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lrn

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  1. Es reicht ein Anhörungsverfahren wegen Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen, siehe §15 Abs. 4 WaffG.
  2. Die Richtlinie über waffenrechtliche Bedürfnisbescheinigungen Deines jeweiligen BDS Landesverbands sollte Dir nähere Hinweise geben.
  3. Das sind tatsächlich schon sehr virtuose Interpretationen.
  4. Ich führe ein Schießbuch nach BDMP-Bayern-Vorgaben (der fordert zusätzlich bei Unterschrift ohne nummerierten BDMP-Schießleiterstempel den Klarnamen der Aufsichtsperson). Die Waffe ist beim BDMP ohnehin anzugeben. Ist ja auch für Antrag Überkontingentwaffe erforderlich - wie soll der Bearbeiter sonst beurteilen, ob die erforderlichen Wettkämpfe mit den vorhandenen Waffen geschossen wurden? Fremde Waffen im Schießbuch kennzeichne ich mit L im Kreis für Leihwaffe, ansonsten ist es die eigene. Seriennummern schreibe ich nicht auf, wir sind nach wie vor im Bereich der Glaubhaftmachung! Sonst kann man ja am besten gleich unter notarieller Aufsicht schießen. Ich rate das auch allen Kameraden, selbst wenn sie nicht im BDMP sind. Wer das als vorauseilenden Gehorsam bezeichnet und sich weigert, ein Schießbuch mit den erforderlichen Angaben zu führen, mag das tun, darf dann aber halt nicht jammern, wenn er im Streitfall gegenüber Behörde, Verband oder Verein (!) ohne Nachweise dasteht. Man denke an den Fall, vor kurzem hier im Forum an anderer Stelle dokumentiert, in dem das LRA Meißen einem Verein die Vereinseigenschaft absprach und von den Mitgliedern Nachweise unter Androhung des Erlaubniswiderrufs forderte. Oder an den Fall, ebenfalls gerade hier im Forum diskutiert, in dem ein Vereinsvorstand unter Annahme unzutreffender Voraussetzungen sich weigert, die tatsächlich vorliegenden Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe gegenüber dem Verband zu bestätigen.
  5. Was ist denn nun aus der Angelegenheit geworden?
  6. Die Sportordnung ist doch eindeutig. Weder hier noch bei der Disziplin selbst steht etwas von Mindestimpuls, also gibt es keinen. Allenfalls in "waffentypisch" könnte man einen Ausschluß von Schlappladungen hineininterpretieren, aber wohl kaum ein Nutzungsverbot von .38SSpecial in .357Magnum-Revolvern. Ja, aber: 11.6.4. Der Bundessportausschuss kann bestimmen, dass die Wettbewerbe Standardpistole Großkaliber in nach Bauart (Pistole und Revolver) und Kaliber differenzierten Wertungsklassen ausgetragen werden. 11.4. Sportpistole Zentralfeuer – 25 m 11.4.3. Schusszahlen, Wettkampfzeit, Probeschüsse, Waffen- / Munitionsfehler, Scheiben wie Sportpistole Kleinkaliber 11.3. Sportpistole – Kleinkaliber – 25 m 11.3.8. Scheiben: Duell: Pistolenscheibe gemäß Anlage 6 Anlage 6 Pistolenscheibe; 25 m Sportpistole; Duell [...] Durchmesser des Spiegels: 500 mm
  7. Ich will Dir weder das Buch (ohne es zu kennen), noch den SB schlechtreden. Kohlhammer ist durchaus ein angesehener Verlag. Aber daß auf einem Symposium entschieden werde, was nun das neue Standardwerk werde, ist schlicht fern jeder gängigen Praxis. Ein "Standardwerk" entwickelt sich durch den Gebrauch und seine Verbreitung, nicht durch eine Entscheidung irgendwelcher Gremien oder Gruppen.
  8. Von derartigen Prozeduren höre ich zum ersten Mal, die Story halte ich für unglaubwürdig.
  9. "Den Kohlhammer" gibt es nicht - das ist der Verlag. Die Bücher bezeichnet man in der Praxis nach den Autoren. Auch im Kohlhammer gibt es einen Gade... Dürfte etwa dem Heller/Soschinka vergleichbar sein und vermutlich keine schlechte Wahl für den Einstieg. Wenn Dir der Gade aus dem Beck-Verlag zu viele Abkürzungen verwendet, dann schau Dir einmal einen Palandt (jetzt wokerweise umbenannt in Grüneberg) zum BGB an Der Kommentar aus dem Kohlhammer-Verlag ist ganz neu, erste Auflage - den wird noch niemand üblicherweise herangezogen haben können. Muss ich mir mal ansehen, ging bisher an mir vorbei. Vielleicht gab es ja vorher einen anderen?
  10. Und? Dein Fazit?
  11. Witzig, beim Kriminellen (StPO) gälte dann der Richtervorbehalt, beim unbescholtenen Legalwaffenbesitzer (Verwaltungsrecht) nicht. Hier gerät etwas ganz gewaltig aus den Fugen.
  12. lrn

    Revolver IPSC - Modelwahl

    Die Trommelgrößen bei S&W hängen nicht von der Anzahl der Patronen, sondern von der Rahmengröße ab. Die Trommel eines N-Rahmens (625, 627) hat immer den gleichen Durchmesser, sonst würde sich ja die ganze Geometrie des Revolvers und des Schlosses ändern. Andere Fabrikate: Weiß ich nicht.
  13. Ich hab meinen Tresorverkäufer angerufen, ihn gebeten, mich an die ausliefernde Spedition zu vermitteln und diese um einen Termin gebeten, wenn sie eh in der Gegend sind, damit nicht extra eine ewig lange Anfahrt anfällt. Diese hat sich kurzfristig gemeldet, ob mir ein bestimmtes Zeitfenster passe. Kurz danach war der Tresor in insgesamt rund 40min (20km) umgezogen, kleiner LKW mit Hebebühne, Treppensteiger, von Aufstellungsort im OG zu Aufstellungsort im OG (was schon beim Kauf oft 100€ extra kostet), professionell, schnell, ohne jede Schäden an Ware, Gebäude oder Personen, 250€ pauschal plus ein Trinkgeld. Bis ich mir da einen Hänger besorge (Kiste Bier), Kumpels aktiviere (Kisten Bier, Plural), dann kommt einer nicht oder ne Stunde zu spät, dann hebt man sich einen Bruch oder die teure Tür fällt runter und Delle drin oder im Auto, oder Treppe verkratzt, Tresor patschnaß, weil es gerade regnet, plus Bandscheibenschaden, nein danke. Nachtrag: Künftig werden es bei mir aber kleine Schränke bis max. 130kg mit außenliegenden Scharnieren - die kann man dann tatsächlich mal zu zweit umziehen oder Schrank und Tür woanders hintragen, innerhalb eines Stockwerks problemlos alleine umstellen, und mit einem normalen PKW transportieren, und ggf. problemlos wieder verkaufen. Einen 5er Schrank, Klasse 0, 125cm hoch, mit 105kg insgesamt hab ich - Tür extra - sogar einmal mit meiner Frau aus dem Keller in den ersten Stock getragen.
  14. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt steht dem Erhalt eines Besitzbedürfnisses nicht entgegen. Das ist aber eine ganz andere Problematik als die vorliegende. Solange die Behörde gerade das Bedürfnis "Sportschütze" dem Grunde nach anzweifelt und mit einer Rücknahme der Erlaubnisse droht, wird sie keine weitere Besitzerlaubnis erteilen.
  15. Um noch was konkretes beizutragen: Bei der betroffenen Anzahl von Personen sollte ein nicht eingetragener Verein schnell gegründet sein, ggf. noch heute, und angesichts der Situation sollte auch der Anschluß an einen Verband (z.B. DSU, und -sicherheitshalber- einen weiteren) schnell über die Bühne zu bringen sein. Idealerweise kann man die vorhandene Schießstätte noch nutzen oder übernehmen. Und dann kann man trefflich mit der Behörde darüber diskutieren, was einen nicht eingetragenen Verein ausmacht, und wo §8 WaffG aufhört und §14 WaffG beginnt. In meiner Umgebung handhaben die Behörden den §8 unterschiedlich. Zunächst aber sollte man an der Sachverhaltsaufklärung mitarbeiten, um nicht schon allein dadurch Rücknahme- oder Widerrufsvoraussetzungen zu festigen. Bei DSU-Mitgliedschaft (welcher Art nun, Vereinsmitgliedschaft oder Einzelmitgliedschaft?) wäre zu klären, ob Beitragsrückstände bestehen und welchen Umfang eine vorhandene Rechtsschutzversicherung hat; ggf. sollte man anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, obwohl es sich zunächst nur um eine Anhörung und Sachverhaltsermittlung handelt. Oft decken aber meines Wissens Rechtsschutzversicherungen ein behördliches Verfahren in diesem Stadium noch nicht ab. Ggf. könnte auch ein zu gründender Verein oder eine Mehrzahl von Beteiligten einen Anwalt beauftragen. Einen kompetenten Anwalt für Verwaltungsrecht wird es in Riesa oder Umgebung ja wohl geben, das muß in einem so gelagerten Fall nicht unbedingt einer mit Spezialkenntnissen im Waffenrecht sein. Technisches Wissen braucht es hier nicht, und in die paar rechtlich relevanten Regelungen des WaffG kann sich jeder Fachmann kurzfristig einarbeiten.
  16. Interessante Fallgestaltung jedenfalls, zumal die Behörde ja selbst offensichtlich noch mit der Sachverhaltsaufklärung beschäftigt ist. Die wäre gut geeignet, um in Form einer Klausur (oder gar mehrerer) in verschiedenen Konstellationen Studenten oder Referendare im ersten oder zweiten Staatsexamen damit zu trietzen. Allgemeines Zivilrecht (Voraussetzungen eines nicht eingetragenen Vereins, "Putativverein") oder besonderes Zivilrecht (eventuelle Schadensersatz- und Rückforderungsansprüche der Beteiligten gegeneinander), allgemeines Verwaltungsrecht (Verfahren, Anhörung, Abgrenzung zum Verwaltungsakt, Rechtsmittel, Rücknahme und Widerruf) und besonderes Verwaltungsrecht (Waffenrecht, Voraussetzungen einer Erlaubnis), Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (StGB, WaffG), evtl. Steuerrecht (Gemeinnützigkeit, wirtschaftlicher Verein, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) und bestimmt hab ich noch was vergessen.
  17. lrn

    4mm lang RF

    Woraus schließt Du, daß die Version ohne Kugel auch für Revolver gedacht ist? Die meisten dürften da die mit Kugel nehmen. Ich hab keine ohne Kugel da, sonst würde ich es mal im Revolver probieren.
  18. lrn

    4mm lang RF

    Ich erinnere mich an eine Waffe, die ich einst als Kind bei einem Freund meines Vaters im Keller schießen durfte. Da legte man erst die Kugel, dann den Zündsatz ein, ganze Patronen gingen aber auch. Ich hab dann eine der bunten Dosen geschenkt bekommen, da bewahrte ich "Amorces" für mein Spielzeuggewehr drin auf.
  19. Ich schaue immer gern Videos über Camp Perry, die Service Rifle Disziplinen des CMP und der NRA und das Project Appleseed. Letzteres ein privat organisierter, landesweiter Einführungskurs ins Gewehrschießen. Das alles und die entsprechende Kultur und Community drumherum, darum beneide ich die Amerikaner und wäre selbst gern dabei. Wer an sowas - natürlich eingedeutscht - Gefallen finden könnte: BDMP DG3 und DG4
  20. Ich habe auch beide, Gade und Steindorf. Beide haben Vorzüge und Nachteile. Beides sind juristische Kommentare; die Gefahr dabei für Nichtjuristen, sich die gewünschte Rechtslage aus Bruchstücken zusammenzubasteln, so wie man sie gerne hätte. Daher würde ich für Nichtjuristen eher ein Buch empfehlen wie Heller/Soschinka, Waffenrecht, Handbuch für die Praxis, ebenfalls aus dem Beck-Verlag. Vorteil 1: Ist etwas günstiger als die Kommentare. Vorteil 2: Es ist systematisch aufgebaut, nicht wie ein Kommentar nach Abfolge der Vorschriften. So ist die Materie für einen Nichtjuristen, der ein systermatisches Herangehen an eine Fragestellung nicht gelernt hat, erheblich besser erfaßbar. Und erst, wenn man die Systematik eines Rechtsgebiets richtig begriffen hat, kann man vernünftig mit einem Kommentar arbeiten. Eine günstigere Alternative wäre noch Busche, Handbuch zum Waffengesetz, allerdings läßt das trotz eines gewissen systematischen Aufbaus ein wenig die Übersichtlichkeit vermissen. Dennoch m.E. durchaus empfehlenswert.
  21. Die wissen schon, warum...
  22. Vielleicht findest Du ja bei den Pulvermassnahmen etwas, was Du brauchen kannst.
  23. Sprich, vom einen Verbandsgekasper zum nächsten...
  24. Spaß ist allerdings kein anerkanntes Bedürfnis. Spaßschreiben ist nicht gern gesehen, kampfmäßiges Schreiben verboten.
  25. Und, ganz wichtig, Schreiben auf der Schreibstätte natürlich nur unter Aufsicht einer besonders geschulten Schreibleiterin oder eines besonders geschulten Schreibleiters - es sei denn, man sei alleine auf der Schreibstätte und selbst zur Aufsichtsführung über Schreibende befähigt.
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