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Eine gewisse Modularität strebe ich auch an, aber da gibt es bei mir noch viel fortzuentwickeln.
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Es kommt halt immer drauf an, nicht? Bist Du Wettkampfschütze, welche Wettbewerbe schießt Du mit wie vielen Waffen und wie weit weg von zuhause? Klar, wer mit einer Kurzwaffe zum Verein ums Eck zum "Training" fährt, der braucht überhaupt keine Tasche. Hörschutz kann man leihen, Muni vor Ort kaufen, und wenn einem die Visierung abfällt, findet sich bestimmt ein hilfsbereiter Kamerad, der besser ausgestattet ist, oder man fährt halt wieder nach Hause. Wenn man aber beispielsweise 250km zu einem Turnier mit Übernachtung fährt und am Folgetag 9 Disziplinen mit 5 Waffen schießt, dann will man ganz sicher nicht einen Start wegen der Suche nach einem Schraubenzieher oder einer Ersatzbatterie verpassen. Und weil man weiß, daß man schnell zu viel mitnimmt und dann doch was fehlt, schaut man halt, wie es andere machen, um bei sich ggf. nachbessern zu können. Und das war glaube ich Thema dieses Threads. Hier diskutieren wir stattdessen lieber, ob überhaupt oder besser gar nicht...
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Wegen dem EH-Kit, oder weil alles im Keller ist? Thema EH-Kit: Das ist nicht so viel, wie es klingt. Das ganze Ding ist so groß wie 6 Schachteln Kleinkaliber, wiegt 157 Gramm und hängt an meiner Tasche oder am Rucksack. Ein Tourniquet ist nicht wesentlich kleiner, kann aber nur eines. Oder meinst Du insgesamt? Das ist meine Tasche, mit der ich auch auf Turniere fahre. Wenn ich mit einer einzigen Kurzwaffe mal schnell 50 Schuß statisch verschieße im 10km entfernten Heimatverein, dann hab ich natürlich auch weniger Gepäck, bzw. gar kein Range Bag dabei, sondern nur einen kleinen Rucksack - wohl aber das EH-Kit. Das ist immer dabei.
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Was ist denn ein Notschein, der oben erwähnt wurde? Geld? Das mit dem Tourniquet find ich ein bißchen übertrieben. Man ist doch, selbst wenn mal etwas schlimmes passieren sollte, nicht in der dritten Welt oder in der Wüste unter Feindbeschuß. Das gute alte Dreieckstuch, ein, zwei Verbandpäckchen oder flexible Bandagen und ein paar sterile Kompressen tuns auch, wenn man den Umgang damit gelernt hat. Damit kann man praktisch jede Wunde provisorisch versorgen, bis der Rettungsdienst da ist, einschließlich provisorischem Druckverband und Abbindung. Man muß da keine tollen Konstruktionen machen, der Rettungsdienst/Notarzt reißt es meist eh gleich wieder runter und versorgt neu. Ich hab ein ganz kleines, individuell zusammengestelltes EH-Kit dabei, das sehr viel vielfältiger ist als ein Tourniquet und wahrscheinlich deutlich weniger kostet, weil nicht "tactical": (aus dem Stegreif, bin zu faul, in den Keller zu laufen und es auszupacken) Dreiecktuch zwei flexible Bandagen sterile Kompressen Aluderm kleines Brandwundengel Fixierpflaster kleine Schere, Splitterpinzette Alkoholtupfer Handschuhe Beatmungstuch Tütchen mit Kopfwehtabletten, Allergietabletten, Insektenstichsalbe Auswahl verschiedener Pflaster Ich überlege, so ein kleines elektrisches Insektenstichdingens reinzutun. Das klingt zuerst nach viel, ist aber nicht viel größer als 2 Zigarettenschachteln und wiegt kaum etwas. Zum Glück das einzige, was ich davon bisher brauchte, das aber oft und es daher immer griffbereit habe, auch für andere: eine Vielzahl von fertig zugeschnittenen Pflastern einschließlich Fingerkuppenverbänden (das ist auch nur ein besonders zugeschnittenes Heftpflaster) in einem extra Tütchen. Was ich weiter noch dabei habe, neben "üblichem" Zeug wie Schußpflaster: eine billige kleine Lesebrille ebay aus China für 1€, aber etwas stärker als eine normale Kopien der Erlaubnisse, sollte ich die Originale mal vergessen; gelten zwar nichts, aber bei einer Kontrolle besser als nix Brillenputztücher für Schutzbrille und Optiken Ersatzbatterien Timer, Headset, Optiken Sportordnung, WaffG, AWaffV als Einzel-PDFs auf dem Handy ein paar Kabelbinder in verschiedenen Größen einen kleinen, sauberen öligen Lappen in einem Tütchen Edding, Kuli, Bleistift, Notizblock, SL-Stempel+Kissen paar feuchte Handreinigungs- und Desinfektionstücher, die einzeln verpackten paar gefaltete Zewa Mini-Reinigungskit mit Öl und Laufreiniger in so 10ml-E-Liquidfläschchen Mini-Werkzeugkit dünne weiche Schirmmütze, falls eine Aufsicht trotz geschlossener Schutzbrille darauf besteht ein paar Einweg-Ohrstöpsel paar dünne Plastiktüten (vom Dönerstand) für meine Hülsen ein paar farbige selbstklebende Markerungspunkte z.B. zum einschießen wenn draußen: Mini-Dose Sonnenschutzcreme und Autanspray Alles, was ich als Kit bezeichne, ist nichts komplett gekauftes, sondern individuell zusammengestellt in einem irgendwie geeigneten, möglichst kleinem Behältnis oder Ziploc-Tüte.
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Blöd ist nur, daß der Käse nicht richtiger wird, je öfter man ihn wiederholt.
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Nein. Auf "Erbeneintrag" verzichten (warum sollte man?), "auf anderes Kontingent" anrechnen lassen (welches?), woher nimmst Du diese Weisheiten? Wenn ich falsch liege, und Du Recht hast (bzw. die offenbar herrschende Meinung hier im Forum), dann muß es ja eine gesetzliche Grundlage für das Erlöschen des Erbenprivilegs geben. Mir ist keine bekannt, ich finde keine, auch bei mehrmaligem Lesen des Gesetzes nicht (Du brauchst es mir, nebenbei bemerkt, übrigens nicht "vorzulesen"), und zumindest der mir bekannten Fachliteratur ist so etwas auch unbekannt. Die gesetzliche Grundlage für das, was ich hier vertrete, und die Du einforderst, habe ich Dir bereits genannt: es ist §20 WaffG, und wenn Du ein Bedürfnis geltend machst, um die Waffe nicht blockieren zu müssen, dann sind diesbezüglich die entsprechenden Vorschriften anzuwenden - welche auch immer, für einen Sportschützen halt z.B. §§14ff. Und wenn Du ein Bedürfnis für die Waffe hast, dann darfst Du sie selbstverständlich auch nutzen - warum sollte man das nicht dürfen? Wenn Dir der §20 nicht reicht, tja, schade, dann kann ich auch nicht helfen. Ich gehe halt mit meiner zur sportlichen Nutzung geeigneten und erforderlichen Erbwaffe derweil sportlich schießen (wenn der Stand wieder offen ist), erfreue mich der kostenlosen Munitionserwerbserlaubnis durch Eintrag der Waffe in die vorhandene gelbe WBK (ohne Anrechnung auf das neue Sportschützen-"Kontingent") und des korrekten Erwerbsgrundes "Erbe §20 Abs. 1 WaffG" im NWR. Genau so, wie es sein muß. Das ist keine irgendwie geartete Fehlkonstellation, sondern das steht jedem offen, der die Voraussetzungen erfüllt und der einen entsprechenden Antrag stellt. Warum eine Behörde sich verweigern sollte, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann ich nicht nachvollziehen (es würde mich aber interessieren). Schlimmstenfalls muß man es halt durchfechten, wenn es einem das wert ist. Es steht Dir natürlich ebenso offen, Deine Erbwaffen ganz hinten in den Schrank zu stellen, sie nicht zu nutzen, auch dann nicht, wenn Du eigentlich ein Bedürfnis dafür hättest, und sie aufzugeben, wenn Deine anderen Erlaubnisse mal entfallen. Es wird Dich selbstverständlich niemand daran hindern. Dann kannst Du sie genau genommen allerdings eigentlich auch gleich veräußern oder zur Vernichtung abgeben, dann hast wenigstens Schrankplatz frei. Ich habe das ganze übrigens vor kurzem schon einmal etwas ausführlicher hier im Forum ausgeführt (findet man bestimmt über mein Profil), werde es sicher nicht noch ein drittes Mal tun, und beende damit meine Teilnahme an der Diskussion, die ohnehin schon wieder weitab vom eigentlichen Thema ist. Dem TE mikopo112 wünsche ich viel Freude mit den geerbten Büchsen.
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Na, §20 WaffG natürlich, konkret der Abs. 3. Eine Vorschrift, die besagt, daß mit der sportlichen oder sonstigen Nutzung einer geerbten Waffe gleichzeitig das Besitzrecht als Erbe endet, gibt es nicht. Es steht auch nirgends, daß man eine extra "Erben-WBK" braucht (das Gesetz kennt eine solche übrigens gar nicht, aber darauf kommt es hier nicht an). Selbstverständlich kann eine Erbwaffe auch in eine bereits vorhandene WBK (Abs. 1) eingetragen werden. §20 WaffG sieht diese Möglichkeit sogar ausdrücklich vor - das kann, wenn ein Bedürfnis zum Munitionserwerb als Sportschütze nachgewiesen ist, auch eine Sportschützen-WBK sein. Dadurch verliert sie ihre Eigenschaft als Erbwaffe natürlich nicht, der Erwerbsgrund ist und bleibt der Erbfall und eben nicht Sportschütze oder was auch immer anderes noch an Bedürfnissen beim Erben vorliegen mag. Und in Kontingente als Jäger oder Sportschütze fällt sie auch nicht (20.2.2 WaffVwV). Wenn vorhandene waffenrechtliche Erlaubnisse später wegfallen sollten, z.B. weil das Bedürfnis als Sportschütze entfällt, ist man natürlich trotzdem weiter Erbe der geerbten Waffe. Gegebenenfalls muß man dann die Waffe halt blockieren und die Munition abgeben, wie jeder andere Erbe auch. Wenn man z.B. in den Stammdaten feststellt, daß die Behörde den Erwerbsgrund nicht zutreffend ins NWR eingetragen hat, sollte man das reklamieren, denn wenn man aufgrund dessen später einmal den Erwerb durch Erbfall nicht mehr nachweisen kann, hat man ggf. halt Pech gehabt. Ich möchte echt mal gerne wissen, woher diese Meinung stammt, daß man bei einer Nutzung als Sportschütze sein Erbenprivileg verliert - ich lasse mich gern eines besseren belehren. Hierzu gäbe ich die obige Frage weiter, Zitat: Bitte mal mit §§ belegen. Diese Frage darf man übrigens durchaus auch seiner Behörde stellen.
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Das stimmt nicht. Das Erbenprivileg gilt selbstverständlich weiter.
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Waffen abändern, danach nicht mehr in der Disziplin des Verbandes einsetzbar
lrn antwortete auf MarcusGoebel's Thema in Waffenrecht
Ich denke, man wird aus Gründen der Praktikabilität hier zwischen Bedürfnis zum Erwerb und Bedürfnis zum Besitz unterscheiden können. Ich denke, daß eine Umwidmung der Waffe in eine andere Disziplin nicht zwingend einen Entfall des Bedürfnisses zur Folge haben muß, wenn die Waffe weiter sportlich nutzbar ist. Zumindest aber sollte man das ganze auf Nachfrage der Behörde auch schlüssig darlegen können. Den Weg einer Neubescheinigung eines Bedürfnisses für eine bereits vorhandene Waffe oder gar eine Überlassung an Dritte und Wiedererwerb halte ich zwar für theoretisch machbar, aber praxisfremd. Belegen kann ich das aber nicht, nur eine Meinung. -
Waffen abändern, danach nicht mehr in der Disziplin des Verbandes einsetzbar
lrn antwortete auf MarcusGoebel's Thema in Waffenrecht
Doch, es gibt Verbände mit nur wenigen Kurzwaffendisziplinen, die in ihren Befürwortungsrichtlinien den Mitgliedern bis zu 6 Kurzwaffen erlauben. Ein Beispiel ist der BSB. -
Danke fürs Teilen, schöne Bilder, schöne Sammlung, Kompliment.
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Wie jedes Bundesgesetz, wenn es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist: Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
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Bastelt unsere Politik bereits an der nächsten WaffG-Verschärfung?
lrn antwortete auf Last_Bullet's Thema in Waffenlobby
Warum sollten sich Ideologen von Fakten beirren lassen. -
Waffen abändern, danach nicht mehr in der Disziplin des Verbandes einsetzbar
lrn antwortete auf MarcusGoebel's Thema in Waffenrecht
Eine einmal für eine Disziplin erworbene Waffe später für eine andere Disziplin zu optimieren (oder wie Deine, instandzusetzen), ist völlig problemlos, auch wenn sie dann für die ursprüngliche Disziplin nicht mehr geeignet ist, solange sie noch sportlich irgendwie für Dich geeignet ist zumindest (sonst: kein Bedürfnis mehr, auch für Besitz nicht, denn wir erinnern uns: Bedürfnis §8 WaffG = Waffe geeignet und erforderlich). Für die ursprüngliche Disziplin ensteht dann ein neues Bedürfnis. Natürlich muß man die Voraussetzungen des Verbands für die neu zu beantragende Waffe erfüllen, je nach Verband und Anzahl und Art bereits vorhandener Waffen. Ich habe das schon so gemacht, auch eine erworbene Waffe für die Disziplin eines anderen Verbandes optimiert. Bei weiterer Beantragung schreibe ich ggf. einfach ins Beiblatt oder in die Erläuterungen, wofür/über wen die Waffe erworben wurde, und für welche Disziplin sie nunmehr geeignet ist, damit der jeweilige Verbandssachbearbeiter die Waffe zutreffend in sein wie auch immer aussehendes Prüfschema einordnen kann. Zum Sinn der Kürzung Deines Revolverlaufs mehr an anderer Stelle... -
Wobei, letztendlich ist es egal, denn die Antwort ist in beiden möglichen Fällen "nein".
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Ich hab jetzt ehrlich gesagt nach mehrfacher Lektüre seiner Äußerungen nicht festgestellt, worauf Faust, der Fragesteller, eigentlich hinaus will. Anscheinswaffe im Sinne eines Führverbotes, oder Kriegswaffenanschein als Ausschlußkriterium für sportliche Verwendung? Das sind zwei komplett unterschiedliche Stiefel, wie ja bereits erläutert wurde.
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Konsequenz: Mehrschüssige Langwaffe, weder Repetier- noch halbautomatische Waffe. Interessant. Zum einen, zu sehen, was es alles gibt, und die Änderung der Repetierer-Definition ist zum anderen bisher an mir vorbeigegangen - was dazugelernt. Weiß jemand den Anlaß für letztere? Den faktischen Ausschluß solcher MARS Waffen für Sportschützen, ohne viel Aufsehen damit zu erregen, könnte ich mir durchaus als Motiv vorstellen.
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Erlaubnis ist Erlaubnis nach dem Recht des jeweiligen Staates. In Deutschland: Waffenbesitzkarte (oder Jagdschein? weiß ich nicht). Ob ein Waffenverbot (das ist etwas anderes, umfaßt auch ansonsten erlaubnisfreie Waffen) vorliegt, brauchen sie dann nicht zu prüfen, denn dann würde (Stichwort "erst recht") keine Besitzerlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen erteilt werden.
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Wenn das bei Deinem vorherigen Aufenthalt in der Schweiz anders war, ist doch eher die Frage, was hat sich in der Schweiz geändert. Für mich heißt die aktuelle Regelung wie geschildert, die Schweizer erkennen für neu "Zugereiste" einfach die Erlaubnisse des Herkunftsstaats an, selbst für weiteren Waffenerwerb in der Schweiz. Viel liberaler geht es doch eigentlich gar nicht. Daß, wenn man langjährige Auslandsaufenthalte unterbricht, dann Fristen für Bürgerrechte, die eine bestimmte Aufenthaltsdauer voraussetzen, neu zu laufen beginnen, liegt in der Natur der Sache. Davon könnte ich zahlreich aus eigenen leidvollen Erfahrungen berichten. Ist aber nun mal so, und im Grunde auch sachgemäß.
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Eine Waffenbesitzerlaubnis aus dem Herkunftsland eben. In Deutschland ist das... richtig, eine Waffenbesitzkarte. Für einen Italiener oder einen Franzosen halt die für diese jeweils notwendige Erlaubnis, wie auch immer die heißen oder geregelt sein mag. Warum geht man nicht einfach einmal davon aus, daß der Schweizer Sachbearbeiter ganz genau das geschrieben hat, was er (bzw. der Schweizer Gesetzgeber) auch meint?
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Fake 30ger Mags - zum sportlichen Schießen zugelassen?
lrn antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
So habe ich das schon gemeint, ich habe das wohl mißverständlich ausgedrückt. In dem Sinne: wenn man sich auf ein kurzes Magazin bezog, tat man das (auch) über das Fassungsvermögen. -
Fake 30ger Mags - zum sportlichen Schießen zugelassen?
lrn antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Um mal wieder was konkretes zur eigentlichen Frage beizutragen: 1. Waffenrecht Oft schreibt das zuständige BKA in seine Beurteilungen hinein, daß die Waffe nicht vom Verbot des sportlichen Schießens erfaßt ist, wenn sie mit einem Magazin verwendet wird, das eine Kapazität von höchstens 10 Schuß hat. Vermutlich ist das als klarstellender Hinweis auf die Ziff. 3 gedacht. Wenn der Vrerordnungsgeber oder eine Bundesbehörde Kapazität schreibt, muß man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, daß auch die Kapazität gemeint ist und nicht das Erscheinungsbild - zumindest wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, wie dies bei folgend a. der Fall ist. a. §6 Abs. 1 Ziff. 2 AWaffV "Langes" Magazin kann vom Gesamteindruck her zum Kriegswaffenanschein beitragen. Kriterium war bisher das Fassungsvermögen, weil man davon ausging, daß keiner einen Anlaß habe, ein Fake-Magazin mit 10 Schuß zu bauen, das aber die Abmessungen eines größeren Magazins hat. Da es hier aber auf das Erscheinungsbild und weniger auf die Funktionalität ankommt, wird wohl im Einzelfall so ein Magazin -je nach Vorhandensein andererer Anscheinsmerkmale- einen vorher nicht vorhandenen Kriegswaffenanschein hervorrufen können. Eine vorher zulässige Waffe kann so im Einzelfall zum sportlichen Schießen unzulässig werden. Wie heiß das gegessen wird, ist eine andere Frage. b. §6 Abs. 1 Ziff. 3 AWaffV Hier kommt es auf das tatsächliche Fassungsvermögen und nicht auf die Größe an. 2. BDMP Die SpO trifft meines Wissens in verschiedenen Disziplinen Aussagen zur Mindestkapazität (weil eine bestimmte Anzahl Patronen geladen werden muß), oder zur Anzahl der höchstens zu ladenden Patronen, nicht aber zum Fassungsvermögen. Waffen müssen aber waffenrechtlich zulässig sein, da kann man dann obige Punkte 1. und 2. hineininterpretieren (und natürlich das Verbot großer Magazine). 4. BDS Auch keine Aussage, aber A 11.01: Verweis auf §6 AWaffV, siehe oben, und: Der BDS-Gesamtvorstand kann die Verwendung von auf 10 Schuss begrenzten Magazinen, die in ihren äußeren Abmessungen deutlich größer als „echte“ 10-Schuss-Magazine sind, beschränken. Seit wann es diese Regelung gibt, ob man hier sehr weitsichtig war, Insiderwissen hatte oder ob es hier allein um eventuelle Vorteile beim Liegendschießen oder beim nachladen geht, weiß ich nicht. Wenn es die Regelung schon länger gibt, werden damit vermutlich nachträglich auf 10 Schuß begrenzte Magazine gemeint gewesen sein (z.B. durch anderen Follower oder Distanzstück), aber vom Wortlaut her erfaßt das auch diese neuen Fakemagazine, und das ist auch sinnvoll, weil die Regelung ja gerade überflüssig größere Abmessungen und nicht die Kapazität beschränken soll. 5. andere Verbände Darüber hinaus ist mir nur die SpO des BSB bekannt, die trifft hierzu keine Aussage. Grundsätzlich ist es aber so, daß der Verweis auf waffenrechtliche Zulässigkeit wohl in allen Sportordnungen zu finden sein dürfte, um überhaupt eine Anerkennung derselben durch das zuständige BVA erhalten zu können. -- Zusammenfassend: Grundsätzlich wohl kein Problem, in Einzelfällen könnte es jedoch problematisch sein. Besitz hingegen auf jeden Fall erlaubt, da kein verbotener Gegenstand und auch sonst nicht erlaubnispflichtig. So zumindest meine Meinung. -
Was Du gerade meinst, ist ein anzuerkennendes besonderes Interesse. Das ist aber nur eine von drei Voraussetzungen für ein Bedürfnis. Bedürfnis ist ganz genau das, und ganz genau so, wie es in §8 WaffG definiert ist, und nicht mehr, nicht weniger. Konsequenz: Waffe nicht geeignet, aus welchen Gründen auch immer -> kein Bedürfnis.
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Das meinst Du sicher auch nicht so, sondern eher im übertragenen Sinn, gedanklich. Dieses Denken geistert aber tatsächlich manchmal herum, deswegen finde ich solche Vergleiche eher unpassend. Man kann sich eine Waffe nicht selbst "leihen". Denn ein vorübergehender Erwerb, §12 Abs. 1 (ob Leihe, Miete, Verwahrung, was auch immer) setzt die Überlassung an einen Dritten voraus ("... als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten ..."). "Sich selber einen Leihschein ausstellen", wie man manchmal im Vereinsheim am Biertisch hört, ist so etwas wie Globuli bei einer Krebserkrankung: Kann man schon machen. Bringt aber nix.
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Das ist nicht ganz richtig. Ich vermute, Du meinst das richtige, drückst es aber ungeschickt aus. Ein Bedürfnis liegt sowohl in der Person des Erlaubnisinhabers (Voraussetzung: besonders anzuerkennendes Interesse) als auch in der Waffe selbst (für beantragten Zweck erforderlich und geeignet) begründet. Nur diese Voraussetzungen gemeinsam begründen ein Bedürfnis, §8 WaffG. Das Bedürfnis ist eine der 5 grundsätzlichen Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis, §4 WaffG. Der Erbe ist eine Ausnahme, hier greift sein Erbenprivileg ein, denn für den Erben gelten diese Voraussetzungen nur teilweise (§20 WaffG: "... ist die ... beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn ..."). Narrenfreiheit hat der Erbe deswegen aber nicht. Will er die Waffen als Sportschütze nutzen, muß er auch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (§ 20 Abs. 3 WaffG). Womit wir dann wieder beim §4 und §14 wären. Aber die Voraussetzungen liegen ja vor, so wie es der Fragesteller schildert; es fehlt nur die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für den Erwerb von Munition.