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lrn

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  1. Das trifft allerdings nur dann zu, wenn man die Psychologie als exakte Wissenschaft im Sinne eines mechanistischen Weltbildes ansieht, in der eine Erscheinung immer logisch und zweifelsfrei einer einzigen definierten Ursache zugerechnet werden kann. Da hab ich meine Zweifel.
  2. Ich bin auch kein Freund solcher "Geheimdiplomatie", wie sie hier gescholten wurde, aber da ist was dran. Danke für die Erläuterung. Zeigt allerdings auch auf, wie sich die Politik vom Bürger entfernt. In einer ideologiefreien, objektiven Politik wäre auch vollkommene Transparenz kein Problem.
  3. Das ist so kaum haltbar. Es gibt -und das aus gutem Grund, wie andere hier ja schon schön anschaulich dargestellt haben- eben keine solche feste Grenze. Ein Jäger darf alle Langwaffen erwerben, die er für seine Jagdausübung benötigt. Hat er die Waffen schon erworben und möchte sie nun eingetragen haben, oder hat man bereits vorher die Behörde einbezogen und die Waffen sind noch bei den Erben? Der Sachverhalt klingt zumindest nach letzterem. Das dürfte mit Erwerbsberechtigung Jagdschein schwierig werden, wenn sich die Behörde sperrt. Da wird sie Recht haben, denn das hat nun rein gar nichts mit Bedürfnisgrund "Jagdausübung" zu tun. Da gibt es auch wenig zu argumentieren, warum man gerade das alles benötige, weil ein Nachlaßkonvolut ja zufällig zusammengesetzt ist, vollkommen unabhängig vom eigenen, bereits vorhandenen Bestand. An einem Erwerb von einzelnen Stücken aus dem Nachlaß wird sicher nichts auszusetzen sein, gegebenenfalls auch über 15 hinaus. Wenn die Behörde sich ab 15 pauschal sperrt, muß man sich es halt gegebenenfalls erstreiten. Dann sollte man aber eine Erforderlichkeit begründen können. Alles andere wäre vor Gericht töricht. Bei einem Erwerb von Todes wegen (§20 WaffG) sieht die Sache natürlich anders aus. Scheint aber nicht der Fall zu sein, sonst hätte die Behörde wohl nicht einen jagdlichen Zweck in Frage gestellt. Denkbare Lösungsansätze: Pragmatischste Lösung: Wenn gute Stücke dabei sind, sich die 2 besten heraussuchen, und die Sache im übrigen auf sich beruhen lassen. Ggf. Erwerb einzelner guter Stücke, auch über 15 hinaus (s.o.). Entweder a. Einigung mit der Behörde, oder notfalls b. Weggabe "im Wege stehender" eigener Waffen. oder eben c. vor Gericht durchfechten. Ingewahrsamnahme (vorübergehend!) für die Erben zum Zwecke der Veräußerung. In Einzelfällen unproblematisch, macht man das öfter und gezielt, dann: Waffenhandelserlaubnis Überlegungen von Leuten mit zwei weiß-blauen Staatsexamina ausblenden und stattdessen den WO-Hardlinern mit grünem Abitur (SCNR) folgen, sich gegebenenfalls noch Rückendeckung von einem Jagdverband holen, und, salopp ausgedrückt, die Gesetzesinterpretation "Jagdschein über alles" durchzufechten versuchen.* Für Lösung 2c und 5 aber auf jeden Fall sofort professionelle Hilfe (Rechtsanwalt) in Anspruch nehmen, nicht erst selbst herumeiern und möglicherweise argumentative Tretminen auslegen, die einem später um die Ohren fliegen. Ich halte Lösung 5 allerdings für keine gute Idee, zumal es sich mit einem Nachlaßkonvolut auch noch um eine denkbar ungünstige Konstellation handelt, um das ganze vor Gericht zu bringen. Das würde ich wenn überhaupt nur dann machen, wenn es sich um z.B. einen ganz außergewöhnlich wertvollen Nachlaß handelt. Denn selbst, wenn der Einzelne da wider Erwarten Recht bekommen sollte, wird ziemlich vorhersehbar eine entsprechende Reaktion der Politik die Folge sein. Die Schwerter sind bereits aufgehängt, siehe Stellungnahme des Bundes der Kriminalbeamten weiter oben. Das erste ist bereits gefallen, wenn auch daneben: nämlich den Sportschützen auf den Kopf. -- So. Da das nun wieder kaum einem passen wird, wird sich erneut ein Shitstorm über mich ergießen. Sachliche Erwägungen sind out, ideologische Empörung ist in. Da hab ich keinen Bock mehr drauf. Sachlich habe ich ohnehin alles beigetragen, was ich konnte. Deswegen bin ich ab nun raus aus dieser Diskussion. Seht das ganze als Anregung, als freies Gutachten, als Freundschaftsdienst, als was auch immer. Schaut, was Ihr draus macht. Wenn Ihr das als vollkommen unhaltbar und gar "herbeigeschwurbelt" (Zitat @chapmen) anseht, dann mobilisiert Eure Verbände, oder legt zusammen und versucht es durchzudrücken, wenn nicht im Falle von @thomas.h, dann halt in einem anderen. Die werden nicht ausbleiben. Ich freue mich nicht, wenn ich Recht behalte, daher für den Fall des Falles: viel Erfolg. Und wech. *Wohlgemerkt, auch für diese Auffassung gibt es Stimmen in der Literatur. Darüber bin ich gerne bereit, mich auszutauschen - allerdings nur noch mit Fachleuten auf entsprechendem Mindestniveau, ggf. PN.
  4. Fände ich gut!
  5. Wenn ich auf die Rechtslage hinweise, heißt das nicht gleichzeitig, daß ich die ganz toll finde, Steven. Ich teile im Grunde letztendlich durchaus Deine Meinung. Problem ist aber, daß das geltende Recht das halt einfach nicht hergibt. Im Waffenrecht haben wir in Deutschland nun einmal das Bedürfnisprinzip, und das lernt man als Sportschütze auch in der Sachkunde. Und wenn man sammeln will, dann muß man halt eine Sammlererlaubnis beantragen anstatt eine andere Erlaubnis dafür zu mißbrauchen, ob nun Jagdschein oder gelbe WBK. Wenn der Gesetzgeber absichtlich keine feste Grenze festlegt, um den Behörden einen Spielraum bei der Beurteilung von Einzelfällen zu geben, ist es kontraproduktiv, wenn das dann mißbraucht und bis zum allerletzten ausgereizt wird.
  6. 1. Nö. Ich stelle die Rechtslage dar, manifestiert in einem OVG-Beschluß und einem BVerwG-Urteil. In der Abteilung Waffenrecht eines Waffenforums... Da sollte man doch ein gewisses Mindestniveau voraussetzen dürfen. 2. Das hab ich durchaus begriffen. Und das Beispiel auch als solches bezeichnet. Ich versteh' immer noch nicht ganz, was jetzt Dein Problem ist. Außer, daß Dir meine (bedauerlicherweise zutreffenden) Ausführungen nicht gefallen, das hab ich verstanden. Hilft aber nix. Hab ich alles schon, weiter oben. Du mußt aber lesen und verstehen wollen, was ich schreibe. Aber offenbar hast Du wirklich Verständnisschwierigkeiten damit, daher: 1. Zahlenmäßig bestimmt im Sinne einer fixen Grenze nein. 2. Verlinkten Artikel lesen. Im Fall vor dem Niedersächsischen OVG aufgrund einer entsprechenden Stellungnahme der Kreisjägerschaft (!). Wie jene gerade die Anzahl von 10-15 ermittelt, weiß ich nicht. Dazu müßte man deren Stellungnahme oder den OVG-Beschluß im Volltext lesen, darauf hab ich keinen Zugriff. Der Antragsteller hatte jedenfalls 62 Waffen und konnte die Erforderlichkeit der gewünschten 63. Waffe nicht begründen. 3. Einzelfallabhängig. Wird bei 5 Waffen keiner hinterfragen, wenn es nicht gerade 5 gleiche sind. 4. Doch. Verlinkten Artikel mit Zusammenfassung lesen. 5. Der Fragesteller schrieb, daß sich die Stadt Schweinfurt angeblich auf ein Urteil beziehe, ob eines bekannt sei? Frage beantwortet, es gibt zumindest eines, auch wenn es sich im Fall vor dem Nds. OVG um einen Beschluß und kein Urteil handelt (was uns hier egal sein kann). -- Da mich die Frage interessiert, habe ich weiter recherchiert. Die Angelegenheit war bereits am köcheln, sie wurde dem BMI im Anhörungsverfahren zum 3. WaffRÄndG vom Bund Deutscher Kriminalbeamter zugetragen, siehe dessen Stellungnahme Seite 3 bis 5: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/waffenraend_gesetz3_u_vo_aus_2019/bund_deu_kriminalbeamter.pdf?__blob=publicationFile&v=5 Die Anregung wurde nicht aufgegriffen, stattdessen aber sinngemäß bei der gelben Sportschützen-WBK aus dem Hut gezaubert. Bisher sind die Jäger im Gegensatz zu den Sportschützen also nochmal davongekommen - warum auch immer. Jäger-Amigos des Herrn Innenministers? Wie man in der Stellungnahme sieht, sind die Beschränkungen verursacht von Leuten, die es vollkommen maßlos übertreiben (wie auch im Sportschützenfall vor dem BVerwG); die Folgen treffen dann aber letztendlich alle.
  7. Mannomann. Ich habe Deine falsche Zusammenfassung mit freundlichen Worten so hinzubiegen versucht, daß sie wenigstens einigermaßen stimmt. Vergiß es einfach. Alles, was man wissen muß, hab ich weiter oben ausführlichst geschrieben und mit Quellen nebst Fundstellen hinterlegt. Sorry, aber ich werde darauf jetzt nicht mehr nochmal von vorn eingehen. Zeitverschwendung. Denn wer es nicht verstehen will, der wird das ohnehin nicht. Und das ist bei Dir ziemlich offensichtlich der Fall, sonst kämst Du gar nicht auf diese dümmliche Frage.
  8. @chapmen Du drückst es zwar rechtlich falsch aus, meinst aber im Grunde das Richtige: In der Regel ("Normalfall") keine explizite Begründung notwendig, im Ausnahmefall dann eben schon. @chr Warum man das Thema nicht diskutieren und auf Nachfrage hin die Rechtslage erläutern solle, das verstehe ich auch nicht. Mit der Begründung könnte man auch das Forum zumachen, damit ja keiner was von Waffen mitkriegt.
  9. Wenn man das so begründen kann, wie an Euren Beispielen dargestellt, ist es ja in Ordnung. Und wenn das plausibel ist, wird sich auch die Behörde nicht sperren. Warum sollte sie? Sie hat dann keine Grundlage. Ich habe eben nur die Vermutung, daß in dem konkreten Fall, der der Frage wohl zugrundeliegt, irgendetwas anders gelagert sein wird...
  10. Es wurde ja nach einem Urteil gefragt. Eine kurze Recherche ergab folgendes: In einem Verfahren vor dem OVG Niedersachsen (11 ME 344/10) ging es wohl tatsächlich um eine "Grenze" von 15 Langwaffen, weil die Kreisjägerschaft angegeben hatte, daß ein Jäger bei umfangreicher Jagdausübung bis zu 10-15 Langwaffen benötige. Wohlgemerkt, das bedeutet nicht eine generelle Deckelung auf 15 Stück, weil das Gesetz eben gerade keine zahlenmäßige Begrenzung vorsieht. Wohl aber muß man ggf. ein Bedürfnis darlegen können. Hier gibt es einen Artikel dazu, der auch auf das von mir angesprochene Eigentor bei den Sportschützen eingeht: https://wildundhund.de/391-jvg-begrenzung-des-waffenbesitzes-durch-die-hintertuer/ Vielleicht glaubt Ihr dem Verfasser und der Quelle ja mehr als mir...
  11. Korrekt. Betonung liegt auf nachvollziehbar begründen. Dann ist das sicher kein Problem, denn eine feste Grenze gibt es aus gutem Grund nicht, zumindest solange nicht einer eine herbeiklagt. Dazu gehört aber nicht: Denn das ist pauschales Gefasel, keine Begründung. Wie oben gesagt. Ob der Grund nichtig ist, kann man nicht pauschal sagen, ohne zu wissen, worum es konkret geht. Daß eine Behörde sich einfach so eine pauschale Deckelung einfallen läßt, das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Ich vermute eher, da wird auf Antragstellerseite ein virtuoser "Spezialist" zu Werke sein, nicht bei der Behörde... Und als Latrinenparole in 5. Generation wird dann eine Deckelung draus. Das ist allerdings nur eine Vermutung, wie gesagt.
  12. Grundsätzlich ja, aber grenzenlos eben nein. Hatten wir neulich erst an anderer Stelle. Vollkommen unbeschränkter Erwerb unter kompletter Außerkraftsetzung des Bedürfnisprinzips ist eine Mindermeinung in der Literatur, auch wenn das in der Praxis stillschweigend oft so gehandhabt werden wird. Ein Recht darauf gibt es nicht. Erst kürzlich mußten die Sportschützen die leidvolle Erfahrung machen, weil es einer übertrieben und dann auch noch durch alle Instanzen eingeklagt hatte. Folge: Erwerbe auf gelbe WBK jetzt gesetzlich auf 10 beschränkt, für alle. Zum Fall der Schweinfurter Behörde kann man ohne Details wenig sagen, aber um den genannten Sportschützenfall einmal hypothetisch auf den Jäger zu übertragen: Wenn ein Jäger beispielsweise bereits 15 im wesentlichen vergleichbare Gewehre K98 im Kaliber 8x57 besitzt und nun ein weiteres erwirbt, kann die Behörde durchaus den Zweck (Jagd?) und damit das Bedürfnis (erforderlich?) hinterfragen. Ein Jagdschein ist eben keine verkappte Sammlererlaubnis. Edit: Jetzt kann ich kein Zitat mehr einfügen - ich bezog mich auf chapmens Beitrag.
  13. "Deckeln" kann eine Behörde nicht. Höchstens das Bedürfnis hinterfragen.
  14. Das Kriterium wird sein, ob mit gängigen Werkzeugen ein entsprechender Zustand hergestellt werden kann. Dürfte beim Aluminiumniet kaum zu verneinen sein, denn den bekommt ein durchschnittlich begabter Dreijähriger mit Geduld und einer Spitzzange heraus. Eine weiter oben diskutierte "Entwidmung" durch entfernen der Magazinlippen käme der Sache schon näher. Wer Rechtssicherheit haben will, kein Problem. Zuständige Behörde ist... tataaa... das BKA. Dort kann man einen Feststellungsbescheid über die Einordnung seines wie auch immer verhunzten Magazins beantragen und wird eine rechtsverbindliche Auskunft bekommen - die wird sogar im Bundesanzeiger veröffentlicht. Siehe §2 Abs. 5 WaffG.
  15. Der Katalog ist mir durchaus bekannt. Der Verwaltungsjurist denkt aber in Verwaltungsakten, nicht in Erlaubnisdokumenten. Gemeint ist die waffenrechtliche Erlaubnis als Verwaltungsakt. Und so wird das in der Praxis auch gehandhabt (ein zufällig herausgesuchtes Beispiel, relativ aktuell: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-25252?hl=true). Ohne daß ich nun jetzt lauter Entscheidungen auf die Kostenfeststetzungen überprüft hätte: Mir ist kein Verfahren bekannt, wo für jede Waffenbesitzkarte jeweils der Auffangwert angesetzt worden wäre. Was nicht heißt, daß es nicht welche gibt - das wäre dann aber falsch.
  16. Wenn, dann kommt es auf die Anzahl der Erlaubnisse (=Waffen) an, nicht auf die Anzahl der Dokumente, auf die jene Erlaubnisse verteilt sind. Alles andere wäre gebührenrechtlich zweifelhaft.
  17. Die Vorschrift dazu ist natürlich immer die Königsantwort! 👍 Hätte ich im Vorfeld daran gedacht, hätte ich die WBKs vielleicht auch besser geplant.
  18. Vor vielleicht einem Jahr etwa hat man mir per Whatsapp und auch im Verein angetragen, doch auch für diese Aktion bzw. die GRA zu spenden. Und genau diese Geschichte hat mich daran gestört: Spezialisierte geheime Spezialkanzlei (oder war's ein geheimer Spezial-Geheim-Professor?), der ein geheimes Spezialgutachten macht - so hab ich meine damaligen Gedanken in Erinnerung. Für transparente Unternehmungen wäre ich gerne bereit gewesen, ggf. Spendenbereitschaft zu zeigen; für buzzword-geschwängerte, aber nichtssagende Umschreibungen nicht. Sorry, aber da fühl' ich mich beim VDB und meiner Rechtsschutzversicherung besser aufgehoben.
  19. lrn

    IPSC Anfängerfrage

    Danke für die Aufklärung, vor allem auch für den Grund der unterschiedlichen Behandlung in den beiden Disziplinen. Ich glaub, ich bleib bei meinen Revolvern, sollte ich mal IPSC probieren wollen Da kann man nix verkehrt machen.
  20. lrn

    IPSC Anfängerfrage

    Kompliziert, das. Meine neue Shadow 1, soeben probiert: Entweder Hahn in Sicherheitsrast, dann kann gesichert werden, oder Hahn komplett entspannt, Betätigung der Sicherung dann nicht möglich. Wie wird die geholstert?
  21. lrn

    IPSC Anfängerfrage

    Danke!
  22. lrn

    IPSC Anfängerfrage

    Darf ich fragen warum? Als signifikanter Unterschied ist mir beim überfliegen aufgefallen, daß man bei Standard wohl volladen darf, bei Production "bloß" 15? Mir bitte auch - auch wenn ich noch kein IPSC schieße. Vielleicht in Zukunft mal. Mein Gedanke ist eher, daß die +2-Böden bei meiner Shadow 1 einfach besch...eiden aussehen. Am liebsten hätte ich sogar ganz flache aus Blech, wie die der ursprünglichen CZ75 Dienstpistole. Vielleicht am besten in einem separaten, entsprechend benannten Thread, so daß es später auch andere finden? Danke!
  23. Ich habe für mich den Anspruch, trotzdem sachlich zu bleiben oder es zumindest zu versuchen. Und dazu gehört auch, daß man nicht leugnet, was grundsätzlich nicht widerlegbar ist. Hintergrund: Hoheitliche belastende Maßnahmen prüft man auf Geeignetheit (könnte ein Ziel damit überhaupt erreicht werden?), Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Und ein generelles Verbot von Waffen wäre ja grundsätzlich durchaus geeignet (nicht aber erforderlich und erst recht nicht verhältnismäßig). Wenn sich dann einer aber ausschließlich an der Geeignetheit festbeißt ohne Rücksicht auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, muß er sich von mir fragen lassen, warum nicht vorbeugende Lagerhaft oder Erschießungen zur Kriminalitätsprävention, denn die wären ja ohne Zweifel noch besser geeignet, zumal man auch gleich Drogen-, Steuer-, Sexual- und was weiß ich noch für Kriminalität gleich mit verhindern könnte.
  24. Grundsätzlich ist ja die Argumentation der Grünen nicht ganz unrichtig. Verbietet man privaten Waffenbesitz, verhindert man dadurch möglicherweise einige Tote durch Waffen. Was mich aufregt, ist die Selektivität dieser Argumentation. Den Grünen geht es um den Menschenleben? Schön! Dann kümmert Euch zunächst um die Drogenszene, werte Grüne! Hier ist -wie Ihr es bei den Waffen wollt- Besitz, Herstellung, Überlassen, Einführen, Ausführen, alles bereits bei Strafe verboten. Dennoch gibt es pro Jahr -2020 aktuell über 1500, Tendenz steigend- haufenweise Tote, die man vermeiden könnte, wenn man konsequent gegen Drogenbesitz, -konsum und vor allem -handel vorgehen würde. Und noch mehr! Gleichzeitig würde man die im Drogenmilieu verbreitete Gewaltkriminalität mit bekämpfen, und -sicher wird man Zahlen dafür haben- sogar einen Teil der Waffendelikte mit illegal besessenen Waffen gleich mit erledigen, denn ein gewichtiger Anteil daran dürften Milieustraftaten sein. Doch daran haben die Grünen offenbar kein Interesse. Im Wahlprogramm ist hier auf einmal keine Rede mehr von Gewalt oder Toten oder "weitestgehend beenden", sondern "Prävention, auf Entkriminalisierung und Selbstbestimmung", "niedrigschwelliges Drugchecking für psychoaktive Substanzen und andere Maßnahmen zur Schadensminimierung wie die Ausgabe sauberer Spritzen bundesweit ermöglichen, damit Konsument*innen nicht durch gefährliche Inhaltsstoffe oder schmutzige Spritzen zusätzlich gefährdet werden" und "Das heutige Betäubungsmittelrecht evaluieren wir auf seine Wirkungen hin." (Quelle: Entwurf Bundestagswahlprogramm 2021) Warum haben die Grünen daran kein Interesse? Müßte man gegen Gruppen vorgehen, von denen man sich bei konsequentem Vorgehen (der eigenen Logik zufolge) als Rassist oder Nazi beschimpfen lassen müßte? Nimmt man Rücksicht auf seine Wähler? Konsumiert man gar selber? Oder alles zusammen? Ich kann das nur vermuten, letztendlich ist es gleichgültig warum. Jedenfalls: Werte Grüne, kommt mir nicht mit Schutz von Menschenleben im Waffenrecht! Die sind Euch nämlich in weit schwerwiegender Anzahl anderswo offenbar ziemlich scheißegal. Mir konnte übrigens bisher keiner, der die Grünen so toll findet, diese Diskrepanz schlüssig erklären.
  25. Ich sehe das durchaus auch aus Sicht des Vereins bzw. sogar zweier! Bei beiden klappt das einwandfrei. Letzterer leider nur mit RSA und daher seit November dicht, hier also "klappte". Einfache Lösung: Wir vertrauen den Schützen. Die haben Schlüssel und dürfen nach Reservierung innerhalb der eingeteilten Schießzeiten auch dann auf den Stand, wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist. Genießt jemand aus welchen Gründen auch immer kein Vertrauen, bekommt er auch keinen Schlüssel und kann dann eben nur mit einem vertrauenswürdigen Schützen auf den Stand. Schießen allein oder abwechselnd unter gegenseitiger Beaufsichtigung, Hygienekonzept der Schießstätte ist zu beachten. Nach der neuen Bundesgesetzgebung dürfte auch eine Aufsicht anwesend sein. Nach bayerischem Landesrecht eher nicht, obwohl man darüber durchaus trefflich diskutieren könnte. Wie gesagt, es geht. Man muß wissen, wie es geht, es auch wollen (!), und nicht krampfhaft nach Hindernissen suchen, die vielleicht nicht da sind. Wenn Ihr Euren Mitgliedern insgesamt nicht vertrauen wollt oder könnt, tja, dann geht es halt nur so kompliziert wie von Dir beschrieben. Dennoch, meines Erachtens darf ein Vereinsmitglied erwarten, die Vereinseinrichtungen im Rahmen des gesetzlich zulässigen und zumutbaren wenigstens eingeschränkt auch nutzen zu dürfen. Und wenn es um Mitglieder geht, die noch keine Aufsichtsberechtigung oder WBK haben, dann muß halt irgendjemand mal seine Freizeit opfern und den zweiten machen - auch das gehört dazu.
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