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IGNORED

Neue VO?


maxman

Empfohlene Beiträge

@Frosch

"Mit der Ausnahme für die WBK für Sportschützen nach §14 Abs. 4 ist es nicht in Ordnung."

Wie meinen ?

Im Oktober 02 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Verbände und deren Sportordnungen anerkannt werden müssen.

Dies im Wissen, dass das Gesetz am 1.4.03 in Kraft tritt.

Gesetzt den Fall, dass einer oder mehrere Verbände die Anerkennung unter Einreichung aller geforderten Unterlagen (ggf. Nachreichen auf Anforderung) beantragt haben, aber das BVA nach Monaten noch nicht entschieden hat, wie siehst Du das dann ?

Das meiner persönlichen Meinung nach bewusst lang gezogene Anerkennungsverfahren verhindert (gewollt ?) die Ausführung eines Teisl des Gesetzes. Von der VO ist dies wohl nicht abhängig, oder ?

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In Antwort auf:

Für Anträge nach §8 Abs.1 empfehle ich das Führen eines persönlichen Schützenbuches, in das alle Trainings und Wettkämpfe eingetragen werden. Da kann dann die Behörde eben schön prüfen und wenn sie Papier haben wollen, kriegen sie es eben...


Das hilft bei uns in Regensburg gar nix. Die legen wirklich auf Halde (Auskunft Sportleiter).

Nur gut, dass ICH mein Zeugs schon hab. Aber Neulinge gewinnt man damit nicht dass man sie mit der Vereinswaffe auf Wettkämpfe schickt die der andere Neuling am Tag zuvor noch "richtig eingestellt" hat. crazy.gif

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anträge auf die anerkennung als schiesssportverbände bzw. für die genehmigung der sportordnungen können noch nicht mal sinnvoll gestellt werden, weil es dazu die vo braucht.

bis alles anerkannt ist wirds unter umständen herbst 2004!

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  • 2 Wochen später...

Für alle, die sich näher mit der neuen Verordnung beschäftigen wollen / müssen :

hier gibt es eine Version auf der Grundlage des 1. Entwurfes, in die alle Änderungen des 2. Entwurfes eingearbeitet und entsprechend kenntlich gemacht sind : Waffen-online Magazin (1,6 MB PDF-File)

Grüner Text = 1. Entwurf

Grün/fett/kursiv/durchgestrichen = Streichungen im Zuge des 2. Entwurfs

Rot/fett = Änderungen im Zuge des 2. Entwurfs

Blau/fett = Hinweis auf die entsprechenden §§ des Waffengesetzes

Die §§ sind mit *eingebaut* und die neuen Erklärungen zur Verordnung an den jeweiligen Stellen hinterlegt...

Gruss

Christian

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Und noch ein Nachtrag:

Im Bundesratsdokument 415/03 (Verordnungsentwurf)ist am Ende des Entwurfs eine Berichtigung mit Datum vom 25.06.03 angefügt.

Wörtliches Zitat:

" 2. In der Begründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist der letzte Satz einschließlich des Klammerzusatzes zu streichen.

Begründung:

Die dort beschriebene Art der Bemessung der Lauflänge führt vor dem Hintergrund der üblichen Begriffsbestimmungen für den Lauf und der gebräuchlichen Messverfahren zu Irritationen."

Der zu streichende Satz lautete:

"Die Länge des Laufs bemisst sich nach der Länge der Geschossführung ohne Patronenlager (vgl. Nr. 1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 29.11.1979)."

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@Goasbeda:

In Antwort auf:

und was bedeuted das konkret???

kw's unter 3'' doch zulässig???


Nein. Nur daß, wie bisher üblich, bei Revolvern der Lauf ohne Trommel (aber mit Übergangskonus), bei Pistolen und Langwaffen der Lauf jedoch mit Patronenlager gemessen wird.

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aha, so ist das.

aber worauf ich hinaus wollte: hats, ausser der festlegung wie die lauflänge zukünftig bemessen wird, irgendwelche vorteile für uns???

gruß,

goasbeda

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Hallo zusammen !

Verwirrung an:

Wenn ich das in der jetzigen Fassung richtig sehe, heißt

das dann, daß bei Langwaffen diejenigen erlaubt sind, deren

Lauf und Patronenlager zusammen 42 cm messen ?

Verwirrung aus.

Matthias

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Am besten schaut Ihr einfach mal selbst in den VO-Text:

SL-Büchsen, die wie KWKG-Kriegswaffen aussehen, müssen für die sportliche Verwendung mindestens einen 42 cm langen Lauf haben. Wenn nur der gezogene Laufteil gerechnet wurde, ergab sich eine Gesamtlauflänge von fast 48 cm bei .308 und die errechnete Mindestlauflänge war je nach Patronenlager immer unterschiedlich. Jetzt ist es festgelegt auf 42 cm. Bitte den Rest (3-Zoll Kurzwaffen usw.) selbst nachlesen...

"Gut Schuß" wünscht Jake C.

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Das heißt im Klartext auch: nix mit Laufverlängerungen (Hülse) anbringen, um das Verbot des sportlichen Schießens zu umgehen. Wenn jetzt vom "gezogenen Teil" des Laufes die Rede ist, kann das nicht mehr funktionieren.

Gruß, RIP

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@ripper: fang Du jetzt nicht auch noch an! Bitte erst lesen, dann nachdenken, dann posten! Der Passus mit dem gezogenen Laufteil wurde gestrichen !!! Jetzt mißt sich die Lauflänge wie schon seit Jahrzehnten: Revolver und Revolvergewehre ohne Trommel, restliche Waffen mit Patronenlager.

Jake C.

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hallo zusammen,

wo wir gerade dabei sind, was passiert denn nun mit meinem .30 M 1, der ja eine hülsenlänge von unter 40mm hat?? gaga.gifgaga.gif

die lauflänge dürfte so passen.

rettet ihn vielleicht sein baujahr von vor 1945 oder das er ja keine kriegswaffe mehr sein soll......

gruß VA

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Eine Laufverlängerung (Hülse) entspricht nicht der gesetzlichen Definition vom Lauf.

Mit einer Laufverlängerung solcher Art läßt sich das Verbot also nicht umgehen. Es besteht aber die Möglichkeit einen längeren Lauf einzubauen.

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.30 M1 vor 1945 gebaut und eingeführt, daher keine Kriegswaffe, daher kein Verbot für das sportliche Schießen - soweit es dafür eine Disziplin gibt, kein Verbot für das anderweitige Üben auf dem Schießstand.

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In Antwort auf:

Es besteht aber die Möglichkeit einen längeren Lauf einzubauen.


Bei den meisten Gasdruckladern nicht ohne größeren Aufwand: längerer Lauf heißt meistens auch andere Position der Gasabnahme - also auch anderes (längeres) Gasrohr, längerer Gaskolben, Verschlußfeder, Vorderschaft etc.

@JakeCutlass:

Sorry, habs nicht genau genug gelesen chrisgrinst.gif

Gruß, RIP

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In Antwort auf:

In Antwort auf:

Es besteht aber die Möglichkeit einen längeren Lauf einzubauen.


Bei den meisten Gasdruckladern nicht ohne größeren Aufwand: ....

Gruß, RIP


Meine Anmerkung bezieht sich rein auf die Gesetzeslage und den Verordnungsentwurf. Die technische Seite überlasse ich den Fachleuten. Ich gehe aber von folgendem aus:

1. Bei Revolvern ist der Lauf überwiegend in den Rahmen geschraubt und kann vom Büchsenmacher leicht getauscht werden.

2. Selbstladepistolen sind (meistens) Rückstoßlader. Teilweise sind längere Läufe bereits heute als Zubehör für den Sportschützen etc. erhältlich. Je nach Modell können Nacharbeiten durch den Büchsenmacher erforderlich sein.

3. Die Anzahl Gasdrucklader, die den Anschein einer vollautomatischen Waffe, die Kriegswaffe ist erwecken und deren Lauf kleiner 42cm ist, dürfte gering sein, da diese Waffen vor dem 1.4.2003 durch die Anscheinswaffenregelung des alten WaffG verboten waren.

Bei Langwaffen genügt es zudem, wenn das Äußere so verändert wird, dass nicht mehr der Anschein einer Kriegswaffe i.o.a.S. gegeben ist, um diese Waffen nicht vom sportlichen Schießen auszuschließen.

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