So wie ich das verstehe gehen beide straffrei aus, allerdings geht es hier um eine kleine juristische Spitzfindigkeit: Einmal ist die Tat immernoch rechtswidrig, d.h. verboten, aber der Täter ist nicht schuldig, in der Art wie jemand der psychisch krank ist, evtl. auch nicht schuldfähig ist.
Im anderen Fall ist die Tat selbst nicht rechtswidrig.
Man beachte die unterschiedlichen Bedingungen: Um die Rechtswidrigkeit entfallen zu lassen, ist es notwendig, das "das geschützte Interesse das beeinträchigte wesentlich überwiegt". Schütze ich mich selbst, nahe Angehörige oder andere mir nahe stehende Personen und erfülle diese Bedingung nicht, so ist die Tat zwar rechtswidrig, also verboten, aber ich bin entschuldigt, werde also nicht bestraft.
Das könnte vielleicht zivilrechtliche Auswirkungen haben? Bei der nicht rechtwidrigen Tat bin ich für evtl. in Verbindung damit entstandene Schäden nicht haftbar, da ich ja im Rahmen der Gesetze gehandelt habe, im anderen Fall schon, denn die rechtswidrige Tat liegt ja vor.