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CB

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  1. CB

    Gelbe WBK in NRW

    In Antwort auf: Abgesehen von meiner Katze kann ich mir auf Anhieb nichts viel gefährlicheres als einen Antragsteller mit gesundem Halbwissen vorstellen, ja Katze ? Hast du eine KK ? (=KampfKatze)... Und was machst du bei jemanden mit *gesundem VOLLwissen* ? Gruss Christian
  2. CB

    Gelbe WBK in NRW

    moin - so, der nächste im schönen Bundesland NRW hat seine neue gelbe WBK !! Ohne Einschränkungen - Rückseite nur mit *Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG* beschrieben... Nach so knapp 3 Monaten Wartezeit...soll aber wohl an der schleppenden Bearbeitung der *Unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister* - sprich Führungszeugnis liegen. Früher aus Berlin = ziemlich fix heute aus Bonn = na ja.... Gruss Christian
  3. CB

    Silberkugeln

    @ John Sinclair II ...ääähm Rodney - vergiss aber nicht bei der Fortsetzung deines Traumes einen Pfarrer oder zumindest einen Klosterbruder (nicht Klosterbräu... ) mitzunehmen - ungeweiht wirken auch die schönsten Silbermurmeln net.... Gruss Christian
  4. ..die spinnen, die Hessen... oder meintest du etwa einen anderen ? PS: Ich sollte für meinen Antrag auf 14(4) auch Kopien aller meine WBK's beilegen - beigelegt habe ich diejenige, welche nach meinem Ermessen notwendig wäre...zuätzlich aber auch eine Seite mit Kopien von Mitglieds-Ausweisen DSB; Wettkampfpass; DBRV; Reservistenverband (RAG) damit da keiner auf dumme Gedanken kommt Die 2. Seite mit Mitglieds-Ausweisen von FWR und ÖRAG; ADAC und Frankonia etc. pp. habe ich dann aber doch wieder herausgenommen - man solls ja net übertreiben...aber im Lieferumfang enthalten war sie schon... Gruss Christian
  5. In Antwort auf: Da isses. Das Musterbeispiel deutscher Staats-und Verbandsbürokratie. jo, Halbautomaten im DSB - welche Sachkenne...oder sollten diese gefährlichen, bösen Dinger etwa in der Hessischen SpO stehen ?? und ganz unten der berühmte Tritt in den Hintern - vor allen Dingen in den des FWR : Allgemeiner Hinweis : ...dies gilt auch für Waffen, die aufgrund der gelben Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG erworben werden. (2/6-Regelung) ! Wieder mal *vorauseilender Gehorsam* oder einfach nur Dummheit ? Gruss Christian PS: Den Satz mit den Datenschutzbestimmungen würde ich einfach mal im Antrag streichen - mal sehen, was passiert...
  6. In Antwort auf: 3 Stunden mit Laptop und Excel ? Also ich hätte das Ding in 30 Minuten fertig ! Aber länger dauert vermutlich das Finden eines Verlags, der kostengünstig das 200-seitige Begleithandbuch im Taschenformat druckt. Ich kann nicht mehr.... nun ja - ich hatte ja auch 2,75 h für den *vieleKöcheverderbendenBreiClub* eingerechnet... Das *Begleithandbuch* würde aber sehr wahrscheinlich unzählige Arbeitsgruppen, Kommissionen etc. pp nach sich ziehen... Gruss Christian
  7. Na, wenn das so ist... ...ist das einheitliche Formular wahrscheinlich genauso umfangreich und übersichtlich wie die Blätter zur Steuererklärung Mal im Ernst : 3 Stunden runder Tisch BMI mit FWR im Beisein eines Laptop-gewöhnten Excel-Users und das Formular wäre fertig... Gruss Christian
  8. In Antwort auf: Zur Zeit liegen diese Antragsformulare, nach unserem Kenntnisstand, den Hessischen Regierungspräsidien zur weiteren Prüfung vor. Wo in aller Welt bitteschön steht geschrieben, dass Antragsformulare eines Verbandes von der *Staatsmacht* geprüft und genehmigt werden müssen ?? Ist da möglicherweiseeventuellvielleicht wieder jemand päpstlicher als der Papst - oder ist das typisch deutsches (Funktionärs-)Unwesen ?? Stößt mir schon seltsam auf, dieses Gebaren... Dazu fällt mir nur noch Reinhard Mey ein.... Gruss Christian
  9. In Antwort auf: Wen willste denne mit einer Ausgabe und Stand von 2002 erschrecken ?? @ Kugel, dass passt schon.... verabschiedet am 11.10.02 / ausgegeben am 16.10.02 und in Kraft getreten am 01.04.03... Die kleinen - inzwischen eingeflossenen -redaktionellen Änderungen sind kaum der Rede wert. Ausserdem ist das die Variante mit den vielen internen Verlinkungen - da hat sich jemand sehr viel Arbeit gemacht Gruss Christian
  10. In Antwort auf: -Wer in seinem PKW bis zu 5 kg Munition mitführt, muss die Patronen in der Verkaufsverpackung transportieren und dafür Sorge tragen, dass die Ladungssicherheit gewährleistet ist, ein "Freiwerden" der Patronen (so die Vorschrift) muss also ausgeschlossen sein. ...demnach dürften Wiederlader ihre Murmeln ja gar nicht mehr transportieren - wer hat schon *Verkaufsverpackungen* dafür ? ? Hat J. Brenneke etwa auch für das Bundesverkehrsministerium *gearbeitet* ? Gruss Christian
  11. Au weia, Sachbearbeiter...da lehnst du dich aber weit aus dem Fenster... a:) In Antwort auf: Luftgewehre und Luftpistolen sind übrigens nicht generell Schusswaffen sondern nur diejenigen, die mit Druckkartuschen ausgerüstet sind (also z.B. nicht das Weihrauch HW 57, das eine Sperrvorrichtung für die gespeicherte Energie benutzt). Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, denn diese Waffen sind vom Gesetz ausgenommen !!! b:) Weiterhin gilt der bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen und das sind wiederum nur Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse h e i ß e Gase verwendet werden. Dass sich bei den Luftdruckwaffen die kalten Gase bei der Kompression erwärmen spielt hier im übrigen keine Rolle. zu a: 1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 1.1 Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Unterabschnitt 2 - Vom Gesetz ausgenommene Waffen 2. Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn, – deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden(z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder – sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Hier verwechselt du wohl etwas...nach meiner Lesart sind genau diese Dinger eben nicht vom WaffG ausgenommen: *...vom Gesetz ausgenommene Waffen...es sei denn...– deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder...* Meines Wissens werden ausserdem bei allen Druckluftwaffen Geschosse durch einen Lauf getrieben.... zu b:) *Weiterhin gilt der bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen* ??????????? Hier fehlt wohl dein Hinweis auf die max. erlaubten 7,5 Joule : 1. Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 1.1 Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; 1.2 für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition. Dies betrifft m.E. ja nur die 4mmM20-Waffen... Gruss Christian PS: Du kommst nicht zufälligerweise gerade von einer *Sachbearbeiter-Besprechung* ?...Nicht böse sein - konnte ich mir nicht verkneifen...
  12. ...und was ist mit § 3 ? § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche (...) (...) (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Gruss Christian
  13. ...die Sch(w)eisspunkte aber auf der Patronenlagerseite !! Gruss Christian
  14. @ Hilli, die wird doch von vorne durch den Lauf verschraubt, natürlich mit selbstsichernder Mutter ! Gruss Christian
  15. Old_Shurehand, In Antwort auf: Aber es hängt sicherlich davon ab, wie die Situation ist. Wenn ich Kinder im Teenager-Alter hätte, die viel Blödsinn machen, würde ich mir vielleicht was anderes überlegen. Genauso sehe ich das auch. Strenge Maßstäbe ohne entsprechende Hintergründe bringen uns hier nicht weiter. Also abwarten und Tee trinken , aber zumindest gedanklich auf den *Ernstfall* vorbereitet sein... Es schadet ja niemanden, wenn die Püster unter Verschluss sind. Gruss Christian
  16. In Antwort auf: frage: und wie verhält es sich mit dem einbrecher/dieb wenn dieser unter 18 jahre alt ist ? ...dem hau ich höchstpersönlich auf seine lange Fingerchen (wenn ich ihn denn dabei ertappe) Gruss Christian
  17. Manfred, ich weiss nicht, warum du dich schon jetzt totlachen willst, warte mal erst die Ausführungsbestimmungen ab... Es steht nach wie vor nur der § 36 Abs. 1 im Raum, und sonst gar nichts. Ausserdem, was ist daran zum Lachen, wenn jemand seine Räumlichkeiten so ausnützen möchte, wie ihm das gefällt ! Wir sind uns hier wohl einhellig der Meinung, dass erlaubnispflichtige Schusswaffen vernünftig unter Verschluss gehören und das anderseits aber jemand mit dem neuen Waffengesetz in vielerlei Hinsicht (und §§§) seine Paranoia ausgelebt hat. Wir werden schon nicht gleich in übertriebene Vorsichtsmaßnahmen mit freien Waffen verfallen... Also, lass denjenigen unter uns, welche auch (oder auch nur) freie Waffen sichern möchten, ihren Spass. Wir kennen schliesslich nicht deren häusliches Umfeld ! Achso, mein B-Schrank ist voll, wohin mit 5 Druckluftwaffen ? ...bestimmt nicht in meinen Kleiderschrank... Gruss Christian
  18. In Antwort auf: Wenn ja, gibt es welche im Querformat, so ca. 140cm breit, die geeignet wären? Ich glaube nicht, dass du da irgendwo fündig wirst. Eine Maßanfertigung würde wahrscheinlich die Kosten für einen normalen A-Schrank übersteigen. Wie wäre es mit anständigen Tischlerplatten, in den Ecken innen mit Holz ausgesteift und aussen ordentliche Alu-Winkel über den Kanten. Dazu vernüftiges Scharnierband und den/die Schloßbereich(e) mit einer Alu- oder Stahlplatte sichern. Das ganze dann ohne Spalten zum Ansatz eines Hebelwerkzeuges (sprich Brechstange )..... Wenn der Schrank dann noch lückenlos zwischen den vorhandenen Waffenschrank und die (Keller)Decke eingepasst wird... Gruss Christian
  19. Hallo RonaldR wie weit bist du denn nun mit deinen Überlegungen ? In Antwort auf: Was ist denn nun mit dem abschließbaren Holzschrank? Ich kann ja einen Riegel mit Zahlenschloß anbringen, da normale Schrankschlösser schon irgendwie Käse sind. ...ich war heute mal im Baumarkt, da gibt es schöne Möbelschlösser mit Zylinderschloss ... Gruss Christian
  20. Hallo Manfred, In Antwort auf: Bedeutet das nun, das sich der arme Verkäufer von F....a vor dem Verkauf eines LG oder LP bei der zuständigen Polizeidienststelle entsprechende Auskünfte einholen muß ?? Nee, der arme Dorf-Polizist darf Tag und Nacht die Hütte des dermassen mit einem Bannfluch belegten Menschen bewachen und stündlich durchsuchen... oder man bekommt (vielleicht) von der Knöllchenverteilzentrale seines Wohnortes vor dem Waffenkauf eine Art *Unbedenklichkeitsbescheinigung*......natürlich nur nach Zahlung einer saftigen Gebühr ! Spass beiseite : Darüber schweigt sich dieses Schwachfug - Gesetz leider aus. Warten wir mal die Verordnungen ab. Wie man sehen kann, verdient dieses *Gesetz* immer mehr den Gang zum Gericht... Aber anders herum betrachtet : Wer oder was hindert eigentlich die Behörden, aufgrund dieses § 41 jeden Waffenbesitzer zum *Einzelfall* zu erklären ??? Sorry für meinen Sarkasmus, aber ich war nach mehrstündigem Einatmen von Waffenöl-Duft soeben geistig auf einem Trip in J. Brennekes Kinderstube unterwegs.... Gruss Christian
  21. Hallo 627 PC, ich will dir ja auch nicht zu nahe treten , In Antwort auf: Luftdruckwaffen unter 7,5 Joule sind von jedem, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, frei zu erwerben. Hier gibt es keine Zuverlässigkeitsprüfung - d.h. jeder, auch noch so Gemütskranke , kann sich eine LP oder LG incl. Munition kaufen. aber selbst daran hat unser allseits beliebte Mr. Brenneke gedacht : steht leider ( oder Gott sei Dank ? ) so im § 41 ist natürlich auch auf erlaubnispflichtige Waffen anzuwenden. Gruss Christian
  22. Hallo Nitro, In Antwort auf: Deiner Anmerkung zu 1. kann ich nicht ganz zustimmen. In Antwort auf: zu 1.): das ist mir schon klar, aber nur *unbefugt* seitens der Besitzverhältnisse, dem Gesetzgeber kommt es hier aber m. E. auf das Alter an. Klauen ist doch Diebstahl und damit verboten, oder ? gestohlen werden kann sie auch mitsamt einem A-Schrank... wieso, wir sind uns doch im Prinzip einig : a) unbefugtes an sich nehmen = Diebstahl; Unterschlagung und was sonst noch so alles in Sachen Eigentumsrecht möglich ist, egal wie alt der *Unbefugte* ist... B) unbefugtes an sich nehmen = im Sinne des Waffengesetzes, denn das sagt aus *Erwerb ab 18 Jahren*...: § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vielleicht habe ich mich etwas mißverständlich ausgedrückt...Es war wohl doch schon noch später. Sorry Gruss Christian
  23. moin Nitro, einmal hätte mir doch gereicht... In Antwort auf: Deine Antwort zu diesem Thema kann ich bis auf eine Einschränkung und einen Hinweis teilen. 1. Einschränkung: Auch eine Person über 18 Jahre kann eine Druckluftwaffe unbefugt an sich nehmen oder sie kann geklaut werden, ohne dass der Dieb seinen Personalausweis hinterläßt.(Abhanden gekommen). 2. Hinweis: Es ist wichtig, dass Du die Eierbecher (Munition) aus der Gewehrtasche nimmst, wenn du vom Schießen nach hause kommst, denn sonst bewahrts du Waffe und Munition zusammen auf und dann brauchst du einen "Nuller". zu 1.): das ist mir schon klar, aber nur *unbefugt* seitens der Besitzverhältnisse, dem Gesetzgeber kommt es hier aber m. E. auf das Alter an. Klauen ist doch Diebstahl und damit verboten, oder ? gestohlen werden kann sie auch mitsamt einem A-Schrank... zu 2.): 4,5 mm - Murmeln für Druckluftwaffen sind keine Munition im Sinne des WaffG sondern Geschosse und unterliegen auch nicht den Beschränkungen bei der Aufbewahrung; ja wohl noch nicht mal beim Erwerb... - hab jedenfalls nichts anderslautendes gefunden ! Anlage 1 zum WaffG - Begriffsbestimmungen Unterabschnitt 3 - Munition und Geschosse 1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte 1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb), 1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss nicht enthalten), 1.3 hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat), 1.4 pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische - pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver - enthalten sind, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört 1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition, 1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition, 1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition. 2. Treibladungen sind die Hauptenergieträger, die als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und - zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder - zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen bestimmt sind. 3. Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte 3.1 feste Körper, 3.2 gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. Gruss und gute Nacht Christian
  24. Na dann ernsthaft : In Antwort auf: Nur, ich möchte hier ganz gern eine einigermaßen ernsthafte Diskussion führen, da die Aufbewahrung dieser Art von Waffen so ungefähr, kein Ahnung, 10-15 Millionen ?, Bundesbürger betrifft. Genau da drin liegt doch die Krux am § 36 : Gehen wir mal von 15 Mio. aus, abzüglich ca. 3 Millionen Sachkundiger wie Sportschützen, Jäger oder Sammler. Macht ca. 12 Millionen, davon dürften vieleicht so 30 % mehr als eine Druckluftwaffe besitzen, bleiben so ca. 8 Mio über. Von diesen 8 Mio haben wohl 50 % noch nie was vom WaffG gehört, die haben einfach seit etlichen Jahren so nen Püster im Kleiderschrank stehen, und wissen wahrscheinlich gar nicht, dass der da noch steht..... Ergo müßten die Ordnungsbehörden, die ja gar nicht wissen, wer freie Druckluftwaffen im Besitz hat; ab 31.08. so ungefähr 4 Mio Bussgeldbescheide gemäß § 53 Abs. 19 ausstellen .... Da stellt sich mir die Frage, ob da nicht jemand ganz gewaltig übers Ziel hinaus geschossen ist, indem er die freien Waffen trotz § 36 Abs. 2 im Abs. 1 nicht auch ausgenommen hat... So, nun Ernst wieder beiseite...lass uns zum spassigen Teil kommen : 1.) hängt der unbefugte Zugriff Dritter davon ab, wer und ob überhaupt in meinem Haushalt alles unter 18 Jahren ist. Wenn unter-18-jährige im Haushalt leben - siehe Punkt 2. 2.) gegen Abhandenkommen hilft schon ein Anschliessen mittels z.B. einer Kette an einen geeigneten Gegenstand. Ein Abzugsschloss könnte Sicherheit gegen unbefugte Benutzung gewähren. Im Fachhandel gibt es Aufhängevorrichtungen, die mittels Spezialdübeln an der Wand befestigt werden können; ein Abnehmen ist nur mittels Schlüssel an einer Art Abzugsschloss, welches zur Aufhängung dient, möglich. Für eine einzelne Druckluftwaffe wäre so eine Vorrichtung mein Favorit. 3.) bei mehr als 1 Druckluftwaffe würde ich persönlich einen stabilen Stahlschrank mit einem Vorhängeschloss und/oder eventuell einer Stangenverriegelung als ausreichend erachten; vielleicht auch abhängig vom Wert der Waffe(n) dann als nächstes 4.) den A-Schrank in Betracht ziehen. Mit diesem sind nunmal alle gesetzlichen Anforderungen, egal wie sie von Verwaltungsvorschriften oder zuständigen Behörden ausgelegt werden könnten, erfüllt. Möglich wäre natürlich auch ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht, denn von einem Autobesitzer verlangt auch niemand einen Tresor für die Wagenschlüssel... Ich hoffe, meine Ausführungen waren dem Ernst der Lage angepasst und es melden sich noch ein paar Mitleser und -diskutierer... Gruss Christian
  25. Hallo Ronald, In Antwort auf: Jede Art von klassifiziertem Behältnis ab "A" ist mit Sicherheit ausreichend. genau so... In Antwort auf: Aber das ist auch mit Sicherheit deutlich mehr, als im Gesetz für Luftdruckwaffen etc. gefordert. Ich habe mir soeben nochmal die entsprechenden §§ des Brenekschen Machwerks zu Gemüte geführt; eine Ausnahme speziell für Druckluftwaffen von der Aufbewahrungspflicht gemäß § 36 steht dort explizit nicht drin. Es heisst nur : § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Ergo sind alle freien Waffen vom § 36 befreit..... Gruss Christian PS: Würde ja auch ein bisserl albern aussehen, wenn Händler X seinem Kunden Y zur soeben erworbenen Diana 26 für 150,- Teuronen noch einen A-Schrank für das dreifache Geld frei Haus liefern müßte...
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