Warum geht Ihr denn immer davon aus, daß der Erbe einer Waffe das Erbenprivileg nach §20 WaffG verliert, wenn er diese auch sportlich nutzt? Ist die Waffe von Todes wegen erworben, genießt man das Erbenprivileg, Ende. Einen Entfall des Erbenprivilegs aufgrund sportlicher Nutzung einer Waffe gibt das Gesetz nicht her. Gegenteilige Ansicht bitte mit der entsprechenden Vorschrift untermauern.
Wenn darüber hinaus auch ein Bedürfnis zur sportlichen Nutzung vorliegt, ist mir nicht nachvollziehbar, warum man die Waffe nicht sportlich nutzen dürfen sollte, wenn sie dafür geeignet ist. Bedürfnisse zum Besitz einer Waffe können schließlich auch kumulativ (also nebeneinander) vorliegen. Besonders glaubhaft machen muß man das als bereits anerkannter Sportschütze (mit entsprechender waffenrechtlicher Erlaubnis) meines Erachtens zunächst einmal nicht, denn schließlich findet kein Erwerb einer Waffe statt.
Und wenn die sportliche Nutzung -aus welchen Gründen auch immer- irgendwann einmal endet, gibt es keinen Grund und erst recht keine gesetzliche Vorschrift, warum man die Waffe nicht als Erbe dennoch weiter besitzen dürfte. Der Erwerbsgrund und das Besitzrecht als Erbe besteht schließlich ununterbrochen weiter.
Gegen Ausprobieren der Waffe im Einzelfall spricht auch als Erbe ohne Sportschützenbedürfnis nichts, Fundstellen wurden ja schon genannt. Soll eine Munitionserwerbsberechtigung als Sportschütze dazu kommen, muß man für diese ein Bedürfnis glaubhaft machen, das heißt als Sportschütze für mehrschüssige Kurzwaffe: Verbandsbestätigung.
Auf das Erwerbsstreckungsgebot des Sportschützen hat diese Waffe keinen Einfluß. Hier kommt es allein auf den Erwerb an, wie der Gesetzestext schon sagt, und erworben wurde die Waffe in diesem Fall ja schon vor vielen Jahren. Man kann die Waffe nicht nochmal gewissermaßen durch Umwidmung "als Sportschütze von sich selber als Erbe erwerben".
Selbst ein Erwerb von Erbwaffen neben Sportwaffen im gleichen Zeitraum wäre kein Problem, schließlich gilt das Erwerbsstreckungsgebot nur "in der Regel", und ein Erwerb von Todes wegen ist ein Ausnahmefall, auf den der Erwerber überhaupt keinen Einfluß hat. Mit dem Erwerbsstreckungsgebot will der Gesetzgeber nämlich ein gezieltes Anhäufen von Waffen durch Sportschützen in kurzer Zeit verhindern, Erwerbe von Todes wegen oder aus anderen Gründen sind zeitlich überhaupt nicht beschränkt.
Meines Erachtens gibt es daran nicht viel zu rütteln. Siehe oben, gegenteilige Ansicht doch bitte mit der entsprechenden Vorschrift untermauern - mein Tipp: es gibt keine. Weder §8 noch §14 noch §20 WaffG geben das her, und auch entsprechende Rechtsprechung ist mir zumindest nicht bekannt.
Einzig, ob die Waffe bei sportlicher Nutzung mit entsprechender Munitionserwerbsberechtigung auf das Sportschützenkontigent anzurechnen ist, darüber kann man meines Erachtens dann nachdenken. Ob das aber zwingend der Fall sein muß, darüber kann man wohl zumindest diskutieren.