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lrn

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  1. @webnotarRepressiv ist natürlich keine solche Auslegung zulässig, wegen dem Bestimmtheitsgrundsatz. Ein Verstoß gegen die Vorschrift ist weder strafbar noch bußgeldbewehrt @scotty600 @Klobürste von Esstisch Im präventiven Bereich -Zuverlässigkeit- könnte man schon eher darauf kommen. Da wird man sich dann aber wohl schon wegen des Abhandenkommens Sorgen machen müssen, zumindest wenn man es verschuldet hat. Jedenfalls führt das Festhalten am Wortlaut von §37b wohl zu dem absurden Ergebnis, daß beispielsweise der Verlust einer vollautomatischen MP40 (verbotene Waffe als ehemalige Kriegswaffe) genausowenig anzeigepflichtig wäre wie der eines verbotenen Magazins, wohl aber der einer 4mm-Schußwaffe mit F-Zeichen...
  2. Ich hab lange gebraucht, mir den Wirrwarr zu erschließen, und verheddere mich trotzdem gerne darin, wenn ich nicht jedes Mal wieder nachlese. Hm. Jetzt bringst mich ins Grübeln. Waffeneigenschaft ist klar, in der Anlage 2 Abschnitt 1 "Waffenliste" aufgezählte Gegenstände sind Waffen, verbotene Waffen gemäß §2 Abs. 3. §37b setzt aber erlaubnispflichtige Waffen voraus, die sind eigentlich was anderes, §2 Abs. 2 und Anlage 2 Abschnitt 2. Für verbotene Waffen gibt es keine Erlaubnis, sondern Ausnahmen, §40 Abs. 3 und 4. Dann ist die Folge das genaue Gegenteil, nämlich gar keine Anzeigepflicht. Ob die Vorschrift Raum für eine teleologische Auslegung läßt? Wenn die Anzeigepflicht für erlaubnispflichtige Waffen gilt, muß sie dann erst recht für verbotene Waffen gelten? Echt interessante Fragen, die Du da aufwirfst. Mein bisher einziges Buch zu den Änderungen 2020 (Busche) habe ich gerade an einen Vereinskameraden verliehen, daher kann ich leider nicht nachschauen, was dessen Autor dazu sagt - falls er denn die Problematik erkannt hat.
  3. Das mit dem einem Einzelnen gegenüber nicht wirksam werdenden Verbot ist juristisch ziemlicher Pfusch, da sind sich glaub ich alle einig. Die juristisch einfachste Lösung, die mir zu der Fragestellung einfällt, ist, den §37b vollkommen unabhängig von §58 Abs. 13ff zu betrachten. Beim ersten Durchlesen der Vorschriften finde ich nichts, was dagegen spräche. Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind die betreffenden Gegenstände verbotene oder erlaubnispflichtige Waffen geworden, damit greift §37b. §58 regelt dagegen personenbezogen die Erteilung von Erlaubnissen, die einzuhaltenden Fristen, vorübergehende Erlaubnisfiktionen, Unwirksamkeit (bzw. Nichtwirksamwerden...) von Verboten, ist aber auf die Waffeneigenschaft des Gegenstands, auf die es beim §37b ankommt, ohne Einfluß. Das wäre die einfachste, vermutlich auch systematischste, allerdings gleichzeitig auch die restriktivste Sichtweise mit den strengsten Folgen: immer Anzeigepflicht...
  4. Nochmal, wie oben: Das halte ich für äußerst zweifelhaft, Deine/Eure Herleitung genauso, die Du ja nur wiederholst. Lies bitte nochmal nach. Denn das Gesetz gibt das eben nicht ohne weiteres her. Verbot wird dem Alt-Altbesitzer, der rechtzeitig angezeigt hat, gegenüber nicht wirksam. Weiter äußert sich das Gesetz vom Wortlaut dazu nicht. Dritten gegenüber ist das Verbot wirksam - logisch, sonst wär's kein Verbot. Die Aufbewahrungsvorschriften dienen aber eben gerade dem Schutz vor Abhandenkommen und Ansichnahme durch unbefugte Dritte, warum sollten die denn nun plötzlich nicht anwendbar sein auf einen verbotenen Gegenstand? Für eine solche Annahme gibt es keine vernünftige Grundlage. Zumindest der §36 Abs. 1 WaffG ist eigentlich unumgehbar, egal wie virtuos man das Nichtwirksamwerden des Verbots auch immer interpretieren mag. Die bürgerfreundlichste, äußerst wohlwollende mögliche Auslegung wäre die von Raiden genannte - wenigstens verschlossenes Behältnis. Ausweg: Waffenbehörde kann Ausnahmen zulassen, und das wird (vermutlich?) der pragmatische Weg des bayerischen Innenministeriums zugunsten der Altbesitzer sein. Ob mit dem einen Satz "keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung" in dessen Infoblatt tatsächlich auch die Lagerung im Pappkarton auf dem Kleiderschrank gemeint ist, sprich: gar keine Anforderungen? Keine Ahnung. Wenn das so gemeint sein sollte, wäre das sehr fragwürdig und meines Erachtens kaum vertretbar. Siehe oben. Aber Immerhin, wenn der Bürger sich auf eine Erläuterung seines Landesinnenministeriums zum Waffenrecht verläßt, wird man ihm keinen Strick draus drehen können. Und das ist hier erstmal die Hauptsache. Und deswegen können wir das hier denke ich für Bayern zumindest offenlassen. Wenn jemand von einer bayerischen Behörde hierzu einen konkreten Bescheid oder eine formelle Mitteilung anläßlich einer Besitzanzeige hat, würde mich das interessieren (am besten anonymisiert per PN). Aus der weiteren Diskussion hier bin ich dann - wahrscheinlich zur allgemeinen Erleichterung? - mal raus.
  5. @Raiden Interessant, danke für die Quelle. 👍 Jetzt hat mir der Scheißeditor wieder mit einmal Rücktaste statt des letzten Zeichens gleich drei Absätze gelöscht, ich verfass die jetzt nicht mehr neu. Letztendlich auch egal, Kurzversion: Jurist kratzt sich aufgrund der Formulierung wieder am Kopf, aber als Bürger braucht man sich dann (in Bayern zumindest) keine weiteren Gedanken machen, weil die untergeordneten Waffenbehörden entsprechend verfahren werden.
  6. Doch, nur einer Person gegenüber wird es nicht wirksam. Hier gehen Recht und Dein gesunder Menschenverstand leider auseinander. Versteh mich nicht falsch, das ist nicht böse oder spöttisch gemeint. Man muß den Satz genau auf sich wirken lassen und den ersten Gedanken aus dem bauch raus (nicht verboten) mal zurückstellen: Das (bestehende, generelle) Verbot wird ihm (nur dem Besitzer gegenüber, der vor dem Stichtag erworben und rechtzeitig angezeigt hat) nicht wirksam - allen anderen gegenüber schon, eben weil es ein verbotener Gegenstand ist. Das ist etwas anderes als "nicht verboten". Seh es -zur Veranschaulichung - mal als Spiegelbild Deiner waffenrechtlichen Erlaubnis. Die gilt auch nur Dir gegenüber, alle anderen haben keine für Deine Waffen. Nur, daß es hier eben keine Erlaubnis gibt, sondern einfach ein Verbot unter bestimmten Voraussetzungen bestimmten Personen gegenüber nicht wirksam wird. Besser kann ich es gerade nicht erklären. Ich kenne das Merkblatt nicht, aber das wäre dann wohl die entsprechende pragmatische Handhabung durch die Behörden, die bayerischen zumindest. Sehr gut, praxisgerecht, Daumen hoch.
  7. @Fyodor @Raiden sorry, hab grad erst gesehen, daß das schon geklärt ist. Ich wühlte da noch in den Vorschriften zum verfassen meiner Antwort und hab Eure beiden Antworten nicht gesehen. @Raiden Das mit der Aufbewahrung im verschlossenem Behältnis wäre vom Gesetz nicht gedeckt, denn das Magazin ist dennoch verboten, nicht erlaubnisfrei. Das ist ein Unterschied. Das Problem ist eher, was ist mit Altbesitzern, die A/B-Schränke besitzen? Müssen die auf Widerstandsgrad I aufrüsten? Ich befürchte: ja, wenn die Behörden nicht pragmatisch sind und Ausnahmen anerkennen. Abscht des Gesetzgebers/Innenministeriums, oder Schlamperei? Ich kann mir beides vorstellen. Vielleicht noch zur Klarstellung insbesondere für Neulinge: Alles gesagte gilt für Magazine für Zentralfeuermunition.
  8. @Fyodor Natürlich ist die Art der Lagerung vorgeschrieben: Widerstandsgrad I, §13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV. Das ist die Kurzantwort, eigentlich ist es eine Kette von Vorschriften. In der Aufzählung der Waffen, die in Klasse 0 gelagert werden dürfen, sind verbotene Magazine nicht enthalten. Also keine Klasse 0. Bestandsschutz für Besitzer von alten Tresoren gibt es eigentlich auch keinen, der gilt nur für Schusswaffen und Munition (§36 Abs. 4 WaffG). Und, @HangMan69, daß für einen Altbesitzer von Magazinen die Aufbewahrungsvorschriften nicht gelten sollen, halte ich für ausgemachten Unsinn. Wo kommt diese Auffassung her? Hier aus dem Forum? Denke nochmal genau nach 1. wem gegenüber das Verbot nicht wirksam wird, und 2. was der Zweck der Aufbewahrungsvorschriften ist (Tipp: steht in §36 Abs. 1 WaffG).
  9. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe haben im Grunde schon ihren Sinn. Erstens sollen Gesetze ja eine Viezahl von Fällen abdecken (Gegenbeispiel: Einzelfallregelung), zweitens kann man viele Bereiche gar nicht anders sinnvoll abdecken. Außerdem ermöglicht man somit auch eine Weiterentwicklung des Rechts durch die Rechtssprechung, die -im Gegensatz zum Gesetzgeber- mit den tatsächlichen Sachverhalten konfrontiert wird. Problematisch wird es, wenn -wie hier- die Rechtsprechung unbestimmte Rechtsbegriffe als Voraussetzungen einer Begünstigung durch immer restriktivere Auslegung so weit einschränkt, daß das Recht (im Sinne eines Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis) zunehmend ausgehöhlt und letztendlich faktisch abgeschafft wird. Dann wäre der Gesetzgeber, letztendlich also die Politik gefordert. Was jene davon hält, wissen wir...
  10. Die können auch nur versuchen, mit dem Müll an unausgegorenen und unpraktikablen Vorschriften, die ihnen die Politik vorsetzt, irgendwie zurechtzukommen.
  11. Ich hab zwar keine einschlägige Erfahrung, aber das glaub' ich gerne. War denn da MPU überhaupt gemeint? Ich hatte das vorhin in ganz anderem Lichte verstanden, nachdem ja gerade dieser Tage in den Nachrichten zu lesen ist, daß wohl auch wegen Corona psychische Erkrankungen wie Burnout, Depression usw. ansteigen. Möglicherweise denkt sich nun ein potentieller Patient, daß schon mit bloßer Inanspruchnahme psychologischer Hilfe aus eigener Initiative, beispielsweise wegen Depression, gleichzeitig der Verdacht entstehen könnte, er sei waffenrechtlich ungeeignet, und deshalb "sicherheitshalber" davon absieht. So etwas könnte ich mir durchaus vorstellen. Das wäre tatsächlich ein unerwünschter Effekt. Ich habe mir ähnliches neulich erst gedacht, wenn auch in anderem Zusammenhang, als ich via Krankenversicherung einen Gutschein der Bundesregierung zum verbilligten Kauf von Gesichtsmasken erhalten habe, offenbar weil ich vor einigen Jahren einmalig einen Lungenfacharzt aufgesucht hatte. So schnell ist man auf irgendeiner Liste, die nach ein paar Jahren heraus- und für andere Zwecke herangezogen wird. In diesem Fall war es gut gemeint, aber man sieht daran auch, daß etwaige Befürchtungen nicht ganz von der Hand zu weisen sind, insbesondere natürlich in mißtrauischen Staaten. Ob solche eventuell vermiedenen Behandlungen durch einen erhofften Sicherheitsgewinn der Neuregelung aufgewogen werden könnten, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber ich habe meine Zweifel.
  12. Das trifft allerdings nur dann zu, wenn man die Psychologie als exakte Wissenschaft im Sinne eines mechanistischen Weltbildes ansieht, in der eine Erscheinung immer logisch und zweifelsfrei einer einzigen definierten Ursache zugerechnet werden kann. Da hab ich meine Zweifel.
  13. Ich bin auch kein Freund solcher "Geheimdiplomatie", wie sie hier gescholten wurde, aber da ist was dran. Danke für die Erläuterung. Zeigt allerdings auch auf, wie sich die Politik vom Bürger entfernt. In einer ideologiefreien, objektiven Politik wäre auch vollkommene Transparenz kein Problem.
  14. Das ist so kaum haltbar. Es gibt -und das aus gutem Grund, wie andere hier ja schon schön anschaulich dargestellt haben- eben keine solche feste Grenze. Ein Jäger darf alle Langwaffen erwerben, die er für seine Jagdausübung benötigt. Hat er die Waffen schon erworben und möchte sie nun eingetragen haben, oder hat man bereits vorher die Behörde einbezogen und die Waffen sind noch bei den Erben? Der Sachverhalt klingt zumindest nach letzterem. Das dürfte mit Erwerbsberechtigung Jagdschein schwierig werden, wenn sich die Behörde sperrt. Da wird sie Recht haben, denn das hat nun rein gar nichts mit Bedürfnisgrund "Jagdausübung" zu tun. Da gibt es auch wenig zu argumentieren, warum man gerade das alles benötige, weil ein Nachlaßkonvolut ja zufällig zusammengesetzt ist, vollkommen unabhängig vom eigenen, bereits vorhandenen Bestand. An einem Erwerb von einzelnen Stücken aus dem Nachlaß wird sicher nichts auszusetzen sein, gegebenenfalls auch über 15 hinaus. Wenn die Behörde sich ab 15 pauschal sperrt, muß man sich es halt gegebenenfalls erstreiten. Dann sollte man aber eine Erforderlichkeit begründen können. Alles andere wäre vor Gericht töricht. Bei einem Erwerb von Todes wegen (§20 WaffG) sieht die Sache natürlich anders aus. Scheint aber nicht der Fall zu sein, sonst hätte die Behörde wohl nicht einen jagdlichen Zweck in Frage gestellt. Denkbare Lösungsansätze: Pragmatischste Lösung: Wenn gute Stücke dabei sind, sich die 2 besten heraussuchen, und die Sache im übrigen auf sich beruhen lassen. Ggf. Erwerb einzelner guter Stücke, auch über 15 hinaus (s.o.). Entweder a. Einigung mit der Behörde, oder notfalls b. Weggabe "im Wege stehender" eigener Waffen. oder eben c. vor Gericht durchfechten. Ingewahrsamnahme (vorübergehend!) für die Erben zum Zwecke der Veräußerung. In Einzelfällen unproblematisch, macht man das öfter und gezielt, dann: Waffenhandelserlaubnis Überlegungen von Leuten mit zwei weiß-blauen Staatsexamina ausblenden und stattdessen den WO-Hardlinern mit grünem Abitur (SCNR) folgen, sich gegebenenfalls noch Rückendeckung von einem Jagdverband holen, und, salopp ausgedrückt, die Gesetzesinterpretation "Jagdschein über alles" durchzufechten versuchen.* Für Lösung 2c und 5 aber auf jeden Fall sofort professionelle Hilfe (Rechtsanwalt) in Anspruch nehmen, nicht erst selbst herumeiern und möglicherweise argumentative Tretminen auslegen, die einem später um die Ohren fliegen. Ich halte Lösung 5 allerdings für keine gute Idee, zumal es sich mit einem Nachlaßkonvolut auch noch um eine denkbar ungünstige Konstellation handelt, um das ganze vor Gericht zu bringen. Das würde ich wenn überhaupt nur dann machen, wenn es sich um z.B. einen ganz außergewöhnlich wertvollen Nachlaß handelt. Denn selbst, wenn der Einzelne da wider Erwarten Recht bekommen sollte, wird ziemlich vorhersehbar eine entsprechende Reaktion der Politik die Folge sein. Die Schwerter sind bereits aufgehängt, siehe Stellungnahme des Bundes der Kriminalbeamten weiter oben. Das erste ist bereits gefallen, wenn auch daneben: nämlich den Sportschützen auf den Kopf. -- So. Da das nun wieder kaum einem passen wird, wird sich erneut ein Shitstorm über mich ergießen. Sachliche Erwägungen sind out, ideologische Empörung ist in. Da hab ich keinen Bock mehr drauf. Sachlich habe ich ohnehin alles beigetragen, was ich konnte. Deswegen bin ich ab nun raus aus dieser Diskussion. Seht das ganze als Anregung, als freies Gutachten, als Freundschaftsdienst, als was auch immer. Schaut, was Ihr draus macht. Wenn Ihr das als vollkommen unhaltbar und gar "herbeigeschwurbelt" (Zitat @chapmen) anseht, dann mobilisiert Eure Verbände, oder legt zusammen und versucht es durchzudrücken, wenn nicht im Falle von @thomas.h, dann halt in einem anderen. Die werden nicht ausbleiben. Ich freue mich nicht, wenn ich Recht behalte, daher für den Fall des Falles: viel Erfolg. Und wech. *Wohlgemerkt, auch für diese Auffassung gibt es Stimmen in der Literatur. Darüber bin ich gerne bereit, mich auszutauschen - allerdings nur noch mit Fachleuten auf entsprechendem Mindestniveau, ggf. PN.
  15. Wenn ich auf die Rechtslage hinweise, heißt das nicht gleichzeitig, daß ich die ganz toll finde, Steven. Ich teile im Grunde letztendlich durchaus Deine Meinung. Problem ist aber, daß das geltende Recht das halt einfach nicht hergibt. Im Waffenrecht haben wir in Deutschland nun einmal das Bedürfnisprinzip, und das lernt man als Sportschütze auch in der Sachkunde. Und wenn man sammeln will, dann muß man halt eine Sammlererlaubnis beantragen anstatt eine andere Erlaubnis dafür zu mißbrauchen, ob nun Jagdschein oder gelbe WBK. Wenn der Gesetzgeber absichtlich keine feste Grenze festlegt, um den Behörden einen Spielraum bei der Beurteilung von Einzelfällen zu geben, ist es kontraproduktiv, wenn das dann mißbraucht und bis zum allerletzten ausgereizt wird.
  16. 1. Nö. Ich stelle die Rechtslage dar, manifestiert in einem OVG-Beschluß und einem BVerwG-Urteil. In der Abteilung Waffenrecht eines Waffenforums... Da sollte man doch ein gewisses Mindestniveau voraussetzen dürfen. 2. Das hab ich durchaus begriffen. Und das Beispiel auch als solches bezeichnet. Ich versteh' immer noch nicht ganz, was jetzt Dein Problem ist. Außer, daß Dir meine (bedauerlicherweise zutreffenden) Ausführungen nicht gefallen, das hab ich verstanden. Hilft aber nix. Hab ich alles schon, weiter oben. Du mußt aber lesen und verstehen wollen, was ich schreibe. Aber offenbar hast Du wirklich Verständnisschwierigkeiten damit, daher: 1. Zahlenmäßig bestimmt im Sinne einer fixen Grenze nein. 2. Verlinkten Artikel lesen. Im Fall vor dem Niedersächsischen OVG aufgrund einer entsprechenden Stellungnahme der Kreisjägerschaft (!). Wie jene gerade die Anzahl von 10-15 ermittelt, weiß ich nicht. Dazu müßte man deren Stellungnahme oder den OVG-Beschluß im Volltext lesen, darauf hab ich keinen Zugriff. Der Antragsteller hatte jedenfalls 62 Waffen und konnte die Erforderlichkeit der gewünschten 63. Waffe nicht begründen. 3. Einzelfallabhängig. Wird bei 5 Waffen keiner hinterfragen, wenn es nicht gerade 5 gleiche sind. 4. Doch. Verlinkten Artikel mit Zusammenfassung lesen. 5. Der Fragesteller schrieb, daß sich die Stadt Schweinfurt angeblich auf ein Urteil beziehe, ob eines bekannt sei? Frage beantwortet, es gibt zumindest eines, auch wenn es sich im Fall vor dem Nds. OVG um einen Beschluß und kein Urteil handelt (was uns hier egal sein kann). -- Da mich die Frage interessiert, habe ich weiter recherchiert. Die Angelegenheit war bereits am köcheln, sie wurde dem BMI im Anhörungsverfahren zum 3. WaffRÄndG vom Bund Deutscher Kriminalbeamter zugetragen, siehe dessen Stellungnahme Seite 3 bis 5: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/waffenraend_gesetz3_u_vo_aus_2019/bund_deu_kriminalbeamter.pdf?__blob=publicationFile&v=5 Die Anregung wurde nicht aufgegriffen, stattdessen aber sinngemäß bei der gelben Sportschützen-WBK aus dem Hut gezaubert. Bisher sind die Jäger im Gegensatz zu den Sportschützen also nochmal davongekommen - warum auch immer. Jäger-Amigos des Herrn Innenministers? Wie man in der Stellungnahme sieht, sind die Beschränkungen verursacht von Leuten, die es vollkommen maßlos übertreiben (wie auch im Sportschützenfall vor dem BVerwG); die Folgen treffen dann aber letztendlich alle.
  17. Mannomann. Ich habe Deine falsche Zusammenfassung mit freundlichen Worten so hinzubiegen versucht, daß sie wenigstens einigermaßen stimmt. Vergiß es einfach. Alles, was man wissen muß, hab ich weiter oben ausführlichst geschrieben und mit Quellen nebst Fundstellen hinterlegt. Sorry, aber ich werde darauf jetzt nicht mehr nochmal von vorn eingehen. Zeitverschwendung. Denn wer es nicht verstehen will, der wird das ohnehin nicht. Und das ist bei Dir ziemlich offensichtlich der Fall, sonst kämst Du gar nicht auf diese dümmliche Frage.
  18. @chapmen Du drückst es zwar rechtlich falsch aus, meinst aber im Grunde das Richtige: In der Regel ("Normalfall") keine explizite Begründung notwendig, im Ausnahmefall dann eben schon. @chr Warum man das Thema nicht diskutieren und auf Nachfrage hin die Rechtslage erläutern solle, das verstehe ich auch nicht. Mit der Begründung könnte man auch das Forum zumachen, damit ja keiner was von Waffen mitkriegt.
  19. Wenn man das so begründen kann, wie an Euren Beispielen dargestellt, ist es ja in Ordnung. Und wenn das plausibel ist, wird sich auch die Behörde nicht sperren. Warum sollte sie? Sie hat dann keine Grundlage. Ich habe eben nur die Vermutung, daß in dem konkreten Fall, der der Frage wohl zugrundeliegt, irgendetwas anders gelagert sein wird...
  20. Es wurde ja nach einem Urteil gefragt. Eine kurze Recherche ergab folgendes: In einem Verfahren vor dem OVG Niedersachsen (11 ME 344/10) ging es wohl tatsächlich um eine "Grenze" von 15 Langwaffen, weil die Kreisjägerschaft angegeben hatte, daß ein Jäger bei umfangreicher Jagdausübung bis zu 10-15 Langwaffen benötige. Wohlgemerkt, das bedeutet nicht eine generelle Deckelung auf 15 Stück, weil das Gesetz eben gerade keine zahlenmäßige Begrenzung vorsieht. Wohl aber muß man ggf. ein Bedürfnis darlegen können. Hier gibt es einen Artikel dazu, der auch auf das von mir angesprochene Eigentor bei den Sportschützen eingeht: https://wildundhund.de/391-jvg-begrenzung-des-waffenbesitzes-durch-die-hintertuer/ Vielleicht glaubt Ihr dem Verfasser und der Quelle ja mehr als mir...
  21. Korrekt. Betonung liegt auf nachvollziehbar begründen. Dann ist das sicher kein Problem, denn eine feste Grenze gibt es aus gutem Grund nicht, zumindest solange nicht einer eine herbeiklagt. Dazu gehört aber nicht: Denn das ist pauschales Gefasel, keine Begründung. Wie oben gesagt. Ob der Grund nichtig ist, kann man nicht pauschal sagen, ohne zu wissen, worum es konkret geht. Daß eine Behörde sich einfach so eine pauschale Deckelung einfallen läßt, das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Ich vermute eher, da wird auf Antragstellerseite ein virtuoser "Spezialist" zu Werke sein, nicht bei der Behörde... Und als Latrinenparole in 5. Generation wird dann eine Deckelung draus. Das ist allerdings nur eine Vermutung, wie gesagt.
  22. Grundsätzlich ja, aber grenzenlos eben nein. Hatten wir neulich erst an anderer Stelle. Vollkommen unbeschränkter Erwerb unter kompletter Außerkraftsetzung des Bedürfnisprinzips ist eine Mindermeinung in der Literatur, auch wenn das in der Praxis stillschweigend oft so gehandhabt werden wird. Ein Recht darauf gibt es nicht. Erst kürzlich mußten die Sportschützen die leidvolle Erfahrung machen, weil es einer übertrieben und dann auch noch durch alle Instanzen eingeklagt hatte. Folge: Erwerbe auf gelbe WBK jetzt gesetzlich auf 10 beschränkt, für alle. Zum Fall der Schweinfurter Behörde kann man ohne Details wenig sagen, aber um den genannten Sportschützenfall einmal hypothetisch auf den Jäger zu übertragen: Wenn ein Jäger beispielsweise bereits 15 im wesentlichen vergleichbare Gewehre K98 im Kaliber 8x57 besitzt und nun ein weiteres erwirbt, kann die Behörde durchaus den Zweck (Jagd?) und damit das Bedürfnis (erforderlich?) hinterfragen. Ein Jagdschein ist eben keine verkappte Sammlererlaubnis. Edit: Jetzt kann ich kein Zitat mehr einfügen - ich bezog mich auf chapmens Beitrag.
  23. "Deckeln" kann eine Behörde nicht. Höchstens das Bedürfnis hinterfragen.
  24. Das Kriterium wird sein, ob mit gängigen Werkzeugen ein entsprechender Zustand hergestellt werden kann. Dürfte beim Aluminiumniet kaum zu verneinen sein, denn den bekommt ein durchschnittlich begabter Dreijähriger mit Geduld und einer Spitzzange heraus. Eine weiter oben diskutierte "Entwidmung" durch entfernen der Magazinlippen käme der Sache schon näher. Wer Rechtssicherheit haben will, kein Problem. Zuständige Behörde ist... tataaa... das BKA. Dort kann man einen Feststellungsbescheid über die Einordnung seines wie auch immer verhunzten Magazins beantragen und wird eine rechtsverbindliche Auskunft bekommen - die wird sogar im Bundesanzeiger veröffentlicht. Siehe §2 Abs. 5 WaffG.
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