mal jemand vernünftig erklären, also: Juristen an die Front!!! Bis dann, Norman
  4. steinmarder

    Notstand

    So wie ich das verstehe gehen beide straffrei aus, allerdings geht es hier um eine kleine juristische Spitzfindigkeit: Einmal ist die Tat immernoch rechtswidrig, d.h. verboten, aber der Täter ist nicht schuldig, in der Art wie jemand der psychisch krank ist, evtl. auch nicht schuldfähig ist. Im anderen Fall ist die Tat selbst nicht rechtswidrig. Man beachte die unterschiedlichen Bedingungen: Um die Rechtswidrigkeit entfallen zu lassen, ist es notwendig, das "das geschützte Interesse das beeinträchigte wesentlich überwiegt". Schütze ich mich selbst, nahe Angehörige oder andere mir nahe stehende Personen und erfülle diese Bedingung nicht, so ist die Tat zwar rechtswidrig, also verboten, aber ich bin entschuldigt, werde also nicht bestraft. Das könnte vielleicht zivilrechtliche Auswirkungen haben? Bei der nicht rechtwidrigen Tat bin ich für evtl. in Verbindung damit entstandene Schäden nicht haftbar, da ich ja im Rahmen der Gesetze gehandelt habe, im anderen Fall schon, denn die rechtswidrige Tat liegt ja vor.
  5. Softairs sind und bleiben Schußwaffen laut WaffG. Auch wenn sie von diesem ausgenommen werden. Was bitte ist ein S-CCW? Norman
  6. Ich find die Softair-Plempen auch Quatsch... Sollen die doch in ihrem Garten spielen, da hat ja keiner was dagegen. Hatte auch mal so ein Teil (8 Jahre her) und mußte SEHR unangenehme Erfahrungen mit der Polizei machen. Nicht weil die Polizei so gemein war, sondern weil sie nicht mehr weit davon entfernt waren, von der Schußwaffe (nicht Softair) gebrauch zu machen. (Nach eigener Aussage) Wie hätte ich das meiner Mama erklären sollen? Dumm nur, das es das Problem nicht lösen wird: Die Dinger wird es weiter im freien Verkauf geben. Und wenn der Polizist nem 17-jährigen mit Softair begegnen, hat er das gleiche Problem wie zuvor!!! Einzige Chance hier: Waffe sofort einziehen und einstampfen. Dann werden sich die Leute zweimal überlegen, ob sie mit ihrer Softair auf der Straße rumrennen. . . . Na ja, das Thema ist ja schon ein bisschen ausgelutscht..... Wollt's nur mal gesagt haben... Norman
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