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IGNORED

Zweites Griffstück


Habakuk

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Geschrieben

Hallo Freunde von Pulver und Blei,

folgende Frage wurde im Schützenhaus diskutiert:

Angenommen: Ein Schütze besitzt eine großkalibrige Pistole (natürlich legal auf WBK erworben)

Angenommen: Der Schütze bekommt (ebenfalls auf WBK) ein zweites Griffstück dafür genehmigt.

Angenommen: Der Schütze kauft ein Wechselsystem mit kleinerem Kaliber, das nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr eingetragen werden muss.

Angenommen: Der Wechselsatz findet zufällig seinen Weg zum zweiten Griffstück.. blush.gifblush.gifblush.gif

Wie ist die Sache waffenrechtlich ein zu stufen?

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

M.E. kein Problem, weil für das Griffstück die gleichen Maßstäbe wie für eine komplette Waffe angelegt werden, was Bedürnis, Kontingent etc. anbelangt.

Geschrieben

Selbst wenn es nicht so wäre, wäre ein Zusammenbau nicht verboten. Alle Teile sind eingetragen bzw. legal erworben. Zweifel könnten höchstens für Rechtstheoretiker im Hinblick auf eine evtl. Neubeschußplicht entstehen. Aber das ist ggf. schon Klausurthema.

Geschrieben

Hallo Habakuk,

das Wechselsystem muß nicht mal zufällig seinen Weg zum zweiten Griffstück finden.

Ich habe vor längerer Zeit ein zweites Griffstück für die Kombination GSP .32/.22 beantragt und erhalten. Eingetragen wurde es als weiteres Griffstück für die Grundwaffe in .32. Ich kann und darf also beide Systeme (nein, nicht gleichzeitig) montieren. Meine Begründung war damals der Erhalt der Präzision bedingt duch unterschiedliche Passungen.

Das gleiche Spiel ist jetzt mit der Kombination .45 ACP + WS 9 Para am laufen. Der Antrag wurde vom Verein und dem Verband problemlos genehmigt. Begründung siehe oben. Hier läuft der Vorgang noch bei der Ordnungsbehörde.

Fakt ist nur: Die Kombination .32/.22 wird jetzt als 2 eigenständige Waffen auf das Kontingent angerechnet und für beide "Waffen" muss der Verband eine geeignete Disziplin anbieten. Ebenso verhält es sich mit der Kombination .45 und 9 Para. Beim DSB gibt es auch hier kein Problem.

Der Fall wäre sicher anders zu beurteilen, wenn Du z.B. ein WS in .40 hast. Kaufen könntest Du das Wechselsystem für eine Grundwaffe in .45 sicher. Dafür ein Griffstück über den DSB zu erhalten wäre schon schwieriger.

Wieder anders wäre die Sachlage wenn Du in einem weiteren Verband schiesst. Sind z.B. andere oder keine Mindestabzugsgewichte vorgeschrieben, wäre wieder ein Grund gegeben ein separates Griffstück zu erwerben. In diesem Fall wäre sogar eine weitere kalibergleiche Waffe möglich.

(Wer z.B. schiesst im IPSC eine Race-Gun mit 'nem 1000 Gramm Abzug??)

Gruss

Manfred

Geschrieben

Meine Begründung lautete seinerzeit: Ich habe so viele Wechselsysteme die alle über das eine Griffstück laufen müssen. Ich brauche ein zweites.

Antwort vom Amt: Dann stellen Sie doch einfach einen Antrag.

Antrag gestellt, Voreintragung bekommen, gekauft.

Gruß

Frank

Geschrieben

In Antwort auf:

Wie sieht es denn mit 4mm Griffstücken aus ? Diese sind doch auch legal auf WBK erworben...darf darauf ein Großkaliber Wechselsystem montiert werden ?


Oder auf Salut-Waffen, die ohne irgendwas über den Ladentisch gereicht werden? Sind da eigentlich die Griffstücke abgeändert?

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

Wie sieht es denn mit 4mm Griffstücken aus ? Diese sind doch auch legal auf WBK erworben...darf darauf ein Großkaliber Wechselsystem montiert werden ?


Oder auf Salut-Waffen, die ohne irgendwas über den Ladentisch gereicht werden? Sind da eigentlich die Griffstücke abgeändert?

bye knight


Pistolen als "Salutwaffen" gibts nicht..., nur Dekopistolen (und Revolver). bei diesen sind aber die Griffstuecke nach BKA-Zulassung abzuändern. Wer also "irgendwo" eine "Dekopistole" mit intaktem Griffstueck erwirbt, hat schon Ärger am Fuss....siehe Definition der "Hauptteile" einer Schusswaffe..

Wer auf 4mm-Griffstuecke (die ohne Bedürfnisprüfung erworben werden können) ein grösseres Kaliber (WS oder WL) montiert, hat ebenfalls Ärger, da sie ja seinem ursprünglichen Antrag auf Erwerb einer Waffe (ohne Bedürfnisprüfung) zuwiderlaufen..

Gruesse

Muni

Geschrieben

In Antwort auf:

Wer auf 4mm-Griffstuecke (die ohne Bedürfnisprüfung erworben werden können) ein grösseres Kaliber (WS oder WL) montiert, hat ebenfalls Ärger, da sie ja seinem ursprünglichen Antrag auf Erwerb einer Waffe (ohne Bedürfnisprüfung) zuwiderlaufen..


Erstmal ist das WS auch ohne Erwerbserlaubnis erworben und zweitens kann der Ärger aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Man kann auch mit einer solchen Waffe sportlich oder jagdlich schießen. Alle Teile sind eingetragen und es ist nirgends zu ersehen, dass ein Zusammenbau eingetragener und damit legaler Teile verboten wäre. Notfalls lasse ich die Waffe neu beschießen, um die letzten Zweifel zu beseitigen.

Geschrieben

Moin,

die Sache mit den 4mm Pistolen ist widersprüchlich bei einer rechtlichen Betrachtung und daher ist es zumindest fraglich, ob es dann gerade auch wegen dieser Unklarheit zu einer strafrechtlichen Veruteilung kommen kann:

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, daß der Austausch von Läufen und Verschlüssen jedweder Art, zu dem keine weiteren klomplizierteren Waffeneingriffe erforderlich sind, eine genehmigungsfreie Tätigkeit sein soll. Dies ist aus der Anlage zum Waffengesetz zu entnehmen.

Ob da nun ein größeres oder kleineres Kaliber dabei rumkommt ist egal (Für den Austausch, nicht für den Erwerb von Läufen). Ein Jäger kann ja auch in seine Sauer 202 in 30-06 einen Lauf in 9,3*62 reinschrauben, ohne daß es dafür einer Genehmigung bedarf...

(Achtung: Während aber der Jäger, der in seine angemeldete Sauer 202 im Kaliber 9,3*62 einen 30-06 Lauf reinschraubt, diesen erlaubnisfrei und ohne anzumelden erwerben darf, muß der Jäger, der sich in seine Sauer 202 in 30-06 einen 9,3*62 Lauf reinbaut, diesen Lauf nach dem Erwerb anmelden.)

Viele Grüße,

frogger

Geschrieben

An Muni! Wegen der angeblich nicht existierenden Salutkurzwaffen.

(Nur der Vollständigkeit halber, damit mancher nicht zum Schmelzofen rennt:)

Nun ja, ich hatte mal `nen Enfield-Revolver, ganz offiziell als Salutwaffe umgebaut.

Das gab es früher doch mal.

Auch betrafen die Unbrauchbarmachung von 1972 bis 1976 nur den Lauf, nicht Griffstück und Verschluß.

Die gelten weiter! Steht ausdrücklich im Gesetz.

Man sollte allerdings die Teile nicht getrennt verklopfen!!!

MfG

Fritzchen

  • 4 Jahre später...
Geschrieben

Hallo,

nachdem der Thread schon älter ist die Frage, wie ist im Moment die Sachlage.

Ich habe eine Waffe .45 ACP mit Wechselsystem 9mm, alles schön in der WBK.

Nachdem ich manchmal auch beides schiessen möchte, habe ich immer den Umbau

am Schiesstand. Es gibt es die Möglichkeit ein 2. Griffstück zu bekommen es ist in Bayern

und beim BSB. Hat da jemand Erfahrung aus letzter Zeit.

Falls es bei jemanden geklappt hat, braucht man eine Freigabe vom BSB oder kann man das

mit dem SB klären. Wenn das mit dem SB reicht, wäre es schön zu wissen wo das funktionert hat.

Berti

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