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lrn

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  1. Schwenkriegelschloß ist nur das absolute Minimum, Schieberiegel geht natürlich genauso. Sonst wäre sogar ein Tresor ungeeignet... Der gesunde Menschenverstand sagt einem, daß ein anständiges Vorhängeschloß sicherer wäre als ein Billigst-Briefkasten-Schwenkriegelschloß, darüber kann man nun aber trefflich streiten. Das Unterscheidungskriterium ist hier innen- bzw. außenliegend, also die Zugänglichkeit des Schlosses. Innenliegend geht jedenfalls alles ab dem Billigst-Schloß aufwärts. Also sollte der gezeigte Ikea-Schrank auch ohne Zusatzschlösser für Munition unproblematisch sein. Treibladungspulver, da kommt es zunächst einmal eher auf den Aufstellungsort des Behältnisses als auf das Behältnis selber an.
  2. Als ich das Bild gesehen habe, ging mir spontan "Nordkorea" durch den Kopf... Edit: wobei... https://eu-browse.startpage.com/av/anon-image?piurl=http%3A%2F%2Fres.cloudinary.com%2Fkorea-konsult-ab%2Fimage%2Fupload%2Fc_limit%2Cf_auto%2Cq_auto%2Cw_800%2Cdpr_auto%2Fpyongyang%2Fbuilding2.jpg&sp=1642023054T79e0d4711f3c868287a522204843992c1fc3445789c85a6390ae3e052ad82b53
  3. Konsequenterweise wäre es natürlich gut, wenn man auch diese Disziplinen mit Anschlagschaft schießen könnte (ob man dann präzisionsmäßig bei Zusammenwertung was reißen kann, ist 'ne andere Frage). Und wenn wie beim BDS in einer extra Kategorie gewertet wird, haben ja alle die gleichen prinzipbedingten Nachteile. Ich habe zwar eine Hera 9er, finde die Schäfte aber auch gut. Nicht jeder kann oder will sich finanziell/platzmäßig/bedürfnismäßig einen Pistolenkarabiner leisten. Da finde ich bedürfnis- und erwerbsstreckungsfreie Schäfte schon gut. Für Fallplatte oder Speed wird das doch wenigstens reichen?
  4. Und schon geht - ohne Dir zu nahe treten zu wollen- genau das los, was ich weiter oben geschrieben habe. Du schmeißt Sachen durcheinander, die nichts miteinander zu tun haben. Die beiden Vorschriften betreffen völlig unterschiedliche Sachverhalte, haben unterschiedliche Voraussetzungen und haben daher nichts miteinander zu tun (in einem Fall ist der Erwerber Erlaubnisinhaber, im anderen nicht). Und daher kann man auch nicht pauschal die eine zur Interpretation der anderen heranziehen.
  5. Doppelpost, deppert gestellt
  6. Ich sehe das - ohne nun ins Detail zu gehen - so, daß es rein den Buchstaben des Gesetzes nach, systematisch betrachtet, zulässig wäre. Sgt.Tackleberry liegt richtig. Rechtsprechung dazu kenne ich nicht, die Literatur sieht es teilweise anders! In welchen Kommentar schaut Deine Behörde, wenn sie Zweifel hat und nachschlägt? Genau, weiß man nicht, und davon hängt es u.U. ab, wie sie reagieren wird, sollte sie Kenntnis davon erhalten (bei sowas kann ich mir durchaus Neider oder empörte Besserwisser vorstellen, die so etwas zur Anzeige bringen). Mach eine Nutzen-Risiko-Abwägung, @Dynamite Harry. Wenn Du schon so fragst, wirst Du -falls es Schwierigkeiten mit der Behörde gibt- wahrscheinlich mangels eigener Kompetenz einen Anwalt brauchen, um Deine Interessen wahrzunehmen. Selbst wenn Du später vor Gericht Recht bekommst, können die Waffen für alle Beteiligten so lange erst einmal weg sein, denn immerhin stünde je nach Interpretation der Vorschriften ein Überlassen an Nichtberechtigte, mithin sogar eine Straftat im Raum. Hier im Forum werden teils abenteuerliche Theorien vehement und wortgewaltig vertreten, oft Käse, manchmal ist auch was dran. Aber meines Erachtens kann man niemandem seriöserweise raten, es in der Praxis darauf ankommen zu lassen und die Grenzen auszuloten - nicht im Waffenrecht. Es sei denn, sein Recht auf Waffenbesitz sei jemanden vorübergehend oder dauerhaft verzichtbar, und man habe genügend Geld, Zeit und Lust, zu streiten. Vorübergehendes Überlassen zum Schießen auf der Schießstätte hingegen ist kein Problem, wie Du ja selbst schon ausgeführt hast.
  7. Gut, dann widerspreche ich Dir nicht und stelle es nur klar. Die Aufsicht beim VdRBw ist keine Aufsicht i.S.d. WaffG, sondern nur ein Helfer des Schießleiters als verantwortliche Aufsichtsperson. Wird oft mißverstanden.
  8. Nein, das wäre zu einfach. Du meinst die Aufsicht beim Schützen. Die braucht in der Tat keine Schießleiter-Qualifikation zu haben, weil ja ein verantwortlicher Schießleiter anwesend ist, der sie eingeteilt hat.
  9. Alles richtig gemacht.
  10. §11 Abs. 3 AWaffV ist bekannt, oder? Oder habt Ihr viele Schützen ohne Aufsichtsberechtigung? Im übrigen klingt es pragmatisch. Sehr schätzenswert, daß wenigstens manche versuchen, auch unter widrigen Bedingungen den Schützen das schießen zu ermöglichen. Von vielen höre ich nämlich auch: "Geht nicht, Vorstand will/kann/weiß/traut sich nicht".
  11. Warum letzteres? Der ist ja nur dann relevant, wenn demnächst eine Bedürfnisüberprüfung für den zurückliegenden 24-Monatzeitraum ansteht.
  12. Warum nicht? Vereinsinterne Regelung, Kreis, Gemeinde? Falls vereinsintern: Halte ich für bedenklich, falls Vorstandsbeschluß. Mitglieder über die gesetzliche Regelung hinaus vom Schießbetrieb auszuschließen wäre, wenn überhaupt zulässig, ein Fall für die Mitgliederversammlung. Standaufsicht muß bei mehreren Schützen natürlich anwesend sein, es gibt aber die pragmatische Lösung "Aufsicht stellen die anwesenden Schützen selbst".
  13. Um mal die Ausgangsfrage zu beantworten: § 4 der aktuell geltenden 15. BayIfSMV ist maßgeblich. 2G+ ist Voraussetzung für "Zugang [...] zu Sportstätten [...]". (Abs. 1) [...] Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet. (Abs. 5). Damit ist der Zugang für Ungeimpfte verboten. Verantwortlich dafür ist der Betreiber. Vereinsrechtlich ließe sich eine Einzelnutzung durch die Mitglieder schon regeln. Es spricht ja auch nichts dagegen, aufgrund der Ausnahmesituation den aufsichtsberechtigten Mitgliedern die Nutzung alleine zu ermöglichen (ggf. gegen höhere Standgebühr wegen hohem Fixkostenanteil). Das Problem ist, daß es infektionsschutzrechtlich unzulässig ist, und sowohl "Betreter" als auch Betreiber ordnungsrechtlich sanktioniert werden könnten. Wäre ich Vereinsvorstand, würde ich dafür die Verantwortung übernehmen (allerdings kann ich mich auch selbst verteidigen und brauche keinen Anwalt hinzuziehen). Ich halte die Regelung für rechtswidrig, weil unverhältnismäßig, wenn nicht sogar ungeeignet, soweit man nicht einmal allein anwesend sein darf. Wo soll da die Infektionsgefahr sein? Wenn das noch längerfristig bestehen bleibt (wovon ich ausgehe), obwohl im Frühjahr Infektions- und Hospitalisierungszahlen zurückgehen (wovon ich ausgehe), plane ich, dagegen auf eigene Faust gerichtlich vorzugehen. Beim BSSB habe ich nachgefragt, ob ich dabei in irgendeiner Form mit Rückendeckung rechnen dürfe. Man hat mir zwar zurückgeschrieben, die Antwort auf die Frage aber ausgelassen. Interpretiere ich als nein - dankeschön.
  14. Auch die Italiener hatten unter Feuerwerksverboten zu leiden, beispielsweise in Neapel (!), Feuerwerksverbot ab 31.12. 16:00 im gesamten Gemeindegebiet. https://www.youtube.com/watch?v=dWhTHv11Tns 🤣 Ich würde übrigens einen Teufel tun, mich in Neapel an Silvester auf einen Balkon zu stellen. Da gibt es regelmäßig Tote und verletzte, weil die Leute auch mit scharfen Waffen rumballern.
  15. Weiß ich, @Fussel_Dussel, aus langen Jahren ehrenamtlichem Rettungsdienst, oft zu solchen Gelegenheiten. Gemeinsames Merkmal fast aller Patienten in den Notaufnahmen zu Silvester: besoffen. Die einzige Verbrennung in nüchternem Zustand, an den ich mich aus meiner "Karriere" erinnern kann, war eine Verbrühung einer Frau durch einen umgekippten Fonduekessel, den der (besoffene) mann umgestoßen hatte.
  16. Ich selber bin seit Jahren nicht mehr beim ballern dabei, aber hier haben es die Leute auch ganz schön rumpeln lassen, hätte ich nicht gedacht. Recht so. Um die gelackmeierten Händler und Hersteller tut es mir leid. Und um den Rechtsstaat. Dieses Verbot mag wie eine Nebenerscheinung wirken, gehört in meinen Augen aber zu den ganz großen Schnitzern, die sich die Politik in letzter Zeit geleistet hat. Mit der Begründung der Seuchenbekämpfung den Verkauf (nicht die Nutzung) eines damit nicht einmal ansatzweise zusammenhängenden Produktes zu verbieten, das hat einen so hohen Grad der Absurdität erreicht, den ich bis vor nicht allzu langer Zeit insbesondere einem der führenden Industriestaaten und einer der hochentwickeltsten Gesellschaften der Welt absolut nicht zugetraut hätte.
  17. Zum Thema Polymer: Daß eine Latte o.ä. hinter den Platten ein Standard für Seilzüge ist, ist mir schon klar. Wie will man auch sonst mit einem Hebel auf die Platten einwirken - allzu viele verschiedene sinnvolle Möglichkeiten gibt es nicht. Problem ist konkret eher die Unterscheidung zwischen durchdringbaren und nicht durchdringbaren Zielen in deutschen Schießstandrichtlinien. Der Vorteil bei der im Video gezeigten Lösung wäre halt, daß auch die Hebelmechanik hinter den Platten aus durchdringbarem Material und nicht aus Stahl ist. Evtl. könnte man aus Förderbandgummi etwas entsprechendes fertigen. Die vom TE favorisierte Lösung mit Motoren u.ä. hätte neben der Komplexität des Unterfangens den Nachteil, daß das ganze wieder vor Beschuß geschützt und damit undurchdringbar sein muß. Nicht ideal als Teil einer Anlage von durchdringbaren Zielen.
  18. Von einem US-Hersteller gab es mal flexible Gelenke aus dem Material der Ziele, mit denen man eine Latte hinter den Zielen anbringen konnte, um sie wieder aufzustellen. Hat er aber nicht mehr im Programm, hatte wohl keinen großen Erfolg.
  19. Interessanter Hinweis mit der Kategorie F3. Ich geb zwar lieber Geld für Schießen als für Feuerwerk aus, aber vielleicht laß ich meine vorhandene 27er Erlaubnis mal erweitern.
  20. Sorry, aber könnt Ihr die Corona-Shyze nicht in den dazu vorhandenen Themen diskutieren? Weil es so ausgeartet ist, wurde schonmal ein entsprechendes Thema geschlossen. Hier soll es um Schießsport, Training und evtl. Bedürfnisvoraussetzungen für Leute gehen, die gerade den geforderten Impfstatus nicht haben, warum auch immer. Nicht mehr und nicht weniger.
  21. Beim BDMP sind doch sogar die Aufsichtsstempel nummeriert, so daß man sogar rückverfolgen könnte, wer es jeweils bestätigt hat. Wie soll es denn nach Auffassung Deiner Behörde dokumentiert werden? Jeweils Notar hinzuziehen?
  22. Die Begründung, warum man mit einem korrekt ausgefüllten BDMP-Schießbuch den Nachweis der verwendeten Waffe nicht erbringen könne, würde mich näher interessieren.
  23. Bist Du denn nun Wettkampfschütze mit Bedürfnis für 3. Kurzwaffe über das Grundbedürfnis von 2 Kurzwaffen hinaus, oder nicht? Das mußt doch am ehesten Du selbst wissen... Wenn ja, bekommst Du vom Verband eine Bedürfnisbestätigung. Mit der holst Du Dir den Voreintrag der Behörde, wickelst dann mit dem Waffenhändler alles ab und läßt dann die 22er austragen. (Überlege nochmal, ob Du die ohne Not abgeben willst). Wenn nein, wird der Verband kein Bedürfnis bestätigen bzw. Deinen Antrag ablehnen, bevor Du nicht eine Waffe abgegeben und ausgetragen hast, oder die Voraussetzungen für eine 3. Kurzwaffe erfüllst (wie auch immer die bei deinem Verband genau geregelt sind). Heißt konkret auf Deine Frage bezogen, 22er verkaufen und austragen, oder Wettkämpfe schießen, dann Bedürfnis neu beantragen.
  24. lrn

    Lebt KK-IPSC noch?

    In Weiden gab es kürzlich ein RLT mit KK-Disziplinen. Edit: Sorry, falscher Verein. Das war BDMP, gefragt war ja IPSC.
  25. Könnt Ihr das nicht im Thema Impfpflicht diskutieren? Hier gehts eigentlich um die waffenrechtliche Situation eines Umgeimpften, warum auch immer der ungeimpft ist.
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