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IGNORED

Ist das überall so?


Stefan Klein

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Sorry Sachbearbeiter, aber ich kann dir nicht mal im Ansatz zustimmen:

Zu 2.: Gerade weil im § 14 Schusswaffen und nicht Feuerwaffen steht, gilt er auch nur für solche wink.gif

Welche Feuerwaffe im Sinne des Gesetzes soll denn keine Schusswaffe im Sinne des Gesetzes sein? Und wenn der §14 für Schusswaffen gilt, dann auch für Luftgewehre. Und dann dürften Schützen eines anerkannten Verbandes nur 2 Luftgewehre pro 6 Monate kaufen? confused.gif

Die Erwerbsregelung innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als zwei gilt generell, also gleich ob neue oder alte WBK, denn der Satz steht ganz für sich alleine und hat auch nix mit Verbandsmitgliedschaft oder so zu tun. Auch wer das Bedürfnis über § 8 herleitet, hat sich daran zu halten.

Soso. Jetzt mal Butter bei die Fisch: Wenn der strittige Satz so toll alleine steht und mit sonst nichts in Zusammenhang zu bringen ist, dann dürften deiner Logik zu Folge auch Jäger und sogar Waffensammler nur 2 Schusswaffen je 6 Monate kaufen?

Das mit der Interprätation zu "nachfolgend" halte ich übrigens für Quatsch mit Soße. Da darf man nicht am Wort kleben bleiben sondern man muss das ganze Gesetzeswerk als nachfolgend betrachten.

Meiner Meinung nach sind mit "nachfolgend" nur die weiteren Absätze des §58 gemeint. Alles andere macht keinen Sinn, denn genau diese Absätze beschäftigen sich mit Erlaubnissen aus dem alten Gesetz und deren Weitergeltung. Und wenn der Gesetzgeber "nachfolgend" schreibt, dann heißt das "nachfolgend" und nicht "vorstehend". Mit der gleichen Argumentation könnte man sonst auch argumentieren, eine rote Ampel sei grün.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Die Frage ist doch oft: liegt hier eine Neuregelung vor, die die bisherige Regelung abändert oder handelt es sich um eine vollkommen neue Regelung. Und das ist wahrlich nicht immer so einfach zu beantworten.


Und wie soll sich das auf die Gesetzesauslegung auswirken?

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Nur die Praxis alleine kann letztendlich dafür sorgen, dass Stück für Stück Klarheit aufkommt. Alles in Butter ? Ich denke schon. In diesem Sinne...


@Sachbearbeiter

Wie soll man das verstehen ?

Die derzeitige Praxis ist einfach erschreckend, ich habe aufgrund meiner Mitglieder mit 4 Ordnungsbehörden zu tun und was hier für unterschiedliche Meinungen und letztendlich zweifelhafte Handlungsweisen an den Tag

gelegt werden, spottet jeder Beschreibung.

Genau diese Praxis soll zukünftig Klarheit bringen.

Deine Denkweise, wie z.B. die VwV würde mehr Klarheit bringen, bewirkt genau das Gegenteil! Jede weitere Schriftform zu einem Gesetz erschwert die eigentliche Durchführung. Desto mehr ein eigentlich klarer Gesetzestext

verbal verklausiliert wird, umso schwerer wird er verständlich und führt zu ungewollter Auslegung nach eigenem Ermessen in anbetracht seiner persönlichen Einstellung als Entscheidungsträger.

Daran krankt Deutschland und es wird immer schlimmer...

MfG

BigBoreMike

Geschrieben

Feuerwaffen, die nicht Schusswaffen sind: Waffen, bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden (das sind, wie ich schon geschrieben habe, die Luftdruckwaffen mit Sperrvorrichtung, die schießsportlich nicht von Belang sind). wink.gif

Innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen, die nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sind. Der Satz bezieht sich allgemein auf die Personen, die Sportschützen sind. Erwerb und Besitz für diesen Personenkreis wird in § 14 geregelt. Jäger und Waffensammler haben mit § 14 natürlich nix zu tun. smirk.gif

Das mit dem "nachfolgend" werde ich bei der nächsten Dienstbesprechung auch mal abklären. Auf jeden Fall nachfolgend ist § 59. Und ich gehe stark davon aus, dass in der WaffVwV das stehen wird, was ich oben bereits propagiert habe. Dann wird auch Deine rote Ampel grün. chrisgrinst.gif

Geschrieben

Auswirkung insofern, ob die 1. WaffV noch anwendbar ist oder eben nicht. Aber über die Sache mit der Ermächtigungsgrundlage herrschen leider auch sehr unterschiedliche Auffassungen, was die letzte Dienstbesprechung deutlich gezeigt hat... confused.gif

Na ja, wenn die neue AWaffV in Kraft getreten ist, sind wir das Problem auch erst mal los. icon14.gif

Sorgen macht mir momentan nur die Sache mit den Wechselläufen (weiterhin eintragungspflichtig oder nicht), was derzeit noch heiß in höchsten Kreisen diskutiert wird. Bin mal gespannt, wie das geregelt wird. tongue.gif

Geschrieben

Das seh ich anders, Mike. Durch weitere Formulierungen erfolgt Klarstellung und Präzisierung. Das was nicht explizit aus dem Gesetz hervorgeht oder speziellen Auslegungen bedarf, wird weiter eingekreist. So war es im alten Waffenrecht und wird es auch im jetzigen Waffenrecht sein. cool.gif

Geschrieben

@Sachbearbeiter:

Sorry, aber das ist doch ....... blush.gif:

In Antwort auf:

Feuerwaffen, die nicht Schusswaffen sind: Waffen, bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden


Andersrum wird ein Schuh draus: Schußwaffen, die nicht Feuerwaffen sind: Waffen, bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden - z.B. CO2-Waffen, Druckluftwaffen, ausgenommen jedoch Blasrohre u.ä.

Was soll dieser immer wieder von Dir wiederholte Blödsinn mit der Sperrvorrichtung? Die Sperrvorrichtung IST der Abzugsmechanismus!!! Den hat JEDE LuPi und jedes Luftgewehr! gaga.gif

Geschrieben

wenn ich so lese, wie hier was ausgelegt wird, kann ich erkennen, das manche grüne Ampel hier mit fadenscheinigen Argumenten auf rot gesetzt wird/werden soll....

nix persönlich gegen Dich, lieber Sachbearbeiter, aber so einen Quatsch geben auch andere Sachbearbeiter ab (bei uns gottseidank nicht).

[*] Das beste ist Deine Behauptung, das Luftpistolen keine Schußwaffen sind... 021.gif

[*] Das schlechteste ist, das diese Diskussion hier nur das ein wenig aufzeigt, was in manchen Ämtern stattfindet.

Ich bin froh, Rechtsschutz zu haben...

@Sachbearbeiter:

gut zu wissen, das keine "Bedienungsanleitung" des Affenrechts sich über das Selbige stellen kann, sondern nur die Durchführung beschreiben soll.....halt eine Bedienungsanleitung laugh.gif

entweder muss diese Anleitung für jederman verständlich geschrieben sein, oder das ist eine Sache für Juristen, und nicht für Verwaltungsfachangestellte....only my opinion

Geschrieben

Feuerwaffen, die nicht Schusswaffen sind: Waffen, bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden (das sind, wie ich schon geschrieben habe, die Luftdruckwaffen mit Sperrvorrichtung, die schießsportlich nicht von Belang sind). wink.gif

Wenn ich mal die Anlage 1 zitieren darf:

Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden... Dann folgt eine Aufzählung. Egal was in der Aufzählung drin steht, es kann nur dann eine Feuerwaffe sein, wenn zum Antrieb heißte Gase verwendet werden. Eine Luftdruckwaffe verwendet keine heißen Gase zum Antrieb und da ist es auch vollkommen egal, ob da ein abgefahrener Sperrmechanismus drin ist oder nicht.

Innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen, die nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sind. Der Satz bezieht sich allgemein auf die Personen, die Sportschützen sind. Erwerb und Besitz für diesen Personenkreis wird in § 14 geregelt. Jäger und Waffensammler haben mit § 14 natürlich nix zu tun. smirk.gif

Soso. Im ganzen §14 kann man maximal den Abs 1 für allgemeine Sportschützen auslegen, ganz sicher jedoch nicht den Abs 2, denn dieser beschäftigt sich ausdrücklich mit Sportschützen eines anerkannten Verbandes. Da jetzt aus der Satzstellung herzuleiten, dass der strittige Satz darüber hinausgehend auch für allgemeine Sportschützen gilt, nicht jedoch für Jäger oder Waffensammler ist meiner bescheidenen Meinung nach nur eine vorgeschobene Behauptung und in keiner Weise aus dem Gesetzestext herleitbar. Alleine schon aus der Satzstellung ist viel naheliegender, dass der Satz nur für Verbandsschützen gilt. Wollte man nun behaupten, dass er auch für allgemeine Sportschützen gilt, so müsste man begründen, warum nicht auch für Jäger oder Sammler. Das kann jedoch nicht die Stellung des Satzes innerhalb des Paragrafen sein, da du ja gerade argumentierst, dass die Satzstellung innerhalb des Abs 2 keine Rolle spielt. Also innerhalb des Absatzes lasse ich die Satzstellung als Argument nicht zu, aber innerhalb des Paragrafen lasse ich sie zu gaga.gif

Das mit dem "nachfolgend" werde ich bei der nächsten Dienstbesprechung auch mal abklären.

Bin gespannt.

Auf jeden Fall nachfolgend ist § 59. Und ich gehe stark davon aus, dass in der WaffVwV das stehen wird, was ich oben bereits propagiert habe.

Ich gehe davon aus, dass dazu gar nichts drin stehen wird. Ausßerdem ist WaffVwV nur für die Behörde bindent, nicht jedoch für die Gerichte. Wenn es zum Streit kommt, wird der Richter deiner Auslegung schon einen Riegel vorschieben tongue.gif

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Sorgen macht mir momentan nur die Sache mit den Wechselläufen (weiterhin eintragungspflichtig oder nicht), was derzeit noch heiß in höchsten Kreisen diskutiert wird. Bin mal gespannt, wie das geregelt wird.
tongue.gif


Och joh, ich hätte da noch ein paar Sorgen für dich chrisgrinst.gif

- Auf (neue) gelbe WBK und auf Jagdschein darf man auch Schalldämpfer für Langwaffen kaufen.

- Ist in einer WBK ein Munitionserwerbsstempel eingetragen, so gilt er für alle darin eingetragenen Waffen und nicht nur für die Waffe, zu der er eingestempelt ist.

- Der §6 der VO ist meiner Meinung nach obsolet, da er mit minimalem Aufwand zu umgehen ist - leider brauche ich für die Ausarbeitung der Begründung mehr Zeit, als ich im Moment habe.

- und wenn ich noch angestrengt nachdenke, fallen mir sicher auch noch ein paar auf, aber viele hatten wir hier ja auch schon.

Kleiner Seitenhieb: Meine persönliche Sorge sind eher die Sachbearbeiter, die das WaffG so auslegen, wie sie es wollen tongue.gifwink.gif

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Das mit dem "nachfolgend" werde ich bei der nächsten Dienstbesprechung auch mal abklären. Auf jeden Fall nachfolgend ist § 59. Und ich gehe stark davon aus, dass in der WaffVwV das stehen wird, was ich oben bereits propagiert habe.


das ist jetzt nicht dein ernst oder?

1. "nachfolgend" in § 58 abs. 1 satz 1 waffg meint die nachfolgenden absätze, nicht den nachfolgenden paragrafen 59, die anlagen, das beschussgesetz, die sonstigen artikel des waffrneuregg und was sonst noch alles dahinter kommt (werbung für hartmann tresore auf der rückseite der dwj-textsammlung).

2. in § 59 geht es nicht um die verwaltungsvorschriften, die du meinst, sondern ausschließlich um verwaltungsvorschriften betreffend erwerb und führen von schusswaffen durch behörden, deren bedienstete, etc.

aber selbst wenn es um die allgemeinen verwaltungsvorschriften ginge, könnte eine verwaltungsvorschrift niemals den gesetzeswortlaut abändern.

verwaltungsvorschriften sind noch weniger, als verordnungen, die immerhin im rahmen ihrer durch gesetz eingeräumten ermächtigung (!) regelungen treffen dürfen, soweit die grenzen der wesentlichkeitsrechtsprechung des bundesverfassungsgerichts (salop: wichtige entscheidungen nur durch formales gesetz, d.h. durch die legislative) gewahrt werden (was ich im neuen waffg bisweilen bezweifle, aber das wird die justiz noch zu klären haben).

eine verwaltungsvorschrift ist kein gesetz, sondern nur eine dienstanweisung für beamte, eine gebrauchsanweisung, geschaffen deshalb, weil den staatsdienern unterstellt wird, dass sie nicht fähig sind, das gesetz selbst lesen, verstehen und anwenden zu können... scheiß auf sokrates: du selbst beweist, dass diese einschätzung durchaus ihre berechtigung hat!

Geschrieben

Klasse thread, hier wird's kuschlig!

Was mir Ottonormalverbrauchernichtbehördenmitarbeiterundnichtanwalt ganz furchtbar stinkt ist, dass es erst Verfahren/Urteile braucht um herauszufinden, was das Gesetz wie regelt und wie nicht!

Gast ichbindicht
Geschrieben

In Antwort auf:

Auf (neue) gelbe WBK und auf Jagdschein darf man auch Schalldämpfer für Langwaffen kaufen.


Wozu eine WBK???

Ich habe ein 5,5 Luftgewehr, es ist frei ab 18. SD sind der Schusswaffe, für die sie bestimmt sind, gleichgestellt; für diese Waffe ist ein SD also frei ......... icon14.gifgrin.gificon14.gif

Übrigens: Es gibt natürlich auch noch andere Waffen in 5,5, 5,6 oder so ....... und ist das meine Schuld, das dieses Gewinde auf dem Luftgewehr mit dem für das Laufgewicht an meiner .22ziger überstimmt ..... AZZANGEL.gifchrisgrinst.gificon14.gifchrisgrinst.gificon14.gif

Na, Sachbearbeiter - Bauchschmerzen???? confused.gifkotz.gif

Zur Deiner Beruhigung: Ich hab gar kein Luftgewehr ........

021.gif

Gast ichbindicht
Geschrieben

Immerhin ein Mitarbeiter aus dem öffentlichen Dienst, der FREITAGS um 16 Uhr noch gearbeitet hat !!!!!!!!

Also ein echtes Vorbild ....... !!!!!!!!!

Wie kann man einen Schälldämpfer auf der Toilette verwenden??? Sind mir bezüglich der Anatomie von Euch Erdlingen irgendwelche Eigenheiten entgangen???????

confused.gif

Geschrieben

Hallo knight

ich denke Sluggy trifft gleich der Schlag.

Wenn Ihr das WaffG weiter so zerpflückt, hat

der Knabe nicht mehr lange was von der Pension.

Weiter so. icon14.gif

Steven

Geschrieben

In Antwort auf:

ich denke Sluggy trifft gleich der Schlag.


chrisgrinst.gif

Leider sind das nur meine bescheidene Ansichten. Die darf sich zwar jeder gerne zu eigen machen, sei es für Diskussionen im Schützenkreis, mit der Behörde oder mit einem Richter wink.gif Aber wenn es letztlich um Entscheidungen geht, werde ich nicht gefragt frown.gif Das sollte man bei all der Freude im Hinterkopf behalten....

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Wozu eine WBK??? Ich habe ein 5,5 Luftgewehr, es ist frei ab 18. SD sind der Schusswaffe, für die sie bestimmt sind, gleichgestellt; für diese Waffe ist ein SD also frei .........
icon14.gifgrin.gificon14.gif


Hhhmmmmm..... So habe ich das noch nie betrachtet icon14.gif Man lernt halt nie aus! Wäre interessant zu wissen, an welchen Konstruktionsmerkmalen man festmacht, für welche Waffe ein Schalldämpfer bestimmt ist. Leider bin ich zu wenig Fachman, um hier was konkretes beitragen zu können. frown.gif

bye knight

Geschrieben

Ihr mit eueren blöden Schalldämpfern.

Das Thema hat im Ausland sowieso schon lange einen Bart.

Das Problem ist doch ganz einfach:

Wer regt sich noch ernsthaft darüber auf, wenn jemand erschossen oder auch nur so mal kurz ermordet wird? Ist doch nur positiv, die Redenkasse wird entlastet, die Krankenversicherung wird auch nicht mehr benötigt und die falsche Partei kann der auch nicht mehr wählen. Falls es einen Beamten erwischt, spart man sogar noch Steuern.

Nein, das eigentliche Problem ist doch nur der Knall, der stört und irritiert die Leute! Man bekommt auf einmal Angst. Also, Schalldämpfer werden gebraucht um das zu vermeiden.

Ich sehe es schon kommen, kaum sind in Deutschland endlich diese gefährlichen Ninabanden von der Straße verträngt (dank an den Innenminister für das Verbot der Wurfsterne), kommen jetzt die Banden mit den Schalldämpfern.

Mann, ich wunder mich wirklich, wieso die Dinger in Frankreich nie ein Problem waren? Außer auf dem Schießstand in Mailly interessiert die hier wirklich keinen. Ob man die Presse mal informieren sollte, dass hier täglich Tausende von Leuten mit Schalldämpfern, die noch frei sind, ermordet werden?

Gruß

Makalu

Geschrieben

In Antwort auf:

[...] Ninabanden von der Straße verträngt [...]


Müssen die Mädels Namensschilder tragen, oder wie definiert sich eine Ninabande?

(tschuldigung ... ist mir so rausgerutscht ...)

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