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IGNORED

Feststellungsbescheid/BKA


Wauwi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich versuche es einfach mal auf diesem Wege, so ganz genau scheint ja niemand Bescheid zu wissen, bzw. wenn man 10 Leute fragt, kriegt man 15 verschiedene Antworten :confused:

Es geht um den sagenumwogenen BKA-Feststellungsbescheid, speziell im Bereich "gefährlich" aussehende Halbautomaten. Wofür ist dieser genau notwendig bzw. erforderlich ? Mir geht es hierbei nicht um eine evtl. Zulässigkeit zum sportlichen Schießen, sondern um die Zulässigkeit der Waffe an sich. Die Fragen die ich mir konkret stelle, sind im einzelnen:

1. Gilt der Feststellungsbescheid nur für ein einzelnes, exakt spezifiziertes Modell ?

2. Wie sind baugleiche und technisch identische Waffen einzustufen ? Gilt ein Feststellungsbescheid analog dazu, oder muß, sobald der kleinste Unterschied vorliegt (sei es nur der Name des Herstellers) für das jeweilige Modell wiederum ein neuer Feststellungsbescheid ergehen ?

3. Wie, außer angeblich durch den Mythos "Feststellungsbescheid", kann die Nichtkriegswaffeneigenschaft eines halbautomatischen Gewehres nachgewiesen werden ? (Vorschriften "Erläuterungen zur Kriegswaffenliste sind mir bekannt)

4. Wenn der Feststellungsbescheid das Nonplusultra aller Dinge darstellt (zumindest, wenn man gewissen Behördenansichten Glauben schenkt...), wie kann es dann sein, daß gewisse Händler (Namen sind Schall und Rauch ... ;) ) seit Jahren unter den Augen der Behörden Waffen feilbieten, für die durchweg keine solchen Bescheide existieren ? :confused:

Wie gelangen denn in solchen Fällen diese Waffen oder deren Komponenten überhaupt in unser Land ? Wäre der BKA-Bescheid wirklich eine so heilige Kuh, müßte doch normalerweise bereits der Zoll einschreiten, sobald derartiges an der Grenze auftaucht.

Auch andere Händler bieten z.T. solche Waffen an, meines Wissens nach gibt es bislang z.B. für das Sabre XR 15 M 4 (welches ich selbst besitze) immer noch keinen solchen Bescheid (korrigiert mich, falls ich nicht auf aktuellstem Stand bin).

Beim BKA gibt es auf solche Fragen (per Telefon) leider nur ausweichende Wischiwaschi-Antworten, bzw. gar keine Antwort auf schriftliche Anfragen :angry2:

Was meint Ihr zu dem ganzen ? Bin mal gespannt auf die Meinungen.

Geschrieben
...

1. Gilt der Feststellungsbescheid nur für ein einzelnes, exakt spezifiziertes Modell ?

Das ergibt sich aus dem jeweiligen Bescheid. In Fall des OA-UG sind sogar Modifikationen des OA-UG ausdrücklich ausgenommen.

2. Wie sind baugleiche und technisch identische Waffen einzustufen ? Gilt ein Feststellungsbescheid analog dazu, oder muß, sobald der kleinste Unterschied vorliegt (sei es nur der Name des Herstellers) für das jeweilige Modell wiederum ein neuer Feststellungsbescheid ergehen ?

Das ergibt sich aus dem jeweiligen Bescheid. In Fall des OA-UG sind sogar Modifikationen des OA-UG ausdrücklich ausgenommen.

3. Wie, außer angeblich durch den Mythos "Feststellungsbescheid", kann die Nichtkriegswaffeneigenschaft eines halbautomatischen Gewehres nachgewiesen werden ? (Vorschriften "Erläuterungen zur Kriegswaffenliste sind mir bekannt)

Ein Bescheid ist ein Bescheid ist ein Bescheid.

Ein Bescheid kann

*unwirksam sein,

*inhaltlich falsch sein,

*geändert werden,

*aufgehoben werden,

*...

Entscheident ist, was sich aus den Rechtsgrundlagen ergibt und die sind für normale Bürger hier Gesetze und Verordnungen. Nur muss Recht oft erkämpft werden.

4. Wenn der Feststellungsbescheid das Nonplusultra aller Dinge darstellt (zumindest, wenn man gewissen Behördenansichten Glauben schenkt...), wie kann es dann sein, daß gewisse Händler (Namen sind Schall und Rauch ... ;) ) seit Jahren unter den Augen der Behörden Waffen feilbieten, für die durchweg keine solchen Bescheide existieren ? :confused:

Wie gelangen denn in solchen Fällen diese Waffen oder deren Komponenten überhaupt in unser Land ? Wäre der BKA-Bescheid wirklich eine so heilige Kuh, müßte doch normalerweise bereits der Zoll einschreiten, sobald derartiges an der Grenze auftaucht.

Auch andere Händler bieten z.T. solche Waffen an, meines Wissens nach gibt es bislang z.B. für das Sabre XR 15 M 4 (welches ich selbst besitze) immer noch keinen solchen Bescheid (korrigiert mich, falls ich nicht auf aktuellstem Stand bin).

Siehe zu 3. !

Beim BKA gibt es auf solche Fragen (per Telefon) leider nur ausweichende Wischiwaschi-Antworten, bzw. gar keine Antwort auf schriftliche Anfragen :angry2:

Siehe zu 3. !

Was meint Ihr zu dem ganzen ? Bin mal gespannt auf die Meinungen.

Das qualitativ hochwertigste Gesezt, dass Heute in Deutschland in Kraft ist, ist trotz vieler Ver(schlimm)besserungen das BGB. Es trat am 01.01.1900 in Kraft - Vorkriegsware halt. ;)

Dein Mausebaer B)

Geschrieben

zum thema "anträge von schall- und rauchhändlern": ich mußte mich zuletzt in gb belehren lassen, daß es einen antrag für das bwt3 gibt. allerdings hat wohl herr b. den antrag gestellt und dann keine unterlagen nachgereicht - so las sich zumindest das eingestellte schreiben des bka. der fall wird wohl jetzt irgendwann anhand der vorliegenden waffe entschieden. - wer das thema mal nachlesen will, soll dort mal unter bwt3"tuning" suchen...

ob es auch für die anderen waffen ein feststellungsbescheid beantragt ist, wurde mir leider nicht beantwortet...

laut bka hieß es vor einigen monaten bereits, daß es für über 70 (!) schumacher-waffen feststellungsbescheide gäbe, die sozusagen nur noch "fertiggemacht" werden müssen. dies war aussage des bka selbst.

ich fragte auch nach, wo man diese bescheide nachlesen kann - antwort: "feststellungsbescheide für schußwaffen sind NOCH nicht im bundesanzeiger online veröffentlicht - kommt irgendwann. da auch die händler die bescheide nicht rausrücken, steh ich auch da im regen - wer mir bescheide zu sig kempf zivil match, oa5, bt96, xr15 besitzt - bitte mal melden !!! gerne auch per pn.

Geschrieben

Hallo Wauwi,

ohne jetzt auf alle Fragen eingehen zu wollen:

Ein BKA-Bescheid ist nicht zwingend erforderlich.

Zu 3.

Eine Möglichkeit die "Nicht-Kriegswaffeneigenschaft" (tolles Wort) nachzuweisen, kann unter anderem ein ziviler Beschuß sein.

"Gewisse Händler" haben z.B. noch unter dem alten Waffengesetz Kriegswaffen eingeführt und nach dem alten Anscheinsparagraphen demilitarisiert.

Diese Waffen wurden dann nach Änderung des WaffG mit den Orginal-Schäften (die nach Wegfall des § 37 wieder erlaubt waren) verkauft - ohne Feststellungsbescheid.

Rechtlich ist das o.k., da es sich um Altbestände handelt, die weiterhin erlaubt sind.

Allerdings führt das unter Umständen zu anderen Diskussionen.

Wenn Du dich näher damit beschäftigen möchtest, kannst Du ja mal den Links folgen.

http://foren.waffen-online.de/index.php?s=...ndpost&p=454894

Gruß

357Mag

Geschrieben

Hast Du auch daran gedacht ?

Hoppla

Ja, so ists halt bei den Teutschen...man macht ein Augenwischereigesetz und dann hängt man die Messlatte (sprich Sanierung der öffentlichen Haushalte auf Kosten des Anfragers) so hoch, das er von vornherein schon seine Ansinnen erst garnicht stellt/stellen kann. Denn wann eine Auskunft "einfach" ist und unter Nr.1.1 fällt, ist natürlich im Gesetz nicht festgehalten. Da bedarf es wohl wieder einer Auslegungsverordnung mit Unterverordnung zur Betrachtungsweise und eines extra einzusetzenden Beobachtergremiums zur Beobachtung der Rechtsverbiegung durch Bundes-oder Landesbeamte :peinlich:

Für was werden eigentlich Steuern bezahlt?? Früher wurde der Beamte durch dieses Steueraufkommen mal alimentiert...wahrscheinlich sind die Auslagen die "Bewegungsgebühr" für den fetten Beamtenapparat??

Keine allgemeine Schimpfe auf Dich SB, aber ich kenne das noch aus meiner "früheren" Zeit. Es würde Zeit werden, wenn wirklich auch in Amtsstuben das "Leistungsprinzip" einkehren würde....denn Schlafmützen gibts auch heute noch oft (obwohl sich schon manches gebessert hat), aber die werden leider am 1. nicht rot, wenn die Kohle kommt. Die wirklich arbeitenden Beamten/Angestellten schleppen sie mit durch...und das gehört ganz einfach abgestellt.

So, der Ärger musste ob dieser erbärmlichen Kosten-VO leider mit raus....

Gegen Auslagenersatz wäre ja nichts einzuwenden, aber das ist ganz einfach ein "Abschreckungsgesetz"...

Mit hundserbärmlichen Grüssen für diese Bananenrepublik

Muni

Geschrieben

Hast Du auch daran gedacht ?

Hoppla

Deswegen mache ich es ja auch nicht. Nicht so einfach nur um sie dann anderen im Netz zur Verfügung stellen zu können (wäre doch sicher auch erlaubt). Dafür ist es mir dann doch (wahrscheinlich) zu teuer. Ich würde zwar auch gerne ein paar Bescheide aus NRW anfordern (die haben ja auch ein Informationsfreiheitsgesetz), aber da gilt gleiches. Ausserdem weiss man ja nicht was die einem noch so in den Weg schmeissen.

Edit:Ach ja, ich hatte die Ganze Sache schon länger verfolgt. Das mit den Gebüren... (wo ist der kotz-Smiley!)

Geschrieben

Info zur Selbstladebüchse BWT 3 im Kal.: .308:

Mit BKA-Feststellungsbescheid vom 12.01.2006 wurde diese Schusswaffe als verboten nach § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 (Waffenliste), Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 (Vollautomat) eingestuft und

die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 WaffG zum weiteren Besitz dieser Schusswaffe ist nicht möglich. Eine Rückgabe der Schusswaffen an die Firma Beitler bzw. andere Waffenhersteller oder - händler ist ebenfalls nicht möglich, weil diese Firmen keine dazu notwendige Ausnahmegenehmigung haben bzw. erhalten können.

Das Bearbeiten von verbotenen Schusswaffen ist ebenfalls verboten.

Der bisher entstandene Bestand derartiger verbotenen Schusswaffen unterliegt somit der Einziehung.

Geschrieben

Ähm, heißt das, dass alle Besitzer einer BWT3 ihre Waffen abgeben müssen? :o

Morpheus

Hallo Morpheus,

Sachbearbeiter hat wohl alles gesagt.

§80 läßt dann auch keine Zeit.

Gruß Olav

Geschrieben

Wahnsinn! Alle BWT3 würden dann entschädigungslos eingezogen?

1. Oder gibt es da eine Möglichkeit, über FWR den Feststellungsbescheid anzufechten? Zum Glück ist es nur ein Verbot nach WaffG und nicht nach KWKG; es geht nur um die einfach Umbaubarkeit in Vollauto (wobei ich da auch andere Waffen anderer Hersteller kenne, die dann verboten werden müssten). Zudem:

2. Es gibt doch bestimmt Händler, die im Gegensatz zu Beitler eine Lizenz, auch verbotene Waffen zu besitzen und ggf. umbauen dürfen. Z.B. SAR früher! Könnte man da nicht die Waffe hingeben und so verändern lassen, dass das Verbotsmerkmal nicht mehr vorliegt?

3. Ansonsten: Was geschieht mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit der Besitzer in diesem Fall?

Erschrockene Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben

Hallo Sachbearbeiter,

kann man diesen Bescheid schon online einsehen?

Gruß

357Mag

Geschrieben

Das ist natürlich heftig. Die arglosen Käufer tun mir leid.

Diejenigen, die trotz aller Warnungen und Bedenken gegen Beitler eine solche Waffe gekauft haben tun mir auch leid, allerdings etwas weniger.

:peinlich:

Geschrieben

Ich glaube, diese Entwicklung konnte man kommen sehen — und das nicht erst seit letzter Woche.

tja...

nous avons, nous avez, nu'sa wech

Geschrieben

nous avons, nous avez, nu'sa wech

Is Beitler jetzt wirklich wech?

Ansonsten muss ich Dr.Schiller/Visier doch Abbitte leisten: Das ist jetzt doch etwas unseriös gewesen. Beitler hat mit irgendeiner Zollerklärung gewunken, dass da keine Kriegswaffe vorliegt. Und Bedenken bezüglich §6VO wurden natürlich durch die Hülsenlänge zerstreut. Aber den 3. Prüfpunkt des BKA: Verbotene Waffe wg. leichter Umbaubarkeit in Vollauto-Modus wurde wohl nie bedacht zum Schaden aller BWT3-Benutzer.

Sollte ein warnendes Beispiel für ALLE Händler/Hersteller/Importeure sein, jetzt wirklich BKA-Gutachten für alle ihre Modelle beizubringen. So ein Gutachten öffnet übrigens u.U. auch in anderen Schengen-Staaten die Türen. Norwegen hat z.B. in einer neuen Gesetzesvorlage zu waffenrechtlichen Vorschriften folgenden Passus eingearbeitet:

§ 2-7 Erverv og import av halvautomatiske våpen.

Halvautomatiske våpen basert på helautomatisk konstruksjon som ønskes ervervet og importert skal bekreftes forhåndsgodkjent av Politidirektoratet.

Godkjenningsordningen er relatert til om våpenet enkelt kan omgjøres til å avgi helautomatisk ild.

Halvautomatiske våpen som er dokumentert tilsvarende godkjent til erverv i land innen Schengen-området, anses som forhåndsgodkjent.

Sprich für den Erwerb und Import halbautomatischer Waffen in Norwegen soll gelten, dass eine dokumentierte Anerkennung/Zulassung zum Verkauf in anderen Ländern des Schengen-Beitrittsgebietes dann auch zu deren Zulassung in Norwegen führt!

Wäre ja schön, wenn sich die Schengen-Staaten alle so untereinander behelfen würden!

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben

Is Beitler jetzt wirklich wech?

...

naja...nach 51 waffg...speziell auch abs. 2...

gewerbsmäßiger handel mit vollautomatischen waffen...

Geschrieben

Droht das Schicksal allen Eisen vom Beitler???

Hat jemand einen Ahnung ob ähnliches auch den "OA5"-Clonen droht? Da gibts ja auch welche vom Beitler.

Die "OA-5K" ohne vordergriff hat doch BKA-Freigabe, wenn ich mich nicht irre. Ich brauch unbedingt noch soa Teil!

Hat der Staat wieder mal super hinbracht. Eine weitere Existenz zerstört, und wofür? Für nix. Klasse! Toll! Gut gemacht!

Geschrieben

Hat der Staat wieder mal super hinbracht.

Wieso der Staat?

Das ganze war absehbar... und schuld ist nur der Beitler selber. Letztes Mal als er sich für besonders schlau hielt hat er uns den neuen Anscheinsparagraphen beschert, dieses Mal ist er wenigstens selber mit aucf die Schnauze gefallen. Allerdings echt blöd für die Kunden, die ganze Sache.

Geschrieben

tja...

nous avons, nous avez, nu'sa wech

Naja, da muss das BKA sich selbst aber auch an die "E..." fassen. Immerhin hat sie in einem anderen waffentechnischen Gutachten das StG44 bei einem wesentlich "einfacheren" Umbau als akteptabel eingestuft. Diese Waffe konnte durch einfachen Austausch des Griffstueckes und Entfernen des popeligen Schweisspunktes reaktiviert werden...Andere "Inverkehrbringer" dieser Waffe haben dann doch etlich mehr Vorkehrungen getroffen, das der Rückbau eben nicht mit "gebräuchlichem" Werkzeug möglich war/ist.

Das führte schon zu hausinternen Querelen, aber Gutachten ist Gutachten und ZV25 hielt sich in dieser Angelegenheit ziemlich bedeckt.

Was jetzt BWT betrifft: Die "arglosen" Käufer könnten Ihr Eigentum praktisch nur noch ins Ausland verkaufen (es gibt mehrere EU-Staaten die nicht so kk sind wie hier), falls sie dafür eine Verbringungsgenehmigung erhalten.Dem steht aber entgegen, das wahrscheinlich dann in der Verbringungsgenehmigung stehen würde: Kategorie A ---obwohl sie es defacto (noch) nicht sind/erst eine illegale Veränderung würde sie dazu machen---und das schreckt auch potentielle Empfängerländer ab..

@ SB:

Es kam bei den Firmen die Umbauerlaubnisse für "Vollautos" hatten, darauf an, was mit diesen Waffen geschah. Wurden sie zu Filmwaffen abgeändert, konnte diese Erlaubnis erteilt werden; anderenfalls an sich nicht, da bereits eine "Bestandsmehrung" nicht stattfinden durfte. Deshalb wurden üblicherweise diese Waffen aus dem Ausland bereits den bundesdeutschen Regelungen entsprechend eingeführt. Kriegswaffe im eigentlichen Sinne durften sie ohnehin nicht sein, da diese generell NICHT in zivile Waffen umgeändert werden dürfen. Ausnahmen wiederum: Filmwaffen.

Wenn also wer auch immer eine "zivile" halbautomatische Schusswaffe hier einführte, musste er dafür sorgen, das diese

1) keine Kriegswaffe i.S. des KWKG war

2) den deutschen Regeln über Halbautos entsprach, und

3) die Rückbaubarkeit NICHT gegeben war.

Zur Klarstellung konnte -nicht musste- der Händler einen BKA-Feststellungsbescheid kostenpflichtig beauftragen. Hatte er dies nicht, trug/trägt er (und natürlich auch die Käufer) das volle Risiko, eine nicht den Regeln entsprechende Schusswaffe zu vertreiben/zu erwerben/zu besitzen.

Da die Waffe JETZT als vollautomatische Schusswaffe gilt (da ihre Rückbaubarkeit gegeben ist) kann sie tatsächlich in Bananaland jetzt nicht mehr verändert werden, da es keine BüMas/Firmen mit Herstellungslizenz gibt, die dies tun könnten. Auch Deko-Umbauten kämen an sich nicht in Frage, da die Bestandsmehrung ja gegeben ist...

Alles in allem, Sch...lecht gelaufen für die Käufer...

Aber es lauert noch mehr im Busch......

GF

Muni

Geschrieben

Mein Mitleid mit BWT hält sich sehr in Grenzen, der "kleine Anschein" oder Lex-Beitler ist nicht vergessen.

Die Firma hat (zum Beispiel auf den Flyern zum BWT-3 und der Webseite) mit einem BKA-Gutachten geworben und auf Flyern auf zivile Fertigung hingewiesen. In den AGB wird auf die Erwerbsbedingungen des WaffG hingewiesen. Da wäre zu prüfen, ob hier nicht ein gutgläubiger Erwerb durch die Käufer vorlag, oder ob eine arglistige Täuschung dorch den Händler vorlag. Evtl. hilft das, sollte die Zuverlässigkeit von der Behörde angezweifelt werden. Gleichzeitig müsste doch eigentlich ein privatrechtlicher Anspruch gegen BWT vorliegen? Fragt sich, ob der letztlich werthaltig ist.

Ein waffenrechtlich versierter Anwalt (siehe elf-Liste) und die FWR-WO-Örag-RS werden sich hier sicher auszahlen.

Geschrieben

Hi Rodney,

die Sache mit dem BWT3 ist schon etwas merkwürdig.

Vor Jahren war diese diese Art der "Abänderung" vom BKA abgesegnet worden um die HK`s (91, 94, usw.) als "Zivilwaffe" in die USA exportieren zu dürfen. Alles inkl. BKA-Bescheid.

Und jetzt? :huh:

Geschrieben

Hi Rodney,

die Sache mit dem BWT3 ist schon etwas merkwürdig.

Vor Jahren war diese diese Art der "Abänderung" vom BKA abgesegnet worden um die HK`s (91, 94, usw.) als "Zivilwaffe" in die USA exportieren zu dürfen. Alles inkl. BKA-Bescheid.

Und jetzt? :huh:

Das kann man so nicht heranziehen. Damals konnten auch SAFN49 und tschechische VZ52 und VZ52/57 abgeändert werden, die heute sogar als Kriegswaffe gelten...

Beim Waffenrecht ist alles im Fluss...schau doch mal Hohlspitzmunition, früher verboten mit höchsten Strafen, heute erlaubt. Früher Leuchtspurpatronen in zivilen Kalibern und ambivalent verwendbaren Kalibern im Pistolenbereich erlaubt, dafür heute strengstens verboten, bzw. sogar Kriegswaffe...

Tatsache ist, das heute (und an sich damals schon) im Gesetz stand/steht, das Waffen nicht mit allgemein üblichem Werkzeug in einen "Pfui"-Gegenstand versetzbar sein dürfen. D.h. aus einer Deko/Druckluftwaffe darf keine scharfe Waffe herstellbar sein, aus einem Halbauto eben kein Vollernter, sofern dafür eben die allgemein gebräuchlichen Werkzeuge ausreichen.

Wenn dies hier der Fall ist -was ich mangels Masse nicht beurteilen kann- dann haben die Käufer der BWT wohl Pech.

Wenn BWT den Käufern tatsächlich per Prospekt versichert hat, das diese Waffen BKA-konform sind, bzw. von dort geprüft wären, haben sie selbstverständlich einen Rückgabe/nahmeanspruch (den Beitler aber nicht erfüllen kann, da er sie garnicht "zurücknehmen" darf/kann, da er ja auch nicht mehr berechtigt ist diese zu besitzen/zu handeln)-. Sie haben aber wahrscheinlich einen monetären Ersatzanspruch, aber darüber müssten sich Anwälte die Köpfe zerbrechen , aber das ist ja auch nicht unser Begehr hier und nur Sache der Beteiligten. Wir sind weder Staatsanwälte, noch Richter.

Es ist allerdings schade, das so etwas überhaupt erst entstehen kann/konnte und die Behörden dann einer (ihrer Meinung nach ungesetzlichen Handlung) soooooo lange zugeschaut haben. Oder war das sogar ?????

Man schlägt schliesslich 2 (oder mehr???) Fliegen mit einer Klappe.

GF

Muni

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