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lrn

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  1. Das heißt, er gibt dann beim nächsten "Fachgespräch" zu Protokoll, daß er darüber nachgedacht habe und zu dem Schluß gekommen sei, daß der Einwand des AfD-Abgeordneten, der ihm als einziger widersprochen hatte, richtig gewesen sei?
  2. Und kommt nicht mal von links, nicht von grün, sondern von einem CDU-Abgeordneten. daraufhin... Und der Urheber ist auch noch Sportschütze? Wieder einmal ein Bestätigung für mich, daß bei der CDU wirklich Hopfen und Malz verloren ist. Die haben für mich schon lange jede Glaubwürdigkeit verloren. Danke @CvonderSee
  3. Und kommt nicht mal von links, nicht von grün, sondern von einem CDU-Abgeordneten. Man beachte die Argumentation: Wenn man gleiche Maßstäbe an Politiker anlegt (Kann sich nicht mal an die StVO halten, wie dann an die Verfassung? Raus aus dem Parlament), könnte ich sogar gewisse Sympathien dafür entwickeln.
  4. Ich hatte sowas neulich auch, in einem alten A-Schrank (wenn auch mit getrennt bedienbarem Riegelwerk), den ich als Pulverschrank nutze. Beim letzten mal war das Schloß ein klein wenig schwergängiger als vorher, nun ging plötzlich gar nichts mehr. Mit viel Geduld und einigen Faustschlägen zum Gängigmachen habe ich ihn doch noch aufbekommen. Diagnose: Schmierfett vom Gestänge hatte sich in die Bestandteile separiert, Öl ist am Gestänge runter ins Schloß gelaufen, hat dort zusammen mit Graphitstaub eine Pampe gebildet und das Schloß schwergängig gemacht. Schloß ausgebaut, mit Bremsenreiniger ausgewaschen, mit Petroleum alles Fett vom Riegelwerk entfernt, einige Kontaktstellen mit hitzebeständigem Marinefett wieder dünn gefettet, zusammengebaut, läuft wieder sanft und wie geschmiert. Ob ich der Schloßmechanik etwas Silikonspray gönne, oder Graphitpulver, oder es ganz ungeschmiert lasse, weiß ich noch nicht. Das nächste Mal würde ich sofort beim geringsten Anzeichen nachsehen, was in der Tür los ist. Die rechtlich korrekte und sinnvolle Lösung für eine vorübergehende Aufbewahrung der Waffen bei jemand anderem wäre übrigens nicht die befristete Überlassung (§12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG), sondern die ebenfalls -auch mehr als 4 Wochen - erlaubnisfreie Überlassung zur Verwahrung (§12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG)).
  5. Kaum sucht man, findet man schon eine Typenbezeichnung drauf: HS CW5
  6. Eben deswegen. Mal eine Unmutsäußerung, deswegen kommt bei mir keiner auf die Ignorelist. Aber ständiges Geseier und Gestänker, das brauch ich mir nicht antun. Back to topic: Ich hatte mal einen Korth ALX (oder STX? glaub ich) zur Probe. Der paßte in mein Holster für S&W. Der Korth ist nicht mehr, das Holster schon. Das Problem: Ich hab keine Ahnung mehr, was es für ein Holster ist... und kann daher keine Empfehlung aussprechen. Ich find keine Rechnung, keine Bestellbestätigung mehr, nix. Ist aber glaube ich ein älteres H&N Speedsec.
  7. Jetzt hast Du's ihm aber gegeben. Ab auf die Ignore-List.
  8. lrn

    You Tube Video Suche

    Alt, aber das Gesicht der Aufsicht beim ersten Miss ist immer wieder geil.
  9. Ich kann den Artikel nicht lesen. Aber wenn die Dame analysiert und Muster erkennt, ist doch an sich gar nichts dagegen einzuwenden. Fakten und (bitte objektive!) Analysen tun der Sache gut. Bitte gleich weitermachen mit a) Messerstechereien b) Drogenkriminalität c) Drogentoten d) Pädophilie e) Gewalt in der Familie f) Verkehrstoten (aufgrund erheblich größerer Fall- und Opferzahlen bietet sich eine viel breitere Datenbasis) und schauen, ob man da etwa auch Muster erkennen kann, und wenn ja, welche. Die Opferzahlen können dann die gesellschaftliche Dringlichkeit der erforderlichen Maßnahmen auf dem jeweiligen Feld diktieren. Allerdings befürchte ich daß plötzlich - falls je vorhanden - der Wille zur objektiven Analyse schwinden dürfte.
  10. Im Auto natürlich Muß natürlich eins der gleichen Klasse sein. S-Klasse-Schlüssel im Smart, das wird nix. Außerdem muß der leichte Smart verankert werden. Das wird oft mißachtet.
  11. Wir könnten mal "Verboten" zum Unwort des Jahrhunderts vorschlagen.
  12. Habt Ihr schon mal überlegt, warum der §10 Abs. 1 AWaffV das bewußt offenläßt? Ja, genau. Weil es von der Schießstätte, von der Anzahl der anwesenden Schützen, deren Fähigkeiten und der geschossenen Disziplin abhängt. Das entscheidet ggf. die anwesende verantwortliche Aufsichtsperson oder der Standbetreiber nach eigenem Ermessen. Wenn Ihr Euch dazu trotz Sachkunde nicht in der Lage fühlt (die Antwort ist gerichtet an den Fragesteller und dessen Verein), dann könnt Ihr ja den Standbetreiber oder hilfsweise die Behörde (siehe §10 Abs. 1 S. 5 AWaffV) bitten, eine Mindestanzahl festzulegen...
  13. So ein paar Klassiker in einer kleinen, aber feinen interdisziplinären Bibliothek haben was.
  14. Aus dem Bild-Artikel: Komisch. Bei der Waffenkriminalität, die unserem deutschen Verständnis nach eine solche Schußwaffendichte zufolge habe, müßten sich die Finnen doch schon längst gegenseitig ausgerottet haben.
  15. Naja, eine Nachfrage beim Verkäufer würde da schon lohnen. Irgendwie muß er ja auf die Angabe des Widerstandsgrads 0 kommen. Ein Modell wie den ebenfalls angebotenen Schubladentresor mit 200x500x300 finde ich z.B. auf der Webseite von ISS nicht. Neues Produkt, anderer Hersteller?
  16. Widerstandsgrad ist S1 laut Zertifikat und Herstellerdatenblatt-> Keine Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen in Deutschland. Edit: Vorausgesetzt, es handele sich tatsächlich um dieses Modell dieses Herstellers.
  17. Nein, es ist nicht alles gesagt. Was fehlt: Die genauen Anforderungen an Art und Qualität der nachgewiesenen Schießnachweise legt der jeweilige Verband in seinen Bedürfnisrichtlinien fest. Im Falle des Fragestellers beim BSSB sind die gegebenen Auskünfte insoweit zutreffend, daß die Waffenart innerhalb des Grundkontingents unerheblich ist.
  18. Ich verweise gerade für rechtliche Themen ungern auf Wikipedia, aber die Darstellung dort zum Thema kann man hier getrost weitergeben: https://de.wikipedia.org/wiki/Glaubhaftmachung Zu deutsch, wenn es an Einträgen in einem ordentlich (!) geführten Schießbuch keine konkret begründbaren Zweifel an deren Richtigkeit gibt, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, diese einfließen zu lassen. Man kann als Bearbeiter ja eine Kopie zu den eigenen Unterlagen nehmen, sollte man sich einmal rechtfertigen müssen. Wenn allerdings nur oder überwiegend "externe" Schießtermine wahrgenommen werden, kann man sich fragen, ob dann noch das gesetzliche Merkmal "in einem Verein" erfüllt ist. Daher fordern manche Verbände bei Bedürfnisanträgen z.B. ein gewisses Mindestmaß an Schießterminen im bestätigenden Verein (BBS z.B. mindestens 10 von 12/18).
  19. Das Gesetz verlangt eine Bestätigung des Schießsportverbands bzw. übergangsweise des Vereins, nicht des Schützen. Und auf Erteilung einer solche Bescheinigung hat ein Mitglied auch einen zivilrechtlichen Anspruch, wenn die zu bestätigenden Voraussetzungen vorliegen.
  20. Dann schreibt man halt rein "Nicht beim bestätigenden Verein selbst wahrgenommene Schießtermine wurden dem Verein vom Mitglied durch Vorlage eines persönlichen Schießbuchs oder anderer gleichwertiger Bestätigungen glaubhaft gemacht." Und wenn die Aufzeichnungen des Schützen zweifelhaft sind, gibts dafür eben keine Bestätigung. Fertig.
  21. lrn

    IPSC Revolver

    Wheelgunner Trophy? Interessant... vielleicht muß ich mir IPSC doch mal anschauen? Ich dachte, Revolver-IPSC sei eher was auf dem Papier.
  22. Darauf weiß ich keine Antwort, aber ich werde es Dir vermutlich Mitte des Jahres aus eigener Erfahrung sagen können. Ich dokumentiere für mich alles, einschließlich eingesetzter Waffe, damit ich in einem hypothetischen Streitfalle auch wirklich einen Nachweis führen kann, der Behörde, aber notfalls auch einem Verein oder einem Verband gegenüber. Die Waffe muß ich ohnehin schon länger dokumentieren, denn nach den Bedürfnisregeln des BDMP muß ich diesem ja bei ÜK-Bedürfnis glaubhaft machen, mit einer gewissen Zahl von vorhandenen Waffen an einer bestimmten Zahl von Wettkämpfen teilgenommen haben. Darauf wird sich der Verband und ggf. die Behörde auch verlassen (müssen), zumal gerade bei BDMP-Wettkämpfen ohnehin alles von (per Nummer identifizierbaren) Schießleitern per persönlichem Siegel bestätigt ist. Setze ich Wechselsysteme ein, schreibe ich die Grundwaffe auf, aber erkennbar mit Wechselsystem. Meine Shadow heißt dann beispielsweise eben "Kadet", meine Windham dann "Nordic". 100% nachweisen kann man so natürlich nicht, daß man mit exakt der eigenen Waffe geschossen hat. Es könnte ja theoretisch eine beliebige Leihwaffe gewesen sein. Allerdings werden im Regelfall die Umstände dafür sprechen (warum sollte ich mir eine Waffe ausleihen, wenn ich selbst eine besitze?), und das reicht bei einer Glaubhaftmachung ja grundsätzlich aus. Und nur eine solche ist gesetzlich erforderlich. Wenn man einen Halbautomaten aus dem Grundkontingent einsetzen kann, wäre die Überkontingentwaffe grundsätzlich erst einmal nicht erforderlich. Das Gegenteil muß man in so einem Fall ggf. halt glaubhaft machen können. Mußte man ja dem Verband gegenüber in so einem Falle auch, um überhaupt ein Bedürfnis bescheinigt zu bekommen. Ich empfehle auch meinen Kameraden, ihr Schießbuch nach Beispiel des BDMP zu führen, selbst wenn sie nicht beim BDMP sind. Wer meint, er brauche das nicht, sei im Gegenteil sogar nicht einmal verpflichtet, ein Schießbuch zu führen, der hat zwar grundsätzlich erst einmal nicht Unrecht. Aber er hat halt Pech, wenn doch einmal ein Nachweis geführt werden muß. Und dann gibt es lange Gesichter, und wenn ein Prozeß in die Hosen geht, ist nie der Betreffende, sondern der dumme Anwalt schuld, wie wir ja an prominenten Beispielen hier im Forum gesehen haben.
  23. In Kurzfassung wird gefragt, ob es für die vorhandenen Überkontingent-Waffen auch Disziplinen inkl. Wettkämpfen gibt, sodass diese zum Einsatz kommen können. Bzw. im Umkehrschluss, ob denn auch alle ÜK-Waffen im Besitz tatsächlich nötig sind... Nein, das ist nicht richtig. Die jeweilige Waffe muß in den letzten 5 Jahren für eine Wettkampfteilnahme erforderlich gewesen sein (man muß also teilgenommen haben). Vereinfacht gesagt: Mindestens einmal jährlich Wettkampfteilnahme mit einer Waffe je Gattung, in den letzten 5 Jahren mit jeder Überkontingentwaffe (Ausnahme Ersatzwaffen).
  24. Ergänzung: .. und jede ÜK-Waffe in den letzten 5 Jahren für Teilnahme an einem Wettkampf erforderlich.
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